BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/04 Verk374ndet am: 18. September 2006 V o n d r a s e k Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247247 262 ff.; 247247 327 a ff. a) Der Ausschluss von Minderheitsaktion344ren durch 334bertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktion344r gegen angemessene Barabfindung gem344337 247247 327 a ff. AktG (sog. "Squeeze out") ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zul344ssig. b) Im Rahmen der Pr374fung der Angemessenheit der Barabfindung gem344337 247 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unternehmensbewer-tung und der Berichterstattung des Hauptaktion344rs einsetzende - sog. Paral-lelpr374fung durch den gerichtlich bestellten Pr374fer zul344ssig. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344ger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. August 2004 werden auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Minderheitsaktion344re der beklagten D. AG, die aufgrund des Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 22. November 2000 zum 31. Dezember 2000 aufgel366st wurde; Hauptaktion344rin der Beklagten ist deren Streithelferin, die P. AG (nachfolgend: P. ), mit einem Anteil von 97,46 % an ihrem Grundkapital. Das Verm366gen der Beklagten bestand im Wesentlichen aus einer atypisch stillen Beteiligung an der D. Bank, einer Anstalt 366ffentlichen Rechts. Bei der Privatisierung der D. Bank durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2000 blieb die a-typisch stille Beteiligung der Beklagten erhalten und setzte sich nach der an-schlie337enden Verschmelzung der D. Bank auf die P. an dieser fort. Durch Vertrag vom 6. Juli 2001 zwischen der Beklagten und der P. wur-de die Beteiligungsquote der Beklagten aufgrund einer schiedsgutachtlichen 1 - 3 - Unternehmensbewertung der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft W. & K. (nachfolgend: W. & K. ) vom 22. Mai 2003 auf 9,42 % festgelegt. Die ge-gen den diesbez374glichen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zur374ckgenommen worden; die Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das die Wirksamkeit der Klager374cknahme fest-stellende Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2004 (II ZR 234/03) zur374ckgewiesen. Im Rahmen des Liquidationsverfahrens hoben die Beklagte und die P. den Beteiligungsvertrag zum 31. Dezember 2002 auf und vereinbarten zugleich, dass die P. auf der Grundlage einer schiedsgutachtlichen Un-ternehmensbewertung durch W. & K. an die Beklagte das Auseinander-setzungsguthaben entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu zahlen habe. Da die P. nunmehr den Ausschluss der Minderheitsaktion344re gem344337 247 327 a AktG betrieb, wurden W. & K. zugleich mit der Ermittlung der H366-he der in diesem Rahmen geschuldeten Barabfindung zum 31. Juli 2003 beauf-tragt. Zeitgleich bestellte auf Antrag der P. das Landgericht K366ln durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 die von der P. vorgeschlagene Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft A. GmbH (nachfolgend: A. ) zum sachverst344ndigen Pr374fer gem344337 247 327 c AktG. In ihrem Schiedsgutachten vom 22. Mai 2003 ermittelten W. & K. den Un-ternehmenswert der P. mit 5,350 Mrd. 200 und dementsprechend einen Beteiligungswert der Beklagten von 503,97 Mio 200. Durch Gutachten vom 28. Mai 2003 stellten W. & K. den Liquidationswert der Beklagten zum 31. Juli 2003 mit 552,3 Mio 200 und dementsprechend einen Abfindungswert in H366he des anteiligen Liquidationswertes von 26,30 200 je Aktie fest. Diesen Wert 374bernahm die P. in ihren 334bertragungsbericht; er wurde auch von der 2 - 4 - A. als gerichtlich bestellter Pr374ferin in ihrem Pr374fungsbericht vom 16. Juni 2003 als angemessene Abfindung best344tigt. 3 Die auf den 31. Juli 2003 einberufene Hauptversammlung der Beklagten beschloss unter TOP 1 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Aus-sch374ttung einer Abschlagszahlung auf den Abwicklungserl366s in H366he von 1,41 200 je St374ckaktie. Ferner beschloss sie zu TOP 7 die 334bertragung der Aktien der Minderheitsaktion344re auf die P. gegen Gew344hrung einer Barabfin-dung von 24,89 200. Gegen diesen Ausschluss der Minderheitsaktion344re wenden sich die vier Kl344ger - unterst374tzt von acht weiteren Aktion344ren als Streithelfern - mit der An-fechtungs-, hilfsweise der Nichtigkeitsklage. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen - mit denen die Kl344ger zu 1 bis 3 au337erdem hilfsweise die Einr344umung einer angemessenen Frist f374r die Einholung eines Pr374fgutachtens begehrt haben - zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klage-begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen sind unbegr374ndet. 5 Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt s344mtlichen Revisionsangrif-fen der Kl344ger stand. 6 I. Zu Unrecht meint die Revision, der von der Hauptversammlung der Beklagten am 31. Juli 2003 zu TOP 7 gefasste Beschluss 374ber den Ausschluss der Minderheitsaktion344re durch 334bertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktion344- 7 - 5 - rin gegen Gew344hrung einer angemessenen Barabfindung sei wegen Verfas-sungswidrigkeit der angewandten gesetzlichen Regelung der 247247 327 a ff. AktG unzul344ssig gewesen. 8 1. Wie der Senat durch Beschluss nach 247 552 a ZPO vom 25. Oktober 2005 (in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107) klargestellt hat, ergibt sich die Verfassungsm344337igkeit der Regelung 374ber den sog. Squeeze out (247247 327 a ff. AktG) bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Grundlage der Ent-scheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 (ZIP 2000, 1670 - "Moto-Meter223) und vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - "Dat/Altana") ist das Hinausdr344ngen von Minderheitsaktion344ren auch im Verfahren gem344337 247247 327 a ff. AktG unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktion344re daf374r "wirtschaftlich voll ent-sch344digt" werden. Das ist durch die Regelungen der 247247 327 a ff. AktG in Ver-bindung mit der gerichtlichen Angemessenheitspr374fung der Abfindung im Spruchverfahren (247 327 f AktG) gew344hrleistet. 2. Die Anwendung der 247247 327 a ff. AktG ist auch nicht etwa deshalb ver-fassungsrechtlich bedenklich, weil im vorliegenden Fall der Ausschluss der Min-derheitsaktion344re im Stadium der Liquidation der Beklagten stattgefunden hat. 9 Entgegen der Ansicht der Revision hindert die Aufl366sung der Aktienge-sellschaft (247 262 AktG) grunds344tzlich den Squeeze out nicht, weil sie lediglich eine 304nderung des Gesellschaftszwecks, nicht hingegen den Wegfall der Ge-sellschaft bewirkt (so zutreffend: H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 327 a Rdn. 6; Haber-sack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. 247 327 a AktG Rdn. 12; Grunewald in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 327 a Rdn. 4; a.A. 10 - 6 - Koppensteiner in K366lner Komm.z.AktG 3. Aufl. 247 327 a Rdn. 2). Auch im Stadi-um der Abwicklung der Gesellschaft bedarf der 334bertragungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, weil bereits der Gesetzgeber den typischen Mehrheits-/Minderheitskonflikt zum Anlass daf374r genommen hat, die mitglied-schaftlichen Belange der Minderheitsaktion344re dem Leitungsinteresse des Hauptaktion344rs unterzuordnen, und damit die Abw344gung der widerstreitenden Interessen selbst vorgenommen hat. Dies beruht auf der Einsch344tzung, dass Minderheitsaktion344re die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen - die auch im Liquidationsstadium erforderlich sein k366nnen - gegen die Stim-menmehrheit des Hauptaktion344rs im Regelfall nicht verhindern k366nnen, dass aber schon ihre Existenz f374r den Gro337aktion344r erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umst344nden auch die Verz366gerung der von ihm zur z374gigen Durchf374hrung der Befriedigung der Gl344ubiger und zur anschlie337enden Verteilung des verbleibenden 334berschusses als sinnvoll erachteten Ma337nah-men mit sich bringt. So kann durch den Squeeze out im Aufl366sungsstadium durchaus der Verwaltungsaufwand einschlie337lich der nicht unerheblichen Kos-ten zur Bestreitung der Verteidigung gegen - wie im vorliegenden Fall - zahllo-se, im Endergebnis erfolglose Anfechtungsklagen vermindert werden und da-durch der zu erwartende Liquidationserl366s entsprechend h366her ausfallen. Hinzu kommt, dass nach 247 274 AktG vor Beginn der Verm366gensverteilung sogar - auf dem Wege der erneuten Zweck344nderung - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden kann, so dass auch aus diesem Grund das Squeeze-out-Verfahren nicht allein wegen der mit der Aufl366sung der Gesellschaft verbunde-nen blo337en Zweck344nderung - zumal unter verfassungsrechtlichen Aspekten - ausgeschlossen ist. Da es grunds344tzlich gen374gt, dass der den Squeeze out betreibende Hauptaktion344r den Ausschluss der Minderheit f374r unternehmerisch geboten h344lt, kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, die Liquidation der Gesellschaft mit unver344ndertem Gesellschafterbestand bis zum Ende durchzu- - 7 - f374hren (vgl. zur Beachtlichkeit einer m366glichst einfachen Unternehmensf374hrung auch: BVerfGE 100, 289, 303). 11 3. F374r die danach allenfalls verbleibende M366glichkeit einer Anfechtung des Ausschlie337ungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs hat das Beru-fungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte gefunden. Den allgemein gehaltenen Vorwurf der Kl344ger, die Mehrheitsaktion344rin wolle die Minderheitsaktion344re vor Beendi-gung des Aufl366sungsverfahrens aus der Gesellschaft dr344ngen, um die weitere Liquidation der Beklagten zum Nachteil der Minderheitsaktion344re allein durch-f374hren zu k366nnen, hat es zutreffend als unsubstantiiert zur374ckgewiesen. Kon-krete Umst344nde, die diesen pauschal gehaltenen Vorwurf rechtfertigen k366nnten, haben die Kl344ger auch in dritter Instanz nicht aufzuzeigen vermocht. II. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss 374ber den Aus-schluss der Minderheitsaktion344re leidet - entgegen der Ansicht der Revision - auch im Hinblick auf die Bestellung der Pr374fer zur 334berpr374fung der Angemes-senheit der Barabfindung sowie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchf374hrung der Hauptversammlung (247247 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 5, 327 d AktG) an keinen die Anfechtung begr374ndenden M344ngeln. 12 1. Offensichtlich unbegr374ndet ist die R374ge, das zust344ndige Gericht habe den sachverst344ndigen Pr374fer gem344337 247 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG deshalb nicht ordnungsgem344337 ausgew344hlt, weil es die von der Hauptaktion344rin benannte All-revision als Pr374fer "einfach ernannt" habe. Gem344337 247 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG werden die sachverst344ndigen Pr374fer auf Antrag des Hauptaktion344rs vom Ge-richt ausgew344hlt und bestellt. Unabh344ngig davon, ob hieraus sogar ein eigenes Vorschlagsrecht des Hauptaktion344rs abzuleiten ist (vgl. B374chel NZG 2003, 739, 801; Hasselbach in K366lner Komm.z.WP334G 2. Aufl. 247 327 c Rdn. 19; im Ergeb- 13 - 8 - nis auch Koppensteiner aaO 247 327 c Rdn. 11), war ein solcher Vorschlag nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes dem Hauptaktion344r jedenfalls nicht verboten; denn dadurch wird die Unabh344ngigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die bestm366gliche Gew344hr f374r die Unabh344ngigkeit des Pr374fers nicht tangiert. An-haltspunkte daf374r, dass das Landgericht sich etwa - entgegen dem Gesetz - bei seiner Entscheidung an den Vorschlag gebunden gef374hlt h344tte, hat das Beru-fungsgericht nicht festzustellen vermocht; Gegenteiliges vermag auch die Revi-sion nicht konkret aufzuzeigen. 2. Ebenso wenig liegt ein zur Anfechtbarkeit des 334bertragungsbeschlus-ses f374hrender Versto337 gegen 247247 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 1 AktG, 247 319 Abs. 3 HGB darin, dass die als Pr374ferin bestellte A. ihre T344tigkeit nicht erst nach Fertigstellung des Berichts der Hauptaktion344rin (247 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) bzw. der von ihr beauftragten Wirtschaftspr374fungsgesellschaft W. & K. aufgenommen, sondern aus Beschleunigungsgr374nden die jeweils erarbei-teten Einzelbewertungen (schichtweise) 374berpr374ft hat. In dieser sog. Parallel-pr374fung liegt keine entsprechend 247 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB unzul344ssige Mit-wirkung am Bericht der Hauptaktion344rin, sondern ein sinnvolles Vorgehen, das eine fr374hzeitige Fehlerkorrektur durch den Pr374fer erm366glicht und dessen Unab-h344ngigkeit nicht in Frage stellt (so schon zutreffend OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363, 2365). Selbst eine Beratungst344tigkeit durch den Pr374fer w344re unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des 247 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB erst dann unzul344ssig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckm344-337igkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260). Das ist aber allein aus der Tatsache einer Parallelpr374fung, die durchaus sinnvoll ist, nicht zu entneh-men (vgl. dazu schon OLG D374sseldorf AG 2004, 207, 210 f.; AG 2005, 293, 14 - 9 - 297; Puszkajler, ZIP 2003, 518, 521; Ott, DB 2003, 1615, 1617; Schautes, DB 2004, 591, 593; Grunewald aaO, 247 327 c Rdn. 13). 15 Eine unzul344ssige Einflussnahme auf die gerichtlich bestellte Pr374ferin wird hier auch nicht etwa dadurch belegt, dass im 334bertragungsbericht der Hauptak-tion344rin vom 13. Juni 2003 mitgeteilt wird, die Pr374ferin habe angek374ndigt, die Angemessenheit der Barabfindung zu best344tigen. Denn zum einen hat die Pr374-ferin ihren Bericht schon kurz darauf, n344mlich unter dem 16. Juni 2003, tats344ch-lich erstattet, so dass f374r eine fr374hzeitige Festlegung und fehlende Unabh344ngig-keit - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei ausgef374hrt hat - nichts spricht. Zum anderen ist es aber auch nicht zu beanstanden, sondern wahrt gerade die Einflussm366glichkeit des Angemessenheitpr374fers, wenn er - wie hier - parallel zu dem f374r den Hauptaktion344r t344tigen Bewertungsgutachter arbeitet, etwaige Zweifel 374ber Bewertungsfragen im Vorfeld kl344rt und so seiner Aufgabe gerecht wird, objektiv auf eine angemessene Barabfindung hinzuwir-ken. 3. Unbegr374ndet ist die R374ge der Revision, die Hauptversammlung der Beklagten sei verfahrensrechtlich nicht einwandfrei durchgef374hrt worden, weil die gutachtliche Bewertung der P. zum 31. Dezember 2002 durch W. & K. nicht im Volltext in der Hauptversammlung vom 21. Juli 2003 ausge-legen habe. 16 Der gem344337 247247 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 Nr. 3 AktG u.a. in der Haupt-versammlung auszulegende schriftliche 334bertragungsbericht der Hauptaktion344-rin nach 247 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG lag - wie sich aus der Niederschrift 374ber die Hauptversammlung ergibt - einschlie337lich des ihm als Anlage 6 beigef374gten zusammenfassenden Berichts der W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten 374ber den Unternehmenswert der P. w344hrend der Hauptversammlung zur 17 - 10 - Einsichtnahme aus. Eine Beif374gung jener schiedsgutachtlichen Bewertung der P. im Volltext war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht geboten. 247 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unter-schied zu den Regelungsvorbildern der 247247 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG sowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach 247 320 Abs. 4 Satz 2 AktG - keinen "ausf374hrlichen" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzun-gen f374r die 334bertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schl374ssig und plausibel darlegen (Habersack aaO 247 327 c Rdn. 7, 9; Grunewald aaO 247 327 c Rdn. 7 f. - jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen hat die Mehr-heitsaktion344rin - wovon sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwand-freier Weise 374berzeugt hat - u.a. durch die insoweit ausreichende Beif374gung des zusammenfassenden Berichts von W. & K. zu ihrem Schiedsgut-achten 374ber den Unternehmenswert der P. gen374gt. Dass f374r die Aktion344re die erforderliche Plausibilit344tskontrolle u.a durch den zusammenfassenden Be-richt zur Unternehmensbewertung gew344hrleistet war, ergab sich nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts bereits aus den von den Kl344gern zu 1 bis 3 in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 erhobenen dezi-dierten Beanstandungen gegen diese Unternehmensbewertung; deren sachli-che Berechtigung war allerdings, da dies die Angemessenheit der Barabfindung betrifft, im Einzelnen nicht im vorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im Spruchverfahren zu kl344ren (247 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG). 4. Soweit die Revision unter dem Blickwinkel einer hinreichenden Be-gr374ndung und Erl344uterung der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit der Darlegung der Angemessenheit der Abfindung Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts 204zum Liquidationswert als Untergrenze223 als rechtsfehlerhaft bean-standet, erweist sich die R374ge ebenfalls als unbegr374ndet. 18 - 11 - Die Kl344ger vermischen insoweit rechtsirrig zwei voneinander zu unter-scheidende Wertans344tze, die in dem Bericht jedoch jeweils plausibel und nach-vollziehbar behandelt worden sind. Die nach 247 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zu er-l344uternde und zu begr374ndende Angemessenheit der Barabfindung f374r die Min-derheitsaktion344re der Beklagten war wegen deren Aufl366sung - wie auch unstrei-tig geschehen - anhand ihres Liquidationswertes zu ermitteln. Soweit sich dem-gegen374ber das Berufungsgericht mit den Ausf374hrungen der Kl344ger zum "Liqui-dationswert als Untergrenze" befasst, ist ersichtlich der - hypothetische - Liqui-dationswert der P. gemeint, wie er auch in dem zusammenfassenden Bericht von W. & K. er366rtert worden ist. Da dieser Liquidationswert der P. zum 31. Dezember 2002 offensichtlich niedriger war als der im Wert-gutachten unmissverst344ndlich in Ansatz gebrachte Ertragswert, war er - zumal f374r eine drohende Zerschlagung der P. keine Anhaltspunkte bestanden - f374r die Bewertung der Beteiligung der Beklagten an der P. ersichtlich nicht zu ber374cksichtigen. Insoweit ist die Schlussfolgerung des Berufungsge-richts, die vorgenommene Bewertung sei insgesamt hinreichend begr374ndet und plausibel, ob sie im Ergebnis zutreffe, sei im Spruchverfahren zu kl344ren, rechts-fehlerfrei. 19 5. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Plausibilit344tskontrolle bez374glich des 334bertragungsberichts auch nicht etwa gegen die - von den Kl344gern vermisste - Ber374cksichtigung des B366r-senwertes als Untergrenze der Bemessung der Abfindung gewandt. Vielmehr hat es ausdr374cklich festgestellt, dass der B366rsenkurs der Beklagten im relevan-ten Zeitraum ihren Liquidationswert 374berhaupt nicht 374bertroffen habe; lediglich erg344nzend hat es die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dass es f374r die Ordnungsm344337igkeit des 334bertragungsberichts ausreicht, wenn 374ber die ma337-geblichen Gr374nde f374r die Au337erachtlassung des B366rsenkurses berichtet wird. 20 - 12 - Die Feststellung, dass dies hier in dem zusammenfassenden Bericht von W. & K. geschehen ist, hat die Revision nicht angegriffen. 21 6. Soweit die Revision um eine 334berpr374fung des vom Senat f374r den Ver-gleich zwischen Unternehmenswert und B366rsenwert angesetzten Dreimonats-zeitraums (BGHZ 147, 108, 118) nachsucht, zeigt sie bereits keine Gr374nde auf, die dazu Veranlassung geben k366nnten; insbesondere legt sie auch nicht hinrei-chend dar, welche Relevanz eine solche 334berpr374fung f374r den vorliegenden Fall haben sollte. III. Soweit die Revision die Verletzung des Auskunftsrechts der Aktion344re in der Hauptversammlung in Bezug auf abfindungswertrelevante Fragestellun-gen r374gt, kann dahinstehen, ob etwa eine Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss seit Inkrafttreten der Neufassung des 247 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I, 2802, 2805) am 1. November 2005 auch in - wie hier - bereits zuvor rechtsh344n-gigen Verfahren nicht mehr auf angebliche abfindungswertbezogene Aus-kunftspflichtverletzungen in der Hauptversammlung gest374tzt werden k366nnte. Denn die diesbez374glichen R374gen der Revision sind unabh344ngig davon nicht begr374ndet. 22 1. Das gilt ersichtlich f374r die pauschale Beanstandung, das Berufungsge-richt habe "zu mehreren Fragen" eine Auskunftspflicht nach 247 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verneint, die Kl344ger k366nnten dem nicht folgen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen selbst344ndigen Begr374ndung der R374ge. Die Inbezugnahme fr374-herer 334berlegungen in der Revisionsbegr374ndung reicht schon deshalb nicht aus, weil sich dort keine Begr374ndung daf374r findet, warum abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen etwaige Geheimhaltungsinteressen der P. nicht ber374hrt sein sollten. 23 - 13 - 2. Soweit die Revision zu dem Begehren auf Offenlegung und Berech-nung zum sog. Eigenkapitaleffekt "erg344nzende Bemerkungen" macht, be-schr344nken sich diese auf die Wiederholung des Tatsachenvortrags der Kl344ger zu 1 bis 3, nach dem f374r einen fr374heren Zeitpunkt der Eigenkapitaleffekt bezif-fert und detailliert angef374hrt worden sein soll. Damit wird indessen nicht hinrei-chend die vertretbare W374rdigung des Berufungsgerichts in Frage gestellt, dass die Offenlegung der Berechnung des Eigenkapitaleffekts per 31. Dezember 2001 374berobligationsm344337ig gewesen sei und daher keinen Anspruch auf Be-rechnung dieses Effekts f374r den sp344teren Zeitpunkt des 31. Dezember 2002 begr374nde. 24 3. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsge-richt die Verweigerung von Ausk374nften 374ber steuerliche Wertans344tze der P. nach 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG f374r gerechtfertigt gehalten hat. Zwar sind in dieser Vorschrift - anders als in 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG - die verbundenen Unternehmen nicht ausdr374cklich in den Umfang der Aus-kunftsverweigerung einbezogen. Jedoch gebietet der gesetzgeberische Zweck eine inhaltsgleiche Anwendung grunds344tzlich auch auf die steuerlichen Wertan-s344tze und die H366he der Steuern bei verbundenen Unternehmen (vgl. dazu Ku-bis in M374nchKomm.z.AktG 247 131 Rdn. 105) sowie bei einer Hauptaktion344rin im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens, an der - wie hier - die Gesellschaft ei-ne bewertungsrelevante atypisch stille Beteiligung h344lt. Die Vorschrift des 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG soll ausweislich der gesetzgeberischen Motive (vgl. Begr. RegE bei Kropff, S. 186) den Aktion344r davor bewahren, dass dieser durch Ausk374nfte 374ber die steuerlichen Wertans344tze oder die H366he einzelner Steuern ein falsches Bild erh344lt und zu der Annahme verleitet wird, der steuerliche Ge-winn sei auch der betriebswirtschaftlich erzielte und gegebenenfalls zur Aus-sch374ttung zur Verf374gung stehende Gewinn. Zwar mag der rechtspolitische Sinn 25 - 14 - dieser Regelung zu bezweifeln sein; die Vorschrift ist jedoch zu respektieren und - in der oben dargelegten Weise auch analog - anzuwenden, weil und so-lange sie besteht (vgl. H374ffer aaO 247 131 Rdn. 28; Kubis aaO Rdn. 103). 26 IV. Die Revision der Kl344ger ist auch insoweit unbegr374ndet, als diese wei-terhin die Ansicht vertreten, der Leiter der Hauptversammlung habe den Antrag des Aktion344rs S. auf Bestellung eines Sonderpr374fers nach 247 142 AktG - dem sich der Kl344ger zu 2 angeschlossen und den er sp344ter auf den TOP 7 ausgedehnt habe - wegen des mit dem Squeeze out verbundenen tiefgreifen-den Eingriffs in die Rechte der Minderheitsaktion344re jedenfalls insoweit nicht zur374ckweisen d374rfen, als es um die Feststellung des Verm366genswertes der Ak-tiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen gegangen sei. 1. Mit diesem Ziel war der ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls nicht n344her spezifizierte Antrag auf Sonderpr374fung der dem Squeeze out zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht zul344ssig, so dass der Ver-sammlungsleiter den Antrag jedenfalls in diesem Umfang - wovon auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - mit Recht nicht zur Abstimmung zugelassen hat. 27 Im Rahmen des gesetzlich geregelten Ausschlussverfahrens nach 247247 327 a AktG ist f374r eine zus344tzliche, gleichsam vorbeugende Sonderpr374fung der von dem das Ausschlie337ungsverfahren betreibenden Hauptaktion344r festge-legten, bereits durch einen unabh344ngigen, gerichtlich ausgew344hlten und bestell-ten Pr374fer auf ihre Angemessenheit hin gepr374ften Abfindung nicht in der Weise - wie sie offenbar der Revision vorschwebt - Raum, dass dar374ber etwa vorgreif-lich vor dem Squeeze-out-Beschluss abgestimmt werden m374sste oder in sons-tiger Weise das rechtliche Schicksal des mit der Mehrheit der Stimmen der 28 - 15 - Hauptaktion344rin gefassten Ausschlie337ungsbeschlusses von der Rechtm344337igkeit der Ablehnung einer Sonderpr374fung abh344ngig gemacht werden k366nnte. 29 Der bei einem Squeeze out gem344337 247247 327 a, f AktG in verfassungsrecht-lich zul344ssiger Weise auf die Verm366genskomponente der Beteiligung reduzierte Schutz der Minderheitsaktion344re wird gerade in Bezug auf die von ihnen allein zu beanspruchende Abfindung zum vollen Wert ihrer Beteiligung durch die ge-setzliche Regelung hinreichend gew344hrleistet. Wie der Senat bereits im Be-schluss vom 25. Juli 2005 (aaO S. 2107 f.) ausgef374hrt hat, ist es hierf374r ohne Bedeutung, dass die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktion344r als Schuldner festgelegt wird (247 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), weil ihre Angemes-senheit in einem weiteren Schritt gem344337 247 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch einen oder mehrere sachverst344ndige Pr374fer zu pr374fen ist, die auch nicht von dem Hauptaktion344r, sondern auf seinen Antrag vom Gericht - ohne Bindung an den Vorschlag - ausgew344hlt und bestellt werden. Durch die Verweisung in 247 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die f374r Abschlusspr374fer geltenden Bestimmun-gen ist sichergestellt, dass es sich um unabh344ngige Pr374fer handelt. Damit hat das Gesetz geeignete Ma337nahmen ergriffen, damit die Minderheitsaktion344re eine Abfindung erhalten, die sie - wie Art. 14 GG fordert - wirtschaftlich voll ent-sch344digt. Gegen374ber einer etwaigen schuldhaften Falschbewertung des Pr374fers ist der Aktion344r zudem durch Schadensersatzanspr374che gem344337 247247 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, 247 323 HGB gesch374tzt. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere gerichtliche 334berpr374fungsm366glichkeit ge-schaffen hat, die schon f374r sich allein die gebotene Sicherung daf374r bietet, "dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktion344r erh344lt, was seine gesell-schaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl. 30 - 16 - BVerfGE 100, 289, 303). Die Einr344umung eines zus344tzlichen Rechts auf eine - vorbeugende - Sonderpr374fung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der den Minderheitsaktion344ren zustehenden Abfindung ist auch deshalb nicht geboten, weil gem344337 247 327 f Satz 1 AktG die Anfechtung des 334bertragungsbeschlusses nicht einmal auf die Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne des 247 243 Abs. 2 AktG gest374tzt werden k366nnte, sondern die abfin-dungswertbezogenen 334berpr374fungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren zugewiesen sind. 2. Im 334brigen ist - wie die Beklagte mit der Gegenr374ge zu Recht geltend gemacht hat - eine Relevanz der Zur374ckweisung des Antrags auf Sonderpr374-fung durch den Versammlungsleiter im Hinblick auf den allein mit der Anfech-tungsklage angefochtenen 334bertragungsbeschluss zu TOP 7 ohnehin nicht er-kennbar. Der Antrag auf Sonderpr374fung des Aktion344rs S. - dem sich der Kl344ger zu 2 angeschlossen hat - wurde nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts, die sich insoweit auf das Versammlungsprotokoll st374tzen, im Rahmen eines Gegenantrags gegen die Beschlussvorschl344ge auf Entlastung der Abwickler und der Aufsichtsratsmitglieder zu TOP 2 und 3 gestellt. Nach dem Hauptversammlungsprotokoll hat der Kl344ger zu 2 erst "w344hrend des sich hinziehenden Ausz344hlungsvorganges" - mithin nach der Abstimmung und damit versp344tet - den Antrag auf Sonderpr374fung erstmals auf den TOP 7 ausgedehnt; dass offenbar der Hauptversammlungsleiter die zuvor lediglich zu TOP 2 und 3 gestellten Gegenantr344ge auf Sonderpr374fung zu Unrecht auch auf TOP 7 bezo-gen haben mag, konnte nicht bewirken, dass ein insoweit nicht wirksam gestell-ter Antrag als gestellt gilt. Damit war auch die diesbez374glich vom Versamm-lungsleiter ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Sonderpr374fung insoweit gegenstandslos, als TOP 7 und damit der Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage betroffen war. 31 - 17 - V. Unbegr374ndet ist die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Antrag der Kl344ger zu 1 bis 3, ihnen Zeit f374r die Einholung eines Gegengut-achtens zum Pr374fbericht der A. einzur344umen, zur374ckgewiesen hat. 32 33 Dieser Antrag war bereits deshalb im vorliegenden Streitverfahren 374ber die Anfechtung des Ausschlie337ungsbeschlusses unzul344ssig, weil er lediglich die Nachpr374fung der Angemessenheit der Barabfindung zum Gegenstand hatte und hier374ber im Spruchverfahren gem344337 247 327 f Satz 1, 2 AktG zu befinden ist. Die Wirksamkeit der Ausschlie337ung ist hiervon nicht abh344ngig. Auf die - im 334brigen zutreffende - Erw344gung des Berufungsgerichts, dass den Kl344gern im Anschluss an die Hauptversammlung vom 31. Juli 2003, in der ihnen die ma337geblichen Unterlagen zug344nglich waren, hinreichend Zeit zur Herbeif374hrung eines privaten Pr374fgutachtens zumindest bis Ende Januar 2004 zur Verf374gung gestanden hat und dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie mit ihrem Antrag bis zum 5. August 2004 zugewartet haben, kommt es danach nicht entscheidend an. 34 VI. Offensichtlich unbegr374ndet ist schlie337lich die Verfahrensr374ge der Kl344-ger, ihnen sei bereits in erster Instanz der gesetzliche Richter vorenthalten wor-den, weil dort m366glicherweise befangene Richter an der Entscheidung mitge-wirkt h344tten und das Berufungsgericht diesen zweitinstanzlich ger374gten Verfah-rensversto337 nicht gepr374ft und daher seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt habe. 35 1. Nach dem Vorbringen der Revision haben die Kl344ger zu 1 bis 3 erstin-stanzlich geltend gemacht, es habe sich in anderen Anfechtungsprozessen ge-gen Beschl374sse im Sinne der 247247 327 a ff. AktG herausgestellt, dass Richter in gesch344ftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder deren unmittelbaren oder 36 - 18 - mittelbaren Gro337aktion344ren st374nden. Die Kl344ger h344tten daher um Offenlegung gebeten, ob derartige gesch344ftliche Beziehungen auch von den im vorliegenden Verfahren amtierenden Richtern erster Instanz unterhalten w374rden. Diese Of-fenlegung sei insbesondere mit R374cksicht darauf geboten, dass in erster In-stanz zwei Handelsrichter an dem Verfahren mitgewirkt h344tten und hier die M366glichkeit gesch344ftlicher Verbindungen besonders nahe gelegen habe. Dieser Vortrag sei vom Landgericht verfahrenswidrig nicht zum Anlass genommen worden, die m374ndliche Verhandlung wieder zu er366ffnen oder zumindest die ver-langten Erkl344rungen durch die Richter herbeizuf374hren. Damit lasse sich der Verdacht nicht ausschlie337en, dass im erstinstanzlichen Verfahren Richter mit-gewirkt h344tten, die aus der Sicht der Kl344ger bei Offenlegung der angesproche-nen Umst344nde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden w344ren. Dieser erstinstanzliche Verfahrensmangel sei durch das zweitinstanzliche Ver-fahren nicht geheilt worden, zumal das Berufungsgericht mit keinem Wort auf jenen Vortrag eingegangen sei. 2. Mit diesem Vorbringen hat die Revision einen erstinstanzlichen Ver-fahrensmangel in Form der verbotenen Mitwirkung eines oder mehrerer befan-gener Richter, der zudem in der Berufungsinstanz in eine Verletzung des recht-lichen Geh366rs 204umgeschlagen223 w344re, nicht hinreichend dargetan. 37 Denn die Kl344ger haben weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revi-sionsverfahren hinreichende Gr374nde dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, die ein - von ihnen nicht einmal formal gestelltes - Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (247247 42, 44 ZPO) oder eine Selbstablehnung der betreffenden Richter von Amts wegen (247 48 ZPO) h344tten rechtfertigen k366n-nen. Die von den Kl344gern in dem Raum gestellten Zweifel an der Unvoreinge-nommenheit der erstinstanzlichen Richter beruhen auf blo337en Spekulationen, 38 - 19 - die nicht f374r eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit oder die An-nahme eines Versto337es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichen. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt tats344chliche Umst344nde voraus, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabh344ngigkeit aufkom-men lassen. Es m374ssen aus Sicht der Prozesspartei gen374gend objektive Gr374n-de vorliegen, die bei vern374nftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvorein-genommenheit des Richters zu zweifeln. Solche Gr374nde haben die Kl344ger in-dessen nicht vorgetragen; sie haben sich lediglich auf andere Richter in ande-ren Anfechtungsprozessen bezogen, ohne konkrete Behauptungen 374ber die an der vorliegenden Sache mitwirkenden Richter erster Instanz aufzustellen. Be-zeichnenderweise haben sie diese Richter - offensichtlich mangels ausreichend konkreter Verdachtsmomente - nicht f366rmlich wegen Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt. - 20 - Au337erhalb eines f366rmlichen Ablehnungsverfahrens mussten die Richter zu der offensichtlich ins Blaue hinein ge344u337erten Frage nach etwaigen ge-sch344ftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder ihrer Hauptaktion344rin nicht Stellung nehmen. Ebenso wenig bestand aufgrund der von den Kl344gern ge344u-337erten blo337en Mutma337ungen ohne Tatsachenkern Veranlassung zur Einleitung eines Selbstablehnungsverfahrens gem344337 247 48 ZPO. 39 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2004 - 16 O 49/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.08.2004 - 18 U 48/04 -
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