BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 226/10 vom 2 2 . Februar 2012 in de r Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsEntEG § 4 Abs. 1; BauGB § 96 Abs. 1 Satz 1 Die anfallende Einkommensteuer auf e inen Veräußerungsgewinn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG) wegen des Verkaufs eines Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung stellt keinen entschädigung s pflichtigen Folgeschaden im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. November 1975 - III ZR 162/72, BGHZ 65, 253). BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 226/10 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlic k und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Nichtzu - lassung der Revision im Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. September 2010 - U 2/06 Bau - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen. Der Streitwert wird auf bis zu 185.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Eigentümerinnen eines 4.08 4 m² gr o- ßen Grundstücks in C . - N . , welches sie im September 1994 e r- worben hatten. Für den Ausbau der A 72 zwischen dem Dreieck C. und der Anschlussstelle C . - S. wurden 1.500 m² dieses Grundstücks da u- ernd für den Autobahnausbau benötigt. " Zur Vermeidung einer erforderlichen Enteignung und zur Durchführung der Baumaßnahme " kaufte die Beteiligte zu 4 1 - 3 - mit notariellem V ertrag vom 7. Oktober 2002 von den Beteiligten zu 1 und 2 die entsprechende Teilfläche. Der Kauf preis wurde auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Verkehrswertgutachtens auf 127.062,99 r- trag war festgehalten, dass keine Einigung besteht über einen Rechtsanspruch auf Übernahme der verbleibenden Grundstücksfläche. Die Prü fung eines so l- chen Rechtsanspruchs und die Festsetzung der Entschädigung soll te n gegeb e- nenfalls in einem Entschädigungsfeststellungsverfahren erfolgen. Nachfolgend verlangten die Beteiligten zu 1 und 2 die Übernahme des Restgrundstück s , weil ihre ursprüngliche Planung nicht mehr verwirklicht und das Restgrundstück nicht m ehr sinnvoll bebaut werden könn e. Zugleich ve rlangten sie eine En t- schädigung für d ie wegen des Verkaufs der Teilfläche anfallende höhere Ei n- kommensteuer . Diese Steuermehrbelastung ergebe sich d eshalb, weil die Ve r- äußerung des Grundstücks an die Beteiligte zu 4 innerhalb von zehn Jahren seit dem Er werb zu einem höhe ren Kaufp rei s erfolgt sei . D ie Beteiligte zu 3 hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 abgelehnt, ihnen jedoch zugleich wegen eingetretener Wertminderung des Restgrun d- stücks eine zusätz liche Entschädigung von 33.224, diesen Bescheid haben diese Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. H iergegen hat sich die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gerichtet. Sie haben neben der Übernahme des G rundstücks auch hilfsweise eine höhere Enteignungsentschädigung für die Wertminderung des verbliebenen Res t- grundstücks geltend gemacht. Ihre Berufung ist hinsichtlich der geltend g e- machten Übernahme des Restgrundstücks und der Erstattung der Einko m- mensteue r zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf die Höhe der Entschäd i- gung für die Wertminderung des Restgrundstücks hat das Berufungsgericht 2 3 - 4 - über die bereits zuerkannten 33.224,48 hinaus insgesamt als Entschädigung für den Minderwert des Restgrund stücks 36.094,94 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 1 und 2 die Zulassung der Revision, mit der sie ihre Ansprüche auf Übernahme de s Grundstücks, Ersatz der verauslagten Einkommensteuer und hilfsweise Erh ö- hung der Entschädigung für den W ert verlust des Restg rundstücks weiterverfo l- gen . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos. 1. Im Hinblick auf die Zurückweisung eine s Anspruchs auf Erstattung der Einkommensteuer hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass dieser nicht zu den erstattungsfähigen Folgekosten gehöre. Allein der Umstand der " rückwi r- kenden " Verlängerung der steuerrelevanten Spekulationsfrist führe zu keinem a nderen Ergebnis, weil sie sich als steuerpolitisch wie auch rechtlich gewollte Folge der Änderung der Steuergesetzgebung und nicht als Folge der Entei g- nung darstelle. Dem Enteigneten solle der Wertausgleich in Summe eines vo l- len Äquivalents des Genommenen gegeben werden, nicht hingegen ein Au s- gleich für das enttäuschte Vertrauen in den Fortbestand einer steuerrechtlich günstigen Regelung. Es handele sich nicht um eine unmittelbare Entschäd i- gungsfolge, sondern um nicht entschädigungspflichtig e bloße Erwartun gen und Chancen auf zukünftige Steuervorteile. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 4 5 6 7 - 5 - Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nicht. Der von den Beschwerdeführerin nen hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Entschädigung für die bei ihnen angefallene Einkommenssteuer allein geltend gemachte Revisionszula s- sungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht weicht von der Senatsrech tsprechung nicht ab. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Auszahlung der Entschädigung für zu enteignendes Betriebsvermögen zu einer mehr oder minder hohen Hera n- ziehung des Veräußerungsgewinns zur Einkommensteuer führen kann. Für so l- che einko mmenste uerlichen Nachteile kann unter dem Gesichtspunkt des Au s- gleichs " anderer durch die Enteignung eingetretener Vermögensnachteile " (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine besondere Entschädigung nicht gewährt we r- den (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1975 - II I ZR 162/72, B GHZ 65, 253, 256 f f und III ZR 188/73, WM 1976, 98, 99). Das Berufungsgericht hat zu Recht diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall angewandt, in dem nach A n- gaben der Beteiligten zu 1 und 2 eine Einkommensteuerbelastung dadurch ei n- getr eten ist, dass durch den Verkauf des Teilgrundstücks zur Vermeidung der Enteignung ein Veräußerungsgewinn erzielt worden ist im Verhältnis zum d a- maligen Anschaffungspreis . Danach steht den Beteiligten zu 1 und 2 kein Anspruch auf Entschäd i- gung nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1 SächsEntEG und § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen de r von ihnen geltend gemachten Einkommensteuerb e- lastung wegen eines erzielten Veräußerungsgewinns zu. 8 9 10 - 6 - a) Über die Substanzentschädigung hinaus können Folgeschäden nach § 96 BauGB entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die En t- eignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Intere s- sen, Erwartungen oder Chancen a usreichend sind. Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden treffen, müssen als Folge der Enteignung in Ersche i- nung treten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25 Rn. 19 mwN). Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur solche Nachteile und Kosten, die (auch) entstanden wären, wenn der Betroffene alle diejenigen Maßnahmen sogleich ergriffen hätte, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde. Hinsichtlich eing e- tretener Steuernachteile kommt eine Entschädigung deshalb nicht in Betra cht, wenn der von der Enteignung B etroffe ne die ihm zur Verfügung stehenden Mi t- tel, die Besteuerung zu verhindern, nicht ergriffen ha t . Der verständige Eige n- tümer schöpft vernünftigerweise die Möglichkeiten aus, die ihm insoweit das Steuerrecht bietet. Unterlässt er dies, so kommt es nicht darauf an, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Beschränkung der Entschädigung auf Folgekosten, die auch durch ein sachgemäßes Verhalten des Betroffenen nicht a bgewendet werden können, stellt keinen Anwendungsfall des Grundsatzes des mitwirke n- den Verschuldens (vgl. § 254 BGB) dar ; sie beruht darauf, dass die Entschäd i- gung dazu bestimmt ist, nur die im Einzelfall als erzwungene Folge der Entei g- nung in Erscheinung getretenen Nachteile auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1975 - III ZR 162/72, BGHZ 65, 253, 25 5 f). Soweit in Einzelfä l- len Härten auftreten können, die sich allein aus der Struktur des gegenwärtigen Einkommensteuerrechts ergeben, und hiernac h bei den von der Enteignung Betroffenen ein steuerlicher Nachteil verbleibt , ist es allein Aufgabe des Steue r- rechts, diese Folgen zu vermeiden (vgl. Senatsurteil e vom 13. November 1975 aaO, BGHZ 65, 253, 261 und WM 1976 , 98, 99 ). 11 - 7 - b) Ausgehend von die sen Grundsätzen kommt auch eine Enteignung s- entschädigung für die Beteiligten zu 1 und 2 wegen der von ihnen als angefa l- len geltend gemachten Einkommensteuer wegen eines erzielten Veräuß e- rungsgewinns durch den erzwungen en Verkauf des (Teil - ) Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung nicht in Betracht. aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen der Einkommensteuer sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Zu diesen sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG gehören auch Einkünfte aus privaten Veräu ßerungsg e- schäften im Sinne des § 23 EStG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsge schäfte Ver äußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rec h- ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterli e- gen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in der hier ma ß- ge b lichen Fassung du rf t en Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr des privaten Veräußerungs geschäfts erzielt hat, ausgeglichen werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn aus Veräußerungsgeschäften der Unterschied zwischen Veräußerung spreis einerseits und den Anschaffungs - oder Herstellungskosten und den Werbung s- kosten andererseits. bb) Gegen eine Einordnung der anfallenden Einkommensteuer aus e i- nem Veräußerungsgeschäft bei einem Verkauf zur Vermeidung einer Entei g- nung als entschädigungspflichtiger Folgeschaden spricht bereits, dass der Ve r- kauf des Grundstücks als solches nicht zum Tatbe stand der Steuerpflicht gehört (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1975 aaO, BGHZ 65, 253, 259 und WM 1976, 98, 99). Besteuert wird nicht das Veräußerungsgeschäft selbst , sondern 12 13 14 - 8 - der Gewinn, der sich als Unterschiedsbetrag aus den Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös errechnet. Hinzu tritt, dass für die Höhe der Steuer nicht der Grundstückskaufpreis als solches maßgeblich ist, sondern die persönliche Ei n- kommenssituation des jeweiligen Eigentümers. Die Höhe des zu versteuernden Gewinns wird dabei a uch davon beeinflusst, ob andere Verlustgeschäfte get ä- tigt wurden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Zudem lässt der Umstand, dass auch (und gerade) bei einem privaten Verkauf ohne den Druck der Enteignung die Einkommen steuer auf den Verä u- ßerungsgewinn g enauso angefallen wäre , deutlich werden , dass es sich nicht um einen Nachteil handelt , der nur aufgrund der Enteignung eingetreten ist. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten , dass die Beteiligten zu 1 und 2 das (Teil - ) Grundstück , wenn es nicht für den A usbau der A 72 benötigt worden w ä- re, bis zum Ablauf der Zehn - Jahres - Frist hätten behal ten können , um so im Rahmen eines später stattfindenden privaten Verkaufs eine Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn zu vermeiden . Maßgeblich für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1 SächsEntEG und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Zeitpunkt, in dem die Entei g- nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Zu diesem Zeitpunkt wäre bei jedem privaten Verkauf die Eink ommensteuer in gleic her Höhe ang e- fallen. Die Aussicht , das Grundstück nach Ablauf der Frist von zehn Jahren seit der Anschaffung " einkommensteuerneutral " mit Gewinn ver äußern zu können , stellt sich e ntschädigungsrechtlich als nicht gesi cherte Chance dar, d a es sich insoweit lediglich um eine in die Zukunft gerichtete Prognose handelt. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsen t- schädigung muss dieser Gesichtspunkt deshalb unberücksichtigt bleiben. 15 - 9 - Gegen eine Entschädi gung für anfallende Einkommensteuer auf G ewi n- ne bei Veräußerungen zur Vermeidung einer Enteignung spricht weiter , dass der Eigentümer die Steuer belastung vermeiden kann. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesfinanzhofs greift die Besteuerung auf private Veräuß erung s- gewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dann nicht ein, wenn eine unter Zwang erfolgte Veräußerung wegen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes nicht zu einer Gewinnverwirklichung geführt hat (vgl. BFHE 75, 330 , 332 f ; 96, 520 , 522 ; 108, 502 , 50 4 ). Die Enteignungsentschädigung soll ihrem Zweck nach dem Betroffenen das volle Äquivalent für das Genommene ge ben, um ihn so in die Lage zu verset zen , sich einen gleichartigen oder gleichwertigen G e- genstand wieder zu beschaffen . Tut er dies, was für eine n vernünftigen Eige n- tümer auch und gerade unter dem Blickpunkt der sonst anfallenden Besteu e- rung naheliegen kann, so fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinan z- hofs keine Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn an. Entscheidet sich der Betroffene a ber gegen d ie Anschaffung eines Ersatzgrundstücks , so fällt die Einkommensteuer nur deshalb an, weil der Enteignete die Entschäd i- gung in einer bestimmten anderen Weise verwenden will. Dies rechtfertigt es aber nicht, die wegen eines eingetretenen Veräußeru ngsgewinns angefallene Einkommensteuer als ei nen durch die Enteignung eing etretenen Vermögen s- nachteil zu werten . Denn a uf die Höhe der Entschädigung ist es grundsätzlich ohne Einfluss, wie der Enteignete im Einzelfall die Geldentschädigung verwe n- det (vgl. Senatsurteil a aO, BGHZ 65, 253, 259) . c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Einkommensteuer auch dann ang e- fallen wäre, wenn die Beteiligten zu 1 und 2 einem freiwilligen Verkauf nicht zugestimmt hätten, sondern enteignet worden wären (vgl. zum Meinungsstand : für eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Enteignungen Schmidt/Weber/ Grellet, EStG, 30. Aufl., § 23 R n. 55; Blümig/Kleng, EStG/KStG/ 16 17 - 10 - GewStG , [ Mai 2010] § 23 EStG Rn. 146; dagegen Herr mann/Heuer/Raupach/ Musil, EStG und KStG, [August 2011] § 23 EStG Rn. 73; Kirchho f/Söhn/Melling - hoff/ Wernsmann, EStG, [ April 2008 ] § 23 Rn B 111 f). Auch in diesem Fall wü r- de durch eine Ersatzlandbeschaffung mit den Mitteln der Entschädigu ng eine S teuerpflicht entfallen. 3. Auch im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rech t s oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.11.2006 - 1 BAU O 2912/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.09. 2010 - U 2/06 Bau - 18
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