BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 224/00 vom 7. Juni 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. D r. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2000 wird nicht a n - genommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision gegen die Klauseln Ziff. I 2 und Ziff. II 2 der Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Zuchthengsten innerhalb Deutschlands vorgebrachten AGB-rechtlichen Bede n - ken, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Frage der Wirksamkeit der Klauseln für den Wandelungsvertrag von unmittelbarer Bede u - tung war. Vielmehr stellte eine etwaige Vorstellung der Beklagten vom Inhalt dieser Klauseln für die Wirksamkeit der Vereinbarung allenfalls ein unbeachtliches Motiv dar. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 103.650 DM Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher
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