BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 223/08 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Partei-en hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage (II ZR 174/08) weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar begegnet der Teil der Begr374ndung des Berufungsurteils revi-sionsrechtlichen Bedenken, in dem das Berufungsgericht m366gli-cherweise annimmt, der Kl344ger habe die Erforderlichkeit der be-gehrten Ausk374nfte f374r die ma337geblichen Tagesordnungspunkte nicht dargelegt, weswegen das Auskunftsinteresse soll verneint werden k366nnen. Die Erforderlichkeit einer begehrten Information muss der Aktion344r indessen allein dann darlegen, wenn die Ge-sellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf fehlende Er-forderlichkeit verweigert (Gro337komm.z.AktG/Decher 4. Aufl. 247 131 Rdn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG 247 131 Rdn. 31). Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-gr374ndung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollst344ndig - 3 - beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung f374r die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktion344rs (Senat, BGHZ 119, 1, 14; 160, 385, 389) geboten war. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 40.000,00 200 Goette Kraemer Caliebe Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2007 - 95 O 51/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2008 - 23 U 188/07 -
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