BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 222/08 Verk374ndet am: 26. Oktober 2009 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 43 Abs. 1, 2; BGB 247 133 B, 157 C, 397 a) Eine Verf374gung eines Alleingesellschafter-Gesch344ftsf374hrers einer GmbH 374ber das Verm366gen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach 247 43 Abs. 2 GmbHG ausl366sen, wenn der Gesch344ftsf374hrer damit gegen ein Verbot ver-st366337t, das - wie 247 30 oder 247 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafter-versammlung nicht au337er Kraft gesetzt werden kann. b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht m366glich. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344-gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer der klagen-den GmbH, die damals noch unter A. GmbH firmierte. Er ver344u337erte am 28. Oktober 2005 seinen Gesch344ftsanteil mit Wirkung zum 1 - 3 - 2. Januar 2006 an I. M. Au337erdem verkaufte er ihm am 28. Oktober 2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 f374r 75.000,00 200 einen Anspruch auf R374ckzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis soll-te ebenfalls am 2. Januar 2006 f344llig werden. In dem Kauf- und Abtretungsver-trag hei337t es: "Der Ver344u337erer hat der 205 GmbH 205 ein Darlehen gew344hrt, das mit Stichtag zum 26. Oktober 2005 i.H.v. 200.000,00 200 valutiert." Tats344chlich valutierte das Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als 240.000,00 200. Der Beklagte hatte eine 334berweisung i.H.v. 40.000,00 200 an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "R374ckf374hrung Gesellschaf-terdarlehen" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgef374hrt wurde. 2 Die Kl344gerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-se - R374ckzahlung der 40.000,00 200 und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskos-ten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten f374hrt zur Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Die Kl344gerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus 247 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er 5 - 4 - mit der R374ckzahlung der 40.000,00 200 eine nicht f344llige Schuld erf374llt habe. Das Darlehen habe nur mit einer dreimonatigen Frist gek374ndigt werden k366nnen. Ei-ne K374ndigung sei nicht erfolgt. Der durch diese Pflichtverletzung verursachte Schaden belaufe sich auf 40.000,00 200. Die Vereinbarung zwischen dem Beklag-ten und M. beinhalte n344mlich einen Teilverzicht, der auch die ausgekehr-ten 40.000,00 200 erfasst h344tte. II. Das h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Die Inanspruchnahme des Beklagten als fr374heren Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der Kl344gerin, M. , keinen f366rmlichen Beschluss nach 247 46 Nr. 8 GmbHG ge-fasst hat. Es gen374gt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich Gesch344fts-f374hrer den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach 247 48 Abs. 3 GmbHG zu fordern, w344re bei dieser Sachlage eine nutzlose F366rmelei (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, DStR 1997, 252 m. Anm. Goette). 7 2. Die Kl344gerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zah-lung von 40.000,00 200. 8 a) Ein Schadensersatzanspruch aus 247 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die 334berweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Kl344gerin war. 9 An einer Pflichtverletzung i.S. des 247 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grund-s344tzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Gesch344ftsf374hrer zu dem - sp344ter beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Gesch344ftsf374hrer 10 - 5 - dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus 247247 30, 64 GmbHG - ver-st366337t, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgem344337 nicht aus 247 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens (BGHZ 31, 258, 278). 11 Diese Grunds344tze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat. Danach kommt eine Haftung des Beklagten aus 247 43 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Gesch344ftsanteil erst mit Wirkung zum 2. Januar 2006 auf M. 374bertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die 334berweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Kl344gerin. Die Teilr374ckzahlung des Darlehens verstie337 auch nicht gegen eine gesetzliche Ver-haltenspflicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darle-hen Eigenkapital ersetzt worden w344re, so dass die Teilr374ckzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des 247 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot versto337en h344tte. Ohne Erfolg r374gt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit beweisbewehrten Vortrag der Kl344gerin au337er Acht gelassen. Die Kl344gerin hatte lediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 200 f374r die abgetretene Forde-rung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei finanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustvortr344ge wirtschaftlich 374berschuldet gewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise i.S. des 247 32 a Abs. 1 GmbHG a.F. 12 III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gr374nden im Er-gebnis richtig (247 561 ZPO). 13 - 6 - 14 1. Die Kl344gerin hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der 40.000,00 200 an den Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr lag ihr ein wirksa-mer Darlehensvertrag zugrunde. a) Der Beklagte hat auf den Darlehensr374ckzahlungsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. F374r einen Verzicht h344tte es eines Erlassvertrages zwischen dem Beklagten und der Kl344-gerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger Erlassvertrag zustande gekommen ist. 15 Ein etwa im Rahmen der Vertr344ge des Beklagten mit dem Anteilserwer-ber M. erkl344rter Verzicht w374rde nicht zum Erl366schen des Darlehensr374ck-zahlungsanspruchs f374hren. Denn M. konnte zu diesem Zeitpunkt nicht 374ber die Forderung der Kl344gerin verf374gen. Insoweit w344re nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht m366glich ist (BGHZ 126, 261, 266). Wirksam w344re nur eine Absprache, durch die f374r den Dritten - hier die Kl344gerin - ein Anspruch gegen den Gl344ubiger - hier den Beklagten - begr374n-det wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGH, Urt. v. 18. September 1957 - V ZR 209/55, ZZP 71, 412; BGHZ 126, 261, 266). 16 Das Berufungsgericht hat indes eine derartige Vereinbarung nicht frei von Rechtsfehlern festgestellt. Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem Beklagten und M. sei auf einen Teilverzicht "hinausgelaufen". Dagegen wehrt sich die Revision mit Erfolg. 17 - 7 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aus-legung einer Individualvereinbarung grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Auslegungs-stoff vollst344ndig ber374cksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-setze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Ausle-gungsgrunds344tzen geh366rt, dass in erster Linie der von den Parteien gew344hlte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erkl344rte Parteiwille zu ber374cksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen geb374hrend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverst344ndlich erkl344rt werden (BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9, m.w.Nachw.) . 18 Gegen diese Auslegungsgrunds344tze hat das Berufungsgericht versto-337en. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem Beklag-ten und M. enthalten Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte sich ver-pflichten wollte, seinen Darlehensr374ckzahlungsanspruch gegen die Kl344gerin, soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. Aus der ma337gebli-chen Sicht des Erkl344rungsempf344ngers M. war das Angebot des Beklag-ten, ihm eine Forderung auf R374ckzahlung eines Gesellschafterdarlehens abzu-treten, das noch mit 200.000,00 200 valutierte, eindeutig. M. musste - auch wenn er die urspr374ngliche H366he des Darlehens nicht gekannt haben sollte - da-von ausgehen, dass ihm ein Anspruch i.H.v. 200.000,00 200 gegen Zahlung von 75.000,00 200 abgetreten werden sollte. Keinesfalls durfte er annehmen, der Dar-lehensr374ckzahlungsanspruch sei tats344chlich h366her und der Beklagte wolle sich 19 - 8 - verpflichten, diesen h366heren Teil nicht geltend zu machen. F374r eine solche Aus-legung bieten weder der Wortlaut der Erkl344rung noch die Interessenlage der Parteien einen Anhaltspunkt. 20 b) Dass der Darlehensr374ckzahlungsanspruch am 28. Oktober 2006 man-gels K374ndigung noch nicht f344llig war, begr374ndet ebenfalls keinen Zahlungsan-spruch der Kl344gerin aus 247 812 BGB. Das ergibt sich aus 247 813 Abs. 2 BGB. Danach ist die R374ckforderung ausgeschlossen, wenn eine noch nicht f344llige Forderung vorzeitig erf374llt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. M344rz 2007 - VII ZR 268/05, NJW 2007, 1947, Tz. 31). 2. Die Kl344gerin hat auch keinen ihr von M. abgetretenen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 200. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht gemeint hat - die von der Kl344gerin behauptete Abtre-tung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls hatte M. keinen auf Ersatz der 40.000,00 200 gerichteten Anspruch - etwa aus 247 439, 247 437 Nr. 1, 247 434 Abs. 1, 3, 247 453 Abs. 1 BGB. 21 M. ist eine Forderung des Beklagten i.H.v. 200.000,00 200 verkauft worden, die er auch erhalten hat. Au337erdem ist ihm der Gesch344ftsanteil des Beklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weiterge-hende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit dem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschafts-mitteln erf374llt werden w374rde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand sich das von selbst. 22 IV. Damit hat die Kl344gerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorge-richtlichen Anwaltskosten. 23 - 9 - V. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tats344chli-che Feststellungen nicht zu erwarten sind. 24 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2007 - 8 O 93/07 - KG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 26 U 125/07 -
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