BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 222/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 19 Abs. 1; BGB 247 362 Die grunds344tzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters f374r die - auch l344ngere Zeit zur374ckliegende - Einzahlung der Stammeinlage (247 19 Abs. 1 GmbHG, 247 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger o-der erwiesener Indiztatsachen als gef374hrt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweisma337es. BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf k374nftige F344lle als Grund f374r die Zulassung der Revision angegebene "Frage des Umfan-ges der sekund344ren Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei prim344rer Be-weislast der Gegenseite f374r die Erf374llung der Einlageschuld (247247 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von 247 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 247 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern h344ngt, wie das Berufungsgericht selbst ausf374hrt, "von den Umst344nden des Einzelfalles ab". Im 334brigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuf374hren ist, hier ohnehin nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aus-sicht auf Erfolg. 1 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erf374llung einer Ein-lageschuld (247 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grunds344tzlich der betreffende Ge- 2 - 3 - sellschafter darlegungs- und beweispflichtig daf374r, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem l344ngeren Zeitabstand seit der behaupte-ten Zahlung und sp344terem Erwerb des Gesch344ftsanteils durch den nunmehri-gen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber die hier allein relevante Frage, welches Beweisma337 im Einzelfall f374r die mehr oder weniger lange zur374ckliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Be-urteilung, die gem. 247 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachpr374fung weit-gehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als gef374hrt an-zusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht ge-genteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. M344rz 2002 - XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. 2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher W374rdigung fest, der Be-klagte habe "eine Vielzahl von Umst344nden dargelegt, die den Schluss auf die Erf374llung der Stammeinlagenverpflichtung durch die fr374heren Gesellschafter der Schuldnerin zulassen". Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in der m374ndlichen Verhandlung und schon vorher in einem Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsge-richt als Hilfstatsachen (Indizien) herangezogenen Umst344nde, n344mlich die in notariellen Urkunden enthaltenen Erkl344rungen der fr374heren Gesellschafter 374ber die Einzahlung der Stammeinlagen auf das urspr374ngliche und das im November 1985 erh366hte Kapital sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einla-gen in der vorgelegten Bilanz und weiteren Gesch344ftsunterlagen, sind als sol- 3 - 4 - che unstreitig. Lassen sie, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und im Einzelnen ausf374hrt, den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der entsprechende Hauptbeweis der Zahlung gef374hrt. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte f374r das Ge-genteil die Haupttatsache der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat. Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revi-sion - unter diesen Umst344nden noch zus344tzlich die allein von dem Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. 3. Die revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbare Gesamtw374rdi-gung der vorliegenden Umst344nde (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaf-tern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im vorlie-genden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter h344tten die Einlagen auf das im Jahr 1985 erh366hte Kapital nicht einbezahlt, obwohl sie damals eine erhebliche Kapitalerh366hung (von 60.000,00 DM auf 180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten Erh366hungsbetrages f374r erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten Kapitalerh366hungsbeschluss ersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoausz374ge o.344.) ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall l344ngst abgelaufenen Aufbewahrungs-frist (247 257 Abs. 4 HGB) kein gegenl344ufiges Indiz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt. Dass der Beklagte im Jahr 1994 - neun Jahre nach der be-haupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Gesellschafter der Schuldnerin wurde, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Hypothese, dass er sich von dem Anteilsver344u337erer Einzahlungsbelege h344tte geben lassen und noch in deren Besitz w344re, wenn die Einlagen eingezahlt ge-wesen w344ren. Denn die Einzahlungsbelege waren (bis zum Ablauf der Aufbe-wahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort eingese- 4 - 5 - hen werden, im 334brigen war der Beklagte zu solchen Nachforschungen nicht verpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusi-cherung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen. Goette Kraemer RiBGH Dr. Strohn kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 O 59/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 6 U 29/06 -
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