ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/13 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lernstark Verordnung (EG) N r. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I a) Konzentrationsfähi gkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser V erordnung fällt. b) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und d ie Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insb e- sondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. c) Die Zulässigkeit der Verwendung ei ner gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugela s- senen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichb e- deutende Angaben verwendet werden. d) g- keit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwic k- lung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Veror d- nung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" . BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufg e- hoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilka m- mer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmende n Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen - Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft " Rotbäckchen " her . Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vordere tikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter bef a nd en sich die Angabe n " Lernstark " und " Mit Eisen und Vitamin B - Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsf ä- higkeit " . 1 - 3 - Auf dem Rück enetikett der Flaschen befand sich d e r Hinweis : Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wic h- tigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B - Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stof f- wechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden. Nach Ansicht d e s K läger s , des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene n Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverb and e.V. , stell en die Angaben " Lernstark " und " Mit zur Unterstützung der Konzentrationsf ä- higkeit " nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesun d- heitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar . Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 201 2 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt " Rotbäckchen " wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung n icht entsprochen. 2 3 4 - 4 - Mit seiner Klage hat d er Kläger bean tragt, es der früheren Beklagten u n- ter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt " Rotbäckchen " wie oben abgebildet mit den Aussagen " Lernstark " und/oder " Konzentrationsfähigkeit " zu werben bzw. werben zu lassen . D arüber hinaus hat er die Erstattung pauschale r Abmahnkosten in Höhe von 214 verlangt . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262) . Die hiergegen gerichtet e Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR - RR 2014, 170) . Mit ihr er vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagea b weisungsantrag weiter. In der mündlichen Revision sverhandlung haben die Parteien de n Rechtsstreit hi n- sichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat de n vom Kl ä ge r geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch als aus § § 8, 3, 4 Nr. 11 U W G aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erh o- benen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen . D azu hat es ausgefüh rt: Die vom Kläger beanst andeten Angaben " Lernstark " und " mit zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit " stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar , die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verord nung verb o- ten seien . Be ide Angabe n seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksic h- 5 6 7 8 9 - 5 - tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderet i- kett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die G esundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen . Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie i m Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig. B . Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklär t. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 IV ZR 28/05, Ver sR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). I ns o- weit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Recht s- streits zu entscheid en ( dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnko s- ten (dazu C) . C. Die Revision der Beklagten ist begründet. De m Kläger steht kein A n- spruch auf Erstattung von Abmahnko sten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss d er mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt de r Abmahnung bestand en haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. J uli 2014 I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 Der neue SLK, mwN ). D iese Voraussetzung ist im Streitf all nicht erfüllt. De r Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Fl a- schen mit den Angaben " Lernstark " und " Konzentrationsfähigkeit " nicht mehr in der Wer bung verwendet . 10 11 - 6 - I . Wer eine nach § 3 U WG unzulässige geschäftliche Handlung vo r- nimmt , kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unte r- lassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhal ten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlung en sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mi t- bewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beei n- trächtigen. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnu ng (EG) Nr. 1924/2006 sind gesun d- heitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anford e- rungen in Kapitel II ( Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV ( Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zug e- lassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das g e- sundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle g e- sundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. II. Das Berufungsgerich t ist mit Recht da von ausgegangen , dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts " Rotbäckchen " durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ) , es sich bei Art. 10 der Verordnun g (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil 12 13 14 - 7 - von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträch tigen (st. Rspr.; vgl. nur BG H, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage - und anspruchsbefugt ist . I II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält d as vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit de n Aussagen " Lernstark " und " " keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 19 24/2006 verbotenen A n- gaben. 1. Bei den Aussagen " Lernstark " und " M Konzentrationsfähigkeit " handelt es sich allerdings um Angabe n im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 . a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 N r. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 b e- zeichnet d er Ausdruck " Angabe " für die Zwecke dieser Verordnung jede Auss a- ge oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschri f- ten nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder a uch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewe r- bung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorische n - Aussagen oder Darstellungen , die bei einem normal informie r- ten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbra u- cher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 Original Bach - Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 167/12, GRUR 2 014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 E NERGY & V ODKA ). 15 16 17 - 8 - b) Die i n der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage " Mit " ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der S aft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil " Eisen " die besondere Eigenschaft, die Konzen - trationsfähigkeit zu unterstützen . Der Begriff " Lernstark " weist zwar für sich g e- seh en nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin . Er wird von den ang e- sprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehen den Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe " n- zentrationsfähigkeit " dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentr a- tionsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 Combiotik ) . 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben " Lernstark " und " M " gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind. a) Gemäß Art. 2 A bs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 b e- zeichnet der Ausdruck " gesundheitsbezogene Angabe " jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, eine m Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits b e- steht. Der Begriff " Zusammenhang " ist nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusamme n- hang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ( EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C - 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 Combiotik; 18 19 20 21 - 9 - BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 Monsterbacke II, mwN). Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit b ezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach - Blüten , mwN ). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 z ählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunk tionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) b e- schreiben oder darauf verweisen, zu den gesundhe itsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören A n- gaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesun d- heitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) N r. 1924/2006 , in welchem Sinn der normal informierte, au f- merksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach - Blüten). b ) Nach diesen Maßstäb en sind die Angaben " Lernstark " und " Mit Eise n " aufgrund der vom Berufung s- gericht getroffenen Feststellungen al s gesundheitsbezogen an zu sehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe " t- zung der Konzentrationsfähigkei t " , dass das mit diese r Angabe beworbene L e- bensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentr a- tion und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält ( zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzent rations - und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs m it der Angabe " Lernstark " jedenfalls in der Zusamme n- schau mit der An gabe " g- 22 23 - 10 - keit " die Eignung des Mehrfruchtsafts , die für den Vorgang des Lernens ma ß- geblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten , zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkun gszusammenhang zw i- schen einem Verzehr des Lebensmittel s und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 RESCUE - Produ kte). 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe " " als spezi elle g e- sundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt . Entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts handelt es sich bei der Angabe " Lernstark " dagegen um eine nichts pezif i- sche gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 A bs. 3 d ieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs " Lernstark " kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden. a) Verweise auf allgemeine, ni chtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezog e- ne Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch B e- zugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck g e- bracht, dass ein Zusammenhang zwi schen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit a n- dererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 RESCUE - Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben kön nen 24 25 - 11 - jedoch aufgrund ihrer allgemeinen , nichts pezifischen Formulierung - im Unte r- schied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 1 3 Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 RESCUE - Pro dukte). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kl ä- ger angegriffene Angabe " ä- higkeit " in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt . Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusa m- menhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ( " Eisen " ) und einer Funktion d es menschlichen Organismu s (" Konzentrationsfähigkeit " ) hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der V erordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann. c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe " Lernstark " sei auf spezifische Vort eile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und di e Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe " Ler n- stark " auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Leben s- mittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Ve r- zehr beeinflussten körperlichen Funktion angeg eben. Die Angabe " Lernstark " verweise " spezifisch und konkret " auf die Stärkung und Förderung des Lernpr o- zesses. 26 27 28 - 12 - bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe " Lernstark " werde eine konkrete Wirkung eine r bestimmten S ubstanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen. Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmi t- tels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteilig ten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, d er dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistige r Tätigkeit en ermöglicht. Der Angabe " Ler n- stark " ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenha ng zwischen dem Verzehr d ies es Saft s oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen. D er Vorgang des Lernens k ann keinem bestimmten körperlichen Vo r- gang zugeordnet werden , so dass i n eine m etwa durchzuführenden Zula s- sun gsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder ein em seiner Bestandteile und einer bestimmten , hierdurch beei n- flussten und dem angesprochenen " Lernen " zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. M it den Begriffen " Lernen " und " Lernfähigkeit " werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschli chen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu b e- werten und m iteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene , die Ler n- fähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz). Die Angabe " Lernstark " bezieht sich zudem auf d en Mehrfruchtsaft in s- ge s am t . Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger B e- standteil dieses Safts bezeichnet , auf den der be hauptete Einfluss seines Ve r- zehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann. 29 30 31 32 - 13 - D ie Angabe " Lernstark " kann daher nicht in einem Ver fahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 zug elassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Z u- sammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis " Lernstark " auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuter n- den Zusatz " " herg e- stellt . Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ( " Eisen " ) und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ( " Konzentrationsfähigkeit " ) benannt . Die Angabe " Lernstark " st ellt d anach keine gesundheitsbezogene Ang a- be im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 d ieser Verordnung dar , mit dem l e- diglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Bekla g- ten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wir d, ohne dass ko n- krete Wirkungen eines bestimm t en Bestandteils des Lebensmittels für bestim m- te Funktionen des K örper s angegeben werden ( vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 RESCUE - Pro dukte, mwN). 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage " Mi t Eisen " handele es sich um eine A n- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 192 4 /2006, d i e nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der z ugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung au f- genommen sei und daher nicht verwendet werden d ürfe . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) D as beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage " " nach 33 34 35 36 - 14 - den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 . aa ) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff " Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Ki n- dern " ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwe n- dete Begriff " Angabe üb er die Verringerung eines Krankheitsrisikos " (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 Green - Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein I n- halt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücks ichtigung de s Regelungsz u- sammenhang s , und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermittel n ( st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Ur teil vom 3. Oktober 2013 - C - 59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale , mwN ; BGH, B e- schluss vom 18. Se ptember 2013 I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 Buchungssys tem I , mwN) . (1 ) Da nach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesun d- heit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrück lich einen Z u- sammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten . Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen d arüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene An gaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder b e- stimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14 c ; ders., ZLR 2014, 189 bis 191). (2 ) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus , dass eine Angabe d as Wort " Kinder " oder die Abbildung eines Kindes enthält ( vgl. Rathke/Hahn in Zi p- 37 38 39 - 15 - fel/Rathke , Lebensmittelrecht, C 111, EL 16 0 März 2015 , Art. 14 Veror d- nung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für d as von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung d ieser Verordnung (abgedruckt bei Mei s- terernst/Haber aaO Appendix A I 1.1) , die weder die Nennung des Begriffs " Kinder " noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der B e- kanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittels i- cherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angabe n gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert - und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes , weil ihr ledi g- lich zu entnehmen ist , das s " Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden " , für das durchzuführende Zulassungsverfahren " zunächst " in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es w i- derspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 , Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmitte l- unternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entzi e- hen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff " Kinder " noch die A b- bildung eines Kindes verwenden ( vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 Green - Swan Pharmaceuticals). (3 ) D er Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 ist nic ht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe 40 - 16 - aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht ( so aber Leible in Streinz, Lebensmitte l- rechts - Handbuch, EL 36 Januar 201 5 , III 501 ) . Wegen ihr es Z w eck s , auf Kinder bezogene Angaben eine r besonderen Prüfung und Zulassung zu unterw e rfen , ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden , wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht ( vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [ EG ] Nr. 1924/2006 Rn. 17 ; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f. ) . bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Meh r- fruchtsafts mit der Aussage " s- fähigkeit " nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben " Lernstark " und " t- zung der Konzentrationsfähigkeit " au f dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Ei n- heit wahr. Sein Verständnis der Angaben " Lernstark " und " n- terstützung der Konzentrationsfähigkeit " werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten W angen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben " Lernstark " und " " daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr de s beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stä r- ke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 41 42 - 17 - ( 2 ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, o b es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwic k- lung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/200 6 handelt, darauf an kommt , in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbra u- cher die betreffende Angabe versteht ( vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Ve r- ordnung ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 20 13, 1061 Rn. 24 Green - Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Veror d- nung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 2 4 - Original Bach - Blüten ). ( 3 ) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Ang a- ben " Lernstark " und " nterstützung der Konzentrationsfähi g- keit " hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wan gen einbezogen. Bei der Prü fung, ob eine Wer b eaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob de r V erbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 d ies er Verordnung an sieht , sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmi t- tels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksicht i- g en (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. E NERGY & V ODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. Combiotik ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 RESCUE - Produkte). Ebenso ist bei der Pr ü- fung, ob der Durchschnittsverbraucher e ine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die A ufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen ( Meis t erernst in Meisterernst /Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189) . 43 44 - 18 - ( 4 ) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildu ng nach dem Vortrag der früheren B e- klagten einer zu ihren G unsten eingetragenen Bildmarke entspricht. Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsma r- ken oder Marken n amen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Überg angsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst d a- nach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Ha ndelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert - oder g e- sundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Ve r- ordnung vorgeseh enen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert - oder gesundheit s- bezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht. Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist , eine bestim mte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Ve r- kehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bil d- marke in weiteren Angaben gesundhe itsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht . D er Verkehr kann in einer Marke zugleic h e inen Herkunftshin weis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). ( 5 ) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben " Lernstark " und " " wü rden vom ang e- 45 46 47 48 - 19 - sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens d ie Konzentrationsf ä- higkeit und damit di e Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen . Bei der Angabe " der Konzentrationsfähigkeit " handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Dem Umstand, dass d er Saft nach Angaben der Beklagten auch von E r- wachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bede u- tung beigemessen. Entgegen der Ansicht der R evision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mä d- chens mit b lauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt " Rotbäckchen Mama " - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe " " aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von E r- wachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede st e- hende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entw icklung und die Gesundheit von Kindern bezieht . b) Das B erufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtau f- machung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe " Mit zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit " nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 zugelassen und in die Liste der z ugelassenen Angaben gemäß Art. 14 d ies er Verordnung aufgenommen ist . Der Senat kann diese Prüfung 49 50 - 20 - nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf die se Angabe in der beanstandete n Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff " Eisen " aufgenommenen Angabe " Eisen trägt zur no r- m a len kogniti ven Entwicklung von Kindern bei " gleichbedeute nd ist . a a) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogene n A n- gabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugela s- senen Angabe wörtlich übereinsti mmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugela s- senen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden ( vgl. OLG Bamberg , WRP 2014, 609, 614 ; LG Düsseldorf, GRUR - RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2 015, Art. 10 Verordnung [ EG ] Nr. 1924/2006 Rn. 43 ; Meisterernst in Meiste r- ernst/Haber aaO 20. L ie f. 07/13 , Art. 5 Rn. 17a bis 17c ; Haber/ Meis t erernst in Meist er ernst/Haber aaO 10. L ief . 04/10 , Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2 014, 184, 193 f. ; Teufer, GRUR - Prax 2012, 476, 477 ; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156 ; Schoene, GRUR - Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erw ä- gungsgründen der Vero rdnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheit s- bezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den A n- wendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungs grund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Ang a- ben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos s o- wie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern , dass in den Fälle n, in d e- nen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I , da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem 51 - 21 - Lebensmittel oder einem Leb ensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswi r- kung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwe n- dungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte . Für g e- sundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Ab s. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger and e- rer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsri sikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogene n A n- gaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verord nung [ EG ] Nr. 1924/2006) . B ei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angab e mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwend e- te gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergang s- vorschrift des Art. 28 der Ver ordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten g e- sund heitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebe nsmittelu n- ternehmen zu berücksichtigen , den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produkt aufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können , ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR - Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR - Prax 2014, 469). D ie Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelass e- ner und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene A n- gabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimm en (vgl. OLG 52 53 - 22 - Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; R athke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRURPrax 2012, 476, 477) . Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichb e- deutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen B e- hörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zu gelassenen Ang a- be aufgestellten Wirkungsbehauptung g edeckt ist ( vgl. Meisterernst in Meiste r- ernst/ Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413). bb ) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe " t- zung der Konzentrationsfähigkeit " verwenden, weil diese Angabe mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zuläss iger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff " Eisen " aufgenommenen Angabe " Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei " gleichbedeutend ist . Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. N o- vember 2010 und damit vor dem mit Schreiben d es Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Ve r- ordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufg e- füh r ten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäi schen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufg e- nommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/20 10 ist für den Nährstoff " Eisen " die Angabe " Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Ki n- 54 55 - 23 - dern bei " als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die G e- sundheit von Kindern zugelassen. Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsich t- lich des Nährstoffs " Eisen " , für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendete n Angabe " t- zung der Konzen trationsfähigkeit " aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, E i- sen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern , ist mit der von der z u- gelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eise n trage zur normalen kogn i- tiven Entwicklung von Kindern bei , gleichbedeutend . Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts a nderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfa h- ren zur Zulassung der Angabe " Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei " geht hervor, dass die se es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abges ichert erachtet , dass die Gabe von E i- sen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbeso n- dere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingte n Defiziten der Au f- merksamkeit ( " attention " ) und Gedächtnisleistung ( " memory " ) zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7) . D a- nach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten A n- gabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentration s- fähigkeit von Kinde rn, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wi r- kungsbehauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Ki n- dern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist . IV. H insichtlich der vom Kläger beanstandeten An gabe " Lernstark " stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 56 57 - 24 - ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten . Bei die s er Auss age handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemei nen, nicht spezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs " Eisen " für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 zulässig, we nn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 d ieser Verordnung enthaltene spezie l- le gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe " Lernstark " die Angabe " n- terstützung der Konzentrationsfähigkeit " beigefügt war , die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 aufgenommenen sp e- ziellen gesundheitsbezogenen Angabe " Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei ." gleichbedeutend ist. V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind. D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufz u- heben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuä n- dern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO , soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist . S o- weit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterla s- sungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben , beruht die Kostenen t- s cheidung auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unte r- 58 59 - 25 - lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -
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