BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 311 Abs. 2, 247247 437, 652; GVO 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 Nr. 1 a) Erh344lt der Maklerkunde vom Verk344ufer w344hrend der Vertragsverhandlungen und w344hrend der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags die unzutreffende Aus-kunft, das Grundst374ck sei nicht restitutionsbefangen, und schlie337t er deshalb den Kaufvertrag ab, steht ihm wegen der Verletzung von Pflichten des durch die Auf-nahme von Vertragsverhandlungen entstandenen Schuldverh344ltnisses, sofern er hierdurch einen Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, der den Verk344ufer nach 247 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den K344ufer so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen. b) L366st sich der K344ufer unter solchen Umst344nden vom Kaufvertrag, ehe die nach der Grundst374cksverkehrsordnung erforderliche Genehmigung erteilt wird, wird der Kaufvertrag nicht wirksam; ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht. c) W344hrend des Schwebezustands bis zur Erteilung der Grundst374cksverkehrsge-nehmigung stehen dem K344ufer in Bezug auf die Restitutionsbefangenheit des Grundst374cks keine Gew344hrleistungsanspr374che zur Verf374gung, die Schadenser-satzanspr374che wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen ber374hren k366nnten. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 224/06 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Maklerin, die Provisionsanspr374che geltend macht, 374bergab dem Beklagten ein auf den 1. Februar 2002 datiertes Expos351 374ber ein denk-malgesch374tztes Sanierungsobjekt in Z. ; das Expos351 enthielt einen Hin-weis auf die vom K344ufer zahlbare Maklerprovision in H366he von 5 v.H. zuz374glich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 334ber dieses Objekt schlossen die Sparkasse Z. als Verk344uferin und der Beklagte als K344ufer am 21. Juni 2002 einen nota-riell beurkundeten Grundst374ckskaufvertrag. Die f374r diesen Vertrag erforderliche Genehmigung nach der Grundst374cksverkehrsordnung wurde am 11. Dezember 1 - 3 - 2003 erteilt. Zuvor, n344mlich am 5. November 2003, hatte der Beklagte gegen-374ber der Verk344uferin den R374cktritt vom Kaufvertrag erkl344rt und dies unter ande-rem damit begr374ndet, die Verk344uferin habe ihm - der Wahrheit zuwider - vor und w344hrend der Beurkundung des Kaufvertrags zugesichert, dass es keine verm366gensrechtlichen Anspr374che gebe, und ihn in der nachfolgenden Zeit mit falschen Versprechungen hingehalten. Der Kaufvertrag wurde in der Folge nicht durchgef374hrt. Der Beklagte bestreitet seine Provisionspflicht mit R374cksicht auf die geschilderten Umst344nde und behauptet weiter, auch die Kl344gerin selbst ha-be 374ber die Restitutionsbefangenheit des Grundst374cks unrichtige Angaben ge-macht. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 22.241,20 200 nebst Zinsen ge-richteten Klage - bis auf eine geringf374gige Zinsmehrforderung - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit sei-ner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kaufvertrag sei mit der Grundst374ck-st374cksverkehrsgenehmigung wirksam geworden und habe damit den Provisi- 4 - 4 - onsanspruch der Kl344gerin f374r die von ihr erbrachte und urs344chlich gewordene Maklerleistung ausgel366st. Dass der Beklagte zuvor bereits von dem Kaufvertrag zur374ckgetreten sei, beeintr344chtige den Provisionsanspruch nicht. Zwar f374hre ein auf Verschulden bei Vertragsschluss gest374tzter R374cktritt, der vor Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung erkl344rt werde, zur Vernichtung des Aus-tauschverh344ltnisses, bevor dieses Wirksamkeit erlange. Ein solches R374cktritts-recht sei aber schon im Ansatz zweifelhaft. Die Belastung mit einem R374ck-374bertragungsanspruch sei als Rechtsmangel der Kaufsache einzuordnen. Nach dem zum 1. Januar 2002 neu ausgestalteten Kaufrecht gelte f374r Rechts- und Sachm344ngel einheitlich das Gew344hrleistungsrecht der 247247 434 bis 441 BGB, ne-ben dem - wie nach fr374herem Recht bei Sachm344ngeln - Anspr374che aus Ver-schulden bei Vertragsschluss nicht in Betracht k344men. Es komme hinzu, dass der Beklagte, der sein Gestaltungsrecht erst 15 Monate nach Kenntnis des Rechtsmangels ausge374bt habe, den Zusammenhang mit der der Verk344uferin angelasteten Pflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt habe. Die in 247 124 BGB geregelte Jahresfrist f374r eine Arglistanfechtung, die hier verstrichen sei, belege, dass eine R374ckabwicklung des Vertrags wegen einer anderen gleich oder minder schweren Vertragsverletzung ausgeschlossen sei. Bei einer tiefer greifenden Analyse sei f374r den Beklagten zudem der Grund f374r den R374cktritt nicht die mangelnde Information 374ber etwaige R374ck-374bertragungsanspr374che gewesen, sondern der Umstand, dass er als Privat-mann nicht in der Lage und willens gewesen sei, "mit einer doch gro337en Immo-bilieninvestition so lange in der Luft zu h344ngen". Er werfe der Verk344uferin damit Verzug bei der Beseitigung eines Rechtsmangels vor, was nach 247247 437, 440 BGB zu beurteilen sei. Unterstelle man, was allerdings nicht ohne Zweifel sei, die Anwendbarkeit dieser Regelung auch w344hrend der Phase, in der der Ver-trag schwebend unwirksam sei, zugunsten des Beklagten, sei sein R374cktritt 5 - 5 - unwirksam, weil diesem eine Fristsetzung nicht vorausgegangen sei. Dass dem Beklagten das weitere Zuwarten unzumutbar gewesen sei, werde mit R374cksicht darauf, dass der Problembereich der R374ck374bertragungsanspr374che einer ver-traglichen Regelung zugef374hrt worden sei, nicht hinreichend konkret dargelegt. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass die Parteien einen Makler-vertrag geschlossen haben, in dessen Rahmen die Kl344gerin dem Beklagten die sp344ter genutzte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen hat. Hiernach h344ngt die Provisionspflicht des Beklagten davon ab, dass dieser Grundst374ckskaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dies war nicht be-reits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Kl344gerin vom 24. Juni 2002 - drei Tage nach der Beurkundung -, sondern mit R374cksicht auf die nach 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 Nr. 1 GVO erforderliche Genehmigung nicht vor deren Erteilung am 11. Dezember 2003 der Fall; denn vorher war der Kaufvertrag, wor374ber auch der Notar die Beteiligten unter VIII 1 der Urkunde belehrt hatte, schwebend un-wirksam. Sollten der Beklagte und die Verk344uferin, was das Berufungsgericht angenommen hat, den Kaufvertrag nach seiner Genehmigung aufgehoben ha-ben, w374rde dies den Provisionsanspruch der Kl344gerin nicht ber374hren (BGH, Ur-teil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249; Senats-urteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. De-zember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967). Das w374rde selbst dann gel-ten, wenn die Kaufvertragsparteien den Vertrag nach Erteilung der Genehmi-gung wegen eines Anfechtungsrechts des Beklagten einvernehmlich aufgeho- 7 - 6 - ben h344tten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die f374r eine Arglistanfechtung ma337gebliche Jahresfrist des 247 124 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen, als der Beklagte mit R374cksicht auf behauptete falsche Zusicherun-gen der Verk344uferin den R374cktritt vom Kaufvertrag erkl344rte (vgl. zu den Auswir-kungen eines Anfechtungsrechts auf den Provisionsanspruch Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 aaO; vom 22. September 2005 - III ZR 295/04 - NJW 2005, 3778, 3779). 2. Es kommt jedoch in Betracht, dass sich der Beklagte von den Bindungen des mit der Verk344uferin geschlossenen Vertrags vor dessen Wirksamwerden berechtigterweise gel366st hat. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt, er habe die Chefin der Immobilienabteilung der Verk344uferin und einen Mitarbeiter der Kl344gerin vor der Beurkundung und im Beurkundungster-min gefragt, ob verm366gensrechtliche Anspr374che vorl344gen. Die Befragten h344tten ihm zugesichert, dass keine verm366gensrechtlichen Anspr374che bestehen w374rden und dass dies durch die Sparkasse abgekl344rt worden sei. Demgegen374ber habe er im August 2002 erfahren, dass seinerzeit insgesamt 21 verm366gensrechtliche Anspr374che angemeldet gewesen seien, von denen der erste bereits im Jahr 1991 gestellt worden sei. Da er - damals selbst als Notar t344tig - gewusst habe, wie lange die Entscheidung 374ber verm366gensrechtliche Anspr374che dauern k366n-ne, habe er auf die Kl344rung dieses Umstands Wert gelegt und zum Ausdruck gebracht, dass er vom Abschluss des Vertrages Abstand nehme, wenn solche Anspr374che erhoben seien. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich vom Vorbringen des Beklagten auszugehen. Dann aber l344sst sich ein Recht des Beklagten, vom Kaufvertrag Abstand zu nehmen, nicht verneinen. 8 - 7 - a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, f374hrt ein auf ein Verschulden bei Vertragsschluss gest374tzter R374cktritt, der vor der Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung erkl344rt wird, zur Vernichtung des Kaufver-trages, bevor dieser Wirksamkeit erlangt, so dass der Provisionsanspruch des Maklers nicht zur Entstehung gelangt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Verk344uferin habe im Vorfeld eines Vertragsschlusses und bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht, also Pflichten des durch die Aufnahme von Ver-tragsverhandlungen entstandenen Schuldverh344ltnisses (247 311 Abs. 2 Nr. 1, 247 241 Abs. 2 BGB) verletzt. Darin steckt auch der Vorwurf, die Verk344uferin sei ihrer Pflicht nach 247 3 Abs. 5 VermG, sich vor einer Verf374gung bei dem Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen 374ber das Vorliegen einer Anmeldung zu vergewissern, nicht nachgekommen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nach 247 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch, der die Verk344uferin nach 247 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Beklagten so zu stellen, als habe er den Kaufver-trag nicht geschlossen. 9 b) Die Bedenken des Berufungsgerichts, diese durch die Schuldrechtsre-form in 247 311 Abs. 2, 3 BGB kodifizierten Grunds344tze der culpa in contrahendo im Hinblick auf das kaufrechtliche Gew344hrleistungsrecht auf den vorliegenden Fall anzuwenden, sind nicht begr374ndet. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die (verschwiegene) Restitutionsbefangenheit des Grundst374cks als Rechtsmangel im Sinn des 247 435 Satz 1 BGB anzusehen ist und dass f374r die kaufrechtliche Gew344hrleistung die Unterscheidung von Sach- und Rechtsm344n-geln aufgegeben worden ist. Welche Folgen sich hieraus f374r das Verh344ltnis des Gew344hrleistungsrechts zu Schadensersatzanspr374chen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben (vgl. zur Konkurrenz dieser Anspr374che und Gew344hrleistungsanspr374chen wegen Rechtsm344ngeln nach fr374herem Recht BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875 f), bedarf hier 10 - 8 - aber keiner allgemeinen Beantwortung, da dem Beklagten, was den hier gel-tend gemachten Mangel angeht, Gew344hrleistungsrechte von vornherein nicht zur Verf374gung standen. Solange der geschlossene Kaufvertrag wegen der aus-stehenden Grundst374cksverkehrsgenehmigung schwebend unwirksam war, konnte der Beklagte weder Erf374llung verlangen noch Gew344hrleistungsrechte, die ebenfalls der Erf374llung dienen, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 651; vgl. auch BGHZ 65, 123, 126; Zimmermann, in: Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, 247 1 GVO Rn. 11). Zwar k366nnen sich auch w344hrend des Schwebezustands aus dem Kaufvertrag bestimmte Leistungspflichten er-geben (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 17/98 - NJW 1999, 1329 f); solche konnten sich aber vor Erteilung der Grundst374cksverkehrsge-nehmigung nicht auf die Verschaffung des von Restitutionsanspr374chen unbelas-teten Eigentums beziehen oder insoweit einen Leistungsverzug begr374nden (vgl. Zimmermann aaO). War die Genehmigung erteilt, entfiel der Rechtsmangel von selbst. Deswegen k366nnen denkbare Gew344hrleistungsanspr374che in der hier vor-liegenden Konstellation keine Sperrwirkung f374r Schadensersatzanspr374che aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entfalten. c) Ein Anspruch des Beklagten auf R374ckabwicklung des Kaufvertrags nach 247 311 Abs. 2, 247 241 Abs. 2, 247 280 Abs. 1 BGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Beklagte erst nach Ablauf der Jahresfrist des 247 124 Abs. 1 BGB dazu entschlossen hat, den R374cktritt vom Kaufvertrag zu er-kl344ren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des 247 124 Abs. 1 BGB belege, dass sich der Beklagte nach Ablauf dieser Frist nicht auf eine gegen-374ber der Arglistanfechtung gleich oder minder schwere Vertragsverletzung be-rufen k366nne, trifft nicht zu und widerspricht der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 - X ZR 107/00 - NJW-RR 11 - 9 - 2002, 308, 309 f; vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - NJW 2006, 845, 847). Zwar k366nnte man einen Wertungswiderspruch darin sehen, wenn Anspr374che wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen allgemein weitergingen als die nach 247 124 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzten Rechte wegen einer arglisti-gen T344uschung. Diese Sichtweise ber374cksichtigt jedoch nicht, dass die Arglist-anfechtung lediglich die freie Selbstbestimmung auf rechtsgesch344ftlichem Ge-biet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung sch374tzen soll, w344hrend ein auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen gest374tzter Schadensersatz-anspruch zus344tzlich voraussetzt, dass dem Betroffenen durch die unlautere Einwirkung auf seine Willensbildung ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Ur-teile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302, 303 f; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96 - NJW 1998, 898). d) Einen solchen Schaden hat der Beklagte zwar nicht beziffert, aber f374r die Zwecke des anh344ngigen Prozesses hinreichend dargelegt. Er hat n344mlich unter Beweisantritt behauptet, er habe der Verk344uferin und der Kl344gerin ver-deutlicht, dass er das Grundst374ck zur gewerblichen Vermietung kaufe; er habe in Verhandlungen mit Mietinteressenten gestanden, die er - im Hinblick auf die ausstehende Genehmigung - habe hinhalten m374ssen und die abgesprungen seien und sich andere Standorte gesucht h344tten. Neue ernsthafte und potente Mietinteressenten habe er nicht ansprechen k366nnen, da er keine verl344sslichen Angaben zur tats344chlichen Umsetzung des Projekts habe machen k366nnen, zu-mal die Verk344uferin ihre mehrfachen Versprechungen, in 14 Tagen seien die Hindernisse f374r eine Erteilung der Genehmigung beseitigt, nicht gehalten habe. Demgegen374ber sah der Kaufvertrag andere zeitliche Abl344ufe vor. Der Gefahr-374bergang war bereits zum 1. Juli 2002 vereinbart, und die Kaufpreisf344lligkeit sollte sp344testens zum 30. September 2002 eintreten, was dem Beklagten in 12 - 10 - einem 374berschaubaren Zeitraum Gelegenheit bot, die Finanzierung und die vorgesehenen Umbau- und Sanierungsma337nahmen vorzunehmen. Dass dem Beklagten durch die nicht vorhergesehene Restitutionsbefan-genheit des Grundst374cks und die darauf beruhenden Verz366gerungen ein Scha-den entstanden ist, wird nicht durch die 334berlegung des Berufungsgerichts ausger344umt, die Kaufvertragsparteien h344tten den Problembereich der R374ck-374bertragungsanspr374che gesehen und einer Regelung zugef374hrt. Der Senat vermag dem Kaufvertrag lediglich zu entnehmen, dass der Notar die Beteiligten auf die normale gesetzliche Folge hingewiesen hat, dass der Kaufvertrag bis zur Erteilung der Genehmigung nach der Grundst374cksverkehrsordnung schwe-bend unwirksam ist. Im 334brigen enth344lt der Kaufvertrag keinen Hinweis, dass die Restitutionsbefangenheit des Grundst374cks gesehen worden w344re. Vielmehr soll die Verk344uferin nach der Behauptung des Beklagten explizit gesagt haben, es best374nden keine R374ck374bertragungsanspr374che. Unter diesen Umst344nden war zwar die Grundst374cksverkehrsgenehmigung weiterhin notwendig; aber ihre Er-teilung w344re nur eine Formsache gewesen, weil nur zu pr374fen gewesen w344re, ob Restitutionsanspr374che geltend gemacht waren. Dies h344tte in wenigen Wo-chen erledigt werden k366nnen und st374nde mit den oben angef374hrten zeitlichen Vorstellungen der Kaufvertragsparteien in Einklang. 13 e) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass die L366sung vom Kaufvertrag letzt-lich auf die unrichtige Auskunft der Verk344uferin zur374ckgeht. Die Kausalit344t l344sst sich - anders als das Landgericht gemeint hat - nicht schon deshalb verneinen, weil sich der Beklagte mit seiner R374cktrittserkl344rung etwa 15 Monate Zeit gelas-sen hat. 14 - 11 - Grunds344tzlich kann sich der Gesch344digte bei einem Schadensersatzan-spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf den Nachweis beschr344n-ken, dass der Vertragsgegner seine Pflichten verletzt hat. Es ist deshalb Sache des Vertragsgegners, die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung f374r den Vertrags-schluss und den m366glichen Schaden auszur344umen, im Streitfall also darzule-gen, dass der Beklagte den Vertrag unver344ndert auch dann abgeschlossen h344t-te, wenn er 374ber das Vorliegen der Restitutionsantr344ge unterrichtet gewesen w344re (vgl. BGHZ 111, 75, 81 f; 124, 151, 159 f; BGH, Urteil vom 26. September 1997 aaO). Diese Darlegungslast trifft vorliegend die Kl344gerin, da sie mit ihrem Provisionsanspruch ein Recht geltend macht, das den beanstandungsfreien Abschluss des Kaufvertrags voraussetzt. Ob die Beweisf374hrung der Kl344gerin insoweit erleichtert werden kann, als sich der Beklagte erst nach 15 Monaten zur endg374ltigen Vertragsl366sung entschlossen hat, mag im jetzigen Verfahrens-stadium offen bleiben. Sein unter Beweis gestelltes Vorbringen, mit dem im Einzelnen nachvollziehbar erkl344rt wird, weshalb er mit seiner R374cktrittserkl344rung zugewartet hat, kann jedenfalls, sollte es im Weiteren darauf ankommen, nicht unbeachtet bleiben. 15 3. Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, das Vorbringen des Beklagten rechtfertige nicht die Annahme einer eigenen Pflichtverletzung der Kl344gerin. 16 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des Beklagten hat ein Mitarbeiter der Kl344gerin die unzutreffende Auskunft erteilt, das als Kaufobjekt ins Auge gefasste Grundst374ck sei nicht restitutionsbefangen. Die Kl344gerin schuldete dem Beklagten, mit dem sie vertraglich verbunden war, eine zutreffende Auskunft. Konnte sie die hier nach dem Vorbringen des Be-klagten mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten gestellte Frage nicht 17 - 12 - aus eigener Kenntnis beantworten, durfte sie sich auch nicht ohne weiteres die von der Verk344uferin erteilte Auskunft zu eigen machen oder sich ihr verst344rkend anschlie337en (vgl. Senatsurteile vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642; vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06 - NJW-RR 2001, 711, 712 Rn. 11 f), weil der Beklagte die besondere Bedeutung seiner Fragestellung f374r seinen Kaufentschluss deutlich gemacht hatte. Unter diesen besonderen Um-st344nden h344tte die Kl344gerin, die von sich aus zu einer Erkundigung oder Nach-forschung nicht verpflichtet war, eine mangelnde Kenntnis offenbaren m374ssen. Soweit das Berufungsgericht meint, die vom Beklagten vorgetragenen "Beteue-rungen" w374rden der Kl344gerin und der Verk344uferin gleicherma337en ohne deutliche Trennung zugeordnet, findet dies seine Erkl344rung darin, dass sich beide anl344ss-lich der notariellen Beurkundung in der wiedergegebenen Weise ge344u337ert ha-ben sollen; vor allem aber rechtfertigt die Qualifizierung des Vortrags des Be-klagten als "Beteuerungen" nicht, sich 374ber dessen Beweisanerbieten hinweg-zusetzen. Ob sich die Kl344gerin dem Beklagten gegen374ber pflichtgem344337 verhal-ten hat, ist - anders als das Berufungsgericht meint - allein auf der Grundlage der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehung zu beurteilen. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach-holung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. 18 Sollte sich im Weiteren ergeben, dass dem Beklagten keine unrichtigen Ausk374nfte 374ber die Restitutionsbefangenheit des Grundst374cks gegeben worden sind und die Verk344uferin ihrer Vergewisserungspflicht nachgekommen ist, be- 19 - 13 - steht Gelegenheit zu pr374fen, ob der Beklagte nach 247 242 BGB gehalten war, den vor Erteilung der Genehmigung bestehenden Schwebezustand unbegrenzt lange hinzunehmen, insbesondere ob das Erreichen des Vertragszwecks hier-durch gef344hrdet wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 651). Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 24.10.2005 - 6 O 1329/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 U 1153/05 -
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