BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 225/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. August 2005 gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Streitwert: 112.484,21 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Rechtsanwalts, von dem Beklagten die Auszahlung eines Teiles des Erl366ses, den dieser aus dem Verkauf einer im Eigentum des Zedenten stehenden Motoryacht erzielte. 1 Deren Eigent374merin war urspr374nglich eine in Kanada ans344ssige Gesell-schaft namens I. Company, Co, Ltd. 2 - 3 - (im Folgenden I. ). Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Bootes. Nach-dem eine Gl344ubigerin des Beklagten die Yacht gepf344ndet hatte, beauftragte die I. den Zedenten mit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Zur Beilegung der Streitigkeit kamen die Gl344ubigerin, die I. und der Zedent 374berein, dass letzterer das Boot erwerben und die Gl344ubigerin es gegen Zah-lung des Kaufpreises freigeben werde. Der Zedent erwarb daraufhin aufgrund Vertrages vom 25. September 2000 die Yacht f374r 220.000 DM. Am selben Tage vereinbarten die I. und der Zedent, dass das Boot, das seinerzeit einen Wert von rund 440.000 DM hatte, verkauft werden, der Zedent aus dem Erl366s die von ihm aufgewendeten 220.000 DM erhalten und der Mehrertrag der I. zustehen sollte. Den Weiterverkauf sollte der Beklagte durchf374hren. Dieser ver-344u337erte die Yacht f374r mehr als 500.000 DM, f374hrte jedoch hiervon nichts an den Zedenten ab. Die Parteien streiten, ob der Zedent aufgrund weiterer von der Kl344gerin behaupteter Abreden der Beteiligten untereinander einen Anspruch auf Ersatz seiner f374r den Zwischenerwerb des Bootes angefallenen Aufwendungen (auch) gegen den Beklagten haben sollte. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 4 II. Das Berufungsurteil ist gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da es, wie die Beschwerde mit Recht r374gt, objektiv auf einer Verletzung des Grundrechts der Kl344gerin auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) be-ruht. 5 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat einen abgetretenen Anspruch der Kl344gerin ge-gen den Beklagten gem344337 247 667 BGB auf der Grundlage eines diesem von dem Zedenten erteilten Auftrags mit der Erw344gung verneint, das Zustandekom-men eines entsprechenden Vertrags sei nicht hinreichend substantiiert vorge-tragen worden. Mit ihrer Behauptung, anl344sslich von Gespr344chen in der Kanzlei des Zedenten am 26. September und 5. Oktober 2000 sei unter anderem ver-einbart worden, dass von dem Erl366s direkt an den Zedenten 220.000 DM ge-zahlt werden sollten, sei kein Auftrag des Zedenten gegen374ber dem Beklagten vorgetragen worden, sondern nur die Abrede, den Zedenten an dem Erl366s zu beteiligen. 6 2. Dies beruht auf einer objektiven Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374h-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763). 7 a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Kl344ge-rin lasse sich nicht die Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte gegen374ber dem Zedenten verpflichtet sei, unmittelbar an diesen 220.000 DM aus dem Ver-kaufserl366s zu zahlen, beruht auf einer unvollst344ndigen Ber374cksichtigung deren Vorbringens. 8 Schon die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Kl344gerin vom 21. Mai 2004 enthaltene Behauptung, als Ergebnis der Verhandlungen an den vorge-nannten Terminen, an denen unter anderem der Zedent, der Beklagte und der Gesch344ftsf374hrer der I. teilgenommen haben, habe auch Einigkeit dar374ber 9 - 5 - bestanden, dass der Zedent aus dem von dem Beklagten zu bewerkstelligen-den Verkauf der Yacht "direkt" 220.000 DM erhalten solle, enth344lt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen, wenn auch m366glicherweise noch nicht gen374genden, Hinweis darauf, dass der Zedent nach den getroffenen Abreden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollte. Hinzu tritt, dass die Kl344gerin in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, der Zedent habe nach den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Anspruch ge-gen den Beklagten erhalten sollen, und zwischen den Parteien sei ein eigenes Auftragsverh344ltnis gewollt gewesen. Dieses Vorbringen diente der Erg344nzung und Pr344zisierung der bereits in der Anspruchsbegr374ndung vom 1. M344rz 2004 und im Schriftsatz vom 27. April 2004 enthaltenen, seinerzeit hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Be-hauptung der Kl344gerin, es sei vereinbart worden, der Beklagte solle im Auftrag des Zedenten die Yacht zu verkaufen und von dem Erl366s 220.000 DM an den Zedenten auskehren. Dieses Vorbringen l344sst keinen Raum mehr f374r die Interpretation des Be-rufungsgerichts. Vielmehr hat die Kl344gerin das Zustandekommen eines - wohl im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vereinbarten - Rechtsverh344ltnisses zwischen dem Zedenten und dem Beklagten schl374ssig vorgetragen. Sie hat die Abreden 374ber den Inhalt des von ihr behaupteten Vertrages, 374ber dessen Par-teien und insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines bestimmten Teils des Verkaufserl366ses an den Zedenten unter Angabe von Ort, Zeit und beteiligten Personen konkret vorgetragen. Haben der Zedent und der Beklagte den Vertrag 374ber den Verkauf der Yacht mit dem behaupteten Inhalt geschlossen, hat die Kl344gerin gegen den Beklagten einen an sie abgetretenen (247 398 BGB) Anspruch auf Auskehr des auf den Zedenten entfallenden Teils des Verkaufserl366ses. 10 - 6 - Weitere Angaben, etwa zum Hergang der Verhandlungen und zum Wort-laut der m374ndlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der von der Kl344gerin behauptete Wille der Parteien seinen Ausdruck gefunden haben soll, waren nicht erforderlich. Der Sachvortrag zur Begr374ndung eines Klaganspruchs ist dann schl374ssig, wenn der Kl344ger Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit ei-nem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n344herer Details, die den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht er-forderlich, soweit diese Einzelheiten f374r die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zul344sst (z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710, 2711). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Beklagte darauf beschr344nkt hat, ein Auftragsverh344ltnis mit dem Zedenten schlicht in Abrede zu stellen, ohne auf die Termine in dessen Kanzlei am 26. September und 5. Oktober 2000 einzugehen. 11 b) Die Tatsacheninstanzen h344tten demgem344337 die von der Kl344gerin f374r die von ihr behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben m374ssen. Sie hat insoweit die Zeugen Schreiber, Rademacher und Matthes benannt sowie die Vernehmung des Beklagten als Partei beantragt. Soweit ihre im Schriftsatz vom 21. Mai 2004 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe nicht nur von der I. erm344chtigt werden sollen, den in Rede stehenden Betrag an den Zedenten auszukehren, dieser habe vielmehr einen eigenen Anspruch gegen den Beklag-ten erhalten sollen, nicht eigens mit einem Beweisangebot versehen ist, ist dies unsch344dlich. Dieses Vorbringen war lediglich eine Pr344zisierung der bereits unter 12 - 7 - Beweis gestellten Behauptung, der Zedent habe dem Beklagten den Auftrag erteilt, das Boot zu verkaufen und von dem Erl366s 220.000 DM an ihn auszukeh-ren (Schriftsatz vom 27. April 2004). 3. Das Berufungsgericht wird, soweit es hierauf noch ankommen sollte, sich auch mit den weiteren R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen ha-ben, auf die einzugehen f374r den Senat derzeit keine Veranlassung besteht. 13 Schlick Wurm Streck Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 04.06.2004 - 7 O 36/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.08.2005 - 15 U 122/04 -
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