ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZR222.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 222/18 vom 29. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO (Rechtsmittelb e- schwer) beziehungsweise § 41 Abs. 1 GKG (Gebührenstreitwert), wenn sich der auf Räumung und Herausgabe verklagte Besitzer gegenüber dem klagefü h- renden E i gentümer darauf beruft, dass ihm aus einem zwischen dem Kläger und einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag ein Recht auf Übertragung e i- nes darin vereinbarten - objektbezogenen - Dauerwohnrechts und somit ein B e sitzrecht zustehe. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZR 222/18 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der III. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe und Räumung einer Gartenparzelle, die mit einem als Dauerwohnung genutzten Bungalow bebau t ist. Die Klägerin hatte mit der 2015 verstorbenen Großmutter der B e- klagten am 19. Juni 2001 eine Nutzungsverei nbarung geschlossen (Anlage B 4), wonach jede Weitergabe des Dauerwohnrechts " als Einzelfallprüfung durch den Gemeindekirchenrat [der Klägerin] entschieden [wird] " (§ 2 Abs. 3 Buchst. c). Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 985 BGB. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die Klägerin sei aus dem Vertrag vom 19. Juni 2001 dazu verpflichtet, der Übertragung des - objektbezogenen - Dauerwoh n- r echts an sie, die Beklagte, zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage abg e- wiesen. Die Revision hat es nicht z ugelassen. Hiergegen wendet sich die Kl ä- gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. 1. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden B e- a) Maßgeblich für die Wertbemessung (§ 2 ZPO) ist insoweit entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 1. Februar 2018 - 8 W 11/18) nicht § 6 ZPO, sondern die Regelung in d en §§ 8, 9 ZPO. aa) Die Parteien streiten über das Bestehen eines Pachtverhältnisses mit der Folge der Anwendbarkeit von § 8 ZPO. Die Beklagte stützt sich für ihr ve r- meintliches Besitzrecht nämlich auf den Nutzungsvertrag vom 19. Juni 2001. Ob dieser a ls gewöhnlicher Pachtvertrag oder als Kleingartenpachtvertrag einzuordnen ist, kann offen bleiben, weil die Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO auch auf Kleingartenpachtverträge anwendbar sind (s. z . B . Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09, BeckR S 2010, 1705 Rn. 9; vom 26. Nove m- ber 2015 - III ZB 84/15, NJW - RR 2016, 506 Rn. 6 und vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NZM 2017, 525, 526 Rn. 7, jeweils mwN). Zwar ist die Beklagte nicht Partei des Nutzungsvertrags vom 19. Juni 2001 gewesen und findet § 8 ZPO grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit gegen einen außerhalb des Miet - oder Pachtverhältnisses stehenden Dritten geführt wird (s. Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl., § 8 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 8 Rn. 8; BeckOK/Wendtland, ZPO, § 8 Rn. 3 [Stand: 15. September 2018]). Die Bekla g- te beruft sich jedoch darauf, dass ihr aus dem Nutzungsvertrag vom 19. Juni 2001 ein Recht auf Übertragung des - objektbezogenen - Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe. Es geht dementsprechend dar um, ob die Beklag - 2 3 4 - 4 - te aus dem (Kleingarten - )Pachtvertrag vom 19. Juni 2001 als nunmehr (bzw. künftig) Nutzungsberechtigte ein Besitzrecht für sich in Anspruch nehmen kann oder nicht. Dies reicht für die Anwendung von § 8 ZPO aus. Der vom Kamme r- gericht zit ierte Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 (V ZR 9/16, BeckRS 2016, 16090) betrifft den Fall der Herau s- gabe eines vom Kläger an den Beklagten verkauften Grundstücks und ist für die vorliegende Sache nicht einschlägig. bb) Ist das Ende des streitigen Miet - oder Pachtverhältnisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wert - bemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dre i- einhalbfachen Jahresbetrages entsprech end anzuwenden (s. etwa Senatsb e- schlüsse vom 17. Dezember 2009 aaO; vom 26. November 2015 aaO und vom 18. Mai 2017 aaO, jeweils mwN). b) Demzufolge richtet sich der Wert der Beschwer der Klägerin nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des für streitig e Gartenparzelle zu entrichte n- Beschw 2. Der Gebührenstreitwert des Beschwerde verfahrens richtet sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Betr ag des Jahrespachtzinses für die ausgeführt, ist die Beklagte nicht als außerhalb des Nutzungsverhältnisses st e- hende Dritte anzusehen. Beruft sich die auf Räumung und Herausgabe v erkla g- te Partei - wie hier die Beklagte - auf ein Besitzrecht aus einem (Kleingarten - ) 5 6 7 - 5 - Pachtvertrag, so genügt dies gerade auch im Hinblick auf den sozialen Schut z- zweck dieser Streitwertregelung für die Anwendung von § 41 GKG. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 13.12.2016 - 101 C 275/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2017 - 29 S 5/17 -
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