Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Berichtigter Leitsatz TKG 247 45m, 247 47 Abs. 2, 247 104 Teilnehmerdaten im Sinn von 247 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele-kommunikationsdienste anbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlos-senen Telekommunikationsdienstvertr344ge bekannt sind und die nach 247247 45m und 104 TKG zu ver366ffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenst344ndige Ermittlungen erlangt, die unabh344ngig von den Zugriffsm366glich-keiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verf374gung stehen oder die er durch die Ver366ffentlichung von Kundendaten f374r fremde Telefondienstean-bieter hat. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG K366ln LG K366ln
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