BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 225/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gewinnspiel im Radio UWG § 1 Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pr o - grammbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewin n - spiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistung s - angebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 225/99 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juli 1999 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer fr Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1998 abgendert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trgt die Klgerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt in B. den privaten Radiosender 9.. Ende Januar/Anfang Februar 1997 warb die Beklagte durch eine Pos t - kartenaktion und durch eine Werbeanzeige fr ein Gewinnspiel, das sie in ihrem - 3 - Rundfunkprogramm veranstaltete. Sie versprach demjenigen Zuhrer ihrer R a - diosendung einen Gewinn von 1.000 DM, der sich als zehnter Anrufer bei ihr meldete, nachdem ein zuvor bekanntgegebenes Musikstck im Rundfunkpr o - gramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstcke g e - spielt, lobte die Beklagte an den zehnten Anrufer einen Gewinn von 100.000 DM aus. Dieser Betrag erhhte sich auf 200.000 DM, wenn der Anrufer Mitglied im "9.-Gewinnclub" der Beklagten war. Um diese Mitgliedschaft zu erwerben, mußten die Zuhrer ihre Adresse der Beklagten bekanntgeben. Die Klgerin, die Zentrale zur Bekmpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, die Hrer wrden von der Beklagten in bertriebener Weise angelockt. Sie verspreche als spektakulr empfundene Gewinne und verbinde dies mit dem Zwang, ihre Rundfunksendungen ber lngere Zeit zu empfangen. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwe k - ken des Wettbewerbs die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhngig zu machen, daß das Publikum nach dem Erklingen von ein und/oder zwei Musikstcken, die in zeitlich fr das Publikum nicht vorauszusehenden Abstnden gespielt werden, bei der B e - klagten anrufen muß, um einen ausgelobten Gewinn in Hhe von bis zu 200.000 DM zu erlangen. Außerdem hat die Klgerin die Kosten eines Abmahn- und eines A b - schlußschreibens verlangt. - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgefhrt, die Verbi n - dung des Gewinnspiels mit der Notwendigkeit, ihr Radioprogramm zu hren, sei blich und wettbewerbsrechtlich zulssig. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (KG ZUM-RD 2000, 23 = AfP 2000, 281). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Zulssigkeit der Klage bejaht und das Gewinnspiel der Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG anges e - hen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Der Unterlassungsantrag sei bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klgerin sei die konkrete Verle t - zungsform verbunden mit einer gewissen Verallgemeinerung. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UWG. Gewinnspiele seien auch im Fall einer Gratisverlosung grundstzlich zulssig. Erst das Hi n - zutreten besonderer Umstnde begrnde die Unlauterkeit der Veranstaltung. Die Unlauterkeit folge bei dem Gewinnspiel der Beklagten aus einem bertri e - benen Anlocken der Rundfunkhrer durch die Verbindung der als spektakulr empfundenen Gewinne bis zu 200.000 DM mit der Notwendigkeit , eine b e - - 5 - stimmte Musiksendung der Beklagten ber lngere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Dadurch veranlasse die Beklagte die Hrer, ber lngere Zeit ihr Produkt, die Radiosendung, zu beziehen, ohne daû sie die Hrer durch ein den Merkmalen des Leistungswettbewerbs entsprechendes Programm berzeugt haben msse. Ohne Bedeutung sei, daû den Hrern ke i - ne wirtschaftliche Entschlieûung abverlangt werde. Aus der Sicht der Wettb e - werber handele es sich bei dem Empfang der Radiosendung der Beklagten um ein dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten, das zu einer Steigerung der Hrerquote und damit zu hheren Werbeeinnahmen zugunsten eines Konku r - renten und zu Lasten der anderen fhre. Der Zahlungsanspruch folge aus §§ 683, 677, 670, 284, 288 BGB. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daû der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaût sein, daû der Streitg e - genstand und der Umfang der Prfungs- und Entscheidungsbefugnis des G e - richts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch p - fend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entsche i - dung darber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = - 6 - WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum). Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags b e - stehen danach nicht. Die charakteristischen Merkmale des Gewinnspiels, g e - gen das sich die Klgerin wendet, sind in dem Unterlassungsantrag konkret beschrieben. Dies gilt auch fr die Hhe der von dem Antrag erfaûten Gewinne, die mit "bis zu 200.000, - - DM" eindeutig bestimmt sind. Dagegen stellt sich im Rahmen der Beurteilung der Bestimmtheit des Klageantrags nicht die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Konkretisierung der Gewinnhhe, die bei dem von der Beklagten ausgestrahlten Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Denn es ist keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulssigkeit der Klage, sondern ihrer Begrndetheit, wenn der Klageantrag durch eine zu weitgehende Verallgemeinerung wettbewerbsrech t - lich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstelle r - preisempfehlung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.; Teplitzky , Wettbewerb s - rechtliche Ansprche und Verfahren, 8. Aufl., § 51 Rdn. 13; P a stor/ Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 19). 2. Die Beklagte verstût entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts mit dem angegriffenen Gewinnspiel jedoch nicht gegen § 1 UWG. Allerdings kommt, anders als die Revision meint, in dem Unterlassung s - antrag das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck. Dieses liegt bei dem von der Beklagten betriebenen Gewinnspiel in der ang e - fhrten Gewinnsumme mit einem Hchstgewinn von 200.000, - - DM verbunden - 7 - mit der Notwendigkeit fr den Hrer, dem Radioprogramm fr einen nicht vo r - auszusehenden Zeitraum folgen zu mssen, um an dem Gewinnspiel teilz u - nehmen, was nach Ansicht der Klgerin wegen der damit verbundenen Anloc k - wirkung die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begrnden soll. Dagegen brauchte die Klgerin keine Grenze der Gewinnhhe anzugeben, bis zu der die Durchfhrung eines entsprechenden Gewinnspiels als wettbewerbsrechtlich unbedenklich anzus e hen wre. Der Klgerin steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch nicht zu. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daû zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen grundstzlich nicht gegen § 1 UWG verstoûen und im allgemeinen zulssig sind (BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space F i - delity Peep-Show; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/ Schnemann, § 1 Rdn. C 154; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 167; K h ler/ Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 232). Nur wenn besondere Umstnde vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begrnden, knnen sie als wettbewerb s - widrig gemû § 1 UWG untersagt werden. Besondere Umstnde, die die A n - nahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, knnen in der Kopplung des Ware n - absatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kau f - zwang, in einer Irrefhrung des Publikums ber die Gewinnchancen oder in e i - nem bertriebenen Anlocken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiede r - holungsgefahr; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show). - 8 - Das Berufungsgericht hat die den Vorwurf der Unlauterkeit begrnde n - den Umstnde in einem bertriebenen Anlocken der Rundfunkhrer gesehen. Diese Anlockwirkung hat es aus der Verbindung der als spektakulr empfund e - nen Gewinne mit der Notwendigkeit abgeleitet, die Rundfunksendung der B e - klagten ber lngere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Hierdurch wird nach Auffassung des Berufungsgerichts die Wahl des Radi o - senders durch die Hrer sprbar beeinfluût, was aus Sicht der Wettbewerber ein mit dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten sei. Dem kann nicht z u - gestimmt werden. Wegen der grundstzlichen wettbewerbsrechtlichen Zulssigkeit der Werbung mit einem Gewinnspiel reicht die hiermit einhergehende Anlockwi r - kung regelmûig nicht aus, um die Voraussetzungen des § 1 UWG zu begr n - den. Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, daû das Publikum von einer sac h - gerechten Prfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und seine Entschlieûung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern ma û - geblich von der Erwgung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt des bertriebenen Anlockens sittenwidrig sein (BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show). Das angegriffene Gewinnspiel ist Teil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten. In die Beurteilung, ob das Wettbewerbsverhalten der Beklagten si t - tenwidrig ist, ist daher auch einzubeziehen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewhrleistet, die der freien individuellen und ffentlichen Me i - nungsbildung dient. Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk mssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gese t - - 9 - ze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszul e - gen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrnkenden Wirkung selbst wieder einz u schrnken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daû das Gewinnspiel der B e - klagten nicht von der abzusetzenden Ware oder Dienstleistung verschieden, sondern Bestandteil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten ist. Gehrt das Gewinnspiel aber zum Inhalt des Hrfunkprogramms und ist es als Pr o - grammbestandteil Teil der Leistung der Beklagten, so geht es nicht um die A b - lenkung vom Leistungsangebot der Beklagten durch ein daneben veranstaltetes Gewinnspiel. Das Gewinnspiel bestimmt die Attraktivitt des Programms der Beklagten mit und ist daher Bestandteil des Leistungswettbewerbs selbst. Zwar knnen auch in einem solchen Fall Umstnde vorliegen, die die Unlauterkeit begrnden, wie sie etwa bei einer Irrefhrung ber die Gewinnchancen, in einer verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung klein e - rer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep- Show). Derartige Umstnde hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, und sie sind von den Parteien auch nicht geltend g e macht worden. Ein Verstoû gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht damit begrndet werden, daû die Hrer unter Umstnden die Musiksendung der Beklagten ber lngere Zeit verfolgen mssen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Wirtschaftliche Belange der Hrer werden dadurch nicht berhrt. Die allgemeine Entschlieûungsfreiheit der Zuhrer, sich fr die Sendung der Beklagten oder Programme eines anderen Senders zu entscheiden, fllt nicht in den Schutzbereich des § 1 UWG, sondern nur die unlautere Beeintrchtigung der Willensentscheidung. Auf eine mit einer - 10 - (auch lngeren) Inanspruchnahme des Leistungsangebots der Beklagten m g - licherweise einhergehende Verringerung der Hrerzahl bei anderen Sendern kommt es dagegen unter dem Gesichtspunkt des bertriebenen Anlockens nicht entscheidend an. Eine mit dem Gewinnspiel der Beklagten einhergehende Verringerung der Zuhrerschaft anderer Rundfunksender kann allein eine wet t - bewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht begrnden. Verstût mithin das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 1 UWG, kann die Klgerin auch die Kosten der Abmahnung und des Abschluûschreibens nicht e r setzt verlangen. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzundern und die Klage mit der K o - stenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuwei sen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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