BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 225/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2008 - 1 U 24/08 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 23.000 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Revi-sionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt abweichender obergerichtli-cher Rechtsprechung oder behaupteter Verletzungen der Grundrechte der Kl344-gerin (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG). 1 1. Die im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2005 (NZV 2005, 638) behauptete Divergenz besteht nicht. Die in der Beschwerde insoweit angesprochenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts 2 - 3 - zum Anscheinsbeweis stehen im 334brigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Eine zulassungsrelevante Divergenz ist dann gegeben, wenn in der an-gefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines h366heren oder eines gleich geordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGHZ 152, 182, 186 m.w.N.). 3 Das Berufungsgericht ist - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21. Januar 1982 (III ZR 80/81, VersR 1982, 299; siehe auch OLG Karlsruhe VersR 1976, 346; OLG Hamm OLGR 1995, 268, 269; Th374ringisches OLG ZfS 2001, 11, 12; OLG Zweibr374cken OLGR 2001, 99; OLG Brandenburg LKV 2005, 40) - davon ausgegangen, dass eine Streu- und R344umpflicht eine allgemeine Gl344ttebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Gl344tte-stellen voraussetzt. F374r das Vorliegen einer allgemeinen Gl344tte, insoweit k366nne sich die Kl344gerin nicht auf einen Anscheinsbeweis st374tzen, und f374r die Verlet-zung der Verkehrssicherungspflicht trage die Kl344gerin die Darlegungs- und Be-weislast. 4 Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Gesch344dig-te die Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen tr344gt, aus denen nach den Grunds344tzen f374r die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erw344chst (Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB 247 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 7; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunf344llen die Regeln 374ber den An-scheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen 5 - 4 - der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - 344hnlich wie bei einem Ver-sto337 gegen konkret gefasste Unfallverh374tungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung daf374r, dass es bei Beachtung der Vorschriften 374ber die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen w344re, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutz-vorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, w344hrend dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. F374r die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - aaO). Soweit das OLG Frankfurt in seiner in der Beschwerde angesprochenen Entscheidung ausgef374hrt hat, dass bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebra-streifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns regelm344337ig der Beweis des ersten Anscheins f374r eine unfallurs344chliche Streupflichtverletzung der Gemein-de spreche, betrifft dies nicht die im Mittelpunkt des Berufungsurteils stehende Frage, ob das hier streitgegenst344ndliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt statt-gefunden hat, w344hrend dessen die Unfallstelle gestreut werden musste (= zeitliche Grenzen der Streupflicht), sondern die nachfolgende Frage, ob dann, wenn ein Verletzter innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ein Anscheinsbeweis f374r eine Streupflichtverletzung und deren Unfallurs344chlichkeit besteht. 6 2. Soweit die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung geboten ist, wenn das Berufungsurteil auf einer Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten oder auf einem Versto337 gegen den allgemei-nen Gleichheitssatz in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) 7 - 5 - beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f), legt die Beschwerdef374hrerin ent-sprechende Zulassungsgr374nde nicht hinreichend dar. Von einer weiteren Be-gr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Schlick W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 O 324/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 1 U 24/08 -
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