BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 223/05 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 29. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 24, vom 3. September 2004 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abge344ndert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er ver366ffentlichte im Jahre 2003 das Buch "Hinter den Kulissen". Mehrere Gerichtsverfahren f374hrten dazu, dass verschiedene Textpassagen dieses Buches geschw344rzt werden mussten. 1 Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen eines international t344tigen Tabakkonzerns. Sie warb am 27. Oktober 2003 - ohne Einwilligung des Kl344gers - in dem Wochenmagazin "Der Spiegel" sowie in der Tageszeitung "Bild" f374r ihre Zigaret-ten "Lucky Strike" mit einer nachstehend verkleinert wiedergegebenen ganzseitigen Anzeige, in der zwei Zigarettenschachteln abgebildet sind, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt: 2 - 4 - In der 374ber der Abbildung befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super B374cher" wurden die W366rter "lieber", "einfach" und "super" geschw344rzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen. 3 - 5 - 4 Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr in H366he von 100.000 200 in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 6 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgeb374hr in H366-he von 35.000 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr auf voll-st344ndige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe wegen der wer-bem344337ig erfolgten Vereinnahmung seines (Vor-)Namens in den Werbeanzeigen der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr gegen die Beklagte in H366he von 35.000 200 gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 247 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Die Beklagte habe ohne rechtlichen Grund in das dem Kl344ger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Kl344gers einen verm366genswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen ihrer Wer-beanzeigen rechtswidrig benutzt habe. Der in der Anzeige verwendete Vorname Die- 10 - 6 - ter beziehe sich, wie sich aus der Aufmachung der Anzeige ohne weiteres f374r den angesprochenen durchschnittlichen Adressaten ergebe, auf den Kl344ger. Dieser Ein-griff in das Namensrecht des Kl344gers sei rechtswidrig. Nach der insoweit gebotenen G374ter- und Interessenabw344gung sei ma337geblich zu bedenken, dass die Ver366ffentli-chung der Anzeige und damit auch die Verwendung des Vornamens des Kl344gers vorrangig zu Werbezwecken der Beklagten erfolgt seien. Durch die Verwendung des Namens des Kl344gers und die Anspielung auf dessen B374cher habe in erster Linie in der 326ffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erh366hen. Dieser Gesichtspunkt spreche von vornherein nachhaltig f374r ein 334berwiegen des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers. Zwar k366nne sich die Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Werbeanzeige auf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungs344u337erungsrecht berufen. Im Rah-men der Abw344gung sei jedoch zu beachten, dass sich die Werbung der Beklagten auf ein Ereignis beziehe, dem jedenfalls kein sozialkritischer oder 344hnlich gewichtiger Stellenwert beizumessen sei, sondern das mehr unterhaltenden Charakter habe. Auch die Berufung der Beklagten auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) 344ndere nichts an der Abw344gung, dass das Interesse des Kl344gers 374berwiege. Danach habe die Beklagte dem Kl344ger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Pers366nlich-keitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgeb374hr zu zahlen, die bei ordnungsgem344337em Rechtserwerb aufzuwenden gewesen w344re. In Anlehnung an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen sei das danach zu zahlende Entgelt auf 35.000 200 zu bemessen. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anh344ngigen Umfang. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr weder aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus 247 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 247 12 BGB zu. S344mtliche 11 - 7 - Anspr374che setzen voraus, dass die Beklagte den Kl344ger in rechtswidriger Weise in seinem Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich seines Rechts an seinem Namen verletzt hat. Daran fehlt es, weil sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Vorna-mens des Kl344gers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfrei-heit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass eine unbefugte Nutzung der verm366genswerten Bestandteile des allgemei-nen Pers366nlichkeitsrechts sowie der besonderen Pers366nlichkeitsrechte wie des Na-mens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtstr344-gers aus Eingriffskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begr374ndet. Da das Er-langte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (247 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsg374tern geltenden Grund-s344tzen berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der 374blichen Lizenzgeb374hr berechnet werden. 12 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Be-klagte in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Kl344gers zu kommerziel-len Zwecken genutzt und damit in die verm366genswerten Bestandteile des Pers366n-lichkeitsrechts des Kl344gers eingegriffen hat. Das Namensrecht nach 247 12 BGB und das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Namenstr344gers k366nnen auch durch die Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der al-leinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Tr344ger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, aus der Aufmachung der Anzeige ergebe sich f374r einen durchschnittli-chen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich der in der Anzeige ver-wendete Vorname Dieter auf den Kl344ger beziehe. 13 - 8 - 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers darstel-lende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen G374ter- und Interessenabw344gung nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die verm366gensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich gesch374tzt sind, w344hrend sich die Beklagte ihrerseits auf das verfassungsrechtlich gesch374tzte Grundrecht der Mei-nungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Unter Ber374cksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers ist der Aus374bung des Grundrechts der Meinungs344u337erungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzu-r344umen. 14 a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anh344ngigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgeb374hr in H366he von 35.000 200 geht es ausschlie337lich um einen Eingriff der Beklagten in die verm366genswerten Bestandteile des allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts sowie des Namensrechts des Kl344gers. Eine etwaige Beeintr344chtigung der ideellen Bestandteile seines Pers366nlichkeitsrechts steht nicht in Rede. W344hrend die Pers366nlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfas-sungsrechtlich gew344hrleisteten Kern der Pers366nlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) geh366ren, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten ver-m366genswerten Bestandteile der Pers366nlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begr374n-det (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - R374cktritt des Finanzministers). Den nur einfach-rechtlich gesch374tzten verm366gensrechtlichen Bestandteilen des Pers366nlichkeitsrechts kommt gegen374ber der verfassungsrechtlich gesch374tzten Meinungs344u337erungsfreiheit grunds344tzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - ; ferner 15 - 9 - Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel f374r die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294). b) Unter Ber374cksichtigung der Intensit344t des hier in Rede stehenden Eingriffs in den verm366gensrechtlichen Bestand des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers kommt bei der gebotenen G374ter- und Interessenabw344gung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagte bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG st374tzen kann, ein gr366337eres Gewicht zu. 16 aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Beru-fungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungs344u337erungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - R374cktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beitr344ge, die sich mit Vorg344n-gen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - R374cktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbil-dung unter Umst344nden nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kam-merbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.). 17 bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten kommentiert, wie das Land-gericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei angenommen hat, in humoristischer Weise die Buchver366ffentlichung des Kl344gers, indem sie diesen - quasi in Form eines offenen Briefes - scheinbar dar- 18 - 10 - 374ber belehrt, wie man ("super") B374cher zu schreiben habe, n344mlich offenbar durch Anbringung von Schw344rzungen vor der Ver366ffentlichung. Soweit die Beklagte hiermit dazu auffordere, Publikationen vor ihrer Ver366ffentlichung einer sorgf344ltigen inhaltli-chen 334berpr374fung zu unterziehen, thematisiere sie einen Belang von 366ffentlichem Interesse. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese in der Werbeanzeige der Beklagten enthaltenen 304u337erungen wegen des insoweit bestehenden Informationsinteresses der 326ffentlichkeit dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die Bekanntheit einer Person wie des Kl344gers im 366ffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit begr374nden, das es rechtfertigen kann, 374ber bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Na-mensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Be-richterstattung mit Namensnennung und Abbildung 374ber solche Ereignisse von ge-sellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsph344re nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; GRUR 2007, 902 Tz. 9). cc) Obwohl die Beklagte die Buchver366ffentlichung des Kl344gers im Rahmen ei-ner Werbeanzeige thematisiert hat, kann sie sich folglich gleichwohl auf den beson-deren Schutz der Meinungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung des Vornamens des Kl344gers und durch die Anspielung auf seine B374cher in erster Linie Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erh366hen, nicht zu ei-nem grunds344tzlichen 334berwiegen des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344-gers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abw344gung nicht hinreichend beachtet, 19 - 11 - dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begr374ndete Schutz der verm366genswerten Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts be-troffen ist. Geht es um Eingriffe in die verm366genswerten Bestandteile des Pers366nlich-keitsrechts, weil der Name einer bekannten Pers366nlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Genannten stets der Vor-rang gegen374ber der Meinungs344u337erungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeits-rechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-sp366ttischer Form mit einem in der 326ffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinander-setzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - R374cktritt des Finanzminis-ters, m.w.N.). Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, in humorvoller Weise die Buchver366f-fentlichung des Kl344gers auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang mit die-sem Ereignis und der dar374ber in den Medien gef374hrten Diskussion mit der Frage der Sorgfalt der 334berpr374fung vor der Ver366ffentlichung ein Thema von 366ffentlichem Inte-resse. Sie ist daher Teil der 366ffentlichen Auseinandersetzung 374ber die Art und Weise der Buchver366ffentlichung des Kl344gers. 334ber die satirisch-sp366ttische Anspielung auf das der 326ffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kl344ger herabsetzenden oder sonst f374r ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kl344ger identifi-ziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabset- 20 - 12 - zung des Kl344gers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung f374r Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewie-sen hat, mit seiner Buchver366ffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die 326ffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers gegen374ber der Meinungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagte berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Kl344gers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegen374ber der Aus374bung des Grundrechts der Meinungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zur374cktreten. Auf die Frage, ob sich die Beklagte zus344tzlich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, kommt es daher nicht mehr an. 4. Aus den vorstehend genannten Gr374nden steht dem Kl344ger auch ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung der verm366genswerten Bestandteile seines Pers366nlichkeitsrechts nach 247 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgeb374hr nicht zu. 21 III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Kla-ge unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. 22 - 13 - 23 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 U 97/04 -
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