BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 224/12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Dresche r, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2012 durch B e schluss gemäß § 552a ZPO zurüc kzuweisen. Streitwert: 1.180,20 Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts k e i- ne grundsätzliche Bedeutung. Es geht im vo rliegenden Rechtsstreit um die Au s- legung einer vertraglichen Bestimmung des zwischen den Parteien geschloss e- nen Dienstvertrages. Der Auslegung dieser Individualverei n barung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzliche r Bedeutung , wenn ihre Klärung en t weder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z . B . wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Al l- gemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt . Dah er fehlt 1 2 3 - 3 - es an der grundsätzl i chen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie lediglich einen Ei n zelfall betrifft. Die Rechtsfrage muss sich vielmehr in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse de r Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung ha t. Dafür ist aber nicht ausre i- chend, dass im Bereich der R . - Gruppe - na ch Darstellung der Beklagten - bei vergleichbaren Ruhestandsregelungen die Anrec h nung immer so praktiziert wird, wie die Beklagte dies auch im Falle des Klägers g e tan hat. Die Tatsache, dass ein einzelnes Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe eine gleic h- lautende Vertragsbestimmung in Verträgen mit ihren leitenden Angestellten verwendet, vermag nicht eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsb e dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12 , juris Rn. 2). II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individuale r- klärung grundsätzlich Sache des Tatrichters ; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überpr üft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein ane r- kan n te Auslegungsregeln , Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvo r- schriften verletzt oder w e sentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08 , ZIP 2009, 880 4 - 4 - Rn. 12 ; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09 , ZIP 2010, 1442 Rn. 7 ; U r- teil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09 , ZIP 2011, 914 Rn. 23 ). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterla u fen. Bergmann Cal iebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 138 C 162/11 - LG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - 11 S 313/11 -
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