BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 222/99 Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha t auf die mündliche Ve r - handlung vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszus a - ge zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der b e - trieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. I n - soweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweise n - de Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die a u - ßergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten I n - stanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschul d - ner, zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der e r - sten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen be i - den Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen K o - sten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin - 3 - zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschul d - ner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - soweit ber sie nicht zu Lasten der B e - klagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Kl - gerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klgerin, whrend die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als "Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgung s - vertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klgerin, ein Tochterunterne h - men des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland bernommen. Der Beklagte war ihr G e - schftsfhrer. Ihm gegenber bernahm unter dem 25. Mrz 1991 die Klgerin die von der frheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage" als "vertraglich unverfallbar". - 4 - Der Beklagte hatte als Geschftsfhrer der Klgerin u.a. fr die Erric h - tung eines neuen Verwaltungsgebudes der Klgerin zu sorgen und hat - g e - meinschaftlich mit dem frheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen berteuerten Auftrag fr die Planung und die Errichtung des Gebudes an den frheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittter haben im Z u - sammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughndler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neug e - staltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den frheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu bertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Hndlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage fo l - gend hat die Klgerin das Firmengebude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Hndlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entsta n - denen Architektenkosten von 120.000,00 DM bernehmen mssen. Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provision s - zahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schre i - ben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daû dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzve r - langen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abnderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Fes t - stellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrc k - nahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeûkostenhilfe ist das B e - rufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskrftig g e - worden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet. - 5 - - 6 - Entscheidungsgrnde: Im Umfang der Annahme ist die Revision begrndet und fhrt zur Abwe i - sung des Feststellungsantrags. Der von der Klgerin ausgesprochene "Wide r - ruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Recht s - wirkungen. Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklrung der Klg e - rin, sie bernehme die dem Beklagten frher erteilte Versorgungszusage als "vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgung s - rechtlich so behandeln, als fnden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwe n - dung. Eine solche aus freien Stcken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person fr die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewhrte Besse r - stellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzl i - chen Voraussetzungen fr einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres z u - lssig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klgerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daû sie seine - zuvor gegenber ihrer Schwesterg e - sellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daû die Klgerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwrdig wie bei Eintritt der gesetzl i - - 7 - chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und msse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klgerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschl i - chen; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entla s - sung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung f h - rende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschftsfhreramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesel l - schaft erteilten Versorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar". Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Unverfallbarkeit bereits erfllt gewesen, kann sich die Klgerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lsen. Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachtrglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts bereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwgung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstb e - rechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Knd i - gung des Dienstverhltnisses die Vergtungspflicht des Dienstherrn nicht - 8 - rckwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklrung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergtung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhltnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daû ein wichtiger Grund fr die sofort i - ge Beendigung des Anstellungsverhltnisses besteht oder daû das Leitungso r - gan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Verso r - gungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende L a - ge gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze berschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiûbruchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klgerin nicht in A b - rede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzg e - fhrdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberec h - tigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstnde seines Verhaltens und der extremen Hhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzg e - fhrdung fhrenden - 9 - Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche auûerordentlichen Verhltnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens au s - nahmsweise entgegenstehen knnen, weder vorgetragen noch festgestellt sind. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Frau RinBGH Mnke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Rhricht
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