BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 225/08 vom 27. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 27. September 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Su n der beschlossen: Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2008 we r den zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorg e sehenen Gründe (mehr) vorliegt, nach denen der Senat die Revision zula s sen darf. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit w e- der grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufg e- worfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten rechtfertigen kö n nen, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind nicht mehr entsche i dungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutz interesse fehlt. Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10, ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefocht e- ne Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch - 3 - den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008 wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Fo l- gewirkungen für die Sach - und Recht s lage (Dörr in Spindler/Stilz, Ak tG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan. Insb e sondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Au f- hebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertr e- ter Organqualität (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178 , 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147 Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23 , jeweils m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 52), so dass die Grundsät ze der fehlerhaften Bestellung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14 ) auch auf ihn anwendbar sind . Dies hat im Streitfall zur Folge, dass auch bei einer (volls tändigen) Nichtigerklärung des ang e fochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzog e- nen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Bekla g- te wirksam blieben und die bis dahin funktionsg e recht ausgeübte Tätigkeit des besonderen V ertreters zu vergüten wäre. - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO): die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die auße r- gerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in vollem Umfang, die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gericht s- kosten und der außerger ichtlichen Kosten der Klägerin. - 5 - Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten ihre außerg e richtlichen Kosten selbst. Bergmann Strohn Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 - OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -
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