BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/06 Verk374ndet am: 10. Juni 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nutzung von Musik f374r Werbezwecke UrhG 247 31 Abs. 5 Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechti-gungsvertr344ge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwer-ken zu Werbezwecken wahrzunehmen. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. November 2006 aufge-hoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 21. Zivilkammer, vom 3. Mai 2006 abge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Kl344gerin Auskunft und/oder Verg374tung zu verlangen f374r die Benut-zung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestand-teil ihrer Arbeitsergebnisse, n344mlich von Werbespots, die sie f374r ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz f374r die Art und Qualit344t ihrer eige-nen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen). Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist eine Werbeagentur. Sie stellt f374r ihre Kunden Fernseh-werbespots her. Die daf374r ben366tigte Musik l344sst sie eigens komponieren. Die Kl344gerin wirbt f374r sich selbst, indem sie einige dieser Werbespots - einschlie337-lich der Musik - auf ihrer Internetseite pr344sentiert. Die Beklagte ist die Gesellschaft f374r musikalische Auff374hrungs- und me-chanische Vervielf344ltigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsvertr344gen einge-r344umten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. 2 Mit Schreiben vom 23. September 2002 teilte die Beklagte der Kl344gerin unter dem Betreff 204Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf gewerbli-chen Websites zu Pr344sentationszwecken223 und unter Hinweis auf ihre f374r eine solche Nutzung vorgesehenen Verg374tungss344tze mit: 3 ... wir haben Kenntnis davon, dass Sie Musikwerke des GEMA-Repertoires im Internet nutzen. Wir bitten Sie, die von Ihnen genutzten Werke bei uns anzu-melden. Bitte senden Sie den ausgef374llten Meldebogen bis sp344testens zum 08.10.2002 an uns zur374ck. 4 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr we-gen der Benutzung von Musikwerken zur Eigenwerbung Auskunft oder Verg374-tung zu verlangen. Die Kl344gerin hat beantragt, 5 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr Auskunft und/oder Verg374tung zu verlangen f374r die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil ihrer Arbeitsergebnisse, n344mlich von Werbespots, die sie f374r ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz f374r die Art und Qualit344t ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen). - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie sei hinsichtlich der Nutzung von Musikwerken im Internet auch insoweit wahrneh-mungsberechtigt, als diese dort f374r Werbezwecke verwendet w374rden. 6 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen GRUR-RR 2007, 139). Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344-gerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als unbegr374ndet an-gesehen. Es hat den Feststellungsantrag - nach entsprechender Klarstellung durch die Kl344gerin - dahin ausgelegt, dass er sich nur auf solche Werbespots beziehe, hinsichtlich deren die Komponisten sowohl mit der Verwendung ihrer Musik zur Herstellung der Werbespots als auch mit der Eigenwerbung der Kl344-gerin einverstanden gewesen seien. Es hat angenommen, die Beklagte sei be-rechtigt, bez374glich derartiger Werbespots von der Kl344gerin nach 247 242 BGB Auskunft und nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (a.F.) oder 247 97 Abs. 3 UrhG (a.F.) i.V. mit 247 812 BGB im Wege der Lizenzanalogie Verg374tung zu verlangen. Hier-zu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 8 Die Bestimmung des 247 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsvertr344ge in der Fassung vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 sei dahin auszu-legen, dass die Berechtigten der Beklagten damit das Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung von Musikwerken durch Bereithalten von mit der betreffen-den Musik unterlegten Werbespots auf Internetseiten zum Zwecke der Eigen-werbung 374bertr374gen. Die Regelung des 247 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsver-tr344ge behalte den Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung eines Wer- 9 - 5 - kes zur Herstellung von Werbespots vor. Habe der Urheber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit Werbung erteilt, sei die anschlie337ende Vervielf344ltigung, Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes von den nach 247 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsvertr344ge einger344umten Rechten umfasst. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begr374ndet. Die Beklagte kann von der Kl344gerin wegen der Benutzung von Mu-sikwerken im Internet zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Verg374tung bean-spruchen. Die Beklagte ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsvertr344ge nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrech-te hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzu-nehmen. 1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Be-rechtigten der Beklagten durch den Abschluss von Berechtigungsvertr344gen in der Fassung der Beschl374sse der Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002 (GEMA Jahrbuch 2004/2005, S. 195) oder in der Fassung der Beschl374sse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176) urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Musikwerken einger344umt ha-ben, die die Kl344gerin zur Herstellung der Werbespots verwendet, die sie auf ihrer Internetseite zur Eigenwerbung pr344sentiert. Dagegen hat die Revision kei-ne R374gen erhoben. 11 2. Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen des 247 1 lit. h Abs. 2 und 3 sowie des 247 1 lit. k Abs. 1 dieser - insoweit jeweils wortgleichen - Berech-tigungsvertr344ge dahin ausgelegt, dass die Berechtigten der Beklagten damit das Recht zur Wahrnehmung einr344umen, mit Musik unterlegte Werbespots zum Zwecke der Eigenwerbung auf Internetseiten 366ffentlich zug344nglich zu machen, soweit der Berechtigte sich gegen374ber dem Nutzer mit der Verwendung der 12 - 6 - Musik zur Herstellung der Werbespots und deren Nutzung zur Eigenwerbung einverstanden erkl344rt hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. 13 a) Der Berechtigte r344umt der GEMA nach 247 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Be-rechtigungsvertr344ge folgende Rechte ein: Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Doku-mentationssysteme oder in Speicher 344hnlicher Art einzubringen. Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Do-kumentationssysteme oder in Speicher 344hnlicher Art eingebracht sind, elektro-nisch oder in 344hnlicher Weise zu 374bermitteln, einschlie337lich z.B. f374r mobile In-ternetnutzung und f374r Musiktauschsysteme. Die Regelung des 247 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsvertr344ge lautet: 14 Unber374hrt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Wer-bung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (H366rfunk und Fernsehen) zu erteilen. b) Der Senat kann die Berechtigungsvertr344ge ohne Bindung an die Aus-legung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil deren Regelungen bun-desweit angewandte Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03 , GRUR 2006, 319 , 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpen-sinfonie; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 23 = WRP 2009, 313 - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone). 15 aa) Auch f374r die Auslegung von Wahrnehmungsvertr344gen mit Verwer-tungsgesellschaften ist der 334bertragungszweckgedanke ma337geblich (BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.), der durch 247 31 Abs. 5 UrhG (teilweise) gesetzlich geregelt ist (vgl. Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 31 UrhG Rdn. 36). Sind bei der Einr344umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsar-ten nicht ausdr374cklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gem344337 247 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, 16 - 7 - auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach 247 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG unter anderem f374r die Frage, ob ein Nutzungsrecht einge-r344umt wird. 17 Nach diesen Grunds344tzen kann nicht angenommen werden, dass die Be-rechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsvertr344gen das Recht zur Nut-zung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung einger344umt haben (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; OLG M374nchen ZUM 1997, 275, 278 f.; LG D374sseldorf ZUM 1986, 158, 159 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor 247247 20 ff. UrhG Rdn. 21; Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 285; Wirtz in Br366cker/Czychowski/Sch344fer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, 247 8 Rdn. 209; Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, S. 242 und 251; Russ, ZUM 1995, 32, 35; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7 ff.; a.A. Staats, Auff374hrungs-recht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 128; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor 247 31 Rdn. 137; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und dessen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 217 f.; Poll, WRP 2008, 1170 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Musikwerke f374r Fremdwerbung oder f374r Eigenwerbung verwendet werden und ob der Berechtigte sich gegen374ber dem Nutzer mit der Verwen-dung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erkl344rt hat (a.A. Ulbricht, CR 2006, 468, 473). bb) Bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken handelt es sich um eine Nutzungsart im Sinne von 247 31 Abs. 5 UrhG. Unter Nutzungsart ist jede 374bliche, technisch und wirtschaftlich eigenst344ndige und damit klar ab-grenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; 145, 7, 11 - OEM-Version, jeweils m.w.N.). Die Verwen-dung zu Werbezwecken ist eine allgemein 374bliche und wirtschaftlich eigenst344n-dige Form der Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 18 - 8 - 600; OLG M374nchen ZUM 1997, 275, 279; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 31 Rdn. 40; Staats aaO S. 126; Ventroni aaO S. 245; Schunke aaO S. 216 f.; a.A. Poll, WRP 2008, 1170, 1172 f.). Daf374r spricht auch die Erw344hnung dieser Nut-zungsform in 247 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsvertr344ge. 19 cc) Die Nutzung zu Werbezwecken ist bei der Einr344umung von Nut-zungsrechten durch 247 1 lit. h der Berechtigungsvertr344ge nicht ausdr374cklich ge-nannt. (1) Mit 247 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsvertr344ge r344umen die Be-rechtigten der Beklagten zwar bestimmte Rechte zur Nutzung von Musikwerken im Internet zur Wahrnehmung ein (vgl. Staudt aaO Kap. 10 Rdn. 177 ff.). Von einer Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken ist hier jedoch keine Rede. In 247 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsvertr344ge ist zwar die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots genannt. Mit dieser Bestimmung werden der Beklagten jedoch keine entsprechenden Nutzungsrechte einger344umt. Vielmehr ist dort ausdr374cklich festgehalten, dass die Befugnis des Berechtigten, die Ein-willigung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (H366rfunk und Fernsehen), zu erteilen, unber374hrt bleibt. 20 (2) Auch eine Zusammenschau beider Regelungen rechtfertigt keine an-dere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des 247 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsvertr344ge dahin verstanden, dass sie dem Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots vorbe-h344lt. Grund f374r diese Regelung sei, dass die Entscheidung, ob ein Musikwerk f374r Werbezwecke verwendet werde, das Urheberpers366nlichkeitsrecht ber374hre. Dieses sei der Beklagten nicht zur Wahrnehmung einger344umt. Habe der Urhe-ber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit einer Werbung er-teilt, sei die anschlie337ende Vervielf344ltigung, Verbreitung oder Wiedergabe urhe- 21 - 9 - berpers366nlichkeitsrechtlich nicht mehr bedeutsam. Die betreffenden Rechte seien der Beklagten dann nach Ma337gabe von 247 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berech-tigungsvertr344ge zur Wahrnehmung einger344umt. 22 Es kann - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht an-genommen werden, der Berechtigte habe dadurch, dass er sich ausdr374cklich nur das Recht zur Einwilligung in die Verwendung der Musik zur Herstellung eines Werbespots vorbehalten habe, der Beklagten stillschweigend das Recht zur Verwertung des mit seiner Einwilligung hergestellten Werbespots zur Wahr-nehmung einger344umt. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil die wirksame Einr344umung eines Nutzungsrechts nach 247 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG grunds344tzlich voraussetzt, dass die Nutzungsarten ausdr374cklich einzeln be-zeichnet sind. Dar374ber hinaus hei337t es in der Bestimmung des 247 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsvertr344ge nicht, dass der Berechtigte sich die Befugnis 204vorbe-h344lt223, die Einwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbe-spots zu erteilen, sondern, dass diese Befugnis 204unber374hrt bleibt223. Damit soll m366glicherweise nur klargestellt werden, dass die dieser Bestimmung unmittel-bar vorangehenden Regelungen, mit denen der Berechtigte der Beklagten das Recht zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Filmwerken (247 1 lit i Abs. 1 der Berechtigungsvertr344ge) und Fernsehproduktionen (247 1 lit. i Abs. 3 der Berechtigungsvertr344ge) zur Wahrnehmung einr344umt, nicht das Recht zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots umfassen (OLG M374n-chen ZUM 1997, 275, 278 f.). Dieser Formulierung l344sst sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieses Recht der Beklagten einger344umt werden soll (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600). (3) Bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken verh344lt es sich demnach grunds344tzlich anders als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie (247 1 lit. h Abs. 4 der Berechtigungsvertr344ge) oder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen (247 1 lit. i Abs. 1 23 - 10 - und 3 der Berechtigungsvertr344ge). Da diese Nutzungsarten in den Berechti-gungsvertr344gen bei der Einr344umung von Nutzungsrechten ausdr374cklich einzeln bezeichnet sind, sind der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte zur Wahrnehmung einger344umt, soweit die Berechtigungsvertr344ge keine Einschr344n-kungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen (vgl. zum Film-herstellungsrecht BGH GRUR 2006, 319 , 321 Tz. 26 und 34 - Alpensinfonie - und zum Klingeltonrecht BGH GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. und 29 ff. - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone). dd) Nach dem von den Parteien der Berechtigungsvertr344ge zugrunde ge-legten Vertragszweck kann gleichfalls nicht angenommen werden, dass die Be-rechtigten der Beklagten das Recht zur Nutzung von Musikwerken zu Werbe-zwecken einger344umt haben. Einem Wahrnehmungsvertrag liegt ma337geblich der Zweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahr-nehmung einzur344umen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urhe-berberechtigten nicht m366glich ist, w344hrend dem Urheberberechtigten die Rechte verbleiben sollen, die er selbst verwerten kann (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.). 24 Der Urheberberechtigte ist jedoch durchaus dazu in der Lage und hat auch ein erhebliches Interesse daran, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betrifft, wie die Revision zutreffend geltend macht, ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts f374r die Werknutzung erlaubt. Es liegt da-her im Interesse des Berechtigten, das Entgelt f374r die Werknutzung zu Werbe-zwecken selbst aushandeln zu k366nnen und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschl374ssel der Beklagten gebunden zu sein (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7, 8; Ventroni aaO S. 242). 25 - 11 - III. Danach ist der Feststellungsklage der Kl344gerin - unter Aufhebung des Berufungsurteils und Ab344nderung des Urteils des Landgerichts - mit der Kos-tenfolge aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben. 26 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 O 12356/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3486/06 -
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