BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/08 Verk374ndet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG 247 45m, 247 47 Abs. 2, 247 104 Teilnehmerdaten im Sinn von 247 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele-kommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlosse-nen Telekommunikationsdienstvertr344ge bekannt sind und die nach 247247 45m und 104 TKG zu ver366ffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigen-st344ndige Ermittlungen erlangt, die unabh344ngig von den Zugriffsm366glichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verf374gung stehen oder die er durch die Ver366ffentlichung von Kundendaten f374r fremde Telefondiensteanbieter hat. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Zwischen- und Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. August 2008 aufgehoben, soweit der Klageantrag zu 3 abgewiesen wur-de. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin produziert und vertreibt Telefonverzeichnisse auf CD-ROMs. Weiterhin bietet sie Teilnehmerausk374nfte per Telefon und Internet an. Die Beklagte ist der gr366337te Anbieter von Telekommunikationsdiensten f374r die 326ffentlichkeit (nachfolgend auch Netzbetreiber oder Teilnehmernetzbetreiber) in Deutschland. Au337erdem betreibt sie ebenfalls eine Telefon- und Internetaus-kunft. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, ihr Teilnehmerdaten zu 374berlas-sen. 1 - 3 - Der f374r die Auskunftsdienste der Beklagten verwendete Informationsbe-stand setzt sich aus den Daten ihrer Kunden, soweit diese einem Eintrag in Verzeichnissen nicht widersprochen haben, und aus den entsprechenden An-gaben 374ber die Kunden konkurrierender Netzbetreiber zusammen, die ihrer Pflicht zur Ver366ffentlichung von Teilnehmerdaten nachkommen, indem sie diese der Beklagten 374berlassen. Au337erdem verf374gt die Beklagte 374ber so genannte Verlegerdaten. Dies sind Angaben, die ein mit der Beklagten konzernm344337ig verbundenes Unternehmen in Zusammenarbeit mit Fachverlagen anderweitig, etwa durch die Akquise von Werbeeintr344gen in Telefonb374chern, durch Internet-recherchen oder Auswertung von Handelsregisteranmeldungen und Zeitungs-annoncen beschafft. Auf diesen Wegen gelangt die Beklagte auch an Daten von Kunden anderer Teilnehmernetzbetreiber, die ihr nicht 374bermittelt wurden. 2 Die Parteien schlossen einen zuletzt im August 2004 ge344nderten "Ver-trag 374ber die 334berlassung von Teilnehmerdaten", dessen 247 1 den Gegenstand der Vereinbarung wie folgt bezeichnet: 3 "Die nachfolgenden Bedingungen regeln die 334berlassung der bei der T-205205 verf374gbaren Teilnehmerdaten. F374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikations-dienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikations-dienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit einer Weitergabe der Daten-s344tze ihrer Kunden durch die T-205.. zugestimmt oder nicht wider-sprochen haben." Im Anhang A des Vertrags ist unter "1 Leistungsumfang" geregelt, dass die Beklagte der Kl344gerin "im Rahmen der bestehenden technischen und be-trieblichen M366glichkeiten den bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zum Zwecke der Nutzung223 374berl344sst. 4 - 4 - Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, ihr nach Ma337gabe des 334berlas-sungsvertrags die Teilnehmerdaten der Eigenkunden und der Kunden der Alternativanbieter, die ihre Daten der Beklagten zur Ver366ffentlichung 374bermit-teln, zu 374berlassen, und zwar solche, die bislang lediglich in Gestalt der so ge-nannten Verlegerdaten in den Medien der mit ihr, der Beklagten, verbundenen Verlage ver366ffentlicht werden (Klageantr344ge zu 1 und 2). Mit ihrem Klageantrag zu 3 verlangt die Kl344gerin die Herausgabe der Angaben zu denjenigen Teil-nehmern, die Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind, und deren Daten von dem jeweiligen Netzbetreiber nicht unmittelbar der Beklagten 374ber-mittelt wurden, die ihr jedoch von den mit ihr verbundenen Unternehmen als so genannte Verlegerdaten mitgeteilt wurden. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt die Kl344gerin die 334berlassung weiterer Daten. 5 Hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1 und 2 wendet die Beklagte unter an-derem ein, soweit ihr neben den "Verlegerdaten" die Daten f374r einen Standard-eintrag vorl344gen, habe die Kl344gerin die geforderten Angaben stets erhalten. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat sie die K374ndigung des mit der Kl344gerin ge-schlossenen 334berlassungsvertrags ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil seine Zust344ndigkeit, und nicht die des Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf, bejaht und die Klage zugleich mit Teilurteil hin-sichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen. Gegen die teilweise Klageabwei-sung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 7 Entscheidungsgr374nde - 5 - Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (MMR 2009, 345), kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen schieden aus. Gegenstand der Klage sei nicht ein nach dem Kartellrecht zu behandelnder Gesetzesversto337 der Beklagten aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Schlechterf374llung der ver-traglichen beziehungsweise gesetzlichen Verpflichtungen aus 247 47 TKG, der, wie sich aus 247 2 Abs. 3 TKG ergebe, insoweit eine abschlie337ende Regelung bilde. 9 Der Rechtsstreit sei im Gegensatz zu den 374brigen Antr344gen hinsichtlich des Klageantrags zu 3 entscheidungsreif. W344hrend insoweit die Rechtsfrage nach dem Umfang der der Kl344gerin zu 374berlassenden Teilnehmerdaten, n344m-lich, ob auch die "Verlegerdaten" herauszugeben seien, zu entscheiden sei, stehe bei den 374brigen Klageantr344gen nur in Streit, ob die Beklagte ihre Heraus-gabeverpflichtung, die sie nicht in Abrede stelle, tats344chlich erf374llt habe. Dies sei noch zu kl344ren. Eine Divergenz zwischen den Entscheidungen 374ber den Klageantrag zu 3 und 374ber die 374brigen Antr344ge sei nicht zu bef374rchten, weil der Antrag zu 3 nicht Teilnehmerdaten von Kunden der Beklagten oder derjenigen anderer Anbieter, die die Beklagte mit der Ver366ffentlichung betraut h344tten, zum Gegenstand habe. Vielmehr betreffe er allein Kundendaten, die anderweitig ak-quiriert worden seien. 10 - 6 - Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags er-gebe, dass sich die Beklagte nur zur Weitergabe von Daten verpflichtet habe, die ihr in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun-gen oder die von fremden Teilnehmernetzbetreibern zur Ver366ffentlichung zur Verf374gung gestellt worden seien. Dies folge aus der Erw344hnung "anderer An-bieter" in 247 1 Satz 2 des Vertrags. Das bringe es notwendig mit sich, dass die Beklagte bei der Begr374ndung von Pflichten nach Satz 1 nur als ein solcher Telefondiensteanbieter habe handeln wollen. Auch die Begleitumst344nde der Vereinbarung und die Interessenlage spr344chen f374r diese Auslegung. Der Ver-trag werde dadurch gepr344gt, dass die Pflichten der Beklagten gegen374ber einem Unternehmen wie der Kl344gerin im Telekommunikationsgesetz eingehend gere-gelt seien. Vertrag und gesetzliche Regelungen f374gten sich zu einem Gesamt-bild zusammen, in dem die Beklagte mit Vertr344gen der vorliegenden Art ihre gesetzlichen Pflichten nur ausgestalten, nicht aber habe grundlegend erweitern wollen. 11 Aus dem ma337gebenden 247 47 TKG folge der von der Kl344gerin geltend gemachte Anspruch nicht. Diese Vorschrift regele lediglich, dass die Beklagte die Rufnummern ihrer eigenen Kunden an die Kl344gerin herauszugeben habe. Die Verpflichtung zur Weitergabe von Teilnehmerdaten sei Ausfluss des 247 45m TKG (fr374her 247 21 TKV). Soweit sich fremde Teilnehmernetzbetreiber der Be-klagten bedienten, um ihrer Ver366ffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung nachzukommen, sei 247 47 TKG erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch die Daten der Kunden der Alternativanbieter weiterzugeben ha-be. Soweit die Beklagte demgegen374ber 374ber Teilnehmerdaten von Netzanbie-tern verf374ge, die sich zur Erf374llung ihrer Ver366ffentlichungspflicht nicht der Be-klagten bedienten, liege dem eine kostentr344chtige Akquise der Verleger zugrunde, die ihrerseits der Beklagten die ermittelten Daten f374r deren Aus- 12 - 7 - kunftsdienste zur Verf374gung stellten. Diese Daten seien von dem Auskunftsan-spruch gem344337 247 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 1. Das Berufungsgericht h344tte, wie die Revision im Ergebnis mit Recht r374gt, nicht durch ein Teilurteil allein 374ber den Klageantrag zu 3 entscheiden d374rfen. 14 Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung 374ber den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabh344ngig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (st344ndige Rechtsprechung, z.B.: BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - NJW 2004, 1452 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1, 2 und 4 lediglich 374ber die tats344chliche Erf374llung der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen 334berlassungsverpflichtung zu entscheiden sein wird, w344hrend in Bezug auf den Klageantrag zu 3 der Anspruch als solcher rechtlich umstritten ist. Letzteres ist zumindest auch f374r einen Teil der von dem Klageantrag zu 1 erfassten Sach-verhalte der Fall. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Herausgabe der Daten auch ihrer Endkunden in Abrede, soweit von den Teilnehmern zwar so genannte Verlegerdaten vorliegen, diese Kunden jedoch einen zus344tzlichen Standardeintrag nicht w374nschen. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, in diesen F344llen habe die Kl344gerin keinen Herausgabeanspruch, da Standardein- 15 - 8 - tr344ge nicht existierten und die vorhandenen Daten ausschlie337lich eigenrecher-chiert seien. F374r diese Konstellation streiten die Parteien damit nicht 374ber die Erf374l-lung eines als solchen unstreitigen Anspruchs. Vielmehr ist auch insoweit 374ber den Umfang der Bereitstellungspflicht der Beklagten nach dem mit der Kl344gerin geschlossenen 334berlassungsvertrag und nach den einschl344gigen gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Die hierbei zu beantwortenden Rechtsfragen 374berschneiden sich zumindest mit denjenigen, die bei der Entscheidung 374ber den Klageantrag zu 3 auftreten, da es jeweils um die Daten374berlassungspflicht f374r den Fall geht, dass die Beklagte ausschlie337lich 374ber so genannte Verleger-daten verf374gt. Damit besteht die Gefahr einer Divergenz. 16 Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben. 17 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er jedoch auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Auffassung des Beru-fungsgerichts teilt, der Klageantrag zu 3 sei unbegr374ndet. Die Kl344gerin hat we-der aus dem mit der Beklagten geschlossenen 334berlassungsvertrag noch aus 247 47 Abs. 1 TKG oder aus kartellrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf 334berlassung von Teilnehmerdaten der Kunden alternativer Sprachtelefoniean-bieter, die der Beklagten die Daten nicht 374bermittelt haben, und die dieser ledig-lich als anderweitig akquirierte, so genannte Verlegerdaten zur Verf374gung ste-hen. 18 a) Ein solcher Anspruch folgt - unabh344ngig von der mittlerweile von der Beklagten erkl344rten K374ndigung - nicht aus dem zwischen den Parteien ge-schlossenen Vertrag 374ber die 334berlassung von Teilnehmerdaten. Diesen kann 19 - 9 - der Senat selbst344ndig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Beru-fungsgericht auslegen, da er ein auch gegen374ber anderen Auskunftsdiensten und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardver-tragswerk ist (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - WM 2006, 2098, 2099, Rn. 10 m.w.N.). Der Revision ist zuzugeben, dass die in 247 1 Satz 1 des Vertrags enthal-tene, mit keiner Einschr344nkung versehene Wendung, die nachfolgenden Bedin-gungen regelten die 334berlassung der bei der Beklagten "verf374gbaren" Teilneh-merdaten, ebenso wie der Wortlaut der Regelung des Leistungsumfangs in An-hang A des Vertrags, dahin gedeutet werden k366nnten, die Beklagte schulde die Bereitstellung aller bei ihr vorhandenen Daten 374ber Teilnehmer an Sprachkom-munikationsdiensten unter Einschluss der so genannten Verlegerdaten. Der Senat pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass bereits 247 1 Satz 2 auf eine Beschr344nkung der von der Beklagten bereitzustellenden Daten hin-weist. Danach gilt die Vereinbarung f374r die Teilnehmerdaten "anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit" nur mit be-stimmten Ma337gaben. Dies ist ein Indiz daf374r, dass sich die Beklagte insgesamt nur in ihrer Rolle als Anbieter von Telefondienstleistungen zur 334berlassung von Teilnehmerdaten verpflichten wollte, mithin nur zur Bereitstellung von Daten, die bei der Verwaltung der Vertragsverh344ltnisse mit den Kunden des Telefondiens-tes anfallen. Die vom Klageantrag zu 3 erfassten "Verlegerdaten" erlangt sie jedoch nicht in dieser Eigenschaft. Vielmehr beschafft sie sich diese Angaben, nicht anders als es auch die Kl344gerin unternimmt, durch eigenst344ndige Ermitt-lungen, die unabh344ngig von den Zugriffsm366glichkeiten sind, die ihr als Teilneh-mernetzbetreiber zur Verf374gung stehen oder die sie durch die Ver366ffentlichung von Kundendaten f374r fremde Telefondiensteanbieter hat. 20 - 10 - Vor allem aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, als f374r die Auslegung des Vertrags ma337geblicher Begleitumstand zu ber374ck-sichtigen, dass der Anspruch der Kl344gerin auf 334berlassung von Teilnehmerda-ten bereits auf 247 47 Abs. 1 TKG beruht. Der zwischen den Parteien geschlos-sene Vertrag kn374pft an diesen gesetzlichen Anspruch an. Dies findet unter an-derem seinen Ausdruck darin, dass die Vereinbarung in den einzelnen Bestim-mungen die im Gesetz enthaltenen Begriffe (Teilnehmerdaten, 334berlassung) aufgreift und - mit einer m366glichen, jedoch unbedeutenden Ausnahme (siehe hierzu sogleich) - ihrem Inhalt nach lediglich den gesetzlichen Anspruch im De-tail ausgestaltende Regelungen enth344lt. Dem ist zu entnehmen, dass die Par-teien grunds344tzlich keine 374ber den bereits durch 247 47 Abs. 1 TKG begr374ndeten Bereitstellungsanspruch hinausgehenden Rechte der Kl344gerin auf 334berlassung von Daten begr374nden wollten. Aus 247 47 Abs. 1 TKG ergibt sich jedoch kein An-spruch gegen die Beklagte auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemach-ten Angaben (siehe hierzu b). 21 Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus 247 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Beru-fungsgericht und in der Literatur (Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. H Rn. 514; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikations-gesetz, 2. Aufl., 247 47 Rn. 33; Vo337 in S344cker, Berliner Kommentar zum Tele-kommunikationsgesetz, 247 47 Rn. 29; Wilms in Beck222scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen BVerwG NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerkl344rung Nr. 68/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf 334berlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden erg344be, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Tele- 22 - 11 - kommunikationsdienstleistungen, die ihrer Ver366ffentlichungspflicht nach 247 45m TKG (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur 304nderung telekommunikations-rechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106: 247 21 TKV) nach-kommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verf374gung stellen. Diese An-gaben werden der Beklagten - anders als die so genannten Verlegerdaten - von den Mitbewerbern 374bermittelt, ohne dass ein zus344tzlicher Rechercheaufwand anf344llt. Weiterhin hat die Beklagte diese Daten f374r ihr eigenes Teilnehmerver-zeichnis beziehungsweise Verzeichnis f374r Auskunftsdienste ohnehin in kunden-gerechter Form einzustellen (BVerwG aaO, S. 834, Rn. 22). Da die Kl344gerin die Daten in elektronischer Form erh344lt, stellt auch die zus344tzliche 334bermittlung der Angaben 374ber die Fremdkunden f374r die Beklagte keinen nennenswerten Mehr-aufwand dar. Die - gem344337 247 47 Abs. 4 TKG kostenpflichtige - Weitergabe der Fremdkundendaten an die Kl344gerin belastet die Beklagte damit nicht wesentlich mehr als die Bereitstellung der Daten ihrer eigenen Kunden. Sollte 247 47 Abs. 1 TKG nicht ohnehin einen Anspruch auf 334berlassung der Teilnehmerdaten alter-nativer Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich der Beklagten zur Erf374llung ihrer Ver366ffentlichungspflicht bedienen, umfassen, w344re aus diesen Gr374nden mit der Statuierung einer solchen Verpflichtung durch den zwischen den Parteien geschlossenen 334berlassungsvertrag keine die Interessen der Be-klagten wesentlich belastende Ausweitung der Anspr374che der Kl344gerin verbun-den. Damit bleibt es dabei, dass der Vertrag im Kern nur den gesetzlichen Be-reitstellungsanspruch aus 247 47 Abs. 1 TKG konkretisiert und keine wesentlichen zus344tzlichen Pflichten der Beklagten begr374nden sollte. b) Auf der Grundlage von 247 47 Abs. 1 TKG kann die Kl344gerin von der Beklagten nicht verlangen, ihr die Fremdkundendaten zu 374berlassen, die der Beklagten von den konkurrierenden Netzbetreibern nicht 374bermittelt wurden, ihr jedoch als so genannte Verlegerdaten vorliegen (vgl. auch Beschluss der 23 - 12 - Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 - BK 3-06/006 - S. 11 ff; anders m366glicherweise Schadow aaO Rn. 35; unklar: Vo337 aaO Rn. 31). Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen, das Tele-kommunikationsdienste f374r die 326ffentlichkeit erbringt und Rufnummern an End-nutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutz-rechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von 366ffentlich zug344nglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verf374gung zu stellen. Teilnehmerdaten im Sinne von 247 47 Abs. 1 TKG sind nur solche, die das Telekommunikationsunternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdiensten erlangt. Die so genannten Verlegerdaten, die der Beklagten ausschlie337lich aufgrund der Akquise von Werbeeintr344gen oder Recherchen der mit ihr verbundenen Ver-lagsunternehmen bekannt werden, sind hingegen von dem 334berlassungsan-spruch nach 247 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst. aa) Teilnehmerdaten sind nach der Legaldefinition des 247 47 Abs. 2 Satz 1 TKG die nach Ma337gabe des 247 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen ver366ffentlichten Daten. Jene Vorschrift regelt, dass die Teilnehmer mit ihren Angaben in 366ffentliche Verzeichnisse einzutragen sind, soweit sie dies beantra-gen. 247 104 TKG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit 247 45m TKG. 247 104 TKG stellt das datenschutzrechtliche Gegenst374ck zu dem in 247 45m TKG gere-gelten Anspruch des Endkunden gegen seinen Telefondiensteanbieter auf Ein-tragung seiner Daten in ein allgemein zug344ngliches, nicht notwendig anbieterei-genes Teilnehmerverzeichnis dar (Dahlke in Beck222scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 45m Rn. 8 f). Dem Verweis in 247 47 Abs. 2 Satz 1 TKG auf 247 104 TKG und dessen Zusammenhang mit 247 45m TKG ist damit zu entnehmen, dass die nach 247 47 Abs. 1 TKG zu 374berlassenden Teilnehmerdaten nur solche sind, die der Telekommunikationsdiensteanbieter nach diesen Bestimmungen in Ver- 24 - 13 - zeichnissen f374hren muss. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 (III ZR 316/06 - NJW-RR 2007, 1708, 1709 Rn. 24) aus-gef374hrt, dass der Inhalt des Daten374berlassungsanspruchs dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhal-ten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zus344tzliche oder andere Da-ten keinen Anspruch hat. Daten von Fremdkunden, die einem Telekommunikationsdienstunter-nehmen allein aufgrund einer Akquise von Werbeeintr344gen sowie Eigen- oder Fremdrecherchen zur Verf374gung stehen, fallen nicht hierunter. Denn die Daten, die ein Telekommunikationsanbieter nach 247247 45m, 104 TKG zur Ver366ffentli-chung vorzuhalten hat, sind nur solche, die ihm aufgrund des Dienstvertrags mit seinem Kunden (= Teilnehmer, 247 3 Nr. 20 TKG) zug344nglich werden. Der nach 247 104 TKG von dem Teilnehmer anzubringende Antrag auf Eintragung in ein 366ffentliches Verzeichnis ist, wie sich aus 247 105 Abs. 3 TKG ergibt, nicht bei dem jeweiligen Anbieter eines Auskunftsdienstes beziehungsweise Verleger des Verzeichnisses zu stellen, sondern bei dem Anbieter der Telekommunikations-dienste (vgl. Wilms aaO, 247 104 Rn. 1). Ebenso besteht der Anspruch des End-kunden nach 247 45m TKG nur gegen374ber seinem Anbieter dieser Dienstleistun-gen. Der Eintrag in das von dem Anbieter vorzuhaltende Verzeichnis nach 247247 45m, 104 TKG hat damit seine Grundlage allein in dem mit dem Kunden ge-schlossenen Telekommunikationsdienstvertrag. Demgegen374ber beruhen die "Verlegerdaten", 374ber die die Beklagte zus344tzlich verf374gt, nicht auf diesem Rechtsverh344ltnis. 25 Gest374tzt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang von 247 47 TKG in Teil 3 des Telekommunikationsgesetzes. In diesem Teil sind im Wesentlichen die dem Erfordernis des Kundenschutzes entspringenden Pflich- 26 - 14 - ten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ihren Teilnehmern gegen-374ber bestimmt (siehe insbesondere 247 47a TKG). Dass 247 47 TKG in dem den Kundenschutz gegen374ber den Diensteanbietern regelnden Teil des Telekom-munikationsgesetzes enthalten ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass der 334ber-lassungsanspruch nach 247 47 Abs. 1 TKG nur solche Daten erfasst, die der Netzbetreiber in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdiensteanbieter in einem Teilnehmerverzeichnis zu ver366ffentlichen hat. bb) Weiterhin ist zu ber374cksichtigen, dass Normadressaten des 247 47 Abs. 1 TKG allein die Anbieter von Telekommunikationsdiensten f374r die 326ffent-lichkeit sind, die Rufnummern an Endnutzer vergeben. Demgegen374ber sind Un-ternehmen, die, wie die Kl344gerin, lediglich Auskunftsdienste und Teilnehmerver-zeichnisse anbieten, zur Bereitstellung von Kundendaten an Mitbewerber nicht verpflichtet. Diese Unternehmen sind in vergleichbarer Weise wie die Beklagte in der Lage, sich so genannte Verlegerdaten im Wege der Gewinnung von Wer-bekunden sowie durch Eigen- oder Fremdrecherchen zu beschaffen. Sie m374s-sen die so erlangten Daten aber anderen Anbietern von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere auch der Beklagten, nicht zur Verf374-gung stellen. Es w344re eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn die Beklagte demgegen374ber die von ihr f374r die Zwecke ihres Auskunftsdienstes in solcher - kostenaufw344ndigen - Weise ermittelten Angaben 374ber Kunden kon-kurrierender Telekommunikationsdiensteanbieter nach 247 47 Abs. 1 TKG ihren Mitbewerbern auf dem Auskunftsmarkt bereitstellen m374sste, nur weil sie zugleich Teilnehmernetzbetreiber ist. Soweit der Beklagten Daten nicht in dieser Eigenschaft bekannt werden, sondern sie sich diese in gleicher Weise wie ein reiner Auskunftsdienst- beziehungsweise Verzeichnisanbieter beschafft, besteht kein sachlicher Grund daf374r, ihr 334berlassungspflichten aufzuerlegen, die sol- 27 - 15 - chen Unternehmen nicht obliegen. Auch dies spricht gegen den mit dem Klage-antrag zu 3 verfolgten Anspruch der Kl344gerin. cc) Zweck des 247 47 TKG ist es, Auskunftsdienste und Teilnehmerver-zeichnisse netz- und dienste374bergreifend anbieten zu k366nnen (Begr374ndung der Bundesregierung zum Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 72 zu 247 45 TKG-E). In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt verteilen sich die Teilnehmerdaten auf die einzelnen Diensteanbieter (Wilms aaO 247 47 Rn. 1). Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an m366g-lichst vollst344ndigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Aus-kunftsdatenbest344nden besteht (vgl. Erw344gungsgrund 11 und Art. 5, 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 7. M344rz 2002 374ber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG Nr. L 108, S. 51, die durch das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde, siehe hierzu Anmerkung zur 334ber-schrift des Gesetzes in BGBl. I S. 1190 und BT-Drucks. 15/2316 S. 55; siehe ferner 247 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2007 aaO S. 1709 Rn. 19), war die Begr374ndung eines gesetzlichen 334berlassungsan-spruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunfts-diensten notwendig. Der Regelungszweck der Vorschrift besteht damit in der Gew344hrleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienstleis-tungen (Wilms aaO), die ansonsten durch eine Zersplitterung der Teilnehmer-datenbest344nde infolge des Fortfalls des Fernmeldemonopols gef344hrdet w344ren. 28 Dieser Zweck erfordert nicht, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die Teilnehmerdaten von Fremdkunden, die ihr der jeweilige Konkurrenzanbieter von Telekommunikationsdiensten nicht 374bermittelt hat, die ihr aber als "Verle- 29 - 16 - gerdaten" bekannt geworden sind, Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten zu 374berlassen. Die Verwirklichung des Regelungszwecks wird dadurch gew344hrleistet, dass der Anbieter von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten gegen374ber jedem Telekommunikationsunternehmen im Sin-ne des 247 47 Abs. 1 TKG einen Anspruch auf 334berlassung der nach 247247 45m, 104 TKG vorzuhaltenden Daten hat. Auf diese Weise hat die Kl344gerin auch Zu-gang zu den Datens344tzen von Konkurrenzanbietern der Beklagten, die diese nur im Wege der Einwerbung oder der Recherche erlangt hat und als so ge-nannte Verlegerdaten bereit h344lt. Die Kl344gerin muss lediglich ihren Anspruch gegen374ber dem jeweiligen Unternehmen geltend machen, das die Daten nicht der Beklagten 374bermittelt hat. Dies mag umst344ndlicher sein, als wenn sich die Kl344gerin nur mit der Beklagten auseinandersetzen m374sste. Die Verwirklichung des Regelungszwecks des 247 47 TKG, der Zersplitterung der Teilnehmerdaten-best344nde entgegenzuwirken und einen umfassenden Verzeichnis- und Aus-kunftsdienst zu gew344hrleisten, wird hierdurch jedoch nicht beeintr344chtigt. Im 334brigen muss sich die Kl344gerin ohnehin an die einzelnen Konkurrenten der Be-klagten bei den Telekommunikationsdiensten wenden, wenn sie die Vollst344n-digkeit ihrer Datenbest344nde gew344hrleisten m366chte. Dies ist notwendig, soweit sich die alternativen Diensteanbieter zur Erf374llung ihrer Pflichten nach 247247 45m, 104 TKG nicht der Beklagten bedienen oder ihr unvollst344ndige Datens344tze lie-fern und die Beklagte zu den jeweiligen Kunden auch 374ber keine "Verleger-daten" verf374gt. dd) Die Ber374cksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des 247 47 Abs. 1 TKG f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung beruht auf Art. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Normzweck sich aus dem Erw344gungsgrund 11 (siehe dazu oben cc) ergibt. Der Richtlinie ist kein Anhaltspunkt daf374r zu entnehmen, dass die 204Verlegerdaten223 von dem 334berlas- 30 - 17 - sungsanspruch, den die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 zu begr374nden ha-ben, erfasst sein sollten. Vielmehr gelten die vorstehenden Erw344gungen zum Regelungszweck des 247 47 Abs. 1 TKG f374r die Richtlinie gleicherma337en. Das von den Parteien angef374hrte Urteil des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) ist f374r die Entscheidung 374ber den geltend gemachten Anspruch unergiebig. Es verh344lt sich lediglich dazu, welche einzelnen Angaben ein aus der Universal-dienstrichtlinie abzuleitender, dem Grunde nach bestehender Daten374berlas-sungsanspruch umfasst (aaO S. 11302 Rn. 14, S. 11304 ff, Rn. 22 ff). Zu der hier in Streit befindlichen Frage, welcher Herkunft die Kundendaten sein m374s-sen, damit ein solcher Anspruch 374berhaupt entsteht, enth344lt die Entscheidung keine Ausf374hrungen. 31 Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkun-dig sein d374rfte, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.N.), sind die et-waig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich. Die Ausf374hrungen des Senats zur materiellen Rechtslage tragen seine Ent-scheidung nicht. Vielmehr stellen sie lediglich ein obiter dictum dar, da das an-gefochtene Teilurteil aus verfahrensrechtlichen Gr374nden aufzuheben ist. 32 ee) Die vorstehenden Erw344gungen gelten gleicherma337en, wenn sich aus 247 47 Abs. 1 TKG ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte auf Bereitstel-lung nicht nur der Daten ihrer eigenen Teilnehmer ergibt, sondern auch in Be-zug auf die Angaben 374ber Kunden konkurrierender Telekommunikationsanbie- 33 - 18 - ter, die sich der Beklagten zur Erf374llung ihrer Ver366ffentlichungspflicht nach 247 45m TKG bedienen (so die herrschende Meinung, siehe die Nachweise oben unter Buchstabe a). Auch hinsichtlich dieser Teilnehmerdaten gilt der in 247 47 Abs. 2 Satz 1 TKG enthaltene Verweis auf 247 104 TKG. Hieraus folgt weiter, dass von dem etwaig erweiterten Bereitstellungsanspruch ebenfalls lediglich die nach dieser Bestimmung und 247 45m TKG ver366ffentlichungspflichtigen Angaben erfasst sind, zu denen die der Beklagten als reine "Verlegerdaten" bekannt ge-wordenen Angaben nicht geh366ren (siehe oben aa). Auch die 334berlegungen zum Normzweck des 247 47 Abs. 1 TKG (siehe oben cc) gelten f374r den Fall, dass die-se Bestimmung in dem vorstehenden Sinn erweiternd auszulegen ist, gleicher-ma337en. c) Die Kl344gerin kann ihren Anspruch schlie337lich nicht auf 247247 19, 20 GWB st374tzen, selbst wenn 247 47 Abs. 1 TKG entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts keine gem344337 247 2 Abs. 3 TKG "ausdr374cklich abschlie337ende" Regelung enthalten sollte. Auch die Revision, die ihr Rechtsmittel zwar unter anderem auf die Verletzung von 247247 19, 20 GWB st374tzt, f374hrt ihre insoweit erhobene R374ge inhaltlich nicht n344her aus. 34 Ein Versto337 gegen das Verbot unbilliger Behinderung des 247 20 GWB ist nicht ersichtlich. Die Kl344gerin kann ihren Anspruch auf 334berlassung der von dem Klageantrag zu 3 erfassten Daten gem344337 247 47 Abs. 1 TKG - nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - in zumutbarer Weise gegen374ber dem jewei-ligen alternativen Telekommunikationsdiensteanbieter geltend machen (siehe oben b cc). In solchen F344llen scheidet ein Versto337 gegen 247 20 GWB aus (vgl. z.B.: BGH, Beschl374sse vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 - WuW/E BGH 2990, 2993 und vom 23. Februar 1988 - KVR 2/87 - WuW/E BGH 2479, 2481 f; 35 - 19 - KG WuW/E OLG 4951, 4966 ff; OLG Karlsruhe WuW/E DE-R 2213, 2214 f, Rn. 18 f; Bechtold in Bechtold/Otting, Kartellgesetz, 5. Aufl., 247 20 Rn. 54). F374r die missbr344uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stel-lung durch die Beklagte (247 19 Abs. 1 GWB) ist ebenfalls nichts erkennbar. Die Weigerung der Beklagten, der Kl344gerin die im Klageantrag zu 3 n344her bestimm-ten Teilnehmerdaten zu 374berlassen, steht aus den oben ausgef374hrten Gr374nden in Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und 247 47 Abs. 1 TKG. Daf374r, dass die Beklagte gleichwohl missbr344uchlich handelt, ist nichts ersichtlich. Die Kl344gerin hat hierzu nichts mit Substanz vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch f374r die Schrifts344tze, auf die die Revision Bezug nimmt. 36 Schlick D366rr Herrmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 87 O 18/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.08.2008 - 12 U 87/07 -
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