BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 225/12 Verkündet am: 16 . April 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Goldrapper UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 23 S atz 1, § 24 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2; ZPO § 286 Abs. 1 B, D, E; RVG § 14 Abs. 2 a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschüt z- ten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruc kskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Au s- drucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrang e- ments ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der ei n- zelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und O r- chestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltung s- elemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukt u- ren sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören. b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächl i- chen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. - 2 - Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die B e- urteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nac h- prüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden. c) Für die Beurteil ung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrecht s- schutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung fo r- maler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rh ythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen u n- erlässlich sein. BG H, Urteil vom 16. April 2015 I ZR 225/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 5. Zivilsenat vom 31. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nac hteil des Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 23. März 2010 teilweise abgeä n- dert. Die von den Klägern zu 2, 3 und 5 erhobene Klage wird abgewi e- sen. Im Umfang der weiterg ehenden Aufhebung (Klage des Klägers zu 1) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Kläger sind nach ihrem Vortrag Mitglieder der französischen Musi k- gruppe " D . " . Zwischen 1999 und 2004 veröffentlichte die Gruppe die Musikalben " R . " (1999), " De . " (2000), " L . " (2003) und " Le . " (2004). Die darauf enthaltenen Titel gehören der Musikrichtung " Gothic " an. In den Booklets der Tonträger sowie im Internetauftritt der Gruppe " D . " sind jeweils nicht die bürgerlichen Namen der Kläger angegeben , sondern Pseudonyme. Die Alben der Mus ikgruppe werden durch das Tonträgerunte r- nehmen " S . snc. " mit S itz in M . unter dem Label " A . " ausgewertet. Der Beklagte tritt als deutschsprachiger Rapp er unter dem Künstlern a- men " B . " auf. Er veröffentlichte 2006 auf den Tonträger n " V . " sowie " Ve . " Musikstücke , für die er in der Daten - bank der Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und Vervielfältigungsrec h- te (im Folgenden: GEMA) überwiegend als Komponist und Textdichter, teilw e i- se nur als Komponist und teilweise nur als Textdichter eingetragen ist. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der auf diesen Tontr ä- ger n veröffentlichten Musiktiteln Musikabschnitte von durchschnittlich zehn S e- kunden verwendet, die aus den Ori ginalaufnahmen d er Gruppe " D . " ohne Ve rwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ( " gesampelt " ) worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wi e- derholende Tonschleife ( " Loop " ) verwendet, mit einem Schlagze ug - Beat ve r- bunden und darüber seinen Sprechgesang ( " Rap " ) aufgenommen. 1 2 3 - 5 - Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rech te als Komponist , die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten auf Unterlas sung , Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen imm a- teriellen Schaden in Anspruch genommen sowie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer Auskunftserteilung der GEMA gegenüber den Kläg ern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber dem Beklagten abzurechnenden Erlöse zuzustimmen . Die Kläger haben außerdem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, im Hinblick auf 12 der beanstandeten Musikstücke gegenüber der GEMA die Zustimmung zu sei ner Streichung als Komponist sowie zur Eintr a- gung des Klägers zu 1 als Komponist zu erklären. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben (LG Hamburg, ZUM - RD 2010, 331) . Die Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne E r- folg (OLG Hamburg, ZU M - RD 2013, 428) . Mit seiner vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage überwiegend als begr ündet erac h- tet. Es hat angenommen, der Beklagte sei d en Klägern zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Ausgleich eines immateriellen Schadens und zur E r- stattung von Abmahnkosten verpflichtet . Hierzu hat es ausgeführt: Die Kläger seien für die Gelt endmachung der Klageansprüche aktivleg i- timiert. Der Beklagte habe die dem Kläger zu 1 als Komponist und den übrigen Klägern als Texter zustehenden Urheberrechte widerrechtlich verletzt. Der A k- 4 5 6 7 - 6 - tivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 stehe nicht entgegen, d ass der Beklagte nur Musikabschnitte und nicht auch die Texte der Gruppe " D . " übernommen habe. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass im Hinblick auf Musik und Text der Stücke der Gruppe " D . " eine Werkverbin - dung im Sinne von § 9 UrhG bestehe, in die der Beklagte eingegriffen habe. Die Aktivlegitimation der Kläger sei auch ni cht deswegen zu verneinen, weil die Kläger dem Tonträgerunternehmen " S . snc. " mit Sitz in M . Ver - wertungsrechte eingeräumt hätten. Mit d iesen Vereinbarungen seien lediglich die Rechte an den Tonaufnahmen und nicht die im Streitfall geltend gemachten Rechte an den Kompositionen und Texten eingeräumt worden. Die vom Beklagten übernommenen Teile der Musikstücke der Gruppe " D . " seien für sich genommen jedenfalls unter dem Gesicht spunkt der kleinen Münze nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich g e- schützt. Eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG liege unbeschadet der vom Beklagten vorgenommenen Veränderungen nicht vor. Die Fragen, ob die Au s- schnitte aus Musikwerken d er Gruppe "D . " d en für den Urheber - rechtschutz erforderliche n Grad an Individualität und die erforderliche Gesta l- tungshöhe erreichten , ob diese Ausschnitte in die beanstandeten Aufnahmen des Bekl agten übernommen worden s e i en und ob insoweit eine freie Benut zung im Sinne von § 24 UrhG vorliege , könn t e n von den Mitgliedern des Berufung s- gerichts unter Auswertung der unstreitig gebliebenen Bestandteile der im Ve r- fahren wechselseitig eingereichten Part eigutachten ohne Einholung eines g e- richtlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Die Nutzung von Teilen der Musiktitel der Kläger für die von ihnen als u r- heberrechtsverletzend beanstandeten Aufnahmen des Beklagten begründe fe r- ner einen schwerw iegenden Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger, der die Zubilligung einer immater iellen Geldents chädigung nach § 97 Abs. 2 UrhG aF rechtfertige. Durch seinen Rap - Gesang und den dabei verwe n- 8 9 - 7 - deten unangemessenen Text habe der Beklagte die We rke der Kläger einem musikalischen Bereich zugeführt, der zu der musikalischen Stilrichtung der Kl ä- ger ( " Gothic " ) völlig konträr sei. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat E r- folg. Sie führt zur Abweisung der von den Kläger n zu 2, 3 und 5 erhobenen Kl a- ge , weil diesen die erforderliche Aktivlegitimation für die von ihnen mit den Kl a- geanträge n erhobenen Ansprüche fehlt . Im Hinblick auf die dem Kläger zu 1 zugesprochenen Klageanträge führt die Revision zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt wo r- den ist. I. Die von den Klägern zu 2, 3 und 5 erhobene Klage ist unbegründet. Es fehlt für die von ihnen mit den Klageanträge n verfolgten Ansprüche , die jeweils mit einer Verlet zung ihrer Urheberrechte als Textdichter begründet worden sind, die erforderliche Aktivlegitimation . Der Be klagte hat keine von den Klägern zu 2, 3 und 5 geschaffenen Texte übernommen und daher ihre Urheberrechte nicht verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger zu 2, 3 und 5 se i- en für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert, weil der B e- klagte Abschnitte aus Musikstücken übernommen habe, für die sie die Texte verfasst hätten. Der Aktivlegitimation der Kläger zu 2, 3 u nd 5 stehe nicht en t- gegen, dass der Beklagte für seine Aufnahmen keinen von den Klägern ve r- fas s ten Text, sondern allein Teile der vom Kläger zu 1 komponierten Musik verwendet habe. Durch die Übernahme dieser Musikabschnitte habe der B e- klagte in das auch de n Klägern zu 2, 3 und 5 zustehende Recht aus einer Werkverbindung zwischen Text und Musik nach § 9 UrhG eingegriffen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 11 12 - 8 - 2. Die Kläger zu 2, 3 und 5 können ihre Klageanträge nicht auf die Ve r- letzung von ihnen als Textdichter zustehende n Urheber r echte n gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG stützen. Der Beklagte hat in den als rechtsverletzend bea n- standeten Musikstücken unstreitig keine der von den Klägern geschaffenen Texte verwendet. 3. Die Aktivleg itimation der Kläger zu 2, 3 und 5 ergibt sich nicht daraus, dass sie als Textdichter gemeinsam mit dem Kläger zu 1 als Komponisten als Miturheber der Musikstücke anzusehen sind, aus denen der Beklagte nach dem Klagevorbringen Teile üb ernommen haben soll . Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft vor - aus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Text und Musik eines Musikstücks nicht gegeben. Während Liedtexte als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheb errecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 82; Nordemann in Fro mm/Nordemann, Urheberrecht, 11 . Aufl., § 2 UrhG Rn. 54) sind musikalische Kompositionen als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ge schützt. Beide Werkarten können jeweils gesondert verwertet werden. 4 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Aktivleg i- timati on der Kläger zu 2, 3 und 5 nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Werkverbindung zwischen Text und Musik . a) Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (2006) maßgebl i- chen Fassung des § 97 UrhG vom 23. Juni 1995 wie auch nach der aktu ellen Fassung dieser Bestimmung setzen Ansprüche auf Unterlassung, Schadense r- satz und Geldentschädigung die Verletzung eines Urheberrechts voraus . G e- 13 14 15 16 17 - 9 - mäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UrhG gewährt das Urheberrechtsgesetz Schutz für Werke. Den Schutz eine r Verbindung zweier Werkarten sieht das Urheberrechtsgesetz nicht vor. b) Anders als das Berufungsgericht meint, kann ein solcher Schutz nicht § 9 UrhG entnommen werden. Nach dieser Bestimmung kann für den Fall, dass mehrere Urheber ihre Werke zu ge meinsamer Verwertung miteinander verbunden haben, jeder Urh e- ber vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änd e- rung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen Teil nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift regelt diese allein Ansprüche der Urheber der zur gemeinsamen Verwertung verbundenen Werke untere i- nander. Diese haben ihren Grund darin, dass die Verbindung der Werke zur gemeinsamen Verwertung wechselseitige Treuepfli chten der Urheber der ve r- bundenen Werke untereinander begründet (vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 9 UrhG Rn. 10 mwN). Ansprüche der Urheber gegen Dritte wegen des Eingriffs in die Werkverbindung sind nicht Gegenstand des § 9 UrhG . Entgegen der Ansicht des Landgerichts, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat , ergeben sich solche Ansprüche auch nicht aus einem Erst - Recht - Schluss. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 dem Beklagten Nutzungsrechte an den streitgegenständl i- chen Kompositionen nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Textdichters hätte einräumen können, da die anderweitige Verwertung der Komposition die Au s- wertung de r Werkverbindung gefährden könn e. Wenn der Textdichter aber g e- gen eine Nut zung vo rgehen könn e, die der Komponist dem Beklagten ohne 18 19 20 21 - 10 - seine Zustim mung gestattet hätte, mü sse er erst recht gegen eine Nutzung der Komposition vorgehen können, die weder der Komponist noch der Textdichter gestattet habe . Dem kann nicht zugestimmt werden. Da § 9 UrhG allein Ansprüche der Urheber der verbundenen Werke u n- ter einander regelt, ka nn der Urheber eines Liedtextes auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Ansprüche gegen den Dritten herleiten, dem von dem Urh e- ber der Komposition des Musiktitels unter Verstoß gegen seine schuldrechtl i- chen Treuepflichten dem Textdichter gegenüber die Ve rwertung der Komposit i- on gestattet worden ist. Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für den vom Landgericht angenommenen Erst - Recht - Schluss. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen kön n- ten, ohne eine klare gesetzliche Grundla ge die in § 9 UrhG geregelte schul d- rechtliche Sonderverbindung zwischen den Urhebern von zur gemeinsamen Verwertung verbundenen, im Übrigen aber selbständig verwertbaren Werken derart zu verdinglichen, dass die Verbindung der Werke selbst werkgleich Dri t- te n gegenüber gegen eine Trennung geschützt ist . D er vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass ein Liedtext gemeinsam mit einer Komposition b e- kannt geworden sein k a nn und die Interessen des ursprünglichen Textdichters in einem solchen Fall durch eine ges onderte Verwertung der Komposition mit einem anderen Text beeinträchtigt werden können , rechtfertigt eine solche sy s- temwidrige Verdinglichung schuldrechtlicher Treuepflichten nicht . Die Konzept i- on eines an den Werkbegriff und die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk anknüpfenden Schutzsys tems des Urheberrechtsges e tzes (vgl. § 11 Satz 1 UrhG) bringt es mit sich, dass nicht jede Beeinträchtigung wirtschaftlicher Int e- ressen eines Urhebers zu urheberrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten füh ren muss ( vgl. Th um in Rn. 36 Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 9 UrhG Rn. 36; aA Wirtz in Fromm/Nordemann aaO § 9 UrhG Rn. 25; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- 22 23 - 11 - recht, 3. Aufl., § 9 UrhG Rn. 18; wohl auch Schulze in D reier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 9 Rn. 22 ). c) Die Aktivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Es kann o f- fenbleiben, ob eine schwerwiegende Verletzung der geistigen und persönlichen Interessen des Textdichters angenommen werden kann, wenn die ursprüngl i- che Werkverbindung zwi schen Text und Musik aufgelöst und die Musik mit e i- nem neuen, vom Textdichter als unangemessen empfundenen Text verbunden wird. Eine solche Recht sverletzung scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Ber u- fungsgericht Bezug genommen hat, im deutschsprachigen Raum wenig b e- kannt sind. D eshalb ist nicht dargelegt und auch sonst nich t ersichtlich, dass das inländische Publikum den vom Beklagten hinzugefügten Text mit den Kl ä- gern zu 2, 3 und 5 in Verbindung bringt . 5. I m Streitfall sind die Kläger zu 2, 3 und 5 nicht als Gesellschafter einer zusammen mit dem Kläger zu 1 mit dem Zwec k der gemeinsamen Verwertung von Text und Musik gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktivlegit i- miert. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kl äger zu 2, 3 und 5 als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklagt habe n. Dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Die Kläger haben vielmehr au s- drücklich vorgetragen, gerade keine Gesellschaft gegründet zu haben. Sie h a- ben vielmehr jeweils eigene Ansprüche geltend gemacht. Zudem sind die von den Klägern zu 2, 3 und 5 ge stellten Klageanträge nicht auf eine Verurteilung gegenüber einer zwischen den Klägern bestehenden Gesellschaft oder gege n- über allen Klägern zur gesamten Hand gerich tet. 24 25 - 12 - 6 . Da sämtliche von den Klägern zu 2, 3 und 5 gestellten Klageanträge auf die Verle tzung ihrer Urheberrechte gestützt sind, fehlt diesen Klägern die Aktivlegitimation . II. Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Kläger zu 1 verfolgten Unterlassungs anträge Erfolg. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Festste llungen sind die auf Unterlassung der Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung, Auffü h- rung und öffentlichen Zugänglichmachung der als urheberrechtsverletzend a n- gegriffenen Musikstücke des Beklagten gerichteten Klageanträge nicht begrü n- det . 1. Allerdin gs hat das Berufungsgericht den Kläger zu 1 als Komponist z u- treffend für berechtigt gehalten, Ansprüc he wegen einer Verletzung seiner U r- he berrechte an einem Musikw erk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG im eig e- nen Namen geltend zu machen. a) Das Berufun gsgericht hat angenommen , dass der Kläger Komponist der als teilweise übernommen geltend gemachten Musikstücke " L ' a . " , " Le . " , " Rê . " , " Les . " , " Vi . " , " Lo . " und " Va . " ist. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 die im Streitfall maßgeblichen Rechte nicht dem in Mailand ansässi gen Tonträgerproduzenten " S . snc . " eingeräumt hat . 26 27 28 29 30 31 - 13 - aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass bereits nach dem Wortlaut der mit der " S . snc . " geschlossenen Vereinbarungen ledig - lich die Rechte an Ton aufnahmen und nicht auch an den Kompositionen und Texten eingeräumt worden seien. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. bb ) Das Berufungsgericht hat angenommen , dass eine i solierte Übertr a- gung der Rechte an den Tonaufnahmen rechtlich möglich war . Es ist dabei d a- von ausgegangen , dass im Streitfall nach dem Schutzlandprin zip deutsches U r- heberrecht anzuwenden ist . Eine Ermittlung von ausländischem, namentlich it a- li enischem oder französischem Urheberrecht sei deshalb entbehrlich. Selbst wenn das Schutz land prinzip ni cht anwendbar sein sollte, sei nicht ersichtlich, dass nach italienischem oder französischem Recht eine auf die Leistung s- schutzrechte beschränkte Rechtsübertragung unwirksam sei. cc ) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. (1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass im Hi n- blick auf die zwischen dem französischen Kläger und dem italienischen Tontr ä- gerproduzenten abgeschlossenen Vereinbarungen nicht das Schutzlandprinzip, sondern die Grundsätze des Ur hebervertr agsrechts Anwendung fä nden. Der Inhalt der Vereinbarungen sei daher nach ausländischem Recht zu bestimmen. Insoweit habe der Beklagte vorgetragen, dass eine isolierte Übertragung der Verwertungsrechte an den Aufnahmen nach italienischem und französischem R echt nicht möglich sei, weil diese Rechtsordnungen keine Trennung von urh e- berrechtlichem Werk und dessen Tonaufnahme zuließen . Deshalb müsse eine Auslegung der Vereinbarungen aufgrund der Interessenlage zur Annahme einer Gesamtrechtsübertragung führen. Die vom Berufungsgericht in den Raum g e- stellten Spekulationen über den möglichen Inhalt des ausländischen Rechts e r- setzten keine Begründung und erlaubten es nicht, von der gebotenen Einholung 32 33 34 35 - 14 - eines Sachverständigengutachtens zum Inhalt des ausländischen Recht s A b- stand zu nehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden. (2) Zwar sind Fragen des Urhebervertragsrechts, etwa nach de r durch Auslegung eines Vertrag s zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, grundsätzlich nicht nach dem Schutzland prinzip , sondern nach dem Vertragsstatut, also dem auf einen Urheberrechtsvertrag anzuwendenden Sachrecht , zu beur teilen (BGH, Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 41 = WRP 2015, 347 Hi Hotel II , mwN ). Dagegen ist die von der Re vision aufgeworfene Frage, ob die Einräumung von Verwertung s- rechten an Tonträgeraufnahmen losgelöst von einer Übertragung der Rechte an den zugrundeliegenden Werken möglich ist, nicht nach dem Urheberver trag s- recht zu beurteilen . Vielmehr geht es um die Zul ässigkeit der Übertragung oder Teilübertragung des Urheberrechts als solches oder einzelner urheberrechtl i- cher Be fugnisse. Diese Fragen bestimmen sich nicht nach dem Vertragsstatut, sondern nac h dem Recht des Schutzlandes (BGH, U rteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 8 8/95, GRUR 1999, 152, 153/154 Spielbankaffä re; Urteil vom 29. März 2001 I ZR 182/98, GRUR 2001, 1134, 1137 Lepo Sumera; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 150; HK - UrhR/ Kotthoff, 3. Aufl. , § 12 0 UrhG Rn. 13; Dreier in Dreier/Schulze aaO vor § 120 Rn. 30). Nach dem hiernach anwendbaren deutschen Sachrecht können Dritten sowohl Nutzungsrechte an Kompositionen und Texten, wie etwa das Recht zur Vervie l- fältigung eines Musikstücks (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 in Verbindung m it § 31 Abs. 1 UrhG), als auch Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen eines Musiktitels (§ 77 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 UrhG) eingeräumt werden. Die dem Urh e- ber oder Leistungsschutzberechtigten im Übrigen zustehenden Verwertung s- rechte bleiben von einer sol chen Rechteeinräumung unberührt. c) Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an der Aktivlegitimat i- on des K lägers zu 1, weil sich die Kläger im Streitfall zu einer Gesellschaft bü r- 36 37 - 15 - gerlichen Rechts zusammengeschlossen haben und deshalb allein die se G e- sellschaft zur Geltendmachung der auf die Verletzung der Urheberrechte des Klägers zu 1 als Komponist gestützten Klageansprüche befugt ist . aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die in Frankreich ansässigen Kläger sich als Mitgliede r der Musikgruppe " D . " zu ei - ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusamm engeschlossen haben. Der Kl ä- ger zu 1 h a t vielmehr geltend gemacht , keine Gesellschaft mit den weiteren Klägern gegründet zu haben . Konkrete Umstände, die im Streitfall ein e andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen . bb) Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. E ntgegen der Ansicht der Revision spricht die Interessenlage nicht für die Annahme einer konkludenten Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es ist nicht e r- kennbar , dass eine sinnvolle Auswertung des gemeinsamen Werkschaffens der Kläger das Einbringen ausschließlicher Nutzungsrechte an Kompositionen und Text in eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürge rlichen Rechts e r- forderlich gemacht hätte. Wie aus § 9 UrhG zu entnehmen ist , ergeben sich vielmehr bereits aus der bloßen Verbindung mehrerer Werke zur gemeinsamen Verwertung Treuepflichten, die den gemeinsamen Interessen der Urheber hi n- reichend Rechnung tragen. Auch b ei einer solchen Verbindung verbleibt es aber bei dem Recht eines jeden Urhebers, allein gegen Rechtsverletzungen vorzugehen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 9 Rn. 22). 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen je doch nicht seine Beurteilung, der Beklagte habe durch die Übernahme v on Teilen aus den vom Kläger zu 1 komponierten Musikstücken im Wege des Sampling ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers verö f- fentlicht und verwertet (§ 23 Sa tz 1 UrhG) und damit das Urheberrecht an dem Musik werk widerrechtlich verletzt ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ). Aufgrund der 38 39 40 - 16 - Fest stellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob die vom Klä ger zu 1 als übernommen geltend gemachten Teile seine r Kompositionen urheberrechtlich geschützt sind (dazu B II 2 b ) und ob es sich bei ihrer Verwe n- dung durch den Beklagten um eine unzulässige Bearbeitung oder eine zuläss i- ge freie Benutzung im Sin ne von § 24 UrhG handelt (dazu B II 2 c ). a) Zur Prüfung, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schö p- ferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestalt ungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpfer i- sche Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltunge n, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jewe i- lige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist da nn weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§ 23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§ 2 4 UrhG) anzusehen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 38 = WRP 2014, 68 Beuys - Aktion) . b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Bekla g- ten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrech t- lich geschützt sind. Es hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, durch welche obje k- tiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit de r als rechtsverletz end b e- nutzt beh aupteten Musiksequenzen bestimmt w i rd. 41 42 - 17 - aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur die vom Kläger komponierten Musikstücke als ganze, sondern auch Teile dara us urheberrechtlich geschützt sein können, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche ge istige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist, sondern auch d i e übernommene n Teile für sich genommen ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 Vorentwurf II; Urteil vom 3. Februar 1988 I ZR 143/86, GRUR 1988, 810 , 811 Fantasy ; Urteil vom 20. November 2008 I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 16 = WRP 2009, 308 Metall auf Metall I; Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 Perlent aucher; Nordemann in Fromm/Nordem ann aaO § 2 UrhG Rn. 51; HK - UrhR/Dreyer aaO § 2 UrhG Rn. 153; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 125 ; Schulze in Drei er/Schulze aaO § 2 Rn. 76 ). bb) Bei Werken der Musik liegt die schöpferische Eigentüml ichkeit in i h- rer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den für die Zubilligung von Urheberrechtschutz erforderlichen individuellen ästhetischen Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. I m Bereich des musikali schen S chaffens ist de r Schutz der kleinen Münze anerkannt, die einfache und gerade noch geschützte geistige Leistungen erfasst. Es re i cht daher aus , wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist , ohne dass es d abei auf den künstlerischen Wert ankommt ( BGH, Urteil vom 26. September 1980 I ZR 17/78, GRUR 1981, 267 Dirlada; Urteil vom 3. Februar 1988 I ZR 142/86; GRUR 1988, 812 , 814 Ein b isschen Frieden; Urteil vom 24. Januar 1991 I ZR 72/89 , GRUR 1991, 5 33 Brown Girl II ). Dabei kann eine individuelle schutzfähige Leistung sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrang e- ments ergeben ( vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 534 Br own Girl II ; Loewenheim in 43 44 - 18 - Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 121 ), sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, als o der Durchführung der I n- strumentierung und Orchestrierung (BGH, Urteil vom 3. November 1967 Ib ZR 123/6 5, GRUR 1968, 321, 325 Haselnuß; BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada). Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und M elodik beruhen (BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 122 f.) oder die wie Tonfolgen einfachster Art oder b ekannte rhythmische Strukturen sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören ( vgl. BGH, GRUR 198 8, 810, 811 Fantasy). Dabei ist auch im Hinblick auf Musikwerke zu b e- rücksichtigen, dass für einen urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist ( vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 40 - Geburtstagszug). Entscheidend für die Frage der Schutzfähigkeit ist, ob der auf dem Z u- sammenspiel all dieser Elemente beruhende Gesamteindruck den erforderl i- chen Eigentümlichkeitsgrad aufweist (BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada; GRUR 1991, 533, 534 Brown Girl II) . Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen ein igermaßen vertrauten und hie r fü r aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH , GRUR 1981, 267, 268 Dirlada). Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch da s Berufungsgericht au s- gegangen. Die auf dieser Grundlage erfolgte Annahme eines urheberrechtl i- chen Schutzes der nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übe r- nommenen Teile von Musikstücken, die der Kläger komponier t hat, hält der rechtlichen Nachprü fung allerdings nicht stand. 45 46 - 19 - cc) D ie für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tat richterlichem Gebiet (vgl. BGH , GRUR 1981, 267, 268 Dirlada ; BGH, Urteil vom 10. Dezemb er 1986 I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 Le Corbusier - Möbel ). Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beu r- teilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen g e- tragen wird ( BGH, GRUR 1987, 903, 904 L e Corbusier - Möbel; BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 I ZR 16/89, GRUR 1991, 130 , 133 Themenkatalog) . Hierz u muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten (vgl. BGH, GRUR 1988, 812, 814 Ein bißchen Frieden ; BGH, Urte il vom 16. September 1997 X ZR 54/95, GRUR 1998, 3 66, 368 = WRP 1998, 207 Ladewagen, mwN ). Erforderlich ist vor allem , dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden ei n- zelnen Elemente nachvollziehb ar dar ge legt we rd en (vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 535 Brown Girl II; HK - UrhR/Dreyer aaO § 2 UrhG Rn. 73 ). Diesen Anfo r- derungen wird die En tscheidung des Berufungsgericht s nicht gerecht. (1) Dem Berufungsurteil ist schon keine nachvollziehbare Darlegung d es jeweiligen Gesamteindrucks der im Streitfall maßgeblichen Musik - Sequenzen von durchschnittlich zehn Sekunden zu entnehmen. Soweit im Berufungsurteil auf einen " Gesamteindruck " Bezug genommen wird und sich das Berufungsgericht insoweit auf d as den we chselseitig eing e- reichten Parteigutachten zu entnehmende Notenbild sowie auf den durch wi e- derholtes Anhören der entsprechenden Passagen gewonnenen Höreindruck gestützt hat, hat es zwar die tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung b e- nannt, nicht aber den daraus gewonnenen Gesamteindruck selb st nachvol l- ziehbar beschrieben. 47 48 49 - 20 - Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die dem Unterlassungsa n- trag zu 2 zugrunde gelegte Sequenz aus dem Musikstück " Rê . " (Stück 4 des Albums " De . " ) weise einen Klangteppich auf, der " zusammen mit dem Gesang einen sphärischen, individuellen Eindruck " vermittele, stellt keine nachvollziehbare Darlegung eines die urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründenden Gesamteindrucks der fraglichen Sequen z dar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt nicht er kennen, warum der komp o- sitorische Einsatz sphärische r Klänge mit Blick auf die vom Kläger verfolgte musikalische Stilrichtung des " Gothic " nicht als musikalisches Allgemeingut a n- zusehen ist, sonder n über ein rein handwerks - oder routinemäßig anzusehe n- de s Klangspektrum hinausgeht und deshalb eine individuelle Leistung ist . (2) Das Berufungsgericht hat seine Annahme der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitigen Passagen mit den Gesichtspunk ten der Instr u- mentierung und der Rhythmisierung sowie teilweise mit weiteren Elementen be gründet. H iergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die vom Berufung s- gericht gegebene Begründung trägt nicht die Annahme, dass die von ihm he r- angezogenen Elemente allein oder jedenfalls in ihrem Zusammenwirken eine n schöpferischen Gesamtein druck vermitteln . Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die maßgeblichen Teile der vom Kläger komponierten Musikstücke bereits deswegen die erforderliche Schöpfungs höhe aufweisen, weil sie eine für die Annahme eines Musikwerks hinreichend individuelle Melodie im Sinne einer in sich geschlossenen und g e- ordneten Tonfolge aufweisen ( vgl. BGH, GRUR 1988, 810, 811 Fantasy). Für die rechtliche Nachprüfung in der Revision sinstanz ist deshalb davon auszug e- hen, dass die vom Kläger zu 1 als übernommen dargestellten Musikteile keine als Melodie schutzfähigen Tonfolgen aufweisen, sondern sich der Werkchara k- ter allein aus anderen musikalischen Gestaltungselementen erge ben kann. 50 51 52 - 21 - Soweit das Berufungsgericht die Annahme einer schöpferischen Eige n- tümlichkeit auf die konkret gewählte Instrumentierung gestützt hat, hält seine Beurteilung den Angriffen der Revision nicht stand. Allerdings kann sich eine individuelle schutzfähige Leis tung auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und O r- chestrierung ergeben (BGH, GRUR 1968, 321, 325 Haselnuß; GRUR 1981, 267, 268 Dirlada ), sofern dadurch der Gesamteindruck des Musik werks mi t- geprägt wird ( vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 535 Brown Girl II). Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch auch ins o- weit , dass die vom Komponisten gewählte Instrumentierung eine hinreichende Individualität aufwei st, die sie vom nicht geschützten musikalischen Allgemei n- gut und einer rein handwerks - oder routinemäßigen Leistung unterscheidet (vgl. Loewenhei m in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 26). Diesen Anford e- rungen genügen die vom Berufungsgericht getroffen en Feststellungen nicht. Es hat keine Umstände festgestellt , die die Annahme tragen, dass die vom Kläger zu 1 seinen Kompositionen zugrunde gelegte Instrumentierung einen hinre i- chenden Grad individueller Gestaltungshöhe er reicht. Soweit das Berufungsger icht die von ihm durch Anhören der vom Kläger zur Akte gereichten Tonträger ermittelten Instrumente nur benennt ( " Streichi n- strumente und Keyboard " ) , ohne diese Instrumentierung konkret von einer rein handwerks - oder routinemäßigen Leistung abzugrenzen, feh lt es bereits im Ausgangspunkt an der Darle gung einer individuellen kompositorischen Schö p- fung. Soweit das Berufungsgericht von einer " besonderen Art der Instrumenti e- rung " oder deren " Eigentümlichkeit " ausgeht, hat es nicht nachvollziehbar da r- g e legt, worin die Besonderheit und Eigen t ümlichkeit bestehen soll. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Einsatz einer " Röhrenglocke (tatsächlich wohl Keyboard) " , die an den Klang von Kirchenglocken erinnere , sei eine B e- sonderhei t, ist ohne Feststellungen zu r für die im Streitfall maßgebliche M u- 53 54 - 22 - sikrichtung des " Gothic " gewöhnlich gewählten Instrumentierung nicht nach vol l- ziehbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt hat, dass die Musikrichtung des " Gothic " sich d urch eine g e- tragene Musik und eine n mit Metaphern geschmückten Inhalt der Texte über Abschied und Tod auszeichnet. In diesem Kont ext erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass der Einsatz von Kirchenglocken zum musikalischen Allg e- meingut zählt. Ob dies wie die Revision anhand mehr erer Beispiele (A . : " H . " ; Mi . : " T . " ; P . : " Hi . " ) geltend macht für die Popmusik allgemein gilt, kann offenbleiben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ei ne Urh e- berrechtschutzfähigkeit der Passagen aus den Musiktiteln des Klägers zu 1 nicht im Hinblick auf eine eigenschöpferische Rhythmisierung angenommen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen weder erkennen, wodurch sich der Rhythmus der jew eiligen Passagen in Bezug auf Takt, Te m- po, Betonung und Phrasierung auszeichnet, noch welchen Einfluss der gewäh l- te Rhythmus in der Zusammenschau mit anderen Gestaltungsmitteln auf die ästhetische Gesamtwirkung der Passage hat. Auch die vom Berufungsger icht teilweise zusätzlich zur Instrumentierung und Rhythmisierung herangezogenen Kriterien begründen nicht hinreichend nachvollziehbar eine hinreichende Schöpfungshöhe der als übernommen g e- rügten Musiksequenzen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesi cht s- punkte der " Einprägsamkeit " und des " Wiedererkennungseffekts " sind für die Begründung einer eigenschöpferischen kompositorischen Leistung nicht geei g- net. A uch kurze Tonfolgen und Motive, di e das rein Handwerksmäßige und A l l- tägliche nicht überragen, wer den nicht selten gerade aufgrund ihrer Einfachheit und Kürze eine besonders große Einprägsamkeit und einen hohen Wiedere r- kennungs wert haben. 55 56 - 23 - Im Hinblick auf den Abschnitt aus der Komposition " L ' a . " hat das Berufungsgericht die Annahme eines ur heberrechtlichen Schutzes nicht nur auf die Instrumentierung und die Rhythmisierung, sondern auch auf eine Trille r- figur auf der Zählzeit " 3 und " gestützt. Auch insoweit fehlt es an einer nachvol l- ziehbaren Darlegung, warum sich daraus eine hinreichende Indi vidualität ergibt. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht im Hinblick auf das Musikstück " Le . " herangezogenen Umstand, die zweite Passage sei um ei - ne " weitere Begleitstimme in mittlerer Lage bereichert " . Das Berufungsgericht ha t weiter ausgeführt, die schöpferische Eigentü m- lichkeit der streitbefangenen Passagen des Titels " Rê . " des Klägers zu 1 zeich ne sich unter anderem durch die Verwendung gebrochener Akkorde aus , während das Stück " D 'u . " " unerwarte te Dissonanzen " ent - halte . Es hat ferner angenommen, die als übernommen gerügten Passagen des Titels " Lo . " des Klägers zu 1 würden durch auf - und absteigende Linien nur weniger Töne und den Dialog von Streichinstrumenten mit der Kl a- vierstimme geprägt , wohingegen sich die Komposition der in Rede stehenden Passagen des Titels " Les . " dadurch auszeichne, dass die Tonfolgen, anders als bei einer Melodie, vor dem Schlusston abbrächen, um sodann von neuem zu beginnen. Schließli ch stützt es die von ihm angenomm e- ne schöpferische Eigentümlichkeit in Bezug auf die streitbefangenen Passagen des Titels " Vi . " unter andere m auf einen vom Partei gutachter W . angeführten " Verstoß gegen kompositionshandwerkliche Regeln " bei de r U m- setzung der Figur des " Malaguena - Basses " . Auch hinsichtlich dieser Musiktitel ist der Begründung des Berufungsgerichts indes nicht nachvollziehbar zu en t- nehmen, durch welche Charakteristika sich die in Rede stehenden Passagen in kompositorischer Hinsic ht aus seiner Sicht im Einzelnen auszeich nen, die sie entg egen der umfassend begründeten Einschätzung des Partei gutachters W . - aus dem Bereich des Vorbekannten und Schulmäßigen herausheben. 57 58 - 24 - dd) Die Revision hat ferner zutreffend einen Verfahrens fehler darin g e- sehen, dass das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitbefangenen Passagen der vom Kläger komponierten Musiktitel aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat. (1) Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehr s ohne Ina n- spruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinre i- chend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstve r- ständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfa h- rensfehler nach § 28 6 ZPO, der im Revis i onsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann ( BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 Marktführer schaft, mwN). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler vor. (2) Das Berufungsgericht hat angenomm en, es habe die Feststellungen zur jeweiligen Werkeigenschaft ohne Einholung eines gerichtlichen Sachve r- ständigengutachtens treffen können. Die Entscheidung darüber, ob die notwe n- dige Schöpfungshöhe vorliege, sei eine Rechtsfrage. Soweit es zur Beurteilung des Gesamteindrucks auf die Verkehrsanschauung ankomme , könne der Senat diese beurteilen, weil seine Mitglied er zum angesprochenen Verkehrskreis zäh l- ten. Sie verfügten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikal i- scher Praxis, vor allem aber au s langjähriger Beschäftigung mit Musik im Z u- sammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urhebe r- recht speziali sierten Senats erwachsen sei. Auch für die Frage, inwieweit das zu beurteilende Werk von vorbekannten, üblichen Formen abweic he und aus diesem Grund die Annahme einer eigenschöpferischen Leistung gerechtfertigt sei, sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht e r- forderlich. Der Senat habe insoweit auf die nicht bestrittenen tatsächlichen A n- gaben des vom Kläger eingereichte n Privatgutachtens F . und des von einem in erster Instanz als Beklagte zu 1 am Verfahren beteiligten Musikverlag ein g e- 59 60 61 - 25 - reichten Privatgutachten s W . zurückgreifen können. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. (3 ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit um eine Frage der Rechtsa n- wendung han delt (BGH, GRUR 1991, 533 Brown Girl II). Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrun de liegenden tatsächlichen Vorausse t- zungen gelten jedoch die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO ( vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada; GRUR 1991, 533 Brown Girl II). (4) Die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit bemisst sich nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskre ise (BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada). Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen , dass seine Mitglieder dem angesprochenen Verkehrskreis an gehören . Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch im Streitfall nicht , auf sachverständige Hilfe bei der Tats a- chenfeststellung zu verzichten. Vielmehr führt die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrskreis lediglich dazu, da ss es i m Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverstä n- digengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses bedarf (vgl. BGHZ 156, 250, 255 Marktf ührerschaft; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 14 = WRP 2012, 75 Zertifizierter Testamentsvollstr e- cker; Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 Biomineralwasser). Darum geh t es im Streitfall jedoch ebenso wenig wie um die Frage, ob die Mitglieder des Berufungsgerichts aufgru nd ihrer langjä hrigen Tätigkeit in einem Spezial senat über das nötige Erfahrungswissen verfügen, um auch die Anschauung von Fachkreisen zu beurteilen, denen sie selbst nicht a n- gehören (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 62 / 11, GRUR 2013, 649 Rn. 5 0 = WRP 2013, 772 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN). 62 63 - 26 - Für d ie Beurteilung der schöpferische n Eigentümlichkeit kommt es vie l- mehr gerade bei de m vom Berufungsgericht angenommenen Schutz der kle i- nen Münze maßgeblich auf die Abgrenzung von n icht dem Urheberrechtsschutz zugänglich em rein handwerkliche m Schaffen unter Verwendung formaler G e- staltungselemente an , die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehö ren. Im Hinblick auf diese Umstä nde reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch den Tatrichter grundsätzlich nicht aus . E s wird für eine tatrichterliche Würdigung vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein ( vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada). ( 5 ) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Mitglie der verfüg ten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer P raxis erwac h- sen sei, hat es weder Art noch Umfang dieser Praxis und der sich daraus erg e- ben d en Kenntnisse mitgeteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob damit allein pra k- tische Fertigkeiten gemeint sind oder die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von M usikwerken notwendigen theoretischen Kenntnisse der Lehren der Ha r- monik, Rhythmik und Melodik sowie das notwendige spezielle Wissen über die Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln in der maßgebliche n M u- sikrichtung. Auch der Hinweis auf die langjä h rige Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urh e- berrecht spezialisierten Senats lässt nicht hinreichend konkret erkennen, ob der Inhalt und Umfang der Sachkunde des Berufungsgerichts den im Streitfal l ma ß- geblichen Anforderungen genügen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Berufungsgericht auf nach seiner A n- 64 65 66 67 - 27 - sicht nicht bestrittene tatsächliche Angaben in den von den Parte ien wechse l- seitig vorgelegten Partei gutachten gestützt hat. Die im Streitfall von den Parteien eingereichten G utachten widerspr e- chen sich bei der Beurteilung der Frage der Schutzfähigkeit der streitbefang e- nen Musikteile. Bei einer solchen Sachlage wird im Regelfall die Heran ziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig sein ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 78 Stadtplanwerk). Abweichendes ergibt sich hier nicht daraus, dass das Berufungsgericht sich auf nach seine r Ansicht nicht bestritten e tatsächliche Angaben der Partei gutachter bezogen hat. Die Revision wei st zu Recht darauf hin, dass der Beklagte die Ausführun gen der Privatgutachter des Kläger s zu 1 umfa ssend bestritten hat . Auch soweit sich das Berufungsgerich t auf tatsächliche Angaben des Partei gutachters W . gestützt hat, ist seine Beurteilung nicht rechtsfehlerfrei. Zwar sind die Ausfü h- rungen eines Parteigutachters als qualifizierter Parteivortrag zu werten (vgl. BGH , Urteil vom 22. Juli 1998 VIII ZR 2 20/97, NJW 1998, 3197 , 3199; Urteil vom 19. April 2001 I ZR 340/98, NJW - RR 2001, 1320, 1321 ) und können als solcher der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 286 ZPO zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht ist jedoch wiederholt den Angaben des Sachve r- ständigen W . deshalb nicht gefolgt , weil es diese als nicht überzeugend angesehen oder sogar mangels näherer Ausführungen des Gutachters als u n- substantiiert qualifiziert hat. Es hat damit der Sache nach den Tatsachenvor trag des Beklagten als unsubsta ntiiert und daher unbeachtlich angesehen, obwohl diese r seiner Substantiierungslast gerade durch Einreichung des als qualifizie r- ter Parteivortrag anzuse henden Privatgutachtens bereits erfüllt hat . c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufung sgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dü r- fen, dass der Beklagte die streitigen Musiksequenzen im Wege der elektron i- schen Kopie (Sampling ) übernommen hat. 68 69 - 28 - Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts n icht aus dem Umstand, das s der Parteigutachter W . von einer " Entnahme " von Passagen aus den Stücken des Klägers zu 1 gesprochen und der Beklagte sich die Au s- führungen seines Gutachters zu eigen gemacht hat, vom Vorliegen eines Sam p ling ausgegangen wer den. Der Begriff der Entnahme kann allein auf den Inhalt der Komposition bezogen sein und erfasst nicht zwingend den techn i- schen Vorgang der Übernahme. Ein Eingriff in die Urheberrechte des Klägers liegt jedoch nicht nur bei einer Übernahme im Wege des Sam pling vor. Für die im Streitfall maßgeblichen Urheberrechte genügt es , wenn das Werk des Kl ä- gers etwa im Wege einer Neuaufnahme nachgebildet worden ist. d ) Mit Erfolg wendet sich die Revisio n aber gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, die vom Be klagten zu verantwortende Übernahme der streitb e- fangenen Teile aus den Musikstücken des Klägers stelle eine unzulässige B e- arbeitung und damit eine Verl etzung seines Urheberechts dar, weil sich der B e- klagte nicht auf eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG berufen könne. aa) Um die Grenze zwischen den urheberrechtlich relevanten Benu t- zungshandlungen in der Form der Vervielfältigung oder Bearbeitung (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. = WRP 2014 , 68 Beuys - Aktion) und der nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässigen Ve r- wertung eines in freier Benutzung geschaffenen Werk es zu ziehen, kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkei t des Originals bestimmt w ird (BGH, GRUR 1981, 267, 269 Dirlada, mwN). Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sin d. Maßgebend ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen 70 71 72 - 29 - Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. Ap ril 2000 I ZR 282/97, GRUR 20 00, 703, 704 = WRP 2000, 1243 Matt - scheibe; BGH, GRUR 2004, 855, 857 Hundefigur; BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 38 Beuys - Aktion; BGH, Urteil vom 1 7. Juli 2013 I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 40 = WRP 2014, 178 Pippi - Langstrumpf - Kostüm ). bb) Diesen rechtlichen Maßstäben hält das Berufungsurteil bereits de s- halb nicht stand, weil es nicht in rechtsfehlerfreier Weise Merkmale festgestellt hat, die eine schöpferische Eigentümlichkeit der als ü bernommen gerügten M u- siksequenzen begründen. Den Ausführungen des Berufungsgericht s , mit denen es urheberrechtsverletzende Benutzungshandlungen angenommen hat, fehlt damit eine tragfähige Grundlage. e ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Annahme einer Widerrechtlichkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Übernahme der M u- siksequenzen . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht hi n- reichend dargelegt, dass zwischen dem Rechtsanwalt des Beklagten, dem Zeugen K . , u nd der Plattenfirma " S . snc. " mündlich eine Einigung zustande gekommen sei, nach der die Benutzung der streitbefangenen Musi k- werke des Klägers zu 1 durch den Beklagten gestattet worden sei . Der Beklagte habe eine solche mündliche Einigung nicht hi nreichend substantiiert vorgetr a- gen, so dass eine Vernehmung des Zeugen K . nicht in Betracht gekommen sei. Gegen eine vom Beklagten behauptete Einigung vor dem 27. September 2007 spreche, dass unter diesem Datum Rechtsanwalt K . de m Geschäfts - führer der Plattenfirma " S . snc. " per E - Mail einen schriftlichen Ver - tragsentwurf zugesandt habe. Dass dieser schriftliche Entwurf nicht angeno m- men worden sei, ergebe sich daraus, dass noch mit einer an Rechtsanwalt 73 74 75 - 30 - K . übersandten E - Mail vom 8. Okto ber 2008 Änderungen angekündigt wor - den seien. Gegen eine dennoch getroffene mündliche Vereinbarung spreche zudem , dass eine solche unstreitig nie vollzogen worden sei und der Beklagte niemals Zahlungen geleistet habe. Schließlich ergebe sich auch aus der Zwe i- felsregelung des § 154 Abs. 2 BGB, dass eine Einigung zwischen dem Bekla g- ten und der Plattenfirma nicht zustande gekommen sei. Diese im W esentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Rev ision geltend macht, der Beklagte habe seinen Vortrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach Datum und Uhrzeit weiter substantiieren müssen, wendet sie sich nicht gegen die vom Berufungsgericht außerdem herangezogenen Umstände, die für sich genommen seine Beurteilung tragen, dass eine mündlichen Verei n- barung nicht zustand e gekommen sei. Mit ihrer wei teren Rüge, auf die Regel des § 154 Abs. 2 BGB könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich aus dem Prozessstoff nicht ergebe, dass eine Beurkun dung nach der mündlichen Ve r- einbarung noch ange strebt worden sei , setzt d ie Revision lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen . bb) Die Revision rügt weiter, da s Berufungsgericht habe verkannt, dass in dem ursprünglich verfolgten und vom Berufungsgericht abgewiesenen B e- gehren, gegenüber der GEMA in die Streichung des Beklagten als Komponis ten und Textdichter der streitbefangenen Musiktitel einzuwilligen und die Z usti m- mung zur Eintragung der Kläger anstelle des Beklagten zu erklären, eine (ko n- kludente) Genehmigung einer Bearbeitu ng und Verwertung von Werken des Kläger s zu 1 durch den Be klagten liege (§ 185 Abs. 2 BGB ); diese Genehm i- gung lasse die Widerrechtlichkeit der Verwertung einer unfreien Bearbeitung durch den Beklagten entfallen. Damit hat d ie Revision keinen Erfolg. 76 77 - 31 - Das Berufungsgericht hat keine konkrete n Anhaltspunkte dafür festg e- stellt, dass sich der Kläger zu 1 mit der begehrten Umschreibung der Eintr a- gungen bei der GEMA sich des Rechtes begeben wollte, eine fortdauernde Verwertung der als rechtsverletzend angegriffenen Bearbeitungen zu unterbi n- den . Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Beklagte solche Anhaltspunkte vorgetragen und das Berufungsg ericht diese übergangen hat. I II . Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des B e- klagten zur Auskunftserteilung. 1. D er Verurteilung zur Auskunftserteilung fehlt bereits eine tragfähige Grundlag e, weil der aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Ur hG aF und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Auskunfts anspruch, der zur Vorbereitung eines Schadense r- satzanspruchs dient, die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung vorau s- setzt. Diese hat das Berufungsgericht bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestel lt. 2. Mit Erfolg rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht bei se i- nem auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils ausspruch unter Verstoß gegen § 308 ZPO über den gestellten Klageantrag hinausgegangen ist. a) D er Kläger zu 1 hat beantragt, d en Beklagten zu verurteilen, die Z u- stimmung zu erklären, dass die GEMA de m Kläger über die sämtlichen Auswe r- tungen und die gegenüber dem Beklagten abzurechnenden Erlöse ab dem Veröffentlichungsdatum der Werke Auskunft erteilt. Demgegenüber hat das B e- rufung sgericht den Beklagten verurteilt, selbst Auskunft zu erteilen über die ihm von der GEMA abgerechneten Erlöse unter Vorlage von Belegen ab dem jewe i- ligen Veröffentlichungsdatum der Werke. Das Berufungsgericht hat angeno m- men, d er Kläger zu 1 habe für die be antragte Zustimmungserklärung in Bezug auf eine Drittauskunft der GEMA kein Rechtsschutzinteresse . Dem nachvol l- ziehbaren In teresse des Kläger s zu 1 , vollständige und wahrheitsgemäße I n- 78 79 80 81 82 - 32 - formationen zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs zu erhalten, we r- de jedoch im Rahmen eines unmittelbar vom Beklagten zu erfüllenden Au s- kunftsanspruch Rechnung getragen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu 1 etwas a nderes zugespr o- chen als das, wa s diese r beantragt hat . Damit hat es gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Erteilung von Auskünften unter Vorlage von Belegen stellt gegenüber der Verurteilung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung ni cht ein " Weniger " , sondern ein " A li u d " dar. Dem Beklagten wird durch die Verurteilung zur Auskunfts - und B e- legerteilung im Vergleich zur gemäß § 894 Satz 1 ZPO vollstreckbaren bloßen Zustimmungserklärung ein zeitlicher und unter Umständen auch Kosten ausl ö- sender Mehraufwand auferleg t. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auskunftsanspruch kö n- ne sich jedenfalls nicht auf die Texte des Beklagten beziehen, so dass der T e- nor zu weit gefasst sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ein Teil des Erfolges der Texte und damit der Erlöse, die dem Beklagten hierfür ausgeschüttet werden, auf den verwendeten Musikwerken de s Kläger s zu 1 beruh e. In welchem U m- fang der Erfolg der Texte auch auf d ie Musik zurückzuführen sei , sei in einem Schadensersatz prozess im Einzelnen zu klären . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht konkret angegri f- fen. 83 84 85 86 - 33 - IV. Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht au s- gesprochene Verurteilung zur Zahlung v on immateriellem Schadensersatz E r- folg. 1. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aF können Urheber , Verfasser wisse n- schaf t licher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler wegen des Sch a- dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen , we nn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Vom sachlichen Anwendun gsbereich des § 97 Abs. 2 UrhG aF sind nur Verletzungen ideeller Interessen erfasst, die dem durch das Urheberrechtsg e- setz geschützten Urheberpersönlichkeitsrecht zuzurechnen sind. Der durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts entstandene materielle Schaden ist dagegen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG aF zu er setzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 53 5 = WRP 2002, 552 Unikatrahmen; Wil d in Schrick er/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178; Dreier in Drei er/Schulze aaO § 97 Rn. 73). Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingr iff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeint rächtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH , Urteil vom 5. März 1971 I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 Petite Jacqueline; Urteil vom 24. November 2009 VI ZR 21 9/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11). Ob eine schwe r- wiegende Verletzun g des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anz u- nehmen und die dadurch verursachte nicht vermögens mäßige Einbuße auf a n- dere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtabw ä- gung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser 87 88 89 - 34 - und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Gelden t- schädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt dem nach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGHZ 183, 227 Rn. 11 mwN). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Ansatz ausg e- gangen. Seine Annahme einer Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung kann dennoch keinen Bestand haben. a) Im Streitfall kann auf der Grundlage der bislan g vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekla g- te Urheberrechte des Klägers zu 1 verletzt hat. Es fehlt damit bereits an der Grundvoraussetzung einer Verpflichtung zur Leistung einer Geldentschädigun g im Si nne von § 97 Abs. 2 UrhG aF . b) Die Revision macht zudem mit Recht geltend, dass das Berufungsg e- richt nicht alle im Streitfall für die Frage der besonderen Schwere des Eingriffs relevanten Umstände in seine Abwägung einbezogen hat. So lässt die Ents cheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob und in welchem Umfang es berücksichtigt hat, dass der Beklagte nicht vollständige Musikstücke, sondern allenfalls kurze Musiksequenzen von durchschnittlich zehn Sekunden Dauer verwendet hat. c) Mit Rech t wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, der Beklagte habe das musikalische Ansehen des Klägers zu 1 geschädigt. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt , dass die Gruppe 90 91 92 93 94 - 35 - "D . " nach den Feststellungen des Lan dgerichts , auf die das Beru - fungsgericht Bezug genommen hat, im deutschsprachigen Raum wenig b e- kannt ist und dass ihr und damit dem Kläger zu 1 die übernommene n Passagen nicht notwendig zugeordnet werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang das Werk dem P ublikum bekannt ist , gehört im Übrigen zu den im Rah men der vo r- zunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen den Umständen (vgl. BGH , GRUR 1971, 525, 526 Petite Jacqueline). F ür die Verletzung des Urheberpe r- sönlichkeitsrechts hat die geistige und persönli che Beziehung des Urheber s zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger - Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenh eim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche inländische Publikum die als übernommen gerügten S e- quenzen überhaupt dem Kläger zu 1 zuordnet, kann nicht ohne weiteres ang e- nommen werden, dass dessen Beziehung zu seinem Werk durch die behaupt e- te Übernahme des Beklagten in besonders schwerwiegender Weise beeinträc h- tigt ist. d) Mit Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abwägung komme erschwerend hinzu, dass si ch der Beklagte wohlwissend, dass er nicht Komponist der gesamten strei t- ge genständlichen Stücke sei gegenüber der GEMA ohne Einschränkung als Komponist habe eintragen lassen. Damit habe er die Urheberschaft des Klägers zu 1 negiert. In der Anmeldun g des Beklagten als Komponist kann nach den Umstä n- den des Streitfalls keine Leugnung d er Urheberschaft des Klägers zu 1 ges e- hen werden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 nicht alleiniger Komponist der beanstandeten Titel des Beklagten ist, so n- dern der B eklagte jedenfalls deshalb ebenfalls als Komponist anzusehen ist, weil er Schlagzeugbeats hinzugefügt und Verfremdungen an den übernomm e- 95 96 - 36 - nen Musiksequenzen unter anderem durch Transpositionen vorgenommen hat. Mit der Meldung sein er Stellung als Komponist teilt der Beklagte diesen U m- s tand der GE MA mit . Dass mit dem Kläger zu 1 möglicherweise ein weiterer Komponist existierte, macht die A n meldungen des Beklagten allenfalls unvol l- ständig und ist nicht mit einer aktiven Leugnung der M iturheberschaft des Kl ä- ge rs zu 1 gleichzusetzen. D abei ist zu berücksichtigen, dass d as Berufungsgericht davon ausg e- gangen ist , d er Beklagte habe persönlich keine positive Kenntnis von der zie l- gerichteten Verwertung der Alben des Klägers zu 1 gehabt. Ih m sei nur vorz u- werf en, dass er sich von den Einsendern der von ihm verwendeten Sounds l e- diglich habe bestätigen lassen, Rechte Dritter bestünden nicht an den Stücken, ohne selbst oder durch Dritte in jedem Einzelfall r echerchiert zu haben , wer I n- haber der Schutzrechte an den verwendeten Sequenzen sei . Unter diesen U m- ständen kann in der Angabe der Eigenschaft als Komponist gegenüber der GEMA nicht zugleich eine Leugnung der Ur hebereigenschaft des Klägers zu 1 gesehen werden, die im Rahmen der Gesamtabwägung für die Verhängung e i- ner G eldentschädigun g im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG aF sprechen könnte . 3 . Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision , das Berufungsgericht h abe rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger zu 1 müss e sich hinsichtlich des von ihm g eltend gemachten Anspruch s auf Zahlung einer immateriellen Gelden t- schädigung nicht die Verhandlungen über eine Lizenzierung der streitbefang e- nen Ko mpositionen und den Umstand ent gegen halten lassen, dass der Kläger zu 1 sich auch üb er eine entsprechende Registrie r ung bei der GEMA eine wir t- schaftliche Beteiligung an den durch den Beklagten vorgenommenen Verwe r- tungshandlungen habe sichern wollen. D er Umstand, dass sich der Kläger zu 1 , der zudem in Abrede stellt , dass die außergerichtlichen Verhandlungen zw i- schen der Plattenfirma " S . snc. " und dem Rechtsanwalt des Beklag - ten über das " Sampling - Settlement - Agreement " mit seinem Einverständnis g e- 97 98 - 37 - führt worden sind, um einen Ausgleich materieller Vermögenseinbußen bemüht hat , steht der Annahme einer nicht entschäd igungslos hinzunehmenden Beei n- trächtigung von Urheber per sönlichkeitsrechten nicht entgegen. V . Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht au s- gesprochene Verurteilung zur Erstattung außergerichtlich entstandener Recht s- anwa ltskosten ge mäß § 97 Abs. 1 UrhG aF Erfolg. 1. Da die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme einer Urheberrechtsverlet zung tragen, fehlt dieser Verurteilung eine hinreichende Grundlage. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist au ßerdem die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, es sei hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung einer 2,0 - fa chen Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 RVG VV trotz der in der Abmahnung ve r- wendeten Formulierung, der Kläger zu 1 werde ohne weitere Vorankündigung s eine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, Sache des Beklagten gewesen, da r- zulegen und unter Beweis zu stelle n, dass dem Bevollmächtigten des Kläger s zu 1 im Zeitpunkt der an den B eklagten gerichteten Abmahnung ein unbedin g- ter Klageauftrag erteilt gewesen sei . Vielmehr trifft die Darlegungs - und Bewei s- la st für das Vorliegen der V oraussetzungen der Erstattung von Abmahnkosten den Abmahnenden (J. B. Nordemann in Fr omm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 75); ihm obliegt es , den konkreten Inhalt de s seine m Prozessbevoll mächti g- ten erteilten Auftrages offenzulegen und hierfür gegebenenfalls Beweis anzutr e- ten. 3 . Entgege n der Ansicht der Revision stehen einer Erstattungspflicht des Beklagten all erdings nicht die zwischen seinem Rechtsanwalt und der Platte n- firma des Klä ger s zu 1 geführten Vergleichsverhandlungen entgegen. 99 100 101 102 - 38 - Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nach Einste l- lung der Vergleichsgespräche nicht wissen können, wie ernst es dem Kläger zu 1 mi t der Verfolgung seiner Rechte gewesen sei. Demn ach habe Anlass b e- standen, durch eine förmliche Abmahnung dem Beklagten umfassen d eine let z- te Möglichkeit zur außergerichtlichen Erledigung ein zuräumen. Das ansonsten gemäß § 93 ZPO bestehende Kostenr isiko hätte der Kläger zu 1 nicht auf sich nehmen müssen . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, es sei ( nahezu ) eine Einigung erreicht worden, eine inmitten der Verhandlung en ausgesprochene Abmahnung sei rechtsmis s- bräuchlich, es habe auch nicht im Interesse des Beklagten gelegen, auf die U r- heberrechtsverletzung nochmals hingewiesen zu werden, setzt sie in revision s- rechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle der tatrichte r- lichen Beurteilung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. 4. Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Ber u- fungsgericht kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr eingeholt hat, geht diese R ü- ge ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht ist zutreffe nd davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 2 RVG , wonach ein Gutachten des Vo r- stands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, das Gericht zwar in Gebührenrechtsstreitigkeiten zwischen dem Rechtsanwalt un d seinem Auftraggeber, nicht jedoch im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten zur Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. § 14 RVG Rn. 35; BeckOK RVG/v . Seltmann, Stand: 15.8.2012 , § 14 Rn. 58; Jungbauer in B i- schof/ Jungbaue r, RVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 131). In diesen Fällen ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftra g- geber erstattet verlangte Gebühr der Billigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG 103 104 - 39 - entspricht, wobei die Darlegungs - und Beweislast für deren Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG den Dritten trifft ( BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 216/10, juris Rn. 10 ). C . Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben , soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt word en ist . Da im Hinbl ick auf die Klage der Kläger zu 2, 3 und 5 weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Im Hinb lick auf die Klageanträge des Kl ä- gers zu 1 ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber ufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird da s Berufungsgericht fo l- gende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben: I . Das Berufungsgericht wird vor dem Hintergrund der Ab weisung der Klage der Kläger zu 2, 3 und 5 auf eine Anpassung der gestellten Anträge hi n- wirken müssen. Dabei wird es dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass eine Urheberrechtsverletzung allein im Hinblic k auf die Rechte des Klägers zu 1 an Werk e n der Musik in Betracht kommt und Gegenstand von Verbotsanträgen nur die auf den eingereichten Tonträgern verkörperten ko nkreten Verletzun g s- formen sein können. II . Soweit sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der vom Kläger komponierten Musiksequenzen und bei der Prüfung einer Ve r- letzung von Urheberrechten des Klägers auf einen eigenen Höreindruck stützen will, m uss dies im Wege der Einnahme des Augenscheins erfolgen (vgl. Zöller / Greger aaO § 371 Rn. 1 ), der gemäß §§ 355, 357 Abs. 1 ZPO durch das Pr o- zessgericht in öffentlicher Verhandlung stattzufinden hat (vgl. Zöller/Greger aaO 105 106 107 108 - 40 - § 372 Rn. 1 ZPO). D abei wird das Berufungsgericht gewährleisten müssen, dass das Musikstück " Les . " des Klägers zu 1 , da s durch ein einfaches Abspielen des zur Akte gereichten Tonträgers nicht hörbar g e- macht werden konnte , sondern als " hidden Track " vom IT - Experten d es Ber u- fungsgericht s nur mit Hilfe einer speziellen Software vom Tonträger extrahiert und auf das Serverlaufwerk des Berufungs gerichts kopiert werden konnte, in einer mit allgemein zugänglichen Mitteln abspielbaren Form zu den Akten g e- langt . Dem Prozessbev ollmächtigten des Beklagte n ist zudem rechtzeitig vor Einnahme des Augenscheins Gelegenheit zu geben, von der Aufnahme selbst Kenntnis zu nehmen . III . Bei der Beurteilung , ob der Beklagte die Werke des Klägers recht s- ve r letzend übernommen hat oder ob ei ne freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG vorliegt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die gege - benenfalls mit Hilfe ei nes Sachverständigen in de n Werkteilen des Klägers zu 1 festgestellten schöpferischen Elemente trotz der unstreitig vorlie genden Tempoveränderungen , Transponierungen und dem teilweisen Einsatz eines Equalizers bei einem Vergleich des Gesamteindrucks nicht verblassen. Darauf, dass nicht schöpferische Elemente wiedererkennbar bleib en, kommt es nicht an. IV . Sollte das Beruf ungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger Unterlassungsansprüche zustehen, wird es diesen Umstand auch bei der Frage zu berücksichtigen haben, ob der Kläger zu 1 darüber hinaus Gel dentschädigung g emäß § 97 Abs. 2 UrhG aF verlangen kann . V . Soweit das Berufungsgericht erneut auf den Umstand abstellen will, dass der Beklagte die Musiksequenzen des Klägers zu 1 nicht in der gleichen musikalischen Stilrichtung des " Gothic " , sondern der davon zu unterscheide n- den Musikrichtung des Rap verwe ndet, in der es unter anderem um Gewalt geht und in der eine vom durchschnittlichen Hörer als unangemessen anges e- 109 110 111 - 41 - he ne Sprache verwendet wird , wird es zu berücksichtigen haben, dass dieser " Genre - Sprung " nicht allein bei der Frage eine Rolle spielen darf , o b dem B e- klagten eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Urheberpersö n- lichkeitsrechts d es Klägers zu 1 zur Last zu legen ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob ein solcher vom Berufungsgericht bislang als äußerst schwerwiegend beu r- teilter " Genre - Sprung " ein Gesichtspunkt darstellt, der im Rahmen der nach § 24 UrhG vorzunehmenden Prüfung für die Annahme eines Abstands des neuen Werks zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks sprechen könnte. Ein solcher Abstand kann nicht nur in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen, sondern auch auf andere Weise herg e- stellt werde n (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 Pip pi - Langstrumpf - Kostüm, mwN). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2010 - 308 O 175/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 37/10 -
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