BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 225/03 Verkündet am:4. März 2004K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 DZur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeiteiner unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrecheneines Astes verursachten Verkehrsunfall).BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -OLG Celle LG Verden - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die RichterDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmannfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2003 wird zurückgewie-sen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstür-zenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirftder beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflichtverletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kon-trollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenenSchadens von 969,41 nr - 3 -Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vomBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderungweiter.Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.1.Die Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei derBerufungsantrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540ZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; voneiner weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).2.Die - in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete (§ 10 NStrG; vgl. auchStaudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 668 f) - Straßenverkehrs-sicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Stra-ßenbäume (Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 = NJW 1965,815). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGBi.V.m. Art. 34 GG) zu begründen.a) Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß Bäume oderTeile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sienicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jederBaum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturerei-gnisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnenabgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermor-schung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holz-zerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheits- - 4 -zeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambi-ums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt abernicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehrmuß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, son-dern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbarhinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt insolchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen wordensind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwei-sen (Senatsurteil aaO).b) Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung der Oberlan-desgerichte teilweise die Folgerung gezogen, daß eine sorgfältige äußere Ge-sundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist,nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (s. insbeson-dere OLG Düsseldorf VersR 1992, 467 und 1997, 463 f; OLG Hamm NJW-RR2003, 968; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; s. auch das Muster einerDienstanweisung zur Baumüberprüfung, BADK-Information, Sonderheft Haf-tungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung, 1997, S.58;vgl. Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. E 149 m.w.N.).c) Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die letzteKontrollüberprüfung spätestens im Herbst 1999, möglicherweise sogar aberschon im Frühjahr 1999 stattgefunden hatte, liegt es nahe, hier - in Überein-stimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zubejahen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. - 5 -3.Der Amtshaftungsanspruch scheitert nämlich, wie das Berufungsgerichtmit Recht ausgeführt hat, jedenfalls daran, daß die Klägerin die Ursächlichkeiteiner etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hatnachweisen können.a) Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihmobliegt daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung derStraßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (OLG Oldenburg VersR1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Scha-densereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Ent-deckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können(OLG Schleswig MDR 1995, 148; zum Ganzen: Staudinger/Hager aaORn. E 155).b) Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiser-leichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute kommen können(grundsätzlich verneinend: OLG Karlsruhe VersR 1994, 358; Staudinger/HageraaO), bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhaltskeiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätz-lich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Scha-den feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft denNachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzungzurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung einetatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ur-sächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim - 6 -Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241,2242; Staudinger/Wurm aaO Rn.236 m.zahlr.w.N.). Eine solche überwiegendeWahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen.aa) Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, die hier in Rede stehendenAlleepappeln stammten aus der Zeit von vor 1939 und hätten eine durch-schnittliche Lebensdauer von 70 Jahren. Indessen ist in der Rechtsprechungbereits darauf hingewiesen worden, daß das Alter - und sogar eine Vorschädi-gung - eines Baumes für sich allein genommen nicht ohne weiteres eine ge-steigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen erfordern(OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Der im ersten Rechtszug vernommene Zeu-ge S., der für die Beklagte als Baumpfleger tätig war und damit über eine ge-wisse Sachkunde verfügte, hat anhand der von der Klägerin zu den Akten ge-reichten Fotos der Unfallstelle, die den abgebrochenen Ast zeigen, bekundet,dieser sei belaubt gewesen und wäre auch bei einer durchgeführten Kontrollenicht beseitigt worden. Daraus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlichnicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung gefolgert, es sei überwie-gend unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemä-ßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu beson-deren Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auchsonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hättenbeobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst ) Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Be-tracht, daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmesabgebrochen ist. Beide Vorinstanzen sind nach dem damaligen Sach- undStreitstand von einem solchen Sturm ausgegangen; die dagegen erhobene - 7 -Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch: In der Klageschrift hatte dieKlägerin keine Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die Be-klagte hatte schon in der Klageerwiderung nicht nur einen Sturm behauptet,sondern daraus unter Anführung von Rechtsprechung haftungsrechtlich entla-stende Folgerungen für sich gezogen. Die Klägerin war darauf nicht weiter ein-gegangen; übergangenen Sachvortrag vermag auch die Revision nicht aufzu-zeigen. Dementsprechend hatte schon das Landgericht nach § 138 Abs. 3 ZPOin den unstreitigen Tatbestand aufgenommen, daß Sturm herrschte, und in denEntscheidungsgründen festgestellt, daß der Ast gesund war und auch ohneregelmäßige Sichtkontrollen (gemeint ist: bei regelmäßigen Sichtkontrollen)aufgrund des starken Windes abgefallen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungs-antrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden und hätte auch keine Aussichtauf Erfolg gehabt. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgerichthätte diese Feststellungen seiner Verhandlung und Entscheidung nichtzugrunde legen dürfen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), greift, wie der Senat geprüfthat, nicht durch; von einer näheren Begründung wird auch hier abgesehen(§ 564 Satz 1 ZPO). Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangigeSchadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abge-wiesen worden.SchlickWurmStreckGalke Herrmann
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