BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 223/13 Verkündet am: 11. Februar 2014 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinn en Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Juni/23. Juli 2003 als atypisch stiller Gesellschafter an der Rechtsvorg ängerin der Beklagten mit a- i- 1 - 3 - Mit der Behauptung, der Emissio nsprospekt Stand 2003 weise zahlre i- che, von ihm im Einzelnen dargelegte Fehler auf, außerdem habe der Vermittler die Risiken nicht richtig dargestellt, ihm den Prospekt nicht ausgehändigt und die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung seiner bisher geleisteten Einlage nebst Agio in hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm gegenüber aus der Bete i- ligung keinerlei Rechte meh r geltend machen könne. Die Beklagte hat widerklagend die offene Rate für August 2009 nebst Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben. Die Berufung des Klägers ist erfo lglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren sowie die Abweisung der Wide r- klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unt er Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwic klung se i- ner atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage eines Aufklärung s- mangels schon grundsätzlich nicht zu. Bei der Beklagten handele es sich um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft, für die die Grundsätze der fe h- lerhaften Gesells chaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden seien, dass der einzelne G e- sellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfi n- dungsanspruch geltend machen könne. Der mit der Widerklage geltend gemachten Ratenzahlungsverpflichtung könne der Kläger aus diesem Grunde nicht entgegenhalten, dass die Beklagte zur Rückabwicklung der Beteiligungen verpflichtet sei und ihr deshalb kein A n- spruch auf die Rate für den Monat August 2009 z ustehe. Die laufende Rate n- zahlungsverpflichtung könnte allenfalls aufgrund einer wirksamen fristlosen Kündigung entfallen sein; eine solche habe der Kläger allerdings nicht geltend gemacht. II. 1. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungs gericht hat zwar rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch nicht angegriffen - angenommen, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesel l- schaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger a n- fänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff .; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 17 ff., zu e i- ner in den wesentlichen vertraglichen Bestimmungen identischen atypischen stillen Gesellschaft). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt 7 8 9 10 - 5 - die Anwendung der Grunds ätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen A n- spruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellsch aft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fe h- lerhaften Gesellschaft kann , wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille G e- sellsc haftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nic ht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher ebenso wie die Verurteilung auf die Widerklage keinen Bestand haben. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirke n- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 11 12 - 6 - 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausgegangen werden. Dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine v on ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein Klagevorbri n- gen an die in den Vorinstanzen nicht e rörterten, oben angesprochenen rechtl i- chen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupa s- sen. Für die Berechnung seines etwaigen Abfindungsanspruchs, dem die nur den weitergehenden Schadensersatzanspruch betreffende, auf die Sicherung unge schmälerter eventueller Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter gerichtete Sperre nicht entgegenstünde, ist der Kläger zudem auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die gemäß § 16 Nr. 1 Buchst. g des stillen Ge sellschaftsvertrags mit der Ermittlung des A b- findungsguthabens einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen hat. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass ei nem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbege h- ren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinanderse t- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Anspr üche der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gege n- über da rauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- 13 - 7 - dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsanspr üche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. Ist die Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern tatsächlich aufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsherrn und allen stillen Gesellschaftern keine Auseinanderse t- zungsansprüche mehr, so stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festg e- stellten Schadensersatzanspruch eines g eschädigten Anlegers gleichfalls nicht zwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber geric h- teten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehe n sich dabei jedoch nicht als solche, sondern lediglich als wie auch sonst miteinander konkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde genügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften G e- sellschaft ergebenden Hi ndernisses auch, wenn das verbleibende Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen ihn g e- richteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hyp o- thetischen) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter deckt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch au s- reicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller 14 - 8 - Gesellschafter zu befriedi gen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 30). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bi slang offen gebliebenen Feststellungen zu den ta t- sächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Sch a- densersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Ca liebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2011 - 323 O 314/ 09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 161/11 - 15
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