BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 226/11 vom 15. Dezember 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink besc hlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nich t- zulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2011 - 12 S 14/11 - bei - z uordnen, wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengung en e i- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Nichtzula s- sungsbeschwerde hat indes keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der geltend zu machenden Be 1 - 3 - Die Klägerin begehrt von der Beklagten, mit deren Rechtsvorgängerin sie einen Vertrag über die Herstellung eines Internetanschlusses und einer Tel e- fo n leitung (DSL und VolP) sowie zur Nutzung von Internet - und Telefonielei s- tungen geschlossen hatte, neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Erteilung der Erklärung, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund technischer Probleme zum Telefon - und Internetanschluss der Kl äg e- rin eine Nutzungsmöglichkeit auch für dritte Personen - unabhängig von der Billigung der Klägerin - bestanden haben kann. Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist gemäß §§ 2, 3 ZPO der zu schätzende Wert des Interesses der Klägerin an de r Erteilung der von ihr begehrten Erklärung der Beklagten. Diesen Wert hat die Klägerin in ihrer e- ben. Das Amts - fest sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt für die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Dritte aus der - ihr bereits mit Schreibe n der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 17. Juni 2009 als solche bestätigten - "Verschaltung" ihres Anschlusses vorgetragen oder sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seit dem fraglichen Zeitraum der "Verschaltung" (April bis Juni 2009) bis zum Erlass des angefochtenen Ber u- fungsurteils schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Dritte A n- sprüche an die Klägerin gerichtet haben. Die von der Klägerin vorgebrachte, es - 2 3 - 4 - setzen. Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Wertberechnung unberücksichtigt. Schlick Tombrink Vorinstanzen: AG Montabau r, Entscheidung vom 10.12.2010 - 15 C 204/10 - LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 12 S 14/11 -
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