BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/03 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Eine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer (Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden f374hrt nicht zum Erl366schen der Anspr374che des frachtbriefm344337igen Empf344ngers der Ware gegen den Frachtf374hrer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 226/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist im Februar 2001 durch Verschmelzung Rechtsnachfolge-rin der A. N.V. (im Weiteren: A. N.V.) geworden. Sie nimmt die Beklagte, ein belgisches Transportunternehmen, aus abgetretenem und 1 - 3 - 374bergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch. Die Beklagte erhielt ausweislich des CMR-Frachtbriefs vom 13. Januar 1999 von der L. & Co. N.V. in Schoten/Belgien den Auftrag, einen Container mit 691 Kartons Jeans zur L. Germany GmbH in Heu- senstamm/Deutschland zu bef366rdern. Ein Fahrer der Beklagten 374bernahm das Gut am 13. Januar 1999 im Containerhof in Schoten und stellte den LKW an-schlie337end gegen 20 Uhr auf einem offen zug344nglichen und unbewachten Parkplatz in der N344he seiner Wohnung in Antwerpen ab. Von dort wurde das Fahrzeug samt Container in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 1999 ge-stohlen. Ein Teil der abhanden gekommenen Ware wurde sp344ter in verschiede-nen R. -M344rkten in Deutschland entdeckt und an die L. Germany GmbH herausgegeben. Die Anzahl der herausgegebenen Jeans ist zwischen den Parteien streitig. 2 Die Kl344gerin hat behauptet, ihre Rechtsvorg344ngerin, die A. N.V., sei zum Zeitpunkt des Schadensereignisses alleiniger Transportversicherer der belgischen L. Unternehmen gewesen. Sie habe wegen des streitge- genst344ndlichen Warenverlustes 374ber ihre belgische Agentin S. H. N.V. an die L. & Co. Europe S.A. in Br374ssel (im Weiteren: Versiche- rungsnehmerin) eine Entsch344digung i.H. von 12.846.904 BEF gezahlt. Sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die frachtbriefm344337ige Empf344ngerin in Deutschland h344tten ihre Anspr374che gegen die Beklagte an die A. N.V. ab- getreten. 3 Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportgutes unbeschr344nkt, weil der Fahrer den mit besonders dieb- 4 - 4 - stahlsgef344hrdetem Gut beladenen Container entgegen einer Anordnung der Beklagten nicht erst am 14. Januar 1999 von dem Containerhof in Schoten ab-geholt und von dort aus direkt nach Heusenstamm gefahren habe. Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 318.466,43 200 (= 12.846.904 BEF) nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin bestritten und in Abrede gestellt, dass die A. N.V. alleiniger Transportversicherer der L. Konzerngesellschaften gewesen sei. Es sei unter anderem davon auszugehen, dass die amerikanische Muttergesell-schaft A. Insurance Company den Schaden reguliert habe mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch auf diese 374bergegangen sei. Des Weiteren hat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung in Abrede gestellt und die H366he des behaupteten Schadens bestritten. 6 Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Kl344gerin ab-gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, weil die Kl344gerin nicht dargetan habe, dass ihr wegen des streitgegenst344ndlichen Dieb-stahls von Transportgut ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu-stehe. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 An sich komme ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR in Betracht, der der L. & Co. N.V. in Schoten als Absenderin der Ware zustehe. Diese habe jedoch keinen Schaden erlitten. Gesch344digte sei vielmehr die Versiche-rungsnehmerin, an die - so die Behauptung der Kl344gerin - am 14. Oktober 1999 auch die Versicherungsleistung ausgezahlt worden sei. Daraufhin habe die Versicherungsnehmerin am 10. Januar 2000 Anspr374che gegen die Beklagte an die A. N.V. abgetreten. Die Versicherungsnehmerin sei gegen374ber der Be- klagten mangels Bestehens eines Vertragsverh344ltnisses zwischen diesen Betei-ligten jedoch nicht forderungsberechtigt. Vertragspartnerin der Beklagten sei die L. & Co. N.V. in Schoten. Diese k366nne zwar m366glicherweise zur Drittschadensliquidation berechtigt sein. Sie habe ihre Rechte aus dem Trans-portvertrag mit der Beklagten aber nicht auf die Rechtsvorg344ngerin der Kl344ge-rin, die A. N.V., 374bertragen. Ein Rechts374bergang kraft Gesetzes aufgrund Zahlung an die Versicherungsnehmerin habe ebenfalls nicht stattgefunden. Den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf 334bertragung der Anspr374che der L. & Co. N.V. aus dem Bef366rderungsvertrag habe die Kl344gerin nicht gel- tend gemacht. Die Auftraggeberin der Beklagten habe ihre Anspr374che aus dem Transportvertrag weder auf die Versicherungsnehmerin noch auf die A. N.V. oder die Kl344gerin 374bertragen. 10 - 6 - Die Abtretung der Anspr374che aus dem Frachtvertrag seitens der L. Germany GmbH am 10. Januar 2000 habe der A. N.V. ebenfalls keinen Anspruch verschafft. Zwar k366nne der Empf344nger des Gutes gem344337 Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR im Falle des Verlustes Anspr374che aus dem Fracht-vertrag geltend machen und diese auch abtreten. Wenn die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin aber - wie die Kl344gerin behaupte - am 14. Oktober 1999 Zahlung an die Versicherungsnehmerin geleistet habe, sei ein Anspruch der L. & Co. N.V. auf Entsch344digung des Dritten durch Erf374llung erloschen und habe nicht mehr abgetreten werden k366nnen. 11 Der Vortrag der Kl344gerin im Schriftsatz vom 15. August 2003, wonach es sich bei der im Frachtbrief aufgef374hrten L. & Co. N.V. in Schoten le- diglich um eine Unterabteilung der Versicherungsnehmerin ohne eigenst344ndige Rechtspers366nlichkeit gehandelt habe, k366nne wegen Versp344tung nicht mehr be-r374cksichtigt werden. 12 Die Aktivlegitimation der Kl344gerin sei aber selbst dann nicht dargetan, wenn deren (versp344tete) Behauptung und auch das sonstige Vorbringen be-r374cksichtigt w374rden. Ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin k366nne zwar durch Zahlung an die Kl344gerin oder durch Abtretung vom 10. Januar 2000 auf die A. N.V. 374bergegangen sein. Ein gesetzlicher For- derungs374bergang durch Zahlung h344tte aber nur erfolgen k366nnen, wenn die A. - N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der gesch344digten Versiche- rungsnehmerin gewesen w344re, was indes unklar geblieben sei. 13 Die Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin vom 10. Januar 2000 habe der Kl344gerin bzw. ihrer Rechtsvorg344ngerin ebenfalls keinen Anspruch ver-schaffen k366nnen, da nicht gekl344rt sei, ob nicht durch eine vorausgegangene 14 - 7 - Zahlung der Anspruch bereits auf einen anderen Versicherer 374bergegangen sei, welcher dieser auch immer gewesen sein m366ge. II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 1. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte ge-m344337 Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR wegen des streitgegenst344ndlichen Dieb-stahls am 13./14. Januar 1999 grunds344tzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn das am 13. Januar 1999 374bernommene Gut ist w344hrend der Obhuts-zeit der Beklagten in Verlust geraten. 16 Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen steht einer Er-satzpflicht der Beklagten nicht die von ihr erhobene Verj344hrungseinrede entge-gen. Gem344337 Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR verj344hren Anspr374che aus einer der CMR unterliegenden Bef366rderung im Falle eines qualifizierten Verschuldens (Art. 29 CMR) in drei Jahren. Die Kl344gerin hat sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten gem344337 Art. 29 CMR erf374llt seien. An Feststellungen dazu fehlt es bislang, so dass in der Revi-sionsinstanz davon auszugehen ist, dass der Anspruch nicht verj344hrt ist. 17 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin habe nicht dargetan, dass ihr der Ersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. 18 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versicherungsnehmerin als Gesch344digte habe keine eigenen vertraglichen Anspr374che aus einem Frachtvertrag gegen die Beklagte, da sie die Beklagte nicht mit dem Transport 19 - 8 - der Ware von Schoten/Belgien nach Heusenstamm/Deutschland beauftragt ha-be. Der Bef366rderungsvertrag sei vielmehr zwischen der L. & Co. N.V., bei der es sich um ein Unternehmen mit eigener Rechtspers366nlichkeit handele, und der Beklagten zustande gekommen. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Kl344gerin, die im CMR-Frachtbrief aufgef374hrte L. & Co. N.V. sei lediglich eine unselbst344ndige Unterabteilung der Versicherungs-nehmerin, k366nne wegen Versp344tung nicht mehr ber374cksichtigt werden. b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Zur374ckweisung des Vorbringens der Kl344gerin zur Unselbst344ndigkeit der L. & Co. N.V. verfahrensfehlerhaft war. 20 aa) Das Berufungsgericht hat mit Verf374gung vom 12. August 2003 darauf hingewiesen, dass Vertragspartnerin der Beklagten die L. & Co. N.V. gewesen sei, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. August 2003 einger344umt. Die Kl344gerin hat daraufhin mit einem am 26. August 2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Be-nennung einer Zeugin vorgetragen, dass es sich bei der Versicherungsnehme-rin und der L. & Co. N.V. um dieselbe Rechtspers366nlichkeit handele und die Versicherungsnehmerin Auftraggeberin der Beklagten gewesen sei. 21 bb) Dieses Vorbringen der Kl344gerin durfte das Berufungsgericht gem344337 247247 527 a.F., 296 Abs. 1 ZPO, die im vorliegenden Fall gem344337 247 26 Nr. 5 EGZPO zur Anwendung kommen, nur zur374ckweisen, wenn seine Zulassung zu einer Verz366gerung der Erledigung des Rechtsstreits gef374hrt h344tte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Ein Gericht ist nach dem Gebot eines fai-ren Verfahrens verpflichtet, eine Verz366gerung der Erledigung des Rechtsstreits durch zumutbare prozessleitende Ma337nahmen gem344337 247247 139, 273 ZPO aufzu- 22 - 9 - fangen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2044). Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zumindest h344tte darauf hinweisen m374ssen, dass es wegen der K374rze der Zeit bis zum Verhandlungstermin am 4. September 2003 eine gerichtliche Ladung der Zeu-gin nicht mehr veranlassen werde. Dementsprechend h344tte es der Kl344gerin da-her anheim geben m374ssen, die Zeugin zum Termin zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1980 - KZR 10/79, NJW 1980, 1848, 1849), was nach den Darlegungen in der Revisionsbegr374ndung auch geschehen w344re. In der Revisionsinstanz ist - wie die Revision ebenfalls dargelegt hat - davon auszugehen, dass die Zeugin den Vortrag der Kl344gerin best344tigt h344tte. Handelt es sich bei der Versicherungsnehmerin aber um die Absenderin der Ware, so ist sie Partei des mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertra-ges mit der Folge, dass ihr grunds344tzlich aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR eigene vertragliche Schadensersatzanspr374che wegen Verlustes des Gutes ge-gen die Beklagte zustehen. 23 c) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Kl344gerin sei selbst dann nicht darge-tan, wenn deren Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe der Beklagten einen Frachtauftrag erteilt, als richtig unterstellt werde. 24 aa) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausge-gangen, dass durch Zahlung der Versicherungsleistung an die Versicherungs-nehmerin deren Anspr374che aus dem Frachtvertrag gegen die Beklagte auf die Kl344gerin 374bergegangen sein k366nnten, sofern die A. N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der Gesch344digten gewesen sei. Es hat des Weiteren an-genommen, dass die Bevollm344chtigte der A. N.V., die S. H. N.V., 25 - 10 - am 14. Oktober 1999 einen Betrag i.H. von 12.812.424 BEF an die "L. in Br374ssel" gezahlt habe. Nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin sei der Versicherungsbestand der A. N.V. aber bereits mit Vertrag vom 6. Oktober 1999 r374ckwirkend zum 1. Januar 1999 auf eine andere Gesellschaft, n344mlich die A. /D. S. N.V. oder die A. Belgium Insurance N.V. mit Sitz in Br374ssel, 374bertragen worden. Ob die Versicherung der L. - Unternehmen zum Zeitpunkt der 334bertragung auch noch zum Bestand der A. N.V. geh366rt habe, sei zweifelhaft, da der vom Landgericht vernommene Zeuge O. , Angestellter der S. H. N.V., ausgesagt habe, die Ver- sicherung der L. Europe sei ab 1. Mai 1999 auf die A. London 374bergegangen. Unter diesen Umst344nden stehe nicht fest, wer im Zeitpunkt der Zahlung an die Versicherungsnehmerin deren Versicherer gewesen sei mit der Folge, dass nicht ersichtlich sei, auf wen ein Ersatzanspruch der Versiche-rungsnehmerin gegen die Beklagte 374bergegangen sei. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. bb) Der in erster Instanz vernommene Zeuge O. hat bekundet, dass die A. N.V. zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer der europ344ischen L. -Unternehmen gewesen sei. Wenn die S. H. N.V. eine Zahlung leiste, so tue sie dies als Agentin der A. N.V. Diese sei wiederum r374ckversichert bei der A. Insurance Company in B. . Die Zahlung am 14. Oktober 1999 sei von der S. H. N.V. auf den streitgegenst344ndli- chen Schaden f374r die A. N.V. (Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin) an die Ver- sicherungsnehmerin erfolgt. Soweit der Zeuge O. einen 334bergang des in Rede stehenden Versicherungsverh344ltnisses zum 1. Mai 1999 auf die A. London f374r m366glich gehalten hat, steht das einem Anspruchs374bergang auf die A. N.V. nicht entgegen, weil der Schadenszeitpunkt - 13./14. Januar 1999 - ma337geblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war die A. London nach den Bekun- 26 - 11 - dungen des Zeugen O. nicht zu einer Ersatzleistung an die Versicherungs-nehmerin verpflichtet. Ebensowenig steht der Aktivlegitimation der Kl344gerin eine 334bertragung des Versicherungsbestandes der A. N.V. auf die A. Belgium Insurance N.V. entgegen, weil dieses Unternehmen seine m366glichen Anspr374che gegen die Beklagte im Jahre 2001 an die Kl344gerin 374bertragen hat. 27 d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, eine Inhaberschaft der Kl344gerin an den von der frachtbriefm344337igen Empf344ngerin der Ware an sie abgetretenen Anspr374chen gem344337 Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR scheitere an der von der Kl344gerin behaupteten, zuvor erfolgten Zahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin, weil damit die Anspr374che der Empf344ngerin erloschen seien mit der Folge, dass sie nicht mehr h344tten abgetreten werden k366nnen. 28 Der Annahme des Berufungsgerichts widersprechen schon seine (ange-griffenen) Feststellungen, wonach die Versicherungsnehmerin nicht Vertrags-partei der Leistenden gewesen sei. Tr344fe das zu, konnte die Zahlung mangels Vertragsbezogenheit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung der Empf344ngerin des Gutes haben. 29 Unabh344ngig von dieser Widerspr374chlichkeit im Tats344chlichen ist auch die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts unzutreffend, dass eine Leistung des Transportversicherers auf den dem Versicherungsnehmer (Absender) durch den Verlust des Gutes entstandenen Schaden zu einem Erl366schen der Anspr374che des Empf344ngers gegen den Frachtf374hrer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR f374hre. Dieser Anspruch gegen den Frachtf374hrer erlischt ebenso wenig wie 30 - 12 - der gem344337 247 67 Abs. 1 VVG 374bergegangene Anspruch des versicherten Ab-senders. Der Umstand, dass der Empf344nger ebenfalls ein Recht zur Geltend-machung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Frachtf374hrer hat, f374hrt zur Doppellegitimation von Absender und Empf344nger (BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 70/79, VersR 1981, 929, 930; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988, 338, 339 = VersR 1988, 825; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 31). Empf344nger und Absender sind im Verh344ltnis zum Frachtf374hrer Gesamtgl344ubiger i.S. von 247 428 BGB. Nur die Leistung des Frachtf374hrers an einen der beiden Ersatzberechtigten l344sst auch die Anspruchsberechtigung des anderen Gl344ubigers entfallen (BGH TranspR 1988, 338; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwi-schen dem Absender und dem Empf344nger der Ware sind f374r den Sch344diger grunds344tzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, Urteils-umdruck S. 6). 3. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begr374ndung nicht aufrecht erhalten werden. Eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht m366glich, weil das Berufungsgericht insbesondere keine Feststellungen zum Grad des Verschuldens der Beklagten und zur umstrittenen Schadensh366he getroffen hat. 31 - 13 - III. Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 32 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2001 - 16 O 99/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.09.2003 - 12 U 3/02 -
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