BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 225/07 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 Cb, Fe; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 Nr. 3, 4; Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung f374r einen bestimmten Verwaltungsbereich im Pr374fungsbericht der 374ber366rtlichen Rech-nungspr374fung bietet keine Verl344sslichkeitsgrundlage f374r die gepr374fte 366ffent-lich-rechtliche K366rperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ord-nungsgem344337en Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. August 2007 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der klagende Landkreis macht gegen den Bayerischen Kommunalen Pr374fungsverband wegen eines fehlerhaften Rechnungspr374fungsberichts Scha-densersatz f374r von ihm aufgewandte Personalkosten geltend. 1 Der Kl344ger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes 374ber den Baye-rischen Kommunalen Pr374fungsverband (BayKPrVG) vom 24. April 1978 (BayGVBl. S. 131), zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (BayGVBl. S. 272), Pflichtmitglied beim Beklagten. Dieser f374hrt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG die 374ber366rtliche Rechnungs- und Kassenpr374fung unter anderem 2 - 3 - nach Art. 91, 92 der Bayerischen Landkreisordnung (BayLKrO) bei seinen Mit-gliedern durch. Mit Schreiben vom 4. November 1999 teilte der Verbandspr374fer des Be-klagten dem Kl344ger mit, dass im Pr374fungsturnus die Aufbau- und Ablauforgani-sation der Kreisjugend344mter grunds344tzlich mit untersucht werde. Die Einbezie-hung der sozialp344dagogischen Fachkr344fte sei grunds344tzlich m366glich und im Rahmen der Rechnungspr374fung machbar. Von Januar bis September 2000 pr374fte der Beklagte die Jahresrechnung des Kl344gers von 1993 bis 1999. Die Pr374fung erstreckte sich auch auf den Personalbedarf des Amtes f374r Jugend und Familie, Bereich "Allgemeiner Sozialdienst". 3 Bei der Berechnung des Personalbedarfs f374r den Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" unterlief ein Fehler. Es hie337 im Pr374fungsbericht, der dem Kl344ger unmittelbar nach der Pr374fung m374ndlich erl344utert wurde, der Bereich "Allgemei-ner Sozialdienst", in dem damals 10,8 Arbeitskr344fte t344tig gewesen waren, sei um rund 1,7 Kr344fte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine 334berbesetzung um mehr als zwei Stellen vor. Der Beklagte empfahl aufgrund der fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung teilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von Teilzeitkr344ften zu erh366hen und eine Vollzeitkraft einzustellen. Durch verschie-dene personalwirtschaftliche Ma337nahmen glich der Kl344ger den angeblichen Fehlbedarf an Arbeitskr344ften aus. Der Kl344ger macht geltend, dass ihm hierf374r Personalkosten in H366he von 250.368 200 entstanden seien. 4 Das Landgericht hat die vom Kl344ger erhobene Schadensersatzklage ab-gewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist vom Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen worden. 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Schadensersatzanspr374che wegen einer Pflichtverletzung bei der Erf374llung eines 366ffentlich-rechtlichen Vertrags entsprechend 247 280 BGB st374nden dem Kl344ger nicht zu, da ein Vertragsschluss 374ber einen gesonderten Auftrag au337erhalb der turnusm344337igen 374ber366rtlichen Rechnungspr374fung fehle. Auch Amtshaftungsanspr374che best374nden nicht. Der Beklagte habe keine dem Kl344ger gegen374ber bestehende drittgerichtete Amts-pflicht verletzt. Ebenso st374nden dem Kl344ger keine Schadensersatzanspr374che aus 247247 89, 31 BGB oder aus einer 366ffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zu. 8 II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 9 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amts-pflichtverletzung nach 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu. 10 - 5 - In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne des 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der f374r die haftpflichtige Beh366rde t344tig gewordene Be-amte der gesch344digten K366rperschaft bei Erledigung seiner Dienstgesch344fte in einer Weise gegen374bertritt, wie sie f374r das Verh344ltnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsb374rger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts bei der Erf374llung einer ihnen gemeinsam 374bertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann k366nnen jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der F366rderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung au337enrechtliche Amtshaftungsanspr374che der gesch344digten K366rperschaft ausl366st (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grunds344tze hat der Senat entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichts-beh366rde auch gegen374ber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietsk366r-perschaft als einem gesch374tzten Dritten begr374nden kann (Senat aaO S. 202 ff). Ob diese Grunds344tze auch f374r die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden k366nnen - weil nach Auffassung der Revision die 374ber366rtliche Rech-nungspr374fung "aufsichtsrechtliche Elemente" enth344lt -, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man annehmen w374rde, dass dem Beklagten bei seiner Pr374ft344tigkeit auch Schutzpflichten gegen374ber seinen Mitgliedern obliegen k366nnen, vermag die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im m374ndlich erl344uterten Pr374fungsbe-richt zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" kei-ne Haftung des Beklagten auszul366sen. Denn die hier konkret gegebene Emp-fehlung im Pr374fungsbericht bot keine hinreichende Verl344sslichkeitsgrundlage f374r 11 - 6 - den Kl344ger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgem344337en Aufgabener-ledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schlie337t einen Anspruch bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gew344hrten Reichwei-te des Verm366gensschutzes aus, was der Mitverschuldenspr374fung vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 m.w.N.). a) Zweck der 374ber366rtlichen (Pflicht-)Rechnungspr374fung, die der Beklagte nach Art. 91 Abs. 1 BayLKrO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG bei dem Kl344ger als seinem Mitglied vorgenommen hat, ist nach Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BayLKrO die Kontrolle, ob die f374r die Wirtschaftsf374hrung geltenden Vorschrif-ten und Grunds344tze eingehalten sind, sowie insbesondere, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird oder die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand erf374llt werden k366nnen. Die 334berpr374fung des Personaleinsatzes zielt deshalb darauf, ob eine 334berbesetzung vorliegt (H366lzl/Hien/Huber, Ge-meindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung [M344rz 1992] 247 106 GO Anm. 2 V). Die Ergebnisse der 374ber366rtli-chen Pr374fung richten sich in erster Linie an den gepr374ften Landkreis. Er soll un-ter anderem die M366glichkeit erhalten, seine Verwaltung zu verbilligen (vgl. Klappstein DVBl. 1985, 363, 366). 12 Ob sich hier die 334berpr374fung des Personaleinsatzes im Bereich "Allge-meiner Sozialdienst" durch den Beklagten als Teil der allgemeinen Pflichtpr374-fung darstellt oder als eine auf Antrag des Kl344gers erfolgte besondere Pr374fung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKPrVG, kann dabei offen bleiben. Eine andere Zweckrichtung oder einen anderen Umfang der Pr374fung macht der Kl344ger inso-weit nicht geltend. 13 - 7 - b) Die Pr374fung des Beklagten hatte zwar das fehlerhafte Ergebnis, dass eine personelle Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" vorgele-gen habe. Gleichwohl durfte der Kl344ger aufgrund der Pr374fung sich nicht heraus-gefordert f374hlen, weiteres Personal zu besch344ftigen und damit entgegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayLKrO sein Verwaltungs-handeln zu verteuern. Letzteres w344re allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn aus der Sicht des Kl344gers keine ordnungsgem344337e Aufgabenerledigung in dem fraglichen Bereich festzustellen gewesen w344re und das Gebot der Gesetzm344-337igkeit der Verwaltungst344tigkeit nach Art. 50 BayLKrO personalwirtschaftliche Ma337nahmen erfordert h344tte. Weder hat der Kl344ger solches vorgetragen, noch enth344lt der Pr374fungsbericht dahingehende Feststellungen. 14 c) Die Aussagen des Beklagten konnten aber auch deshalb ohne konkre-ten Bezug zur ordnungsgem344337en Aufgabenerledigung in dem betreffenden Be-reich nicht Grundlage f374r eine St344rkung der Personalausstattung sein, weil sich die Pr374fung allein nach Erfahrungswerten des Beklagten ausrichtete - worauf der Kl344ger im m374ndlich erl344uterten Pr374fungsbericht hingewiesen worden war - und nicht die konkreten Besonderheiten im Einzelfall erfasste. Vielmehr ging der Beklagte von statistischen Durchschnittswerten aus. Regionale oder perso-nenbezogene Besonderheiten - z.B. Krankheiten oder Behinderungen der Sachbearbeiter - erfasste die Pr374fung nicht. Die Pr374fungsberichte des Beklag-ten sind auch von der Zielsetzung nicht als strikte Handlungsanweisung ge-dacht. Nach Nr. 3 zu 247 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Kommu-nalwirtschaftlichen Pr374fungsverordnung (BayVVKommPrV) vom 26. November 1981 (MABl. S. 155), zuletzt ge344ndert durch Bekanntmachung vom 12. Novem-ber 2001 (BayAllMBl. S. 676), haben die kommunalen K366rperschaften die Pr374-fungsberichte z374gig auszuwerten und die Entscheidungen ihrer zust344ndigen 15 - 8 - Organe herbeizuf374hren. Regelm344337ig wird es nicht nur eine einzige M366glichkeit der Reaktion auf eine Feststellung in einem Pr374fungsbericht geben. d) Der Kl344ger war aufgrund der Feststellung im m374ndlich erl344uterten Pr374-fungsbericht des Beklagten auch nicht zur Vermeidung kommunalaufsichtrecht-licher Ma337nahmen gezwungen, weiteres Personal einzustellen. Die 374ber366rtliche Rechnungspr374fung ist keine Rechtsaufsicht (H366lzl/Hien/Huber, aaO [Juli 2007] Art. 105 GO Anm. 3; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, [No-vember 1987] Art. 105 Anm. 2; Bauer/B366hle/Ecker, Bayerische Kommunalge-setze [M344rz 2001] Art. 105 GO Rn. 5; Klappstein in: von Mutius, Festgabe Un-ruh, S. 479, 496). Sie hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verf374gung, um auf die gepr374fte K366rperschaft Einfluss auszu374ben. Zwar erh344lt die Rechtsauf-sichtsbeh366rde nach 247 8 der Bayerischen Verordnung 374ber das Pr374fungswesen zur Wirtschaftsf374hrung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Bay-KommPrV) vom 3. November 1981 (BayGVBl. S. 492), zuletzt ge344ndert durch Verordnung vom 29. Mai 1987 (BayGVBl. S. 195), einen Pr374fungsbericht. Der Bericht wird nach Nr. 4 zu 247 8 BayVVKommPrV in erster Linie zur Unterrichtung 374bersandt. Die Rechtsaufsichtsbeh366rde hat dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Ma337nahmen sie f374r erforderlich h344lt, soweit Beanstandungen im Pr374fungsbericht des Beklagten enthalten sind. Im vorliegenden Fall bestand jedoch aufgrund der Feststellungen des Beklagten 374berhaupt kein Anhaltspunkt f374r ein T344tigwerden der Kommunalaufsichtsbeh366r-de. Diese belegten jedenfalls keine unwirtschaftliche Aufgabenerf374llung durch den Kl344ger. Verbleibt die Entscheidungsbefugnis 374ber einen Vorgang - hier die personelle Aufstockung - aber allein bei der gesch344digten 366ffentlichen-rechtlichen K366rperschaft, so spricht dies grunds344tzlich f374r ihre eigene haftungs-rechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 356, 368 Rn. 27). 16 - 9 - 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ver-letzung der Pflichten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung zu, den der Kl344ger neben dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch mit sei-ner Revision allein weiterverfolgt. 17 In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen einem 366ffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern bestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Re-gelungen entsprechend anzuwenden sein k366nnen (vgl. Urteile BGHZ 21, 214, 218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. M344rz 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 sowie vom 8. M344rz 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221 Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entw344sserungsverband]; BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. M374nchKommBGB/Pa-pier, 4. Aufl., 247 839 Rn. 76). Es kann dahinstehen, ob diese f374r die Pflichtmit-gliedschaft von B374rgern entwickelte Rechtsprechung auch auf die nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayKPrVG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Kl344gers beim Be-klagten anzuwenden ist. Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der gel-tend gemachte Schaden aus den bereits genannten Gr374nden (II. 1.) nicht dem Schutzzweck der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Pr374fungspflicht des Beklagten unterf344llt. Eine andere Zweckvereinbarung der Parteien hat das Be- 18 - 10 - rufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 10860/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 U 2425/07 -
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