BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 22 4 /12 Verkündet am: 30. April 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flugvermittlung im Internet UWG § 4 Nr. 10 Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeli e- genden, frei zugänglichen Flugve rbindungsdaten im Wege einer automatisie r- ten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des B u- chungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzung sbedingu n- gen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisie r- ten Abruf von Flugdaten untersagen. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhand - lung vom 22. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher , Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 5. Zivilsen at vom 24. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des U n- terlassungshauptantrags zum Nachteil der Beklagten erkannt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten der Revision, an das B e- r u fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die preisgünstige Linienflüge anbi e- tet. Sie vertreibt ihre Flüge nicht über Reisebüros, Reiseveranstalter oder son s- tige Verm ittler, sondern ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callce n- ter. Dort bietet die Klägerin auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzlei s- tungen Dritter wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservieru n- gen an . A uf der Internetseite d er Klägerin kann zudem gegen Entgelt Werbung geschaltet werden. 1 - 3 - Bei der Buchun g eines Flug s über die Internetseite der Klägerin muss der K unde ein Kästchen ankreuzen, dem folgender Text zugeordnet ist: Wichtig! Ich habe die Geschäftsbedingungen, Nutzung sbedingungen für die Internetseite, die Lichtbildausweis - Richtlinie sowie die oben stehenden wichtigen Informationen von R . gelesen und akzeptiere sie. Ich werde alle anderen Reiseteilnehmer unter dieser Buchung von diesen Bestimmungen in Kenntnis se tzen . (Klicken Sie zum For tfahren auf das Ko n trollkästchen ) In den auf der Internetseite der Klägerin abrufbar gehaltenen " Nutzung s- bestimmungen für die Website von R . " in der Fassung vom Januar 2009 heißt es unter anderem: 2. Ausschließlicher Vertr iebskanal R . .com ist die einzige Website, die berechtigt ist, R . - Flüge zu vertreiben. R . gestattet keiner anderen Webseite, seine Flüge zu vertreiben, weder als einzelne Flugleistung noch als Teil eines Reisepakets. Infolgedessen behält si ch R . ausdrücklich das Recht vor, ohne Rückerstattung der Buchungskosten, Buchungen zu stornieren, die nicht direkt über die Webseite R . .com erfolgen, einschließlich Buchungen über Webseiten Dritter, und zwar auch bei Online Re i- sebüros. Darüber hinaus behält sich R . ausdrücklich das Recht vor, die Be - förderung solcher Passagiere zu verweigern, die solche Buchungen vornehmen. 3. Zulässige Nutzung Es ist Ihnen nicht gestattet, diese Website für andere als die im Folgenden aufg e- führten priva ten, nicht kommerziellen Zwecke zu nutzen: (i) Anzeigen dieser Web - site; (ii) Vornehmen von Buchungen; (iii) Überprüfen/Ändern von Buchungen; (iv) Üb erprüfen von Auskunfts - und Abfluginformationen; (v) Ausführen von Online - Eincheckvorgängen; (vi) Navigiere n zu anderen Websites über die auf dieser Seite bereitgestellten Links und (vii) Nutzen sonstiger Angebote, die über die Website bereitgestellt werden können. Die Nutzung dieser Website zu anderen als den oben aufgeführten privaten, nicht kommerziellen Zw ecken ist untersagt. Untersagt ist insbesondere der Einsatz e i- nes automatisierten Systems oder einer Software zum Extrahieren von Daten von der Website, um diese auf einer anderen Website anzuzeigen ( " Screen Scraping " ). Darüber hinaus darf die Website nich t ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von R . genutzt werden, um Informationen zu R . - Flügen zu kommerziel - len Zwecken Dritten bereitzustellen, Dienstleistungen von R . zu erwerben, ' um diese an Dritte weiterzuverkaufen oder ähnliche H andlungen auszuführen. 2 3 - 4 - Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 2007 auf der Internetseite " www. .de " ein P ortal, über das Kunden Flüge verschiedener Flug - gesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchma s- ke eine Flugstr ecke und ein Flugdatum aus. Daraufhin werden entsprechende Flüge verschiedener F luggesellschaften aufgelistet ; dazu zählen auch Flüge der Klägerin. Wählt der Kunde einen Flug aus, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft erhobene F lugpreis angezeigt. Die für die konkrete Nutzeranfrage erforderlichen Informationen werden von der Beklagten im Wege eines automatisierten Abrufs von den Internet seiten der Fluggesel l- schaften abgefragt, im Arbeitsspeicher des Servers der Beklagten vervielf ältigt und anschließend wieder gelöscht. Nach Eingabe und Bestätigung der Kontak t- daten durch den Kunden werden ihm auf einer weiteren Seite nochmals die Flugdaten und ein Gesamtpreis angezeigt, der sich aus dem Flugpreis, und als " Customer Service " - Gebühr und " Reservierungsgebühr " bezeichneten Au f- schlägen zusammensetzt. Die beiden letztgenannten Preisbestandteile werden von der Beklagten erhoben und zum Flugpreis, der vom Fluganbieter ver a n- schlagt wird, hinzugerechnet. Während der Buchung auf dem Internet portal der Beklagten wird der Ku n- de aufgefordert, ein Kästchen mit dem Hinweis " Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen " anzukreuzen. Dieser Text ist mit einem elektronischen Verweis (Link) unterlegt, der zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten führt. Darin findet sich der Hinweis, dass die Beklagte ausschließlich als Vermittler von Beför derungsleistungen auftritt und der Vertrag über die Re i- se ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jewe iligen Fluga nbieter z u- stande kommt. 4 5 - 5 - W ählt der Kunde auf dem Internetportal der Beklagten einen Flug der Kl ä- gerin aus, übermittelt die Beklagte die Flugroute und die Flugzeiten an das B u- chungssystem der Klägerin. In das Kontaktfeld der Buchungsmaske der Kläg e- rin fügte die Beklagte bis zum Sept ember 2008 ihre Unternehmensbezeichnung " B . " sowie ihre Anschrift, ihre Telefonnummer, ihre E - Mail - Adresse und ihre Kreditkartendaten ein. Der Vor - und Zuname des Kunden wurde lediglich bei der Bezeichnung des Passagiers angegeben. Nachdem sich die Bek lagte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens am 24. September 2008 gegenüber der Klägerin strafbewehrt verpflichtet hatte, d ies er im Rahmen der Buchung über ihr Online - Portal neben dem Vor - und Zunamen des Passagiers auch dessen A d- resse und Telefonnummer zu übermitteln, teilt e die Beklagte der Klägerin auch diese Informationen als Kontaktdaten mit, gab aber als weitere Kontaktdaten nach wie vor ihre eigene E - Mail - Adresse und ihre Kreditkartendaten an. Am 5. September 2012 hat die Beklagte durch eine Vertr agsstrafe bewehrt gege n- über der Klägerin erklärt , dieser neben dem Namen, der Adresse und der Tel e- fonnummer auch die E - Mail - Adresse des Buchenden mitzuteilen. Nach einer Buchung wird bei der Klägerin automatisch eine Buchungsb e- stätigung mit der Reservier ungsnummer hergestellt und an die Beklagte übe r- mittelt. Diese übersendet sodann ihrerseits eine Buchungsbestätigung an den Kunden, die neben der von der Klägerin mitgeteilten Reservierungsnummer unter anderem den Hinweis enthält, dass der Kunde für weitere Fragen zur B u- chung die Klägerin direkt unter einer in der E - Mail angegebenen Telefonnu m- mer erreichen kann. Außerdem weist die Beklagte darauf hin, dass es notwe n- dig ist, für die von der Klägerin angebotenen Flüge online einzuchecken. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr D i- rektvertriebssystem. Sie hat sich zudem auf urheberrechtlich geschützte Date n- 6 7 8 - 6 - bankrechte und die Grundsätze des wettbewerbsrechtlic hen Leistungsschutzes berufen und das Vorgehen der Beklagten als irreführend beanstandet. S oweit für das Revisionsverfahr en von Bedeu tung, hat d ie Klägerin bea n- tragt, es d e r Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die Website www.r. .com zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung der Klägerin wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu werben: Vervielfältigung und Verbreitung von Daten der Flugbuchungsmaske, um a) Informationen z u Flügen der Klägerin bere itzu stellen, b) Flugbuchungen vorzunehmen, um gebuchte Flüge an Dritte weiterzuverkaufen und/oder Flugbuchungen an Dritte zu vermitteln. Ferner hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung ihr er Schadensersatzpflic ht beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des unlaute ren Schleichbezugs gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG allein im Hinblick auf die Alternat i- ve des Weiterverkaufs von gebuchten Flügen an Dritte (Buchungsverhalten der Beklagten bis September 2008) zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dabei Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzu ng von Datenbankrechten nach §§ 87a, 87b, 97 Abs. 1 UrhG und eines sogenannten " virtuellen Hausrechts " sowie Ansprüc he aus wettbewerbsrecht l i- chem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG und wegen Irreführung und Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Generalklaus el gemäß § 3 Abs. 1 UWG verneint . Mit ihrer Berufung hat die Klägerin auch ihr en auf die Al ternative der Ve r- mittlung von Flügen an Dritte (Buchungsverhalten der Beklagten ab September 9 10 11 - 7 - 2008) gerichteten Unterlassungsantrag sowie ihre Anträge auf Auskunftserte i- lung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiterverfolgt. Sie hat zudem hilfsweise beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die Website www.r. .com zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung der Klägerin wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu werben: Vervielfältigung und Verbreitung von Daten der Flugbuchungsmaske, um a) Informatione n zu Flügen der Klägerin bereit zustellen, b) Flugbuchungen vorzunehmen, um gebuchte Flüge an Dritte weiterzuverkaufen und/oder Flugbu chungen an Dritte zu vermitteln, und zwar wenn dies dur ch Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme g e- schieht , die wie nachfolgend abgebildet auf der klägerischen Website www.r. .com eingerichtet ist, und dadurch umgangen wird, dass die dem Nut - zer gestellte Aufgabe nicht wie in der nachfolgenden Abbi ldung vorgegeben gelöst wird . - 8 - Ferner hat die Klägerin die Beklagte hilfsweise auch im Hinblick auf das im Unterlassungshilfsantrag beschriebene Verhalten auf Auskunft in Anspruch g e- nommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem Unterlassungshaupta n- trag verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen (OLG Ha mburg, Urteil vom 24. Oktober 2012 5 U 38/10, juris) . Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurüc kweisung die Kläger in bea n- tragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger in stehe ein Unte r- lassungsanspruch au ch im Hinblick auf die Alternative der Vermittlung von Fl ü- gen an Dritte (Buchungsverhalten der Beklagten ab September 2008) zu. A n- sprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz hat es dagegen abgelehnt . Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt : Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzun g von Datenbankrechten ge - mäß §§ 87a, 87b, 97 Abs. 1 UrhG scheide aus. Zwar vervielfältige die Beklagte Teile der Datenbank der Klägerin wiederholt und systematisch. Diese Teile se i- en jedoch nicht als wesentlic h im Sinne von § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG anzus e- hen. Ferner laufe das Verhalten der Beklagten nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider und beinträchtige auch nicht die berechtigten Interessen der Klägerin in unzumu tbarer Weise (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Da die Antr ä- ge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht au s- 12 13 14 15 - 9 - schließlich auf eine Verletzung von Schutz rechten an der Daten bank gestützt seien , seien auch diese Anträge unbegründet. Dagegen sei der von der Klägerin im We ge der kumulativen Klagehäufung geltend gemachte Unterlassungsa nspruch wegen unl auteren Schleichbezugs gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG auch im Hinblick auf die von der Beklagten seit September 2008 vorgenommenen Flugbuchungen begründet. Zwar habe die Beklagte seitdem die Buchun gen nicht mehr im eigenen Namen getätigt und anschließend an ihre Kunden weiterverkauft . Es sei vielmehr zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen , dass diese nunmehr nur noch als Vermittlerin der Flugleistungen der Klägerin auftrete , so dass es an dem Unlauterkeitsu m- stand einer Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht fehle. Eine nicht mehr akzeptable Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, die ihre Leistungen direkt den Endkunden anbiete, liege jedoch auch dann vor , wenn die Beklag te als Vermittler in entweder technische Schutzmechanismen überwinde, die ihre Einschaltung verhindern sollten, oder sich in anderer Weise über eine nicht nur ausdrücklich erklärte, sondern auch kommu nikationstechnisch geschützte A b- wehr eines derartigen Ver haltens durch die Fluggesellschaft hinwegsetze. Eine solche kommunikationstechnische Schutzvorrichtung sei hier vorhanden . Der Buchende müsse die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch mit einem Haken in e inem dafür vo r- gesehenen Kästchen ausdrücklich die Kenntnisnahme und sein Einverständnis mit diesen Bedingungen zum Ausdruck bringen, um die Buchung fortsetzen zu können. B . Die gegen die Verurteilung der Beklagten gerichteten Angriffe der Rev i- sion haben Erfolg . Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rück ver weisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist . 16 17 - 10 - I. Gegenstand des Revisionsverfahren s ist allein der Unterlassung shaup t- antrag , soweit er auf das Verbot der Vermittlung von Flugbu chungen an Dritte gerichtet und auf Wettbewerbsrecht gestützt ist. 1. Über das auf den Weiterverkauf von gebuchten Flügen gerichtete U n- te r lassungsgebot ist bereits rechtskräftig entschieden, weil die B eklagte die en t- sprechende Verurteilung durch das Landgericht nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat. 2. Ebenfalls bereits rechtskräftigt entschieden ist über die mit dem Unte r- lassungshauptantrag verfolgten Ansprüche wegen der Verletzung des urhebe r- rechtlichen Schutzes von Datenbankrechten gemäß §§ 87a, 87b UrhG. Soweit der auf das Verbot der Vermittlung von Flug buchungen an Dritte gerichtete U n- terlassungshaupta ntrag auf die Verletzung der Rechte der Klägerin a ls Date n- bankhersteller gemäß §§ 87a, 87 b UrhG gestützt war , hat das Berufungsgericht die gegen die Verneinung dieser Ansprüche gerichtete Berufung der Klägerin zwar nicht im Tenor, aber der Sache nach in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zurückgewiesen. Bei de m Verstoß gegen Lau terkeitsrecht und der Verletzung urheberrech t- licher Schutzrechte de s Datenbankherstellers gemäß §§ 87a, 87b UrhG handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale A n- spruch) durch den Klageantrag , in dem sich die vom Kläger in Anspruch g e- nommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 Pelikan; Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschied e- 18 19 20 21 - 11 - ne Streitgege nstände vor, wenn die materiell - rech tliche Regelung die zusa m- mentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Leben s- vorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbew erbswidrig angesehen es Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzu n- gen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgege n- stände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 R n. 13 = WRP 2013, 499 Peek & Cloppenburg III ; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 ). So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat den Unterlassungsantrag im W ege der kumulativen Klagehäufung sowohl auf wettbewer bsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG als auch auf ihre Rechte a ls Datenbankhersteller gemäß §§ 87a, 87b UrhG gestützt. Da das Berufungsgericht folgerichtig über beide prozessuale n Ansprüche entschieden und den Unterlassungshaupta n- trag, soweit er auf die Verletzung von Rechten an einer Datenbank der Klägerin gestützt war, als unbegründet angesehen hat, ist dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Unterlassungshauptantrag ni cht in die Revis i- onsinstanz gelangt, weil er von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel ang e- fochten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 18 = WRP 2013, 1473 Baumann). II. Die Revision wendet sich mit Erfo lg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wet t- bewerbswidrig behindert. 1. Eine unlautere Behin derung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Ent faltungsmöglichke i- ten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene 22 23 - 12 - Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird , Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kön nen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mit bewerber , Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 633 Rufu mleitung ; Urteil vom 12. November 2009 I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 WM - Marken; Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebörse , mwN). 2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die die Anna h- me rechtfertigen könnten, die Beklagte verfo lge gezielt den Zweck, die Klägerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Solche Umstä n- de sind auch nicht ersichtlich. Das Angebot der Beklagten zielt nicht auf die St ö- rung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin ab, sondern ba ut gerade auf deren Angebot und der Funktionsfähigkeit des Buchungsportals der Klägerin im Internet auf (vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 R n. 66 Automobil - Onlinebörse). b) Im Streitfall führt eine Gesamtwürdigung der Umstände des vorliege n- den Falls unter Ber ücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbra u- cher und der sons tigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit auch nicht zu 24 25 26 - 13 - der Annahme , dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Fl ü- gen durch die Beklagte ihre Leistung am Markt dur ch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann . aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt ein es Schleichbezugs durch Täuschung über die Absicht zum Weiterverkauf wettb e- werbswidrig ist . (1) D er Gesichtspunkt des Schleichbezugs kann den Tatbestand einer g e- zielten Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG erfüllen. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs dieser Fallgrup pe liegt in der Behind e- rung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungse r- bringer legitime Absatzinteressen verfolgt (BG H, Urteil vom 11. Sep tember 2008 I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn . 22 ). Nach diesen Grundsätz en kann auch ein Direktvertriebssystem, bei dem sich ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein Angebot selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, Schutz gegen eine Täus chung über die Wiederve r- kaufsabsicht genießen (BGHZ 178, 63 Rn. 27 ). (2 ) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass der im Revis i- onsverfahren noch relevante Antrag auf Untersagung der Vermittlung von Flu g- buchungen an Dritt e nicht auf den Unlauterkeitsgesichtspunkt der Täuschung über eine Wiederverkaufsabsicht der Bek lagten gestützt werden kann. Dem Antrag liegt das Buchungsverhalten der Beklagten seit September 2008 z u- grunde . Dieses Verhalten ist dadurch geke nnzeichnet, das s die Beklagte d e r Klägerin während des Buchungsvorgangs als Kontaktdaten den Vor - und Z u- namen des Kunden sowie dessen Adresse und Telefonnummer mitteilt und 27 28 29 - 14 - dadurch allein diese r als Ve rtragspartner in Betracht kommt . Das Berufungsg e- richt ist auf dieser G rundlage zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte insoweit nur noch als Vermittlerin von Flugleistungen der Klägerin aufgetreten ist und keine eigenen Verträge mit dieser abschließt. bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, im Streitfall liege ein Sachverhalt vor, der einer Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht gleichstehe . (1) Das Beru fungsgericht hat angenommen, für die Bejahung einer unla u- teren Behinderung unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezug es sei es une r- heblich, ob einzelne oder mehrere Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen der Klägerin , in denen deren Modell des Direktvertriebs zum Au s- druck komme , einer rechtlichen Inhaltskontrolle standhielten oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Dem kann nicht zugestimmt werden . E in wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur im Hinblick auf Direktve r- triebssysteme in Betracht , für die sich der Anbieter in rechtlich zulässig er Weise entschieden hat . So sind Vertriebssysteme , die gegen kartellrechtliche Vo r- schriften verstoßen , wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 1 . Dezember 1999 I ZR 130/96, BGHZ 143 , 232 , 243 Außenseiter - anspruch II ; Köhl er in Köhler/Bornkamm, UWG, 32 . Aufl., § 4 Rn. 10.64 f.) . Nichts anderes kann für durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertriebssysteme gelten, die der rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten oder bei denen die maßgebenden Bedingungen erst gar nicht in die mit den Abnehmer n abzuschließenden Ver träge einbezogen werden und die deshalb keine Rechtswirkung entfalten . Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre g e- genteilige Ansicht auf die Senatsentscheidung "". Soweit dort die Frage der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbe dingungen für u n- 30 31 32 - 15 - erheblich gehalten wurde, ging es allein um solche Bedingungen, die nichts mit der als verletzt beanstandeten konkreten Vertriebsbindung zu t un hatt en (vgl. BGHZ 178, 63 Rn. 24 ). Im Streitfall braucht die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind und ob sie einer Inhaltskontrolle standhalten, nicht b e- antwortet zu werden. Dies kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Eine unlautere Behinderung der Klä gerin unter dem Gesichtspunkt des Schleichb e- zugs liegt auch dann nicht vor. ( 2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für eine Behinderung unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs erforderliche Unlauterkeitsmoment könne auch darin bestehen , dass de r Vermittler von im Direktvertrieb angeb o- tenen Waren oder Dienstleistungen entweder technische Schutzmechanismen überwinde, die seine Einschaltung verhindern sollten, oder sich in anderer We i- se über eine nicht nur ausdrücklich erklärte, sondern auch kommun ik ation s- technisch geschützte Abwehr eines derartigen Verhaltens durch die Fluggesel l- schaft hinwegsetze. Eine solche den Unlauterkeitsvorwurf tragende kommun i- kationstechnisch geschützte Abwehr hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass d ie Klägerin sich n icht nur in ihren Geschäftsbedingungen gegen die g e- werbliche Vermittlung ihrer Flüge auf der Grundlage von Daten gewandt hat, die sie auf ihrer Internetseite bereitgehalten hat, sondern dass sie darüber hinaus im Rahmen des Buchungsvorgang s vorgesehen hat , mit einem Haken in einem dafür vorgesehenen Kästchen ausdrücklich die Kenntnisnahme und das Ei n- verständnis mit diesen Bedingungen zum Ausdruck zu bringen . Daraus ergebe sich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten den eindeutig bekundeten Willen der Kläger in durch wahrheitswidrig e Angaben missachtet habe , und zwar nicht nur durch einen inneren Vorbehalt, sondern durch eine technisch dokumentierte 33 - 16 - Willensbetätigung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. (3 ) Zutreffend ist aller dings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufung s- gerichts. Danach liegt allein darin keine unlautere Behinderung, dass sich die Beklagte über den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geäußerten Wi l- len der Klägerin hinweggesetzt hat, keine gewerbliche Ver mittlung von Flügen anhand von Daten vorzunehmen, die der Internetseite der Klägerin entnommen worden sind. Die Unlauterkeit kann nicht schon allein darin gesehen werden, dass das Verhalten des Mitbewerbers dem Willen des Unternehmers wide r- spricht. Dem Wil len eines Unternehmers werden regelmäßig alle und damit auch dem Wesen des lauteren Wettbewerbs entsprechende Verhaltensweisen eines Mitbewerbers widersprechen, die den Unternehmer in seinen eigenen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beschränken. Al lein der Umstand, dass die Beklagte sich als Mitbewerber in der Klägerin über deren Willen hi n- weg setzt, ihr e Flüge nur über die eigene Internetseite zu vertreibe n, damit der Kun de die dort vorhandene Werbung und die kostenpflichtigen Zusatzangebote zur Kenn tnis nehmen kann, kann einen Unlauterkeitsvorwurf nicht begründen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich daran auch nichts dadurch ändert, dass die Klägerin ihren Willen in ihren G e- schäftsbedingungen ausdrücklich geäuße rt hat. Das bloße Sich - Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Han d- lung als wet tbewerbswidrig regelmäßig nicht aus , weil dies zu einer Verdingl i- chung schuldre chtlicher Pflichten führt , die mit der Aufgabe des Wet tbewerb s- rechts nicht im Einklang stünde . Erforderlich ist auch insoweit das Hinzutreten besondere r Umstände, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (vgl. BGHZ 143, 232, 240 Außenseiteranspruch II; Urteil vom 11. Ja - nuar 2007 I ZR 9 6/04, BGHZ 171, 73 Rn. 19 Außendienstmitarbeiter; Köhler 34 35 - 17 - in Köhler/ Bornkamm aaO § 3 Rn. 65a und § 4 Rn. 10.36, 10.42, 10.44, je weils mwN ). (4 ) Dem Berufungsgericht kann aber nicht in der Beurteilung gefolgt we r- den, die Unlauterkeit des Verhaltens de r Beklagten folgt im Streitfall daraus, dass diese sich über eine von der Klägerin im Rahmen des Buchungsvorgangs vorgesehene kommunikationstechnische Schranke hinwegsetze . Allerdings kann die Überwindung einer technischen Schutzvorrichtung, mit der ein Mitbewerber verhindert, dass sein Internetangebot von der Allgemei n- heit genutzt werden kann, ein Umstand sein, der einen Unlauterkeits vorwurf begründet . Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich ein Unternehmer, der sein Angebot im Internet öffentlich zu gänglich macht , im Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets daran festhalten lassen muss, dass die von ihm eingestellten Informationen durch übliche Suchdienste in einem automat i- sierten Verfahren aufgefunden und dem Nutzer entsprechend se inen Suchb e- dürfnissen aufbereitet zur Verfügung gestellt werden . Er muss deshalb auch hinnehmen, dass ihm Werbeeinnahmen verlorengehen, weil die Nutzer seine Internetseite nicht aufsuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 Paperboy; BGH, GRUR 2011, 1018 R n. 69 Automobil - Onlinebörse). Dagegen ist das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets dann nicht mehr betroffen, wenn der Unternehmer durch techn i- sche Maßnahmen verhindert, dass eine automatisierte Abfr age der Daten se i- nes Internetangebots möglich ist ( vgl. BGHZ 156, 1, 18 Pap erboy; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 Automobil - Onlinebörse ; vgl. auch Deutsch, GRUR 2009, 1027, 1032 ). Einer solchen technischen Maßnahme steht jedoch die Notwendigkeit nicht g leich, durch Setzen eines Hakens zu dokumentieren, die Geschäfts - und 36 37 38 - 18 - Nutzungsbedingungen der Klägerin zu akzeptieren . Mit einem solchen Erfo r- der nis, das der Verbraucher als übliche Vorgehensweise bei Bestellvorgängen im Internet kennt, will der Unternehme r vor allem sicherstellen, dass die Bedi n- gungen in den zu schließenden Vertrag einbezogen werden. Diese primär ve r- tragsrechtliche Maßnahme kann einer Begrenzung der Nutzung der Internetse i- te durch technische Maßnahmen gegen eine automatisierte Abfrage nich t gleichgesetzt werden. Mit dem Setzen des Hakens wird lediglich dokume ntiert, dass der Nutzer den für die Annahme einer unlaute ren Behinderung für sich genommen unbeachtli chen Willen der Klägerin im Hinb lick auf die gewünschte Nutzung ihres Buchungsportal s zur Kenntnis neh men konnte. Ein das Unlaute r- keitsurteil begründende r besonderer Umstand liegt darin nicht. cc ) Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die vom Berufungsg e- richt vorgenommene Interessenabwägung . (1) D as Vorliegen einer unlauter en Behinderun g lässt sich gemäß § 4 Nr. 10 UWG nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einze l- falls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbew erber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen . Das Beruf ungsgericht ist davon ausgegangen, da s s das Angebot der B e- klagten von großem Nutzen für den Verbraucher sein kann . Es hat angeno m- men, das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt für Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden des günstigsten Flugs für eine bestimmte Flugverbindung. Damit könne sich das Angebot der Beklagte n sowohl auf den Wettbewerb als auch auf die Kundeninteressen pos i- tiv aus wirken . Das Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, die Beei n- trächtigu ng der Interessen der Kläge rin rechtfertige die Annahme einer unlaut e- 39 40 41 - 19 - ren Behinderung. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand . (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin entgingen po te n- t ielle Einnahmen; es sei wahrscheinlich, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Fluginteressierten aufgrund der Buchungsmöglichkeit auf der Inter nets eite der Bekl agten von einem Besuch der Webs ite der Klägerin abgehalten würden. Diese Kunden nähmen die von der Klägerin angebotenen Zusatzleistungen und die dort bereitgehaltene Werbung nicht zur Kenntnis. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht den Umstand nicht hinre i- chend berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Buchungsportal nicht durch techn i- sche Maßnahmen gegen eine aut omatisierte Abfrage gesichert, sondern der Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat. In einem solchen Fall muss sie es im Interesse der Funktionsfähigkeit des Internets hinnehmen, dass Kunden die Möglichkeit von im Internet üblichen Suchdiensten nut zen und nicht selbst unmittelbar die W ebsite der Klägerin aufsuchen. (3) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Beurteilung zug e- stimmt werden, der Klägerin sei es nicht zuzumuten, dass der Umfang der an den Endkunden gelangten Informationen auße rhalb ihrer Kontrolle liege. Die Klägerin hat nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt, dass nur Endkunden über ihr Internetportal Flüge selbst buchen können. Es ist auch weder festgestellt noch ersichtlich, dass im Hinblick auf das Angebot und die Durchführung von Flügen ein Vertragsschluss über einen Vermittler generell zu solchen Schwierigkeiten führt , dass der Klägerin ein Vertrieb ihrer Flüge allein im Wege eines unmittelbaren Vertragsschluss es mit dem Endkunden zuzum u- ten ist . Es kommt hinzu , dass es der Klägerin freisteht, von der Beklagten ve r- 42 43 44 45 - 20 - mittelte Flugbuchungen , die ihr jedenfalls aufgrund der angegebenen Kreditka r- tendaten der Be klagten als solche erkennbar sin d, nicht anzunehmen. Nimmt die Klägerin aber Buchungen an, die von der Beklag ten erkennbar für deren Kunden vorgenommen werden, kommt es rechtsgeschäftlich ohnehin allein auf die Kenntnis der Beklagten an (§ 166 Abs. 1 BGB) . Eine zusätzliche Kenntnis des Kunden etwa von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist nicht er forderlich, um diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Kunden der Beklagten einzubeziehen . Dem kann die Revis i- onserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin setze ein automat i- siertes Buchungsver fahren ein und verl asse sich darauf , dass die Buchenden die Allgemeinen Gesc häftsbedingungen zur Kenntnis ne hmen. Das Berufung s- gericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte seit September 2008 anders als in der Form der Vermittlerin aufgetreten ist und Verträge im eigene n Namen geschlossen hat. Es hat festgestellt, dass die Beklagte während des Buchung s- vorgangs bei der Klägerin ihre eigenen Kreditkartendaten eingibt. Damit ist für die Klägerin jedenfalls erkennbar, dass die beanstandeten Buchungen unter Mitwirkung der Bek lagten im Wege der Stellvertretung vorgenommen werden. Der Umstand, dass die Klägerin diese Umstände nicht zur Kenntnis nimmt, weil sie sich für ein durch Automation vereinfachtes Bearbeitungsverfahren en t- schieden hat, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht den Ausschlag zu ihren Gunsten geben (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2009, 400, 401). Das Interesse der Klägerin an einem direkten kommunikativen Zugang zum K unden bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf die Möglichkeit , diesen di rekt werblich anzuspr e che n . Ein em solchen Interesse kann im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein maßgebendes Gewicht be i- gemessen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte der Klägerin sowohl 46 - 21 - den Name n als auch die Anschrift und die Telefonnum mer d er Kunden mitteilt und die Bek lagte sich darüber hinaus am 5. September 2012 zur Weiterleitung der E - Mail - A dresse des Kunden verpflichtet hat. Damit verfügt die Klägerin über ausreichende Möglichkeiten, mit den Kunden zu kommunizieren . Soweit die Revisions erwiderung geltend macht, die Beklagte habe nach Verkündung des Berufungsurteils die Auffassung vertreten, die Klägerin könne aus der Verpflic h- tungserklärung vom 5. September 2012 keine Ansprüche herleiten, kann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinst anz nicht berücks ichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). (4) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, die Beklagte beeinträchtige gezielt die ungehinderte Kommun i- kation und Vertragsabwicklu ng zwischen der Klägerin und den Kunden, weil sie beim Buchungsvorgang ihre eigenen Kreditkartendaten und nicht diejeni gen der Kunden angebe. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kreditkartendaten seien für eine verlässliche Kommunikation der Klägerin mit ihren Vertragspar t- nern v on erheblicher Bedeutung, weil für den Regelfall allein diese Daten au s- reichend verlässlich seien, um sicherzustellen, dass entweder mit derjenigen Person, für die die Kreditkarte ausgegeben worden sei, oder mit einer Person kommuniziert werde , der diese K reditkarte vom Inhaber zur Verfügung gestellt worden sei. Daraus lässt sich keine Interessenbeeinträchtigung ableiten , die im Rahmen der Gesamtwürdigung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG von Bedeutung ist. Bei der Angabe von Kreditkartendaten im Rahmen eines Buchungsvo r- gangs geht es um die Sicherstellung der Entrich tung des Kaufpreises, die bei m Erwerb von Flugreisen nicht vom Schuldner persönl ich vorgenommen werden muss (§ 267 BGB). Es kommt damit allein darauf an, dass die Kreditkartend a- ten der Person angeg eben werden, die die Zahlung vornimmt. Eine weiterg e- 47 48 - 22 - hende Funktion der Kreditkartenangabe ist vom Berufungsgericht nicht festg e- stellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. (5) Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Klägerin folgt entg e- gen d er Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Kundenbeschwerden wegen unvollständiger Buchungsdaten und unterbliebener Sicherheitschecks . Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob die betreffenden Beschwerden s ymptomatische Missstände b e- schreiben, die nicht lediglich den Charakter von im normalen Geschäftsverkehr nicht völlig auszuschließenden Einzelfällen haben. Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin befürchte nicht ohne Grund, ihr Ansehen könne (auch) durch schlechten Service der gewerblichen Vermittler leiden . (6 ) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Beurteilung zugestimmt werden, die Klägerin habe ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran, dass sich die von ih r angebotenen Flugpreise nicht durch Vermittlungsp rovisi o- nen erhöhen . Dabei wird außer Acht gelassen, dass die Beklagte durch das Sammeln und Aufbereit en der auf die Buchungsanfrage ein es Kunden passe n- den Flugdaten eine eigene Leistung erbringt, die auch n ach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Interesse des Kun den entspricht. Die Annahme des Berufungsgericht s , die Beklagte lege es darauf an, den Kunden die Kenntnis vorzuenthalten , dass die Zusatzgebühren von ihr und nicht von den Fluggesellscha ften erhoben werden, wird nicht durch die g e- troffenen Feststellungen getragen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, die Kunden würden bei der Buchung über das Internetportal der Beklagten ko n- kret dahingehend getäuscht, dass bestimmte von der Beklag ten erhobene Preisbestandteile fälschlich der Klägerin zugerechnet werden. Auch für eine 49 50 51 - 23 - vom Berufungsgericht angenommene abstrakte Irreführungsgefahr fehlt es an hinreichenden Feststellunge n . Das Berufungsgericht hat vielmehr angeno m- men , die angesprochene n Verkehrskreise gingen davon aus , dass die von der Klägerin versprochenen günstigen Preise nur bei einer Buchung direkt auf der Internetseite der Klägerin garantiert werden könnten. Es hat ferner festgestellt, es sei häufig bekannt , dass das Preisgefüge b ei Einschaltung von Drittunte r- nehmen als Vermittler nicht notwendigerweise demjenigen bei einem Direkte r- werb vom Hersteller oder Anbieter entspreche . Es hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte während des Ablaufs der Buchung dem Nutzer ihre eigenen G e- bühr en wenn auch nur " nach und nach " offenbare. Damit lässt sich die A n- nahme nicht in Einklang bringen, die Kunden gingen davon aus, die zusätzl i- chen Preisbestandteile würden von der Klägerin verlangt. Im Übrigen hat die Klägerin auch in der Antragsfass ung nicht zum Au s- druck gebracht, dass sich das Verbot auf eine Verletzungsform bezieht, bei der die Beklagte die Kunden üb er die Preisgestaltung täuscht. III. Da sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig e r- weist, ist es aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit zum Nachteil der Bekla g- ten hinsichtlich des Unterlassungshauptantrags erkannt worden ist. D ie Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil s ie noch nicht zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsg ericht hat aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen zu den von der Klägerin zur Begrü n- dung d es Unterlassungshauptantrags geltend gemachten Ansprüchen wegen ergän ze nden Leistungsschutz es gemäß § 4 Nr. 9 UWG und wegen Irreführung 52 53 - 24 - gemäß § 5 UW G getroffen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge . Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungs gericht i n- soweit auch noch keine Feststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten u rheberrechtlichen Ansprüche getroffen. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 310 O 31/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2012 - 5 U 38/10 -
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