ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR224.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 224/15 vom 1 2 . April 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . April 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Dresc her, Born und Sunder beschlossen: D er Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde verfahren wird auf b is zu 300 festgesetzt. Gründe: Der Senat bewertet die Beschwer der Beklagten und den Streitwert g e- mäß § 3 ZPO mit bis zu 300 Nach § 17 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (künftig: GV) finden jährliche ordentliche Gesellschafterversammlunge n statt, zu denen die Gesellschafter der Beklagten, seien sie Direktkommanditisten oder Treugeber , durch die geschäftsführende Kommanditistin (§ 17 Nr. 1 GV) geladen werden müssen. Um die Ladungen durchführen zu können, muss die Beklagte die N a- men und Ansc hriften ihrer Gesellschafter kennen , da die Ladungen nach § 17 Nr. erfolgen ha ben . Angesichts dessen bedeutet es für sie nur einen geringfügigen Aufwand, die für die Ladung erforderliche Anschriftenliste an den Kläger he r- auszugeben. D ie Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie vor jede r Gesellschafterversammlung bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft 1 2 - 3 - (KVG) jeweils 20.000 Zeichnungsscheine per Hand durchsehen lässt, um die Namen und die Anschriften ihrer Gesellschafter jedes Mal neu zu ermitteln. Soweit die Beklagte nicht selbst über die Namen und Anschriften der Treugeber verfügen sollte, sondern die Ladung nur an die Treuhandkommanditistin richtet und diese sodann die Treugeber lädt, hätte dies lediglich zur Folge, dass sie bei der Treuhandkommanditistin die bei dieser vorhandene Liste anfordern müsste. Vortrag dazu, dass die Treuhandkommanditistin die Herausgabe der Liste ve r- weigert, hat die Beklagte nicht gehalten. Au ch in diesem Fall würde sich daher der Aufwand der Beklagten über den bloßen Ausdruck der Anschriftenliste ihrer Gesellschafter hinaus nur unwesentlich erhöhen. Kosten für die postalische Vorabi nformation der übrigen Treugeber, die die Beklagte mit 14.600 erhöhen die Beschwer und den Streitwert für die Auskunftserteilung nicht, da sie keinen A ufwand darstellen , der für die Erteilung der Auskunft gegenüber - 4 - Den Kostenaufwand für die Übersendung einer Liste mit de n Namen und Anschriften der Gesellschafter bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.12.2013 - 283 C 18790/13 - LG München I, Entscheidung vom 25.06.2015 - 31 S 438/14 (2) - 3
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