BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 225/06 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 19. M344rz 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Die Beklagten r374gen, mit den Ausf374hrungen im Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2008 2 204die Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen ver-triebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den kl344gerischen Kon-struktionsdateien, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionspl344nen beruhen223 und 204davon abgesehen 344ndern diese hypothetischen Erw344gungen der Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten nichts daran, dass die Beklagten tats344chlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsda-teien der Kl344gerinnen verwendet haben223 - 3 - sei ihr Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. Sie meinen, diese Passagen im Beschluss vom 19. M344rz 2008 zeigten, dass bei der Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ihre Verfahrensr374ge nicht gesehen und nicht be-achtet worden sei, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag nicht ber374ck-sichtigt, dass die Zeichnungen der Kl344gerinnen und die Konstruktionen der Be-klagten in bedeutungslosen Merkmalen 374bereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unterscheiden. Diese R374ge hat keinen Erfolg. Das von den Beklagten als 374bergangen ger374gte Vorbringen hat der Se-nat ber374cksichtigt. Es musste schon deshalb nicht ausdr374cklich beschieden werden, weil es im Hinblick auf die angef374hrten Ausf374hrungen im Senatsbe-schluss vom 19. M344rz 2008 nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die Zeichnungen der Kl344gerinnen und die Konstruktionen der Beklagten in bedeu-tungslosen Merkmalen 374bereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unter-scheiden, ergibt sich daraus nicht, dass die von den Beklagten vertriebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den Konstruktionsdateien der Kl344gerinnen, zu einem anderen Teil aber auf Konstruktionspl344nen der Beklag-ten beruhen. Ferner st374nde dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagten tats344chlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsdateien der Kl344gerinnen verwendet haben. 3 2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die R374ge der Beklagten, ihr Anspruch auf rechtliches Geh366r sei im angefochtenen Schlussurteil - und durch die Nichtbe-r374cksichtigung der entsprechenden Beschwerder374gen auch im Beschluss vom 19. M344rz 2008 - damit verletzt worden, dass das Berufungsgericht ihren Sach-vortrag in der korrigierten Auskunft nicht beachtet und der Schadensberech-nung die urspr374ngliche Auskunft zu Grunde gelegt habe. Der Senat hat auch dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung 374ber die Nichtzulas- 4 - 4 - sungsbeschwerde durchaus ber374cksichtigt, war aber der Ansicht, dass im Hin-blick auf dieses Vorbringen kein Revisionszulassungsgrund besteht. Insoweit hat der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO von einer Begr374n-dung abgesehen. Von einer weiterreichenden Begr374ndung sieht er in entspre-chender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63). 3. Soweit die Beklagten geltend machen, die Ausf374hrungen im Beschluss vom 19. M344rz 2008, nach denen die zivilrechtlichen Sanktionen f374r die Verlet-zung von Betriebsgeheimnissen nach 247 17 UWG mit grunds344tzlich anderen Ma337st344ben zu bemessen seien als die Sanktionen f374r wettbewerbswidrige Nachbildungen und Verletzung von Immaterialg374terrechten sowie auch f374r die rechtswidrige Benutzung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen, seien in verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG) bedenklich, legen sie 5 - 5 - bereits nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -
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