BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 223/11 vom 26 . Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2012 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reic hart, die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2011 durch B eschluss g e mäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: A. Der Beklagte beteiligte sich an der Insolvenzschuldnerin, einer Fonds - Gesel l schaft in der Form der Kommanditgesellschaft, aufgrund eines mit der M . GmbH als Treuhandkommanditistin geschlossenen G e- schäftsbesorgungsvertrags als Treugeber. Nach § 4 Nr. 1 des Treuhandve r- trags übernimmt der Treugeber in Höhe seines Anteils alle Rechten und Pflic h- ten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme der gesel l- schafterlichen Sonderrechte (z.B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapita l- erhöhung) und stellt ihn von allen Verbindlichkeiten frei, die dieser für ihn ei n- geht, jedoch beschränkt auf die auf seine Beteiligung entfallende anteilige Ei n- lage abzüglich der geleisteten Einzahlungen und unter Berücksichtigung etwa i- 1 - 3 - ger Rückzahlungen im Sinne des § 172 HGB. Der Beklagte erhielt bis 1998 Ausschüttungen in Höhe von 8.734,09 Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde am 16. August 2004 das I n solvenzver fahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 forderte er den Beklagten unter Bezu g nahme auf eine mit der M . GmbH geschlossene Abtretungsvereinb a- rung auf, die erhaltenen Zahlungen zu rückzuerstatten. Am 13. August 2009 reichte er einen Mahnbescheidsantrag über 8.734,09 die Einr e de der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufung s- gericht zug e lassene Revision des Klägers . B. Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die V o- rausse t zungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die vom Berufungsgericht für kl ä- rung s bedürftig erachte te Frage, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Tre u geber entsprechende Anwendung findet, ist geklärt. Wie der Bundesgerichtshof b e reits unter Bezugnahme auf § 199 BGB entschieden hat, beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig we r den, 2 3 4 5 - 4 - von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht sich auf die regelmäßige Verjährung s- frist (§ 195 BGB), nicht auf die Verjährungsfrist nach § 159 HGB. Mit der B e- stimmung des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend der Fälligkeit der Ford e- rungen, von denen zu befreien ist, sollte erreicht werden, dass der Tre uhan d- kommanditist nicht regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung seines Freiste l lungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen wird, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber z u- rückgegriffen werden muss. Dafür bedarf es keines vollständigen Gleichlaufs der Verjä h rungsfristen für den Befreiungsanspruch und für den Anspruch gegen den Treuhänder oder der Einführung der Sonde rverjährung des § 159 HGB im Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber. Dem Treuhänder, der die Ausza h- lungen und die Eröffnung des Insolvenzverfa h rens kennt, bleibt genügend Zeit, den Befreiungsanspruch verjährungshemmend ge l tend zu machen. II. Die Revisi on hat keinen Erfolg. Der Anspruch ist verjährt. Der am 13. August 2009 eingereichte Mahnbescheid konnte den Lauf der bereits mit dem 31. Dezember 2007 endenden Verjährungsfrist nicht mehr hemmen. Die Ford e rungen der Fonds - Gläubiger, die der Kläger geltend macht (§ 172 Abs. 4 Satz 1, § 171 Abs. 2 HGB), wurden spätestens mit Insolvenzeröffnung am 6 - 5 - 16. August 2004 fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Damit begann Ende 2004 die dreijä h- rige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch zu laufen. Eine davon abwe i- chende vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festg e stellt. Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 29.09.2010 - 14 O 37/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2011 - 4 U 199/10 -
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