BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 224/13 Verkündet am: 9. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kopfhörer - Kennzeichnung UWG § 4 N r. 11; ElektroG § 7 Satz 1; Richtlinie 2012/19/EU Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 2; BGB § 157 Gh, § 339 a) Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Sch utz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt. b) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenf alls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang. c) Die Kennzeichnung eines Elektro - oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht uns chwer zu entfernen ist. d) Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an BGHZ 146, 318, 329 ff. Trainingsvertrag). BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2013 u n- ter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision und der Revision der Beklagten aufgehoben, soweit dem Kläger statt der Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 nur ein Anspruch auf Freistellung in entsprechender Höhe zue r- kannt worden ist. Auf d ie Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 30. April 2013 wei tergehend dahin abgeändert, dass die Beklagte außer zu der in den Nummern 1 und 2 des Berufungsurteils ger e- gelten Unterlassung und zur Bezahlung der in den Nummern 4 bis 6 dieses Urteils bestimmten Geldbeträge nicht zur Freistellung des Klägers von der Hon orarforderung seiner Prozessbevollmächti g- ten i n Höhe von bis zu 555,60 555,60 Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 verurteilt wird . Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt d er Kläger 20% und die Beklagte 80% . Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Parteien stehen beim Vertrieb von Kopfhörern und ähnlichen Elek - tronikwaren über die Handelsplattform eBay miteinander in Wettbewerb. Die Beklagte verpflichtete sich nach vorangegangenem Schriftverkehr der Parteien mit einer Unterlassung s - und Verpflichtungserklärung vom 31. Ok - tober 2012 dem Kläger gegenüber , es zu unterlassen, im geschäftlichen Ve r- kehr kennzeichnungspflichtige Waren aus dem Sortiment Unterhaltungselektr o- nik im Sinne des Elektro und Elektronikgerätegesetzes (im Weiteren : Elektr o- gesetz ElektroG) wie insbesondere Ohrhörer für MP3 - Player und MP4 - Player in den Verkehr zu bringen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Waren gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet war en . Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie dem Kl äger die Zahlung eine r Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Der Kläger ließ bei der Beklagten am 1. November 2012 und am 5. De - zember 2012 durch von ihm beauftragte Personen zwei Testkäufe vornehmen . Die bei diesen Testkäufen erworbenen Kopfhörer wiesen Fähnchen auf, die um di e Kabel verklebt und mit der nach dem Elektrogesetz vorgesehenen Ken n- zeichnung versehen waren. Mit seiner gegen die Beklagte nach erneuter A b- mahnung erhobenen Kla ge macht d er Kläger geltend, die Beklagte habe in be i- den Fällen dadurch gegen das Elektrogeset z verstoßen und die Vertragsstrafe verwirkt, dass die Kennzeichnung des Herstellers nicht dauerhaft auf den Ger ä- ten angebracht gewesen sei. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch äftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet über die Verkaufsplattform eBay, wie bei den Angeboten mit d en Art i- kelnummern 330813372257 (Anlage FN1) und 220956448290 (Anlage FN2) geschehen, Elektro oder Elektronikgeräte in Deutschland anzubiet en oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren. 1 2 3 - 4 - Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100 die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 28,29 Das L andgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat de m Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Ersatz der Kosten für die Tes t- käufe stattgegeben, nur eine einzige Vertragsstrafe als verwirkt angesehen und hinsichtlich der Abmahnkosten dem Kläger k einen Ersatz, sondern lediglich e i- nen Freistellungsanspruch zuerkannt (OLG Celle, GRUR RR 2014, 152 = WRP 2014, 228). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte we iterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt , die Revision zurückzuweisen, und verfolgt mit seiner Anschlussrevision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, seine im Berufungsverfahren erfolglosen An träge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 U WG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG und aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG überwi e- gend begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Er sei begründet, weil durch die Wettbewerbsverstöße, die die Beklagte nach der Abgabe der Unterlassungs und Verpflichtungserklärung am 31. Oktober 2012 begangen habe, ein neuer Unterlassungsanspruch entstanden sei. Die mit dem Kläger in Wettbewerb stehende Beklagte habe dadurch gegen § 7 Satz 1 ElektroG ve r- stoßen, dass sie die bei den Testkäufen am 1. November und 5. Dezember 4 5 6 7 8 - 5 - 2012 erworbenen Kopfhörer vertrieben hab e. D ie se seien nicht dauerhaft mit einer Herstellerkennzeichnung versehen gewesen, da sie lediglich ein Kleb e- fähnchen auf dem Kabel aufgewiesen hätten. Eine solche Ke nnzeichnung kö n- ne ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden . Sie sei nicht ausreichend dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG , wenn sie sich auf einem bei m Betrieb des Geräts sichtbar en Kabel befinde , die Kleb e- fähnchen dahe r von Verbrauchern als störend empfunden würden und d aher an zunehmen sei , dass sie in einer nicht unerheblichen Z ahl der Fälle entfernt würden. Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht diene zwar unmittelbar den für sich genommen wettbewe rbsneutralen Belangen des Umweltschutzes . Sie bezwecke aber insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden solle, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte mit Entsorgungskosten belastet werde, und sei d a- mit im V erhältnis zu den Mitbewerber n wettbewerbsrechtlich relevant. Wegen der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund der Abmahnung vom 7. Dezember 2012 habe der Kläger keinen Zahlungs a n- spruch , sondern lediglich einen Freistellungsanspruch. Di e Auslegung der von der Beklagten am 31. Oktober 2012 abgegebenen Unterlassungs und Ve r- pflichtungserklärung ergebe, dass d urch die Verstöße am 1. November und 5. Dezember 2012 nur eine einzige Vertragsstrafe ver wirkt sei . Der Anspruch des Klägers auf Ersa tz der Kosten der Testkäufe Zug um Zug gegen Herau s- gabe der gekauften Kopfhörer folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG , weil die Tes t- käufe zur Vorbereitung der nachfolgend vorgenommene n Abmahnung erforde r- lich gewesen seien . II. Die se Beurteilung hält den Angr iffen der Revision im vollen Umfang und den Angriffen der Anschlussrevision überwiegend stand . Das Berufungsg e- richt hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als hinre i- chend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig (dazu 9 10 - 6 - unter II 1) und als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG begründet angesehen (dazu unter II 2). Mit Recht hat es auch ang e- nommen, dass der Kläger aus der zwischen den Parteien getroffenen Vertrag s- strafenvereinbarung nur ein e Vertragsstrafe verlangen kann (dazu unter II 3 ). Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen we n- det, dass das Berufungsgericht de m Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten ke i- nen Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Freist ellungsan spruch zu e r- kannt hat (dazu unter II 4 ). 1. D as Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsa n- trag mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit als zulässig angesehen. a) Der Unterlassungsan trag nimmt wegen der dauerhaften Kennzeic h- nung auf § 7 ElektroG Bezug. Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro - und Elek - tronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europä i- schen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft s o zu kennzeic h- nen , dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wu r- de . Die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots - oder Verbotstatbestands g e- nügt grundsä tzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 1 6 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Februar 2015 I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 42 = WRP 2015, 444 Monsterbacke II, jeweils mwN). Eine Ausnahme gilt jedoch , wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unte r- lassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 12 Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 945 Rn. 16 11 12 - 7 - Tribenuronmethyl, jeweils mwN) und ein zwische n den Parteien etwa best e- hender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmer k- mal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhalten s- weise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 201 0, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet, mwN; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 2.40). b) Im Streitfall ha t der Kläger die erste dieser beiden Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass er im Unterlassungsa n trag auf von ihm beanstandete A n- gebote der Beklagten Bezug genommen hat. Die zweite Voraussetzung ist de s- halb als gegeben anzusehen, weil die Parteien allein darüber streiten, ob die Kennzeichnungen an de n von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte n nicht als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen sind, weil die Gefahr besteht, dass sie vielfach als stören d empfunden und daher von den Geräten abgetrennt werden , wo mit sie ihre Funktion, den Gerätehersteller ei n- deutig zu identifizieren und den Zeitp unkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts festzustellen , nicht erfüllen können . 2. Der Unterlassungsantrag ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG begründet. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die B e- stimmung des § 7 Satz 1 ElektroG nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, weil sie den Schutz der Umwelt b e- zweckt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; OLG Köln, Urteil vom 16. August 2013 6 U 18/13, juris Rn. 10; Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35b). Die Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG b e- zweckt weiterhin nicht den Schutz von Verbraucherinte ressen (vgl. OLG Dü s- seldorf, GRUR - RR 2014, 499, 502) . Vielmehr schützt die Bestimmung Mitb e- wer ber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht g e- 13 14 15 - 8 - kennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. OLG Köln aaO juris Rn. 16; O LG Düsseldorf, GRURRR 2014, 499, 500; OLG Hamm, GRURRR 2015, 60, 62 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303, jeweils mwN; Grot e- lüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959 ; aA nunmehr OLG Köln, WR P 2015, 616, 621 ). Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforde r- lich , um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG ide n- tifizieren zu können und da durch die Inanspruchnahme der Kollektivgemei n- schaft zu verhi nder n . Letzteres gilt auch , wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nach der individuell fes t- gestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil de r von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen (aA OLG Düsseldorf, GRUR RR 2014, 499, 501; Hilf in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 14 Rn. 43). Zum einen kann d ie Identifizierbarkeit des ei n- zelnen Herstellers auch im zweiten Fall relevant we rden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung stellen zu können (Grotelüschen/Karenfort , BB 2006, 955, 959 Fn. 42). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der von den Herstellern zu entsorge nde Anteil zumindest in Zukunft nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird . Da mit besteht bereits gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsgemäß dauerhaft kennzeic h- nen, durch Mitbewerber, die dies nicht tun, einen Nachteil im Wettbewerb erle i- den. I m Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerb s- konform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, das s ein em Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Eignung fehlt , die Interessen der davon betroff e- nen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (aA OLG Düsseldorf, GRUR - RR 16 - 9 - 2014, 499, 502). E s kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts rege l- mäßig Kosten verursacht , die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt. b) N ach § 8 A bs. 3 Nr. 1 UWG können die durch das Verhalten der B e- klagten potentiell geschädigten Hersteller anderer Geräte de n Anspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG geltend machen (vgl. MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 8 Rn. 348 mwN ). N ach § 3 Abs. 11 Nr. 3 Fall 1 ElektroG ist Hersteller im Sinne des Elektrog esetzes auch derjen i- ge, der Elektro oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG ge l- ten zudem Vertreiber, d as heißt Personen, die neue Elektro oder Elektronikg e- räte gewerblich für den Nutzer anbieten (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG), als He r- steller im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie schuldhaft neue Elektro oder Elek t- ronikgeräte nicht registri erter Hersteller zum Verkauf anbieten. Bei diesen G e- gebenheiten ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie im Übrigen auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat - als Mitbewerber der Beklagten im Blick auf von dieser begangene Verstöße gegen § 7 Satz 1 ElektroG nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Abwehransprüche geltend machen kann . c) Die Beurteilung d e s Berufungsgericht s , die Kennzeichnung an den Kabeln de r bei den Testkäufen am 1. November und 5. Dezember 2012 erwo r- benen Kopfhörer sei nicht als dauerhaft i m Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anz u- sehen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . a a) Mit der Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG, die im Gesetzgebungsve r- fahren auf Vorschlag des Bundesrats geändert word en ist (vgl. Ps chera/Enderle in Fluck/ Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und B o- denschutzrecht, 72. Lief . Juni 2007 , § 7 ElektroG Rn. 4 bis 7 ), ist die Besti m- mung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro - und 17 18 19 - 10 - Elektronik - Altgeräte in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach dieser B e- stimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Hersteller eines Elekt r o - oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren i st. U nter welchen Voraussetzungen eine Kennzeichnung als d auerhaft im Sinne dieser Besti m- mungen anzusehen ist, ist weder im deutschen Gesetz noch i m Unionsrecht näher geregelt . In Art. 11 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2002/96/EG war lediglich bestimm t , dass die Kommission die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck fördert. Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektro - und Elektronikgeräten enthält die DIN EN 50419. Diese war zunächst als ein nicht in das Gesetz einbezogenes privates Regelwerk rechtlich nicht verbindlich . Sie enth ä lt aber immerhin Anhaltspunkte für die Auslegung des Gesetzes ( Ps chera/ Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen aaO § 7 ElektroG Rn. 21 mwN). b b ) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang. (1) An die Stelle der Richtlinie 2002/96/EG ist die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro - und Elektronik - Altgeräte getreten, die seit dem 13. August 2012 gilt (Art. 25 und 26 der Richtlinie 2012/19/EU). Diese Richtlinie stellt in ihrem Erwägungsgrund 6 Satz 4 fest, dass die W irksamkeit der Recyclingkonzepte beeinträchtigt wird, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro - und Elektronik - Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus di esem Grund soll en nach Erwägungsgrund 6 Satz 5 der Richtlinie 2012/19/EU d ie maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt und Mindestnormen für die Behandlung von Elektro - und Elektronik - Altgeräten entwickelt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herste l- ler mindestens die Sa mmlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro - und Elektronik - Altgeräten aus privaten Haushalten 20 21 - 11 - finanzieren , die bei den gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU eing e- richteten Rücknahmestellen abgegeben werden . Daz u stell en die Mitgliedsta a- ten nach Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU deutlich kennzeichnen. Für diesen Zweck ist nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Rich tlinie 2012/19/EU vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden. Nach deren Nr. 4.1 muss die Kennzeichnung sichtbar, l e- serlich und dauerhaft sein. (2) Bei diesen Gegebenheiten ist das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte E r fordernis der Dauerhaftigk eit der Kennzeichnung von Elektro - und Elektronik - Altgeräten jedenfalls seit 13. August 2012 unionsrechtskonform . In diesem Z u- sammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Richtlinie 2002/96/EG anders als die Richtlinie 2012/19/EU weder ausdrücklich eine M indestharmonisierung vorgesehen noch einen Verweis auf die europäische Norm EN 50419 enthalten hat. Die in Rede stehenden Verstöße der Beklagten liegen nach dem Inkrafttr e- ten der Richtlinie 2012/19/EU am 13. August 2012. Diese Richtlinie kann zur unionsrec htskonformen Auslegung des § 7 Satz 1 ElektroG bereits vor dem Zeitpunkt herangezogen werden, bis zu dem die Richtlinie nach ihrem Art. 24 (14. Februar 2014) spätestens umzusetzen war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 59 Testpreis - Angebot). Der Richtlinie 2012/19/EU in Verbindung mit der EN 50419 ist eindeutig zu entne h- men, dass das bereits in § 7 Satz 1 ElektroG enthaltene Erfordernis der Daue r- haftigkeit der Kennzeichnung den unionsrechtlichen Vorschriften entspricht und durch die Richtlinie in diesem Punkt bei der deutschen Vorschrift kein Anpa s- sungsbedarf besteht. Da in dieser Hinsicht keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist insoweit auch keine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union g e- mäß Art. 267 AEUV erforde rlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 287/81, Sl g . 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 22 - 12 - 11. September 2008 C428/06, Slg. 2008, I6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 UGT Rioja u.a.). cc) Das Berufungsgericht hat die beanst ande te Kennzeichnung der bei den Tes tkäufen erworbenen Kopfhörer mit Recht nicht bereits deshalb als unz u- lässig angesehen, weil sie nicht auf, sondern lediglich an den Hörern ang e- bracht war. Nach § 7 Satz 3 ElektroG und der D IN EN 50419 Nr. 4.3 Untera b- satz 2 ist die Kennzeichnung (nur) auf die Verpackung, die Gebrauchsanwe i- sung oder den Garantieschein für das Gerät aufzudrucken, sofern dies auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist . Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung grunds ätzlich am Gerät anzubringen ist. Weite r- gehende Bestimmungen über die Stelle der Kennzeichnung enthält das Elek - trogesetz nicht. Daraus folgt , dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf den Kopfh örern den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entspr i c h t . dd ) D ie vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachve r- halts vorgenommene Beurteilung, die vom Kläger beanstandete Kennzeichnung der Kopfhörer der Beklagten sei nicht dauerhaft, lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. (1 ) Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist von de r Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nur a uszugehen , wenn die Ken n- zeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und - im Blick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung - nic ht leicht zu entfernen ist. Die Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktors i- cherheit vom 20. Juni 2005, aufgrund der der Begriff "dauerhaft" in diese Vo r- schrift eingefügt worden sei, sei damit begründet worden, dass eine effektive Markt überwachung erfordere, dass eine Kennzeichnung der Geräte bis zu d e- ren Entsorgung Bestand habe. Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität sei bereits im 22. Erwägungsgrund der durch das Elektr o- gesetz umgesetzten Richtlinie 2002/9 6/EG betont worden . 23 24 25 - 13 - (2 ) Von diesem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kennzeichnung unabhängig von der chemisch - physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung ein Mindes t- maß an Unzerstörbarkeit aufweisen muss. Dies sei nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden k önne . Das Berufungsgericht hat dabei erwogen, ob möglicherweise geringere Anforderungen an die physikalische Dauerha f- tigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese nach ihrer Art oder im Hinblick auf die Stelle, an der sie angebracht ist , üblicherweise von Verbra u- chern nicht a ls störend empfunden w i rd und d aher zu erwarten i s t , dass sie nicht entfernt w i rd. Es hat diese Frage unentschieden gelassen, weil es au f- grund der Ina ugenscheinnahme der streitgegenständlichen Kopfhörer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klebefähnche n an den Kabeln der H örer w e- gen ihrer konkreten Gestaltung vielfach als störend empfunden und deshalb vom Verbraucher regelmäßig entfernt w e rden. Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht anders als die Revision meint aufgrund eigener Sachkunde treffen, weil die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Ve r- kehrskreisen gehören. Dazu bedurfte es keiner weiteren Darlegungen in dem angefochtenen Urteil. (3 ) Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist davon auszugehen, dass die an den von der Bekla g- ten vertriebenen Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen jede n- falls deshalb nicht dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG angebracht w a- ren, weil sie einerseits objektiv leicht un d ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus der Sicht der Verwender der Kopfhörer störend war en , we s- halb ihre Entfernung durch die Verwender nahelag. Diese Beurteilung unterliegt auch im Blick auf das Unionsrecht keinen Bedenken, zumal in Art. 1 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG die Bedeutung der Herstelleridentifizierung 26 27 - 14 - mittels einer entsprechenden Kennzeichnung der Geräte besonders herausg e- stellt war. 3 . Keinen Rechtsfehler lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts e r- kennen, die Be klagte habe die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Zahlung sie sich in der Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung vom 31. Oktober 2002 dem Kläger gegenüber verpflichtet hat te , bei den von diesem veranlassten Testkäufen am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 einmal verwirkt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Auslegung eines Unterlassungsvertrags nach dem auch sonst für die Vertrag s- auslegung geltenden Grundsätzen (vgl. B GH, Urteil vom 25. Januar 2001 I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 322 Trainingsver trag; Urteil vom 17. Juli 2008 I ZR 168/05, GRUR 20 09, 181 Rn. 32 = WRP 2009, 182 Kinderwärmekissen ; Urteil vom 13. November 2013 I ZR 77/12, GRUR 20 14, 595 Rn. 28 = WRP 2014, 587 Vertragsstrafenklausel; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 = WRP 2015, 356 CT - Paradies). Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere di e beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksich tigen sind (BGHZ 146, 318, 322 Trainin gsvertr ag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 Kinderwärme kissen; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 I ZR 169/10, GRUR 20 13, 531 Rn. 32 = WRP 2013, 767 Einwilligung in Werbeanrufe; BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 57 CT - Paradies). Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen , kann d ahin a us zu leg en sein , dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen 28 29 - 15 - werden ( vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.149). Wenn es zu einer Mehr - oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1960 I ZR 77/59, BGHZ 33, 163, 167 f. Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 Kinderwärmekissen; Born kamm in Köhler/Bornkamm aaO; Fe zer/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 203; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 193, jew eils mwN). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwide r- handlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werte n sind (vgl. BGHZ 33, 163, 168 Kran kenwagen II; 1 4 6, 3 18, 329 ff. Trainingsvertrag; OLG Stuttgar t, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 U 104/10, juris Rn. 112; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO; Gro ß- komm.UWG/ Feddersen aaO § 12 B Rn. 195 f. mwN). b) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Abgabe nicht dauerhaft gekennzeichneter Kopfh ö- rer bei den vom Kläger veranlassten Testkäu fen am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 die bedungene Vertragsstrafe nur einmal verwirkt, der rech t- lichen Nachprüfung stand. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beiden Verkäufe seien gleichartig und unter wiederholter Außerachtlassung d erselben Pflichtenlage begangen worden. Sie stünden zeitlich noch in einem engen Zusammenhang und seien auch nur fahrlässig begangen worden, da die Beklagte darauf ve r- traut habe, die Kennzeichnungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Elektrogeset zes vorgenommen zu haben. Angesichts des geringen Wert e s eines einzelnen Kopfhörers im Verhältnis zu der Höhe der vereinbarten Ve r- 30 31 - 16 - tragsstrafe zeige sich, dass die Vertragsstrafe nicht bei jeder einzelnen Verle t- zungshandlung unbeschadet dieser verbindenden Umstände geschuldet sein sollte. Einer solchen Zusammenfassung stehe nicht das Sicherungsbedürfnis des Klägers entgegen. Wegen des geringen Preises sei es unwahrscheinlich, dass diesem bereits durch einen einmalig festgestellten Verst oß ein Schaden entstehen könnte. Ohne Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlu n- gen hätte der Kläger durch eine entsprechend hohe Zahl von Testkäufen in e i- nem engen Zeitraum einen exorbitant hohen Vertragsstrafenanspruch begrü n- den können. bb) Das Berufungsgericht konnte weiter berücksichtigen, dass die B e- klagte jedenfalls hinsichtlich des von ihr begangenen Rechts - und Wettb e- werbsverstoßes nur fahrlässig gehandelt hat, weil sie ihr Verhalten wie im Ü b- rigen auch das Landgericht für zulässig geha lten hat (vgl. auch OLG Düsse l- dorf, GRUR - RR 2014, 499, 502 und dazu oben unter II 2 a aE). Außerdem b e- ruhten die beiden vom Kläger festgestellten Verstöße auf einer einzigen En t- scheidung der Beklagten, die bei ihr noch vorhandenen, nicht ordnungsgemäß geke nnzeichneten Kopfhörer weiterhin zu vertreiben . Zudem war die Beklagte nach dem ersten Verstoß vom Kläger auch nicht erneut abgemahnt worden. cc) Jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festg e- stellten weiteren Umstände, die dafür spre chen, dass die vom Kläger durch die von ihm veranlassten Testkäufe ermittelten Zuwiderhandlungen in einer Weise zusammenhängen, die für die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt war, stellt sich die entsprech ende Beu r- teilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft dar. Die festgestellten Verstöße haben kein Gewicht, das eine mehrfache Verhängung von Vertrag s- strafen erfordert. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, dass die Kennzeichnung der Kopfhörer mittels Lasergravur deren Produktionskosten um etwa 100% erhöh t . Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die 32 33 - 17 - von der Beklagten mittlerweile vorgenommene Kennzeichnung ihrer Kopfhörer an deren Steckern ebenfalls entsprechende Me hrkosten verursacht. Der vom Berufungsgericht bejahte zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Ve r- käufen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Kopfhörer vom 1. November 2012 und 5. Dezember 2012 liegt noch innerhalb angemessener tatrichterlicher Würdigung . 4 . Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dag e- gen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der Abmah n- kosten statt des von diesem begehrten Zahlungsanspruchs nur einen Befre i- ungsanspruch zuerkannt hat. Der B efreiungsans pruch , der zunächst gegen die Beklagte bestand, hat sich gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 30; Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 = WRP 2013, 1198 VOODOO; OLG Hamm, WRP 2013, 378, 381 f.; Gr oßkomm.UWG/Feddersen aaO § 12 B Rn. 73 mwN). Zinsen auf den Zahlungsanspruch kann der Kläger nur seit dem 29. Oktober 2013 beanspruchen, weil die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat. 34 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 2 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Feddersen Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.04.2013 - 26 O 7/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 - 35
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