BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 222/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und Prospekthaftung hat der An-spruchsgegner den Schaden zu ersetzen, den der Anleger da-durch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Prospektangaben - oder sonstigen Erkl344rungen - vertraut hat. Unter der Voraussetzung, dass die unrichtige oder unvollst344ndige Information urs344chlich f374r die Anlageentscheidung war - was hier festgestellt ist und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird -, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als h344t-te er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Auf diese Weise wird die freie Willensentscheidung des Anlegers, die von ihm erkannten und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu neh-men, gesch374tzt. Er kann deshalb Befreiung von dem abgeschlos-senen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Ver- - 3 - trag stehenden Aufwendungen verlangen (Senat, BGHZ 115, 213, 220 f.; 123, 106, 111 ff.; Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; ebenso f374r die Haftung aus 247 826 BGB bei fehlerhaf-ten Ad hoc-Mitteilungen BGHZ 160, 149, 153 - Infomatec; ebenso auch der XI. Zivilsenat, BGHZ 162, 306, 309 f.). Dem Umstand, dass die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzleistung - wie hier - Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt (BGHZ 115, 213, 220). Die von der Beschwerde angef374hrten Entscheidungen vom 26. September 1991 (BGHZ 115, 213) und 19. Juli 2004 (aaO), betreffen hier nicht vorliegende und nicht vergleichbare Fallgestaltungen (s. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 683 f.). Die Verfahrensr374ge hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 52.073,35 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 10 O 580/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2007 - 24 U 4/07 -
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