ECLI:DE:BGH:2016:160616UIZR222.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222 /14 Verkündet am: 16 . Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Geburtstagskarawane UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Ja h- res 2014 hinausgeschoben. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16 . Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vo m 11. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als n- spruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenomme e- und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die a u- ßergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Sp ielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ( Geburtstagszug ), und für ein Angelspiel. Im Jahr 2001 entwarf sie eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane ( G e- burtstagskarawane ). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel jeweils 400 DM und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM. Für den Geburtstagszug und die Geburtstagskarawane zeic hnete sie im Jahr 2002 ergänzend die aufsteckbaren Ziffern 7, 8 und 9 (die ursprüngliche Aussta t- Der Entwurf für die Geburtstagskarawane ist nachfolgend abgebildet: 1 2 - 4 - Die Klägerin hält ih re Entwürfe für urheberrechtlich geschützte Werke. Sie meint, die vereinbarte Vergütung sei jedenfalls angesichts des großen Ve r- kaufserfolgs der Artikel zu gering. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb mit ihrer am 19 . November 2009 bei Gericht eingegang enen Stufenklage auf Zahlung einer (weiteren) angeme s- senen Vergütung (§ 36 UrhG aF, §§ 32, 32a UrhG) in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Zahl und den Preis der verkauften Artikel Geburt stagszug , Angelspiel und Geburtstagskarawane und Zahlung eines Nutzungsentgelts nach gerich t- lichem Ermessen, wenigstens jedoch in Höhe von 5% des mit dem Verkauf der Werke vereinnahmten Nettoerlöses, zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abg ewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Ber u- fungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnung s- legung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (BGH, Urteil vom 13. N o- vember 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 - Geburtstagszug) . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Umfang der Au f- hebung und Zurückverweisung erneut zurückgewiesen (OLG Schleswig, GRUR - RR 2015, 1 = WRP 2014, 1331). Mit ihrer vom Senat teilweise zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge hinsichtlich des auf die Geburtstagskarawane bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hins ichtlich des auf die G e- burtstagskarawane bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung weiter . 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Bedeutung - angeno m- men, der Klägerin stünden die geltend gemachten Anspr üche in Bezug auf die Geburtstagskarawane nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: D er Klägerin habe zwar ursprünglich ein Auskunftsanspruch zur Verfo l- gung von Ansprüchen auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung zugestanden. Dem Entwurf der Gebur tstagskarawane komme unter Zugru n- d e legung des in der Revisionsentscheidung aufgezeigten Maßstabs Werkqual i- tät zu. Der zunächst entstandene Auskunftsanspruch sei jedoch seit dem 31. Dezember 2006 verjährt. Im Jahr 2003 habe es klare Anhaltspunkte für den a ußerordentlichen Verkaufserfolg der Geburtstagskarawane gegeben. Der Senat sei nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Frühjahr 2003 bei einem zwischen ihr und Mitarbeitern der Beklagten geführten Gespräch davon erfahren habe, dass sich der Geburtstagszug und die G e- burtstagskarawane einschließlich der dazugehörigen Zusatzziffern zu Bestse l- lern im Programm der Beklagten entwickelt hätten. Selbst wenn der Auskunftsanspruch nicht verjährt wäre, bestünde er nicht, weil er keinem du rchsetzbaren Leistungsanspruch dienen könnte . A n- sprüche auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung seien gleic h- falls seit dem 31. Dezember 2006 verjährt, weil die Klägerin im Jahr 2003 Kenntnis von den ein e Vergütungsanpassung rechtfertigenden Ums tänden e r- langt habe oder eine Unkenntnis zumindest grob fahrlässig gewesen sei . In u nverjährter Zeit entstandene Auskunftsansprüche seien nicht su b- stantiiert dargetan. Die Entstehung neuer Auskunfts - und Vergütungsansprüche ab dem 1. Januar 2007 sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Für das Entstehen einer Unangemessenheit der Vergütung ( § 32 UrhG ) oder eines au f- fälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den 6 7 8 9 - 6 - Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes ( § 32a UrhG ) für den Zei t- raum ab dem 1. Januar 2007 sei jedoch nichts dargetan. Nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § § 32 , 32a UrhG sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. B ei Anpassung der Vergütung wäre ein e prozentuale Beteiligung vereinbart worden. Nach Ve r- einbarung einer prozentualen Beteiligung hätte ein unerwartet großer weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt. Auch ein Zahlungsanspruch stehe d er Klägerin hin sichtlich des Entwurfs der Geburtstagskarawane nicht zu. Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG aufgrund einer bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Unangemessenheit oder U n- verhältnismäßigkeit der Vergütung seien verjährt. Ansprü che aufgrund eines danach entstan denen Sachverhalts seien nicht substantiiert dargetan. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Mit der s- n) angemess e- nen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni bezogene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ve r- neint werden. I . Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) ang e- messenen Vergütung auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG sowie auf § 36 Abs. 1 UrhG aF und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützt . Hinsichtlich des allein noch in Rede stehenden Anspruchs auf Zahlung ein er (weiteren) ang e- messenen Vergütung in Bezug auf die von der Klägerin im Jahr 2001 entworf e- ne Geburtstagskarawane und von der Beklagten nach dem 1. Juni 2004 vo r- genommen e Verwertungshandlungen sind (allein) die Regelungen des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG anwen d- bar. 10 11 12 - 7 - 1. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG kann der Urheber , der für die Einrä u- mung von Nutzungsrechten oder die Erlaubnis zur Werknutzung vertraglich e i- ne Vergütung vereinbart hat , von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird , soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Eine Vergütung ist nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zei t- punkt des Ve rtragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher - und redlicherweise zu leisten ist. Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Regelung des § 32 UrhG ist g e- mäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern von dem ei n- geräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch g e- macht wird. Die Klägerin hat die im Jahr 2001 entwo r- fen. Mangel s entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin d a- von a uszugehen, dass die Parteien den Vertrag über die Einräumung von Nu t- zungsrechten an der Geburtstagskarawane nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 30. Juni 2002 geschlossen haben . Unter dieser Voraussetzung ist auf di e- sen Vertrag, d a die Beklagte von dem eing eräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht hat, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG anwen d- bar. 2. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass di e vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Ertr ä- gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verla n- 13 14 15 - 8 - gen, dass dieser in eine Änder ung des Vertrages einwilligt, durch die dem U r- heber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertrag s- partner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergese hen haben oder hätten vorhersehen können. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ( Fairnessausgleich ) ist mit Wirkung zum 1. Juli 2002 an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF ( Bestsellerparagraph ) g e- treten . Auf Verträge oder Sachverhalte , die vor dem 1. Juli 2002 ge schlossen worden oder entstanden sind , sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsät z- lich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 ge l- tenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG a F bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwe ndbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 60 = WRP 2012, 565 - Das Boot). A uf Sachverhalte, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind , ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG allerdings § 32a UrhG an zuwenden . M it Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot) . Die Klägerin verfolgt ihren auf die Geburtstagskarawane bezogenen Anspruch auf Zahlung einer (weit e- ren) angemessenen Vergütung nur noch in Bezug auf Verwertungshandlungen weiter, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind. Danach ist die Frage, ob eine weitere angemessene Beteiligung an Erträgen und Vor teilen aus solchen Verwertungshandlungen geschuldet ist , allein nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG und nicht nach § 36 Abs. 1 UrhG aF zu beurteilen . II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin hätten ursprün g- lich Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG auf Zahlung einer (weiteren) angemess e- nen Vergütung zugestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. 16 17 - 9 - 1. D ie von der Klägerin geltend gemachte n Anspr üche auf (weitere) a n- gemessene Beteiligung setz en voraus, dass der Urheber einem anderen e in Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt hat. Sie setzen weiter voraus, dass die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem en t- spricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nu t- zungsmöglichkeit üblicher - und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG), oder die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht (§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG). 2. Diese Voraussetzungen sind nac h den Feststellungen des Berufung s- gerichts erfüllt. Danach hat die Klägerin der Beklagten ein Nutzungsrecht an ihrem Entwurf einer Geburtstagskarawane eingeräumt , bei dem es sich unter Zugrundelegung des in der ersten Revisionsentscheidung aufgezeigten M a ß- stabs u m einen urheberrechtlich geschützten Entwurf zu einem Werk der a n- gewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG) handelt . Das der Klägerin von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der a- vereinbarungsgemäß gez ahlte Honorar war unangemessen niedrig und st and in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezogen ha t . 3. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG i hrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen A n- spruch auf Vertrags anpassung geben, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Ve r- tragsänderung ergebenden Nachforderung verb unden werden ( zu § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5 mwN ) oder - wie im Streitfall - allein Zahlungsklage erhoben werden (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Ur heberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 18 mwN und § 32a UrhG Rn. 24). 18 19 20 - 10 - III. D ie Ansprüche auf ang e- messene Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) und weitere Beteiligung an E r- trägen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen , die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG), sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht verjährt. Entsprechendes gilt für den auf Rech nungslegung. 1 . Die Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG auf Zahlung einer (weiteren) a n- gemessenen Ver gütung verjähren nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm ä- ßige Verjährungsfrist m it dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch en t- standen ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit hätte erlangen müssen. 2 . Hinsichtlich der Entsteh ung des Anspruchs ist zwischen dem A n- spruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Verg ü- tung und dem Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung zu unterscheiden. Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden (dazu III 2 a) . Außerdem hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an d en Erträgen und Vorteilen aus d ieser Verwertung des Werkes begründet (dazu III 2 b) . a) Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf ang e- messene Vergütung entsteht , wenn die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus de r Sicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht a n- gemessen ist . Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zw i- schen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verei n- 21 22 23 24 - 11 - barten Gegenleistung kann dagegen keinen Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG, sondern nur Ansprüche nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 19 - Talking to Addison). Auch bei einer laufenden Nutzung des Werkes kann d er Anspr uc h aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG daher nur ei n- malig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen ( Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rn. 21; Soppe in Möhring/Nicolini, Urhebe r- recht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 98; v. Becker in Loewe nheim, Handbuch des U r- heberrechts, 2. Aufl., § 29 Rn. 153 ; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701 ; aA Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32 Rn. 90 ) . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die vereinbarte Ve r- gütung im Zeitpunkt des Ver tragsschlusses unangemessen. Damit ist der A n- spruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Verg ü- tung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden , wenn der Vertrag - wovon für die Nachprüfung im Revisionsverfahren zugunsten der Klägeri n auszugehen ist - nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 30. Juni 2002 geschlossen worden ist ( vgl. Rn. 14 ) . b) Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegen leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorte i- len aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des We r- kes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angeme s- sene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwer tungshandlung ein auffälliges Mis s- verhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorte i- len des Verwerters besteht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. - Das Boot ; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 31; Soppe in Mö h- r ing/Nicolini aaO § 32a UrhG Rn. 38; v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 154 ; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 25 26 - 12 - 692, 697 ff. ; zum Anspruch gegen Dritte aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 32a UrhG Rn. 42 ). Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s hat das der Klägerin von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der a- gezahlte Honorar in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen gestanden , die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gez o- gen ha t . Damit hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Bekla g- te einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weit e- re Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes begründet . 3 . Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missve r- hältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Ve r- gütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfo r- de r lichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die i m Verkehr erforderliche Sorgfalt in u n- gewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten mü s- sen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können ( BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, mwN) . 27 28 - 13 - N ach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angen ommen, der Klägerin sei im Frühjahr 2003 bekannt geworden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf der Geburtstagskarawane vereinbarte und gezahlte Honorar unangemessen niedrig gewesen sei und in auffälligem M issverhältnis zu den von der Beklagten aus der Nutzung des Entwurfs gezogenen Vorteilen gestanden habe . a ) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler als erwiesen erachtet, die Klägerin habe im Frühj ahr 2003 bei einem zwischen ihr und Mitarbeitern der Beklagten gefüh r- ten Gespräch davon erfahren, dass sich der Geburtstagszug und die G e- burtstagskarawane einschließlich der dazugehörigen Zusatzziffern zu Bestse l- lern im Programm der Beklagten entwickel t h atten . aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Frühjahr 2003 habe es ein Gespräch zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten gegeben. Die Klägerin habe eine entsprechende Notiz in ihrem Kalender bestätigt. Sie halte es nach ihrem eigene n V orbringen für denkbar, dass die gute Verkäuflic h- keit der Produkte Gesprächsthema gewesen sei. Der Senat glaube dem Ze u- gen R . , dass das Gespräch den von der Beklagten behaupteten Inhalt ge - habt habe. Der Zeuge habe bekundet, dass es im Frühjahr 2003 zu einem G e- spräch zwischen der Klägerin, den Geschäftsführern der Beklagten G . und K . , ihm und vielleicht - ihm nicht erinnerlich - einer weiteren Person ge - kommen sei. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass der Spielwarenhandel auf der Messe in Nürnberg die Geburtstagskarawane begeistert aufgenommen habe und die Karawane auf dem Weg sei, die Umsatzzahlen des Geburtstag s- zuges zu erreichen. Es sei auch zur Sprache gekommen, dass sich beide Pr o- dukte zu Bestsellern im Programm der Beklagten entwi ckelt hätten. Der Senat halte die Aussage des Zeugen R . für glaubhaft, auch wenn dieser im Lager der Beklagten stehe. 29 30 31 - 14 - bb ) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den A n- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es seine Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen R . gestützt und die Klägerin nicht gehört habe. (1) Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eine s wir kungsvollen Rechtsschutzes erfordern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass einer Partei, die für ein Vier - Augen - Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess pe r- sönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu ve r- nehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um ein Sechs - Augen - Gespräch handelt, bei dem der allein zur Verfügung stehende Zeuge im Lager des Prozessgegners steht (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 10 mwN). (2) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist z u- gunsten der Klägerin davon auszugehen, d ass es sich bei dem hier in Rede stehenden Gespräch um ein Gespräch ge handelt hat , an dem außer der Kläg e- rin und den beiden geschäftsführenden Gesellschafter n der Beklagten G . und K . lediglich der Zeuge R . teilgenommen hat. An einen weiteren Ge - sprächst eilnehmer konnte sich der Zeuge R . bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht nicht erinnern. (3) Es kann offenbleiben, ob der bei diesem Acht - Augen - Gespräch allein zur Verfügung stehende Zeuge R . im Sinne der Rechtsprechung des Bun - desgerichtshofs im Lager des Prozessgegners - hier also der Beklagten - stand. Der Zeuge R . hat an dem Gespräch nicht als Vertreter der Beklagten teilgenommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 16 ) . Er ist zwar bei der Beklagten angestellt und hat nach den 32 33 34 35 - 15 - Feststellungen des Berufungsgerichts daher grundsätzlich Interesse an einem für die Beklagte günstigen Aus gang des Rechtsstreits. Das rechtfertigt es aber nicht ohne weiteres, ihn dem Lager der Bekl agten zuzuordnen. Die Revision s- erwiderung macht darüber hinaus geltend, nach dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten und von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der B e- klagte n habe es sich b ei dem Zeugen R . und der Klägerin um gute Bekann - t e gehandelt , die vor ihrer jeweiligen Tätigkeit für die Beklagte beide bei der I . - Spielwaren beschäftigt gewesen seien. Auch dieser Umstand könnte da - gegen sprechen, den Zeugen R . dem Lager der Beklagten zuzurechnen. (4) Der Grundsatz der proze ssualen Waffengleichheit erforderte jede n- falls deshalb nicht die Vernehmung oder Anhörung der Klägerin als Partei, weil sie bei der Vernehmung des Zeugen persönlich anwesend war. Den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei ist aus reichend Genüge getan, wenn sie bei oder nach einer Zeugenvernehmung vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen oder ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO pe r- sönlich vorzutragen ( BGHZ 186, 152 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171). D ie Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014 bei der Vernehmung des Zeugen R . persönlich anwesend war . Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie daran gehindert war , in diese m Termin den Zeugen zu befragen oder ihre Sicht der Dinge zu schildern . b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe aufgrund der Mitteilung, die Produkte hätten sich zu Bestsellern entwickelt, einen klaren Anhaltspunkt für den großen Verkaufserfolg gehabt; ihr sei damit bekannt g e- worden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf gezahlte Honorar unangem essen niedrig sei und in auffälligem 36 37 - 16 - Missverhältnis zu den von der Beklagten aus der Nutzung des Entwurfs gez o- genen Vorteilen stehe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht vergeblich geltend, aus dem Begriff Bestseller e r- gebe sich lediglich, dass sich die Artikel im Vergleich zu ande ren Artikeln aus dem Sortiment der Beklagten besser verkauft hätten; es fehle aber an einem Referenzwert, dem die Klägerin ihre von der Beklagten erhaltene Vergütung hätte gegenüberstellen können. Eines solchen Referenzwertes bedarf es für die Annahme einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des auffälligen Missverhältnisses nicht. Es genügt vielmehr jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Urhebers von einer überdurchschn ittlich erfolgreichen Auswe r- tung des Werkes durch den Nutzungsberechtigten ( vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 - Fluch der Karibik, mwN). ein Produkt, das überdurchschnittlich gut verkauft wird. 4. D e- messene Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) und weitere Beteiligung an E r- trägen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG) , sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht verjährt. Entsprechendes gilt für den auf Rechnungslegung . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die zunächst entstandene n Ansprüche auf Auskunftserteilung und (weitere) angemessene Vergütung seien seit dem 31. Dezember 2006 verjährt . Es sei zwar nicht von vornherein ausg e- schlossen, dass in unverjährter Zeit erneut Ansprüche auf Auskunftserteilung und (weitere) angemessene Vergütung entstan den seien. Dafür sei jedoch nichts dargetan. Nach einer Anpassung der Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Bei einer Anpassung der Vergütung wäre eine prozentuale 38 39 40 - 17 - Bet eiligung vereinbart worden. Nach der Vereinbarung einer prozentualen B e- teiligung hätte ein unerwartet großer weiterer Verkaufserfolg die Angemesse n- heit der Vergütung nicht in Frage gestellt. b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil der Beginn der regelmäßige n Verjährungsfrist von drei Jahren eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2001 oder 2002 entstand e- nen Anspruchs aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung und von mit Vornahme der jeweiligen Verwertungshandlung en en t- standenen Ansprüchen aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, auf den Schluss des Jahres 201 4 hinausgeschoben war . a a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjä h- rungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit zwar grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch beg ründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tats a- chen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein recht s- kundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbe ginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des A n- spruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 41 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefil men; Urteil vom 28. Oktob er 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 20 3, 115 Rn. 35 mwN). b b) Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn der Verjährung von Anspr ü- chen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem G e- 41 42 43 - 18 - schmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnitts gestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf den Schluss des Jahres 201 4 hinausgeschoben. Der Bundesgerichtshof hat durch sein im J ahr 201 4 veröffentlichtes er s- tes Revisionsurteil im vorliegenden Rechtsstreit vom 13. November 2013 en t- schieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforde rungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Scha f- fens (vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 26 - Geburtstagszug). Er hat mit dieser Entsche i- dung seine Rechtsprechung aufgegeben, dass bei Werk en der angewandten Kunst , die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anford e- rungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst , und der urheberrechtliche Schutz solcher Werke der ange wandten Kunst daher ein deutliches Überragen der Durchschnittsgesta l- tung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel ). Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in einem im Jahr 2011 veröffentli chten Urteil vom 12. Mai 2011 offeng e- lassen, ob er an seiner hergebrachten Rechts prechung festhält (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 33 bis 36 - Seilzirkus). Bis zur Veröffentlichung des Senatsu rteils im Jahr 20 1 4 konnte aber selbst ein rechtskundiger Schöpfer eines Werkes der angewandten Kunst oder des Entwurfs eines solchen Werkes nicht zuverlässig einschätzen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändert. D em Urheber ei nes Werkes der angewandten Kunst , das einem G e- schmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt , war es daher erst nach der Veröffentlichung des Senatsurteils 44 45 - 19 - im Jahr 201 4 zu mutbar, Ansprüche auf Z ahlung einer (weit e- ren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG im We ge der Klage geltend zu machen (Lu d- wig/Suhr, WRP 2016, 692, 694 f.; vgl. auch Thum, GRUR - Prax 2014, 483). Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines solchen Urhebers auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf den Schluss des Ja h- res 201 4 hinausgeschoben. Entgegen der Ansicht des Beru fungsgerichts ist es unerheblich, ob die Klägerin bereits vor dem 1. Juni 2004 vom Werkcharakter ihres Entwurfs einer n- gemessene Vergütung ausgegangen ist. Entscheidend für das Hinausschi eben des Beginns der Verjährungsfrist ist, dass Urhebern von Werken der ang e- wan d ten Kunst eine Klageerhebung vor Veröffentlichung des Senatsurteils mutbar war. c ) Selbst wenn zunächst entstandene Ans prüche auf (weitere) angeme s- sene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt gewesen wären, hätte die Entstehung neuer Ansprüche auf weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht mit der vom Ber u- fung sgericht gegebenen Begründung verneint werden können. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach einer Anpassung der Vergütung nach §§ 32, 32a UrhG sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Die Kl ägerin habe nicht dargetan, dass sich die Vergütung, die bei einer Verfolgung der verjährten A n- sprüche vereinbart worden wäre, aufgrund der weiteren Werknutzung in unve r- jährter Zeit erneut als unverhältnismäßig niedrig erwiesen hätte. Es könne d a- von ausgeg angen werden, dass bei Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart worden wäre, weil eine solche Beteiligung bei einer for t- 46 47 48 - 20 - laufenden Nutzung am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz entspreche. Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligu ng hätte ein weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg gestiegen wäre. bb) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht ang e- nommen, dass kei n neue r Anspr uch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG entst ehen konnte . Dem steht entgegen, dass der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG nur einmal und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen kann (vgl. Rn. 24 ). cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könn t e jedoch das Entstehen neuer Ansprüche der Klägerin auf weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verneint werden. Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf wei tere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen (vgl. Rn. 26 ). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urh e- bers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht. Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 U rhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot). Ist die Vergütung dagegen - wie im Streitfall - n icht bereits aufgrund e i- nes früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG a n- 49 50 51 52 53 - 21 - gepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht , die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen. Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Ab s. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind (Ludwig, WRP 2014, 1338, 1339 f.; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 69 5 f. ; vgl. auch Thum, GRUR - Prax 2014, 483). In solchen Fällen kommt es nicht d a- rauf an, ob d ie Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der ve r- jährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem a uffälligen Missverhältnis zu den Ertr ä- gen und Vorteilen steht (offengelassen im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG in BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot, mwN). Wäre auf die Vergütung abzustellen, die bei rechtzeitige r Geltendm a- chung verjährter Ansprüche auf Anpassung der Vergütung vereinbart oder fes t- gesetzt worden wäre, könnten bei einer Verjährung früherer Ansprüche in aller Regel keine neuen Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend gemacht werden. Ma ngels entgegenstehender Anhaltspunkte wäre - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer früheren Anpassung der Ve r- gütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart hätten, weil diese bei einer for t- laufenden Nutzung des Werkes am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz en t- spricht (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison). Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung würde ein weiterer Verkaufserfolg die Angeme s- senheit der Vergütung in aller Regel nicht in Frage stellen, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg stiege. Das hätte zur Folge, dass dem Urheber auch in Bezug auf Verwertungshandlungen, die in unverjährter Zeit 54 55 - 22 - vorgenommen worden sind, kein Anspruch auf weite re angemessene Beteil i- gung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes b e- steht. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG, die faire Bete i- ligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 58 - Das Boot). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung werden bei dieser Beu r- teilung die Verjährungsvorschriften nicht unterlaufen. Ein Abstellen auf die u r- sprünglich vereinbarte Vergütung ändert nichts daran, dass Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung wegen Verwertungshandlu n- gen, die in verjährter Zeit vorgenommen worden sind, nicht durchsetzbar sind. C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin im Ko s- tenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des auf die Geburtstagsk a- rawane bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer ( weiteren ) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 200 4 vorgenommen worden sind, sowie hinsi chtlich des auf die Geburtstagskaraw a- ne bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum 56 - 23 - Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rev i- sion und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 01.12.2010 - 2 O 356/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.09.2014 - 6 U 74/10 -
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