BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/13 vom 15. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 15. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urte il des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Bekla g- ten der Widerklage stattgegeben und die Klage in Höhe von n hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf tgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Auseinande r- setzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Gestüt betrieb. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Auseinande r- setzungsguthaben zustehe. Es hat ihr nach Berücksichtigung weiterer wechse l- 1 - 3 - abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Kl a- ge abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von n- einem offenbaren Schreibfehler) nebst Zinsen verurteilt. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese eine weitergehende Verurteilung des Beklagten b e- gehrt hat, da die Auseinandersetzungsrechnung des Landgerichts in zahlre i- chen Einzelpositionen zu ihren Gunsten zu korrigieren sei, hat das Berufung s- gericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zula ssung der Revision mit dem Ziel, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter teilweise r Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den A n- spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 1. Die Beschwerde wendet sich weder gegen die Verwerfung ihrer A n- schlussberufung noch dagegen, dass das Berufungsgericht anders als das Landgericht die vom Beklagten getragenen Futter - und Unterbringungskosten in vollem Umfang zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, wodurch sich da s A b- rechnungsergebnis in erheblichem Maße zum Vorteil des Beklagten verschiebt. Die Beschwerde rügt jedoch zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den Beanstandungen befasst hat, die die Klägerin zu mehreren Posit i- onen der Auseinandersetzungs rechnung gegen die Beurteilung des Landg e- richts vorgebracht hat. Diese Beanstandungen zielten auf eine Verbesserung 2 3 4 - 4 - des Abrechnungsergebnisses zugunsten der Klägerin und waren damit nicht nur zur Begründung der (unzulässigen) Anschlussberufung von Belang, so n- dern auch zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten, da die vom B e- klagten angestrebte Abrechnungskorrektur durch einen Erfolg der Klägerin in anderen Einzelfragen der Abrechnung im Ergebnis (teilweise) wieder ausgegl i- chen werden konnte. Das V orbringen der Klägerin war auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen nur für die Anschlussberufung von Bedeutung. Soweit die Parteien über die Schlussabrechnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestritten haben, betraf ihr wechselseitiges Angriffs - und Verteidigungsvorbringen dense l- ben Streitgegenstand. Denn mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden gegenseitigen Ansprüche zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzung s- re chnung (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, ZIP 2012, 2461 Rn. 35; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43 jew. mwN). Das Berufungsgericht durfte den zur Begründung der Anschlussberufung unterbreiteten Vortrag der Klägerin auch nicht deshalb unbeachtet lassen, weil die Klägerin erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf die Berufung erw i- dert und Anschlussberufung eingelegt hat. Daraus ergab sich zwar die Unz u- lässigkeit der Anschlussberufung. Das Fristversäumn is führte aber nicht ohne weiteres zum Ausschluss des in dem verspäteten Schriftsatz enthaltenen Vo r- bringens (vgl. § 521 Abs. 2 Satz 1, § 530, § 296 Abs. 1 ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verle tzt. Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, kann 5 6 7 - 5 - aus den Gründen des Berufungsurteils nicht entnommen werden, dass das B e- rufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen inhaltlich zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht h at sich mit dem Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht konkret befasst. Es hat lediglich ausgeführt, dass das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Beklagten günstig ist, nicht zu beanstanden, sondern überzeugend sei, und dass keine konkreten Anhalt spunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Festste l- lungen bestünden. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass das Berufungsgericht § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angewendet und die rechtlichen Einschätzungen des Landgerichts nachvollzogen hat. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass es diese Überprüfung des angefochtenen Urteils auch mit Blick auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen und Würdigungen des Landgerichts vorgenommen hat. Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbete i- ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgeko m- men ist. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entsche i- dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Feststellbar ist ein Gehörsverstoß aber dann, wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage eingeht, die für das Verfahren von zent raler Bedeutung ist (BVerfGE 86, 133, 145). Diese Vorau s- setzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat umfangreich zu mehreren Abrec h- nungspositionen vorgetragen, die sie als durch das Landgericht unzutreffend beurteilt ansah und die sich in der Summe in erheb lichem Maße auf das Erge b- nis des Rechtsstreits auswirken konnten. 8 - 6 - 3. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurte i- lung gelangt wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen (teilweise) gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausg e- schlossen ist, wie die Beschwerdeerwiderung meint, kann im Beschwerdeve r- fahren nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem Ber u- fungsgericht vorbehalten, das bisher zu einer möglichen, wenngleich nur für streitigen Vortrag in Betracht kommenden, Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO oder §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO keine Ausführungen gemac ht hat. Dem im Rechtszug übergeordneten Gericht ist es nach der gefestigten Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs verwehrt, eine von der Vorinstanz unterla s- sene Zurückweisung nachzuholen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz ang ewandte Vorschrift zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12; Beschluss vom 9 - 7 - 22. April 2010 - I ZR 17/09, WRP 2010, 880 Rn. 5 - Simply the Best!; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW - RR 2013, 655 Rn. 11). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder RinBGH Dr. Reichart ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Bergmann Vorinstanzen: LG B ielefeld, Entscheidung vom 11.11.2011 - 1 O 51/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2012 - I - 27 U 192/11 -
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