ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR222.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 222 /17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de r 2 . Zivil kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung de s Haupta n- trags und des ersten Hilfsantrags zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat bestand: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. D e r Beklagte trat der Kläge rin mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2007 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 12 .000 ch 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 12.720 n- 1 2 - 3 - barung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720 Raten in Höhe von je 100 Jun i 200 7 zu leisten. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen: Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für d i- rekt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkom manditisten über die I . Treuhandgesell - schaft mbH mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Treuhan d- kommanditistin erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile tre u- händerisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhäl tnisse zwischen der Treuhandkommanditistin, dem jeweil i- gen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag. (2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditist sind die Beitritt serklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesel l- schaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafte r zu tragen. Im ü b- rigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog. § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einl a- ge. [. . .] (4) Gesellschafterkonten Für jeden Kommanditiste n werden folgende Kapitalkonten geführt: 3 - 4 - § 8 Gesellschafterversammlungen (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen dem Beklagten und d er Treuhandkommanditistin enthält u.a. folgende Bestimmungen: (1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eig enen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treug e- ber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Tre u- geber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflic h- tung. § 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als ei n- heitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesel l- schaft. Der Treuhä nder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachse n- den Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst a usübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte 4 - 5 - (1) Der Treuhä nder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, in Höh e des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetr e- tenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rec h- nung des Treugebers einzuziehen. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesel l- schaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst ausz u- üben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vo llmacht. § 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage (1) Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zu Gun s- ten der Gesellschaft erfolgt durch den Treuhänder. Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. s echs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Ko n- to des Treuhänders zu zahlen. § 6 Freistellung des Treuhänders Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlag e von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtg e- mäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertr a- ges der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommandit b e- teiligung entstehen. § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst tei l- zunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesel l- schafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwa l- - 6 - tungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber en t- fallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung der Treuhandkommanditi s- Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquida tion befindet. Ab April 201 2 leistete d er Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Im Rechtsstreit hat er die Kündigung seiner Beteiligung aus besonderem Grund, insbesondere möglic h- erweise betrügerischen Verhaltens und unzureichender Risikoaufklärung, e r- klärt. Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, hat den Beklagte n auf Zahlung der Monatsraten ab April 201 2 in Höhe von insgesamt 3.300 genommen . Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt , dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als u n- selbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 3.300 Das Landge richt hat die Klage abgewi e- sen . Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterve r- folgt sowie mit zweitem Hilfsantrag die Feststellung begehrt , dass zu ihren Gunsten in eine gegenüber der Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Tre u- hä nders zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eine entsprechende Ei n- lageforderung zu ihren Gunsten einzustellen sei. Die Berufung der Klägerin ha t- te keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanz lichen Klageanträge weiter. Die Zurückweisung des zweiten Hilfsantrags wird von der Revision nicht an gefochten. 5 6 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfec h- tung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausg e- führt: Der Klägerin stehe gegen d en Beklagte n als Treugeberkomma nditist e n kein eigener Anspruch auf Leistung der Einlageraten zu, da d er Beklagte nach der konkreten Vertragsausgestaltung nicht zur unmittelbaren Zahlung an die Klägerin verpflichtet und ih m durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt worden sei. Auch ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht de s Treuhänder s bzw. seiner Rechtsnachfolgerin bestehe nicht, weil d er Beklagte bis zum Abwicklungsb e- scheid der BaFin sämtliche Ratenzahlungen erbrac ht habe und es de m Tre u- händer ab dieser Anordnung unmöglich geworden sei, seinen Kommanditanteil bei der Klägerin gemäß dem Treuhandvertrag zugunsten de s Beklagten en t- sprechend seiner Einlagezahlungen zu erhöhen. Damit sei d er Beklagte von seiner Leistungs pflicht gemäß §§ 275, 326 BGB frei geworden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Klägerin d en Beklagte n grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf L eistung der Einl a- ge in Anspruch nehmen. 7 8 9 10 11 12 - 8 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der g e- gen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einla ge unmittelbar der Gesellschaft zu steht , wenn der Treugeber im Innenverhältnis di e Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) hat bzw. haben soll. Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflic h- tungen wie die Verpflichtung zur Leistung der Einlage im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 ; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 18 mwN) . Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreich er Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so g e- stalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 19 mwN) . Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anz u- nehmen, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteil i- gung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesel l- schaft und Treuhand im Gesellsch aftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag ge regelt sind (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). b ) Ausgehend davon hat das Be rufungsgericht jedoch fehlerhaft ang e- nommen, dass dem Beklagten nach der hiesigen Vertragskonstruktion im I n- 13 14 - 9 - nenverhältnis keine Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafters) zu kommt . Wie der erkennende Senat nach Erlass der angef ochtenen Entscheidung mit Urteil en vom 30. Januar 2018 (II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 15 ff.; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 15 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht o b- liegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 I I ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN) des Gesellschaftsvertrags der Kl ä- gerin zu den auch hier auszulegenden Regelungen und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags sowie der Beitrittserklä rung der Klägerin entschieden hat, kommt den Treugeberkommandit isten danach aufgrund der vertraglichen Bes t- immungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Tre u- handvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommand i- tisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittel baren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) zu. Von dieser Auslegung abzuweichen besteht kein Anlass. 2. Unzutreffend ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlageforderung se i mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG entfallen bzw. w e- gen Unmöglichkeit erloschen. Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts - bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liqu i- datio n des Unternehmens. Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaftern bestellter Liquidator und damit u.a. die Aufgabe, rückständige Einlagen einzuziehen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidat i- on, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. BGH, 15 16 17 18 - 10 - Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 34 f .; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f.). Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des Beklagten handelt es sich, um eine "rückständige" Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, una b- hängig davon, ob sie im Zeitpunkt de r Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung ist gemäß der Beitrittserklärung nebst Z u- satzvereinbarung bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Bekla g- atzvereinb a- rung wurde dem Beklagten nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung g e- währt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 40; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 36 f.; U r- teil vom 30. Januar 20 18 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 35 f.). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV, der lediglich die gesel l- schaft s interne Beteiligung des Treugebers im Verhältnis zu den übrigen Gesel l- schaftern betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 38). Die Einforderung der rückständigen Einlage stellt auch kein neues, we r- bendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzieh b a- ren Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich unte r- sagt wäre. Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die zudem dem geänderten, der Abwicklungsa n- ordnung entsprechenden Gesellsch aftszweck der Liquidation dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 40 f.). 19 20 - 11 - Aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht de s Beklagten auch nich t wie das Berufungsgericht meint wegen Unmö glichkeit gemäß § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots u n- tersagt wäre, "neue" Einlagen entgegenzunehmen und die Kommanditanteile der Anleger in der Liquidation v ertragsgemäß entsprechend zu erhöhen. Da sich der Gesellschaftszweck mit der Abwicklungsanordnung von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung se i- ner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbend e Tätigkeit zug e- sagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2 018, 721 Rn. 48; Urteil vom 30. Janu ar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 42). III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Der Einwand de s Beklagten, es könne keine offene Einlageforderung der Klägerin gegen ihn geben , weil sein Anteil an der Gesellsch aft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV immer nur in Höhe seiner bereits erfüllten Einzahlungsve r- pflichtung erhöht werde und dementsprechend darüber hinaus auch keine Ei n- lageverpflichtung bestehe , greift nicht. Wie bereits ausgeführt, betrifft die in § 2 Abs. 1 S atz 2 TrhV vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des Tre u- gebers an der Gesellschaft nicht die vertragliche Einlageverpflichtung de s B e- klagten gegenüber der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne Beteil i- gung im Verhältnis zu den übrigen G esellschaftern. 2. Die vo m Beklagten erklärte Kündigung der Beteiligung lässt seine Za h- lungspflicht ebenfalls nicht entfallen. 21 22 23 24 - 12 - Eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund ist ebenso wie eine Anfechtung d er Beteiligung wegen Arglist in der Liq uidation der Gesellschaft ausgeschlos sen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 55 ). Bei Auflösung der Gesellschaft vor der Anfechtung des Gesel l- schafters, ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außero r- den tliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösung s- klage) zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer re i- bungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden eines ei n- zelnen Gesellschafters während des Au seinandersetzungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765) . Entspr e- chendes gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund . 3 . Au f der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Zahlung s- anspruch de r Klägerin auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Ei n- zug der noch offenen Einlage sei zu Abwicklungszwecken nicht erforderli c h. a) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidat i- on einer Fondsgesellschaft zwar nur eingeford ert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht ben ö- tigt wird, obliegt dem Gesellschafter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit b e- deutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu i m- stande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der A bwicklung benötigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beu r- teilung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn . 58 ff.; Urteil vom 30. Januar 2018 25 26 27 - 13 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 54 ff. ; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 41 ff. ) . b) Feststellungen des Berufungsge richts zur Erforderlichkeit des Einzugs zu Abwicklungszwecken liegen indes von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht vor. Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einzugs aufgrund des von der Kl ä- gerin im Revisionsverfahren mitgeteilten Ges ellschaft erbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, u n- ter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verh andlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), liegen nicht vor. c ) Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin auch bei fehlender Erforderlichkeit der Einlage zu Abwicklungszwecken ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zum Ausgleich unter den Gesellschaftern zustehen könnte. Wie der Senat mit Urteil en vom 30. J anuar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67 ff. ; II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 68 ff. und II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 57 ff. ) entschieden hat, ist der Abwickler jedenfalls bei einer Publikums - KG auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einford e- rung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellscha f- tern befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung exi s- tiert. 28 29 30 31 - 14 - Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern k ommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Ra h- men der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan e i- nen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters au f- weist . Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16 , ZIP 2018, 721 Rn. 82 ; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 74 mwN). Ob und inwieweit hier eine solche Auseinandersetzungsrechnung bzw. ein solcher Ausgleichungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Passivsaldo des Beklagten ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuhe ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 1. Über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung d er noch offenen Ei n- lage zum Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft vermag der Senat mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit der Einlagen nicht abschließend zu entscheiden . Dem Berufungsurteil sind auch keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat insoweit eine eigene Beurteilung ermöglichen würden. 2. Entsprechendes gilt für die Erstellung eines Ausgleichungsplans und eines sich daraus ergebenden Passivsaldos der Beklagten im Hinblick auf e i- nen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Za hlung der rückständigen Einlage zur Durchführung des Gesellschafterausgleichs . Dass ein solcher Ausgleichung s- 32 33 34 35 36 - 15 - plan hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 84 mwN ) , ist auf der Grundl a- ge der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich . 3. Hinsichtlich der von der Revision nicht ange fochtenen Abweisung des in der Berufungsinstanz gestellten zweiten Hilfsantrags weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung des Berufungsgerichts unter der auflösenden B e- dingung steht, dass dem Haupt - und dem ersten Hilfsantrag der Klägerin nicht stattgegeben wird . Sie wird daher gegenstandslos, wenn das Berufungsgericht einem dieser Anträge stattgeben s ollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 ff.; Urteil vom 37 - 16 - 26. September 1990 IV ZR 131/89, BGH Z 112, 229, 232; Urteil vom 29. Juni 2000 I ZR 29/98, NJW - RR 2001, 620, 622; Urteil vom 16. März 2009 II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 35; Beschluss vom 13. September 2016 VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 15). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 27.09.2016 - 31 C 199/16 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 S 260/16 - 38
Full & Egal Universal Law Academy