BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 224/06 Verk374ndet am: 18. Juni 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Solange der Vorrat reicht UWG (2008) 247 4 Nr. 4, 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) Der Begriff der Bedingung in 247 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umst344nde, die die M366g-lichkeit einschr344nken, in den Genuss der Verg374nstigung zu gelangen. b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe ge-w344hrt wird, gen374gt regelm344337ig der auf die Zugabe bezogene Hinweis 204so-lange der Vorrat reicht223, um den Verbraucher dar374ber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorr344tig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irref374hrend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verh344ltnis zur erwarteten Nachfrage steht. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06 - LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts K366ln vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln, beanstandet die im Klageantrag wiedergegebene Werbung der Beklagten f374r Parf374merieartikel, die am 29. Juni 2006 im K366lner Stadtanzeiger erschien. 1 Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kl344ger beantragt, 2 1. es der Beklagten zu verbieten, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ank374ndigung Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 200, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Ge-schenk.* und dem Zusatz * solange der Vorrat reicht zu werben, wenn weitere Erl344uterungen zu dem Hinweis 204solange der Vorrat reicht223 nicht erfolgen: - 3 - 2. an den Kl344ger 176,56 200 nebst 5% 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh344ngigkeit zu zahlen. - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 I. Das Landgericht hat einen Versto337 der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG verneint. Hierzu hat es ausgef374hrt: 5 247 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Es liege nahe, unter 204Bedingungen f374r die Inanspruchnahme223 allein solche Umst344nde zu verstehen, die der Verbraucher selbst gestalten m374sse, um in den Genuss der ausgelobten Vorteile zu kommen. Aber auch wenn man mit dem Oberlandesge-richt K366ln (GRUR-RR 2006, 57, 58) unter 204Bedingungen f374r die Inanspruch-nahme223 zuk374nftige Ereignisse jedweder Art verstehe, k366nne von der Beklagten eine n344here Angabe zur Angebotsmenge nicht verlangt werden, da sie sinnlos w344re. Denn eine Angabe der St374ckzahl helfe dem Verbraucher nicht bei seiner Entscheidung, ob es sich lohne, etwa am Abend des ersten Tages der Werbe-aktion das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht. II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG zu Recht nicht auf den Streitfall angewendet. 6 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Es ist nicht erforderlich, den Zusatz 204Solange der Vorrat reicht223 n344her zu erl344utern. 7 Die Klage wendet sich nur gegen den Zusatz 204Solange der Vorrat reicht223 ohne jegliche weitere Erl344uterungen. Der Gegenstand der Klage ist damit kon- 8 - 5 - kret bestimmt. Es ist allein Sache der Beklagten, im Falle ihrer Verurteilung aus-reichende Erl344uterungen zu finden. 9 2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-derholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Demgegen374ber ist f374r den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ma337geblich (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall ma337gebliche Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftsprakti-ken keine 304nderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. 3. Die in 247 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, 374ber die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsf366rderungsma337nahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken in Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 226 I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP 2009, 1229 226 Geld-zur374ck-Garantie II). 10 4. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsf366rde-rungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist 11 - 6 - jedoch nicht verpflichtet, 374ber die Angabe 204solange der Vorrat reicht223 hinaus weitere Erl344uterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben. 12 a) Allerdings handelt es sich bei einer mengenm344337igen Beschr344nkung verf374gbarer Zugaben nicht anders als bei der Befristung einer Werbeaktion um eine Bedingung f374r die Inanspruchnahme der Verkaufsf366rderungsma337nahme (OLG K366ln GRUR-RR 2006, 57, 58; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 56; a.A. Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 684 f.). Die in 247 4 Nr. 4 UWG verwendete Formulierung geht auf Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr zur374ck. Im Interesse des mit dieser Bestimmung bezweckten Verbraucherschutzes ist der Begriff der Bedingung weit auszulegen (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Born-kamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 4.9). Entgegen der Auffassung des Landge-richts sind damit nicht nur Umst344nde gemeint, die in der Person des Verbrau-chers liegen oder die der Verbraucher durch sein Verhalten beeinflussen kann. Der Begriff erfasst vielmehr alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne wei-teres zu erwartenden Umst344nde, die die M366glichkeit einschr344nken, in den Ge-nuss der Verg374nstigung zu gelangen. Dies k366nnen auch mengenm344337ige Be-schr344nkungen einer in Aussicht gestellten Zugabe sein. Unbegr374ndet ist dem-gegen374ber die vom Landgericht ge344u337erte Bef374rchtung, dass bei einem objek-tiven Verst344ndnis des Begriffs der Bedingung 374ber eine F374lle von Umst344nden 226 wie etwa die 326ffnungszeiten des fraglichen Gesch344ftslokals 226 informiert werden m374sste, von denen die Gew344hrung der Verg374nstigung ebenfalls abh344ngig sei. Dass eine in Aussicht gestellte Zugabe nur w344hrend der 326ffnungszeiten des Gesch344ftslokals gew344hrt wird, stellt eine Einschr344nkung dar, die der Verbrau-cher ohne weiteres erwartet. 13 - 7 - b) Der auf die Zugabe bezogene Hinweis 204solange der Vorrat reicht223 ge-n374gt, um den Verbraucher dar374ber zu informieren, dass bei Erwerb der Haupt-ware mit der Verg374nstigung nicht sicher gerechnet werden kann. 14 15 Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten. F374r seine Entscheidung, sich n344her mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschr344nkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis 204solange der Vorrat reicht223 notwendig, aber auch ausreichend. Weitere Angaben dar374ber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gew344hrende Ware vorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf die Zugabe bezogenen Hinweis 204solange der Vorrat reicht223 erf344hrt der Verbrau-cher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verf374gbar ist. Er wei337 in diesem Fall, dass keine Gew344hr besteht, beim Erwerb der Hauptware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen, und erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kauf-entschluss erh366hen. Weitere Informationen, etwa 374ber die Anzahl der vom Un-ternehmen am Erscheinungstag der Werbung vor Gesch344fts366ffnung bereitge-haltenen Zugaben, k366nnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss dar-374ber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das fragliche Ge-sch344ftslokal aufsuchen m366chte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann. c) Dies 344ndert nichts daran, dass der Hinweis 204solange der Vorrat reicht223 im Einzelfall irref374hrend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zuga-ben in keinem angemessenen Verh344ltnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach 374blicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realisti-sche Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen. Eine solche Irref374h- 16 - 8 - rung hat der Kl344ger indessen nicht behauptet. Sie ist auch nicht Gegenstand seines Antrags. 17 5. Da dem Kl344ger kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann ihm auch keine Abmahnpauschale zugesprochen werden. 18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanz: LG K366ln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 81 O 186/06 -
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