BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 225/06 vom 19. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerden der Kl344gerinnen und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2006 werden zur374ckgewiesen, weil die Rechtssachen weder grunds344tz-liche Bedeutung haben noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Streitwert: 7,2 Mio. 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Kunststoff-Spritzgie337technik. Der Beklagte zu 2 war bei der Kl344gerin zu 2 f374r die Konstruk-tion und Produktion von PET-Spritzwerkzeugen und Hei337kanalsystemen zu-st344ndig. Nachdem die Kl344gerin zu 2 das Arbeitsverh344ltnis mit dem Beklagten zu 2 beendet hatte, gr374ndete er die Beklagte zu 1. 1 - 3 - Die Kl344gerinnen haben behauptet, der Beklagte zu 2 habe bei seinem Ausscheiden Datens344tze mit Konstruktionszeichnungen entwendet und f374r die Anfertigung von Werkzeugen 374bernommen. Sie haben die Beklagten auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. 2 3 Das Landgericht hat die Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-teil vom 25. November 2003 zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verur-teilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten mit Teil- und Grundurteil vom 8. M344rz 2005 zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt, ferner hat es den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach f374r ge-rechtfertigt erkl344rt und festgestellt, dass die Beklagten den Kl344gerinnen den dar374ber hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben. Die Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2005 zur374ckgewiesen. Im vorliegenden Betragsverfahren verlangen die Kl344gerinnen Schadens-ersatz in H366he von 7.045.940,48 200 sowie die Erm344chtigung zur Ver366ffentlichung des Teil- und Grundurteils vom 8. M344rz 2005 und die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 170.963,20 200. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Urteilsver366ffentlichung und Vorschusszahlung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Nichtzulassungs-beschwerden. Mit ihren Revisionen m366chten die Kl344gerinnen ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantrags und die Beklagten ihren Antrag auf Verurtei-lung zur Urteilsver366ffentlichung und Vorschusszahlung weiterverfolgen. 4 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten macht unter anderem geltend, es stelle sich die grunds344tzliche Rechtsfrage, ob in F344llen der Verwer-tung fremder Betriebsgeheimnisse auch dann der gesamte Verletzergewinn herauszugeben sei, wenn andere Ursachen f374r den Umfang des Verletzerge-winns mit urs344chlich gewesen seien. Eine Zulassung der Revision sei insoweit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht von der st344ndigen Rechtsprechung des Senats abweiche, nach der nur der auf der Verletzungshandlung beruhende Anteil des Gewinns herauszugeben sei. Damit dringt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nicht durch. 5 1. Nach dem rechtskr344ftigen Teil- und Grundurteil des Berufungsgerichts vom 8. M344rz 2005 steht fest, dass die Beklagten sich die Konstruktionspl344ne der Kl344gerinnen widerrechtlich verschafft und bei der Herstellung ihrer Werk-zeuge verwendet haben; die Beklagten haben demnach ein Betriebsgeheimnis der Kl344gerinnen schuldhaft verletzt und sind den Kl344gerinnen daher zum Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl344gerinnen den ihnen durch die Verletzung des Betriebsgeheimnisses entstandenen Schaden auf dreifache Weise berechnen und demnach die Herausgabe des Verletzergewinns verlan-gen k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 541 f. = WRP 1977, 897 - Prozessrechner). 6 2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Nichtzulassungs-beschwerde der Beklagten nicht verkannt, dass der Verletzergewinn nur inso-weit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 37 = WRP 2007, 533 - Steckver-bindergeh344use, m.w.N.); das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenom- 7 - 5 - men, dass nach der Rechtsprechung des Senats insoweit zwischen den ver-schiedenen, einen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns begr374n-denden Rechtsverletzungen zu unterscheiden ist. 8 a) Bei der unlauteren Nachahmung eines sch374tzenswerten Leistungser-zeugnisses kommt es darauf an, ob und inwieweit beim Vertrieb der nachge-ahmten Produkte die Gestaltung als Imitat f374r die Kaufentschl374sse urs344chlich gewesen ist oder ob andere Umst344nde eine wesentliche Rolle gespielt haben. Selbst bei einer identischen oder fast identischen Nachahmung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht auch durch an-dere wesentliche Umst344nde verursacht worden ist. So kann f374r den Kaufent-schluss beispielsweise auch der niedrige Preis des nachgeahmten Produkts ausschlaggebend sein (BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). F374r die Entschei-dung zum Kauf eines technischen Gegenstands kann weniger die Gestaltung als vielmehr die technische Funktionalit344t (f374r die kein Schutz in Anspruch ge-nommen werden kann) ma337geblich sein (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 40 - Steck-verbindergeh344use, m.w.N.). Auch bei einer Kennzeichenrechtsverletzung wird der gesch344ftliche Erfolg in vielen F344llen nicht ausschlie337lich oder noch nicht einmal 374berwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens, sondern auf anderen Umst344nden beruhen (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse). Entsprechende 334berlegungen gelten f374r die Verletzung von Geschmacksmusterrechten (BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil), Urheberrechten und Patentrechten (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 277). b) Anders liegt es bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In h366chstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, dass 9 - 6 - eine unter Versto337 gegen 247 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnis-sen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf; Ergebnisse, die der Verletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Das muss auch f374r solche Entwicklungen gelten, die zwar nicht vollst344ndig auf den unlauter erlangten Kenntnissen beruhen, bei denen diese aber - entweder f374r eigenst344ndige Entwicklungsgedanken des Verletzers oder neben diesen - in einer Weise miturs344chlich geworden sind, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos angesehen werden kann. Denn auch in diesen F344llen wird die unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers (mit-)verwendet, da er ohne sie, d.h. bei ausschlie337lich eigenst344ndiger Entwicklung, entweder 374ber-haupt nicht oder jedenfalls nur sp344ter und/oder mit gr366337erem eigenen Aufwand zu gleichen Entwicklungsergebnissen h344tte gelangen k366nnen wie unter Zuhilfe-nahme der mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behafteten Kenntnisse (BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 - F374llanlage, m.w.N.). c) Die Grunds344tze der Entscheidung 204F374llanlage223 sind entgegen der Dar-stellung der Beklagten durch die Entscheidung 204Spritzgie337werkzeuge223 (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91 = WRP 2001, 1174) nicht in Zweifel gezogen worden. Dort hei337t es zwar, es sei zu pr374fen, ob nicht im Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertraglichen Geheimnisschutzes geboten sei (BGH GRUR 2003, 91, 94 - Spritzgie337werkzeuge). Es ging in jener Entscheidung aber nicht um einen Anspruch aus 247 17 UWG wegen der rechts-widrigen und schuldhaften Verletzung von Betriebsgeheimnissen, sondern um den - rechtlich anders zu beurteilenden - Anspruch aus 247 1 UWG a.F. wegen der Weitergabe und Verwertung von w344hrend des Besch344ftigungsverh344ltnisses auf redliche Weise erlangten Betriebsgeheimnissen. In einem solchen Fall setzt 10 - 7 - sowohl die Feststellung der Unlauterkeit als auch die Festlegung der Rechtsfol-gen eine Gesamtabw344gung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an sei-nem beruflichen Fortkommen einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung seines technischen Know-hows andererseits voraus (BGH GRUR 2003, 91, 93, 94 - Spritzgie337werkzeuge). F374r solche Abw344gungen und Einschr344nkungen ist bei einer Verletzung fremder Betriebsgeheimnisse nach 247 17 UWG kein Raum. d) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung 204F374llanlage223, nach der un-ter Versto337 gegen 247 17 UWG erlangte Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen in keiner Weise verwendet werden d374rfen und die dadurch erzielten Ergebnisse von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet sind, zu Recht entnommen, dass bei einer Ver-letzung von Betriebsgeheimnissen grunds344tzlich der gesamte unter Einsatz des geheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben ist. Es gibt keinen Grund, dies im Streitfall ausnahmsweise anders zu beurteilen. Die Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungs-gericht ausgef374hrt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen vertriebenen Werk-zeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den kl344gerischen Konstruktionsdatei-en, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionspl344nen beruhen. So-weit die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erneut geltend machen, der zu ersetzende Schaden bestehe lediglich in den ersparten Aufwendungen f374r eigene Konstruktionszeichnungen, hat bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die von den Beklagten ersparten Aufwendungen, sondern um den den Kl344gerinnen entstandenen Schaden geht. Es ist daher vollkommen unerheblich, ob die Beklagten von ei-nem gewissen Zeitpunkt ab nicht mehr auf Konstruktionsdateien der Kl344gerin-nen angewiesen gewesen w344ren, sondern auf eigene Konstruktionszeichnun- 11 - 8 - gen h344tten zur374ckgreifen k366nnen. Davon abgesehen 344ndern diese hypotheti-schen Erw344gungen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nichts dar-an, dass die Beklagten tats344chlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsdateien der Kl344gerinnen verwendet haben. 12 III. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -
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