BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/00 Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundes gerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) hatte als Angestellter der Kreditanstalt für Wiederaufbau, ausgestattet mit monatlichen Nettoeinkünften von gut 3.600,00 DM, Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern bei der Privatisierung von kommunalem Eigentum zu betreuen. In dieser Eige n - schaft erhielt er Kenntnis davon, daß die klagende Stadt eine in ihrem Eigentum stehende, in Plattenbauweise errichtete Wohnanlage sanieren, in Eigentum s - wohnungen aufteilen und dieselben anschließend veräußern wollte. Er wandte sich in der zweiten Jahreshälfte 1993 an die Klägerin mit dem Angebot, alle - 3 - Wohnungen "en bloc" zu erwerben und auf eigene Rechnung weiter zu ve r - kaufen. Mitte Februar 1994 grndete er als Alleingesellschafter die mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattete zweitbeklagte GmbH, die das gegen sie ergangene Grund - und Teilurteil des Landgerichts Gieûen hat recht s - krftig werden lassen und deswegen an den Rechtsmittelverfahren nicht bete i - ligt ist. Die Gesellschaft wurde am 11. Mrz 1994 in das Handelsregister eing e - tragen. Zuvor, nmlich am 28. Februar 1994, hatte der Beklagte die genannten Immobilien durch die Vor -Gesellschaft zum Preise von zusammen 7.212.063,00 DM von der Klgerin kaufen lassen. Obwohl der Kaufpr eis nicht bezahlt war, wurden schon mit Wirkung vom 1. Mrz 1994 der Kuferin der B e - sitz und die Nutzung bertragen. Die Finanzierungsverhandlungen, welche der Beklagte mit der D. Bank gefhrt hatte, waren drei Tage vor dem Notarte r - min gescheitert; aus diesem Grund hatte sich der Beklagte mit seinen Kredi t - wnschen an die N. H. - Bank gewandt, bis zum Abschluû des notariellen Ve r trages aber noch keine abschlieûende Stellungnahme erhalten. Da der Beklagte bzw. die von ihm gefhrte Gesellschaft auch in der Fo l - gezeit den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, ist das Projekt gescheitert. Die Klgerin hat die Wohnanlage anderweitig veruûert und will dabei einen Verlust von 1.263.000,00 DM erlitten haben. Auûerdem muûte sie eine Maklerprovision von 179.813,14 DM aufwenden. Sie hat deswegen Schadenersatz wegen Nichterfllung verlangt und hi n - sichtlich des Beklagten dieses Begehren damit begrndet, er habe sie vorst z - lich sittenwidrig geschdigt. Ohne jedes Eigenkapital und in Kenntnis des Scheiterns der Kreditverhandlungen mit der D. Bank habe er die notariellen - 4 - Vertrge schlieûen lassen; angesichts seiner beschrnkten Mittel - schon fr die Aufbringung des Stammkapitals habe er einen Kredit aufnehmen mssen - habe keinerlei Aussicht bestanden, daû er ein anderes Kreditinstitut werde fi n - den können, das ihm die notwendigen Finanzmittel zur Verfgung stellen we r - de. Das Landgericht hat durch Grund - und Teilurteil auch den Beklagten zur Zahlung von 179.813,14 DM (Maklerprovision) verurteilt und ausgespr ochen, daû die weitergehende Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die hierg e - gen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision ve r folgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das B e rufungsgericht. Dessen Annahme, der Beklagte hafte der Klgerin wegen vorstzlicher sittenwidriger Schdigung (§ 826 BGB) und wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten, weil er sie durch Vorspiegelung finanzieller Leistungsfhigkeit dazu bewogen habe, die Wohnanlage an seine GmbH zu verkaufen und dieser sofort das Besitz - und Nutzungsrecht einzurumen, kann sich nicht auf ordnungsg e - mûe tatrichterliche Feststellungen sttzen bzw. ist von Rechtsirrtum beei n - fluût. Wie die Revision mit Recht rgt, hat das Berufungsgericht sich ohne Prfung ber den - die Schdigungsabsicht nach § 826 BGB ausschlieûenden - - 5 - unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hinweggesetzt, die Vertreter der Klgerin seien genau ber den Stand der Finanzierungsverhandlungen unte r - richtet gewesen, htten den notariellen Vertrag aber gleichwohl geschlossen, weil sie seine, des Beklagten, Ansicht geteilt htten, daû gute Aussichten b e - stnden, die erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, damit die erforderlichen Feststellu n - gen getroffen werden können. Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû eine Vertr e - terhaftung des Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden auch dann au s - scheidet, wenn sich in der durchzufhrenden Beweisaufnahme herausstellen sollte, daû die Vertreter der Klgerin ber das Finanzierungsrisiko nicht unte r - richtet waren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 181, 184 m.w.N.) rechtfertigt die Stellung des Handelnden als Alleingesel l - schafter der Verpflichtungen eingehenden GmbH nicht die Anwendung der Grundstze ber die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninte r - esses. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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