BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 226/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 832, 839 K Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dri t ter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Ki n- dertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertages stätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufg a be des Senatsurteils vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25). BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert fü r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2012 wird zurückgewi e- sen. D ie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die beklagte Stadt als Träger einer Kindertagesstätte wegen Lackschäden an seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger parkte sein Fahrzeug am 22. Juni 2010 im Eingangsbereich eines Schulgebäudes, in dem er - als Inhaber ein es Sanitärunternehmens - einen Wasserschaden beseitigte. In dem Schulgebäude befindet sich auch eine Kindertagesstätte, deren 20 x 25 Meter großer Außenbereich mit einem Gitte r- mattenzaun aus Metall eingezäunt ist. 1 2 - 3 - Am Schadenstag war eine aus acht Kind ern bestehende Gruppe der T a- gesstätte unter der Leitung einer Erzieherin mit Gartenarbeiten beschäftigt. Drei Kinder dieser Gr uppe entfernten sich und warfen mehrere Kieselsteine, die als Ziersteine um das Gebäude der Tagesstätte lagen, auf das Fahrzeug de s Kl ä- gers, das etwa zwei Meter von dem Außenbereich der Tagesstätte entfernt parkte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beklagte Stadt hafte für die an seinem Fahrzeug durch den Steinwurf entstandenen Lackschäden wegen Verletzung der Aufsicht spflicht seitens der Erzieherinnen der Kindertagesstätte. Soweit die als Zeuginnen vernommenen Erzieherinnen nichts Näheres zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht bekundet hätten, geh e dies zu Lasten der Beklagten. Die beklagte Stadt ha t die Auffassung vertreten, die Bediensteten der Kindertagesstätte hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Eine ständige Übe r- wachung der Kinder " auf Schritt und Tritt " könne nicht verlangt werden. Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - die Kl age abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Kl ä- gers abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Za h- e- vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Ber ufungsgericht hat einen Scha densersatzanspruch des Klägers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bejaht. Die Erzieheri n- nen der Kindertagesstätte seien in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig g e- worden. Die ihnen im Hinblick auf die ihnen anv ertrauten Kleinkinder obliege n- de Aufsichtspflicht bezwecke auch den Schutz Dritter vor aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren. Diese Aufsichtspflicht hätten die Erzieheri n- nen bei der Aufsicht über die am 22. Juni 2010 sich im Außenbereich der T agesstätt e aufhaltenden Kinder verletzt. Das Spielverhalten der Kinder sei in regelmäßigen Abständen von wen i- gen Minuten zu kontrollieren gewesen. Letztlich bleibe ungeklärt, ob und inwi e- weit die für die Kinderbetreuung verantwortlichen Erzieherinnen i hre Aufsicht s- pflicht konkret erfüllt hätten. Hierfür sowie für die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden und für das Verschulden treffe die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast. Insoweit sei - entgegen einer Entscheidung de s Bun desgerichtshofs vom 15. März 1954 (III ZR 333/52, BGHZ 13, 25) - der Au f- fassung zu folgen, die eine Anwendung der B eweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei öffentlich - rechtlichen Aufsichtsverhältnissen befü r- worte. Ein überzeugender Grund für e ine rechtliche Ungleichbehandlung des Geschädigten je nach der Natur der Aufsichtspflicht sei ni cht ersichtlich. Den somit ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden En t- lastungsbeweis habe die Beklagte nicht erbracht. Das Ergebnis der Beweis au f- nahme trage nicht die Behauptung der Beklagten, die zuständige Erzieherin habe regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut. 8 9 10 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht d a- von ausgegangen, dass die Erzieherinnen der in öffentlicher Trägerschaft st e- henden Kindertagesstätte in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig waren und sich die Haftung der beklagten Stadt daher nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG beurteilt. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren den Umfang und den Inhalt der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte - auch zum Schutz Dritter (v gl. Senat, Urtei l vom 15. März 1954 - III ZR 333 /52, BGHZ 13, 25, 26 zur Au f- sichtspflicht beamteter Lehrer; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710; Staudinger/ Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 24) - oblieg enden Aufsichtspflicht bestimmt . Maßgeblich sind stets die U mstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Eige n- art und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Aus maß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Auf sichtspflichtigen (B GH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/8 2, NJW 1984, 2574, 2575; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 17 6/86 , NJW - RR 1987, 1430, 1431 und vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; OLG Düsseldorf aaO; S taudi n- ger/Belling aaO Rn. 65 f f ; Spindler in Beck OK [2012], BGB, § 832 Rn. 19 ff). Danach waren vorliegend die Kleinkinder der von der Zeugin K . betre u- ten Gruppe zwar nicht " auf Schritt und Tritt " , aber doch in kurzen Abständen regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BGH, Urtei l vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, VersR 2009, 788, 789 mwN; OLG Köln, MDR 1999, 997 f; OLG Düsseldorf aaO 11 12 13 - 6 - S. 711). Dies gilt auch deshalb, weil es aufgrund der Lage des Außengeländes der Tagesstätte und der konkreten Tätigkeit der Kinder dieser Gruppe (Ga rte n- arbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten) nicht ausgeschlossen e r- schien, dass die Kinder selbst oder Dritte in Folge kindlichen Spiels und gru p- pendynamischer Pro zesse gefährdet werden konnten. Gegen das auf diese Weise bestimmte Maß der Aufsi cht erhebt a uch die Revision keine Einwände . 3. a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, es bleibe letztlich ungeklärt, ob und inwieweit die für die Kinderbetreuung auf dem Freigelände der Kindertage sstätte verantwortlichen Erzieherinnen, namentlich die Zeugin K . , ihrer Aufsichtspflicht nachg e- kommen seien. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des g e- samten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Bewei s- aufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche B e- hauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Die ses kann lediglich überprüfen, ob das Berufung s- gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozes s- stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widersp ruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW - RR 2008, 1484 Rn. 22 und vom 5. N o- vember 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8, jeweils mwN). 14 15 16 - 7 - Bei Anwendung dieses revisionsrechtlichen Maßstabes bestehen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, nach dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis verblieben zumindest Restzweifel, ob die Erzieher innen ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen seien, keine Bedenken. Die B e- weisaufnahme hat insbesondere nicht ergeben, welche Kontrollmaßnahmen in welchen zeitlichen Abständen die Zeugin K . hinsichtlich der Gruppe, die ihrer Aufsicht unter lag und aus der die Kinder stammten, die das Fahrzeug des Klägers mit Steinen beworfen haben, ergriffen hat. Zwar ist der Umstand, dass die Zeugin den Steinwurf und das von ihm erzeugte Aufprallgeräusch nicht mi t- bekommen hat, in Bezug auf die hinreichende Wahrnehmung ihrer Aufsicht s- pflicht unergiebig, da die Wurfstelle nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts 10 beziehungsweise 20 bis 25 Meter von der zu beaufsichtigenden Gru p- pe entfernt war und Kinderlärm das Aufprallgeräusch überdeckt haben mag. Der Umstand, dass sich drei Kinder und damit ein ganz erheblicher Teil der von ihr zu beaufsichtigenden Gruppe von den Gartenarbeiten entfernt hatten, kon n- te der Zeugin jedoch bei Beobachtung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht nicht über einen längeren Zeitr aum verborgen geblieben sein. Gleichermaßen ist nicht festgestellt, ob eine - unterstellte - Aufsicht s- pflichtverletzung der Zeugin K . ursächlich für den Schaden des Klägers geworden ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass es den drei Kinde rn auch bei einer im Abstand von wenigen Minuten erfolgenden und damit hinreiche n- den Kontrolle durch die Zeugin hätte gelingen können, unbeobachtet Steine aufzusammeln, sich von der Gruppe für kurze Zeit zu entfernen und die Steine auf das Fahrzeug des Klä gers zu werfen. 17 18 - 8 - b) Damit ist vorlie gend - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Frage der Darlegungs - und Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht und die Ursächlichkeit einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung für den Sch a- de n des Kläger s von entscheidender Bedeutung. Fraglich ist insbesondere, ob die Beweislastregel des § 832 BGB i m Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB anwendbar ist. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten: aa) Der Senat hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 27 f) eine Anwendung des § 832 BGB und des dort geregelten Entschuldigungsbeweises bei einem Zusammentreffen mit einem Anspruch aus § 839 BGB abgelehnt (so auch OLG Düsseldorf VersR 1996 , 710; OLG Dresden, NJW - RR 1997, 857, 858; OLG Hamburg , OLGR 1999, 190 , 191 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2006 - 12 U 298/05, Juris Rn. 18 ff; Staudinger/Wöstmann [2013], BGB, § 839 Rn. 780; MünchKomm BGB/Wagner, 5. Aufl., § 839 Rn. 6, 12; Palandt/S prau, BGB, 71. Aufl., § 832 Rn. 3, § 839 Rn. 3; NK - BGB/Katzenmeier, 2. Aufl. § 832 Rn. 6; Oberhardt, Die Aufsichtspflicht öffentlicher Einrichtungen nach § 832 BGB - im Spannungsfeld z ur Amtshaftung, 2010, S. 291 ff ) . Die Haftung des Beamten sei in § 839 B GB abschließend und selbständig in dem Sinn geregelt, dass neben diesen Vo r- schriften die Bestimmungen in §§ 823 ff BGB über die allgemeine Deliktsha f- tung keine Anwendung finden könnten (so auch OLG Düsseldorf; OLG Karlsr u- he, jew. aaO; zur methodischen B egr ündung vgl. Oberhardt aaO S. 311 ff). Das gelte auch für die Bestimmungen in § 832 BGB, die nicht nur eine Beweisregel enthielten, sondern einen selbständigen Deliktstatbestand schafften. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass danach der beamtete Aufsichtspf lichtige günst i- ger gestellt sei als der allgemeine Aufsichtspflichtige, der nach § 832 BGB den Entschuldigungsbeweis führen müsse. Eine solche Begünstigung von fahrlässig ihre Amtspflicht verletzenden Beamten sei aber auch sonst dem Gesetz nicht 19 20 - 9 - fremd, wie sich aus § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB ergebe. Andere r- seits könne eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn einer der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht sei. Soweit es sich um A usübung öffentlicher Gewalt handele, komme dem Ges chädigten überdies zugute, dass er sich an den Staat halten könne, statt an den möglicherwei se nicht leistungsfähigen Beamten (Se nat aaO). Ergänzend wird angeführt, für eine analoge Anwendung der Bewei slas t- regel des § 832 BGB fehle es an den Analogievoraussetzungen der Rechtsäh n- lichkeit und der planwidrigen Regelungslücke (Oberhardt aaO S. 315). Einer Übertragung der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Amt s- haftungsanspruch bedürfe es im Übrigen auch deshalb nicht, weil mit Hilfe der flexiblen, im Bereich des Amtshaftungsanspruchs bestehenden Instrumenta rien der Beweiserleichterung etwaige Beweisschwierigkeiten bei einer möglichen Unbilligkeit interessengerecht gelöst w erden könnten (Ober hardt aaO S. 303 ff, 324). bb) Nach anderer Auffassung, der sich das Berufungsgericht ang e- schlossen hat, soll die in § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Beweislast auch bei öffentlich - rechtlichen Aufsichtsverhältnissen Anwendung finden (OLG Köln MDR 199 9, 997 , 998 ; Marburger, VersR 1971, 777, 788; Mertens, MDR 1999, 998; Staudinger/Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 211 ; Soergel/Krause [2005], BGB, § 832 Rn. 19; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 832 Rn. 3; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 832 Rn. 2; Ansgar Sta u- dinger in Hk - BGB, 7. Aufl., § 832 Rn. 4; Geigel/Kapsa, Haftpflichtpro zess, 26. Aufl., 20. Kap. Rn. 251; Greger, Haftungsrecht des Stra ßenverkehrs, 4. Aufl., § 12 Rn. 13; so wohl auch Moritz in JurisPK [2012], BGB, § 832 21 22 - 10 - Rn . 10 f). Es könne keinen Unterschied machen, ob eine bestehende Au f- sichtspflicht sich als Amtspflicht darstelle oder nicht (so in einem verg leichbaren Fall OLG Köln aaO : " konkret also, ob die Steine vom Gelände eines städtischen Kindergartens oder eines Ki ndergartens in freier Trägerschaft geworfen wu r- den. " ). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zudem sowohl bei der Haftung für Tiere als auch bei der Haftung für den Zustand von Gebäuden die Beweislastregeln des § 833 Satz 2 BGB (vgl. BG H, Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047) beziehungsweise des § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW - RR 1990, 1500, 1501) im Rahmen des § 839 BGB entsprechend herangezogen. Ein plausibler Grund, w arum für § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB etwas anderes gelten solle, sei nicht zu erkennen (OLG Köln; Staudinger/Belling; Ansgar Staudinger; Mertens, jew. aaO; Marburger aaO S. 788). A uch die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB regele - wie § 836 BGB - nur einen Unter fall der allgemeinen Ve r- kehrssicherungspflicht, da auch sie der Verhinderung von Schäden an Recht s- gütern Dritter infolge einer " Verkehrseröffnung " diene (Mertens aaO S. 998 f ). Zudem finde im Fall der Aufsichtspflicht die Beweislastumkehr ihren Grund d a- rin , dass dem Geschädigten regelmäßig der Nachweis der Aufsichtspflichtve r- letzung ohne Einblick in die internen Vorgänge beim Verpflichteten nicht mö g- lich sein werde (Staudinger/Belling aaO ; Mertens aaO S. 999 ; Spindler; Mor itz, jew. aaO; Marburger aaO S. 788 ). Es entspreche dem Wesen der Aufsicht s- pflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablege, was er zur Erfüllung seiner Pflicht g e- tan habe (Staudinger/Belling aaO). Diese ratio greife unabhäng ig davon, ob die Aufsichtspflicht dem Pflichtigen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhäl t- nisses oder als Amtspflicht obliege (Mertens aaO). Der zur Begründung der Nichtanwendbarkeit der Beweislastregel des § 832 BGB herangezogene Ve r- weis auf die ges etzlichen Haftungsprivilegien des seine Amtspflicht verletze n- - 11 - den Organwalters (§ 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 BGB) trage nicht, weil diese sämtlich auf anderen Erwägungen beruhten als solchen, die für die Verteilung der Beweislast maßgeblich seien (Mertens aaO). Auch lasse die Tatsache, dass der Kreis der Amtspflichten weiter reiche als das Verbot, die durch §§ 823 ff BGB geschützten Güter zu verletzen, keinen Schluss darauf zu, dass der G e- schädigte auf anderem Gebiet (beweismäßig) schlechter zu stellen sei (Mertens aaO). Schließlich habe das Argument, dem Geschädigten einer Amtspflichtve r- letzung stehe ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, in anderen Fällen der Beweislastumkehr die Rechtsprechung zu Recht nicht davon abgehalten, auch diese auf die haften de Körperschaft überzuleiten. Die Frage, wer hafte, habe mit der Frage, wer welche Haftungsvoraussetzungen darlegen und beweisen müsse, nichts zu tun (Mertens aaO). cc) Der Senat schließt sich - unter Aufgabe seiner früheren Rechtspr e- chung (Urteil vom 15. März 1954, aaO) - der zuletzt genannten Auffassung an. Die Beweislastregel des § 832 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung der öffentlich - rechtlichen Aufsichtspflicht nach § 839 BGB in Verbi n- dung mit Art. 34 GG. Die den Bedienste ten einer Kindertagesstätte obliegende Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder ist, soweit sie der Vermeidung von Schäden Dritter dient, eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten, wie sie allgemein von der Grundnorm des § 823 BG B erfasst werden. Im Bereich der privatrechtlichen Haftung ist sie in § 832 BGB geregelt, der im Rahmen der §§ 823 ff BGB einen eigenständigen Haftungstatbestand bildet (Staudinger/ Belling aaO Rn. 2 mwN). Zwar ist für eine unmittelbare Anwendung der delik t s- rechtlichen Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB im Fall von Amtspflichtve r- letzungen grundsätzlich kein Raum, weil § 839 BGB insofern einen Sonderta t- 23 24 - 12 - bestand darstellt (Senat, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW - RR 1990, 1500, 1501). Dies bedeute t indes nicht, dass die besonderen Beweislastregeln der §§ 832, 833 Satz 2 und § 836 BGB im Rahmen der Amtshaftung keine A n- wendung finden können. Verdrängt werden durch den Sondertatbestand des § 839 BGB lediglich die Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB als solche, nicht hingegen die in ihnen enthaltenen besonderen Beweislastregeln (vgl. Senat aaO zur Anwendbarkeit von § 836 BGB sowie Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047, 1048 zur Anwendbarkeit der Beweisla stregel des § 833 Satz 2 B GB). Soweit demgegenüber in der Entscheidung des Senats vom 15. März 1954 (aaO) die Nichtanwendbarkeit der in § 832 BGB enthaltenen Beweislas t- regel im Bereich der Amtshaftung angenommen wird, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Der dort zur Begründ ung herangezo gene Normcharakter des § 832 BGB als selbständiger Deliktstatbestand ist für die Anwendbarkeit der in ihm zugleich enthaltenen Beweislastregel im Rahmen der Amtshaftung nicht von entscheidender Bedeutung. Insbesondere hat die Verdrängung des H a f- tungstatbestandes des § 832 BGB durch den Sondertatbestand des § 839 BGB nicht zwingend zur Folge, dass die in § 832 BGB enthaltenen Beweislastregel zu vernachlässigen wäre . Letztere ist hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit im B e- reich der Amtshaftung vielmeh r getrennt zu betrachten. Ein Grund, sie insoweit anders zu behandeln als die - ebenfalls eine Vermutung mit Möglichkeit des Entlastungsbeweises enthaltenden - Beweisla stregeln de s § 833 Satz 2 und des § 836 BGB, ist nicht erkennbar. Die Anwe ndung der Bewe islastregel des § 832 BGB stellt auch nicht die grundsätzliche Ausgestaltung der gesetzlichen Amtshaftung als Haftung für Verschulden in Frage. Letzteres wird lediglich ve r- mutet, nicht aber als Haftungsvoraussetzung derogiert. 25 - 13 - Die Geltung der Beweisla stregel des § 832 BGB im Bereich der Amtsha f- tung ist sachlich gerechtfertigt. Für eine Haftung für eine vermutete Aufsicht s- pflichtverletzung sprechen dort dieselben Gründe wie im Bereich der priva t- rechtlichen Haftung (Mertens aaO S. 999 ). Es entspricht dem Wesen der Au f- sichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat (Staudinger/Belling aaO Rn. 211 unter Hinweis auf Prot II 595 ) . D a- gegen is t dem Geschädigten der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung häufig nicht möglich, da er regelmäßig nicht weiß, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht im Einzelfall ergriffen beziehungsweise unterla s- sen wurden. Die sonst im Bereich der Amtshaftung bis hin zum Anscheinsb e- weis geltenden Beweiserleichterungen helfen ihm insoweit nicht, da sie eine Amtspflichtverletzung - hier: eine Aufsichtspflichtverletzung - gerade vorausse t- zen ( vgl. etwa Senat, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 2 54/03, VersR 2005, 1079, 1082 f). Vor der Beweisnot, in die er geriete, wenn er eine Aufsicht s- pflichtverletzung der Erzieherinnen nachzuweisen hätte, vermag ihn daher nur die Vermutu ng gemäß § 832 BGB zu bewahren. Gegen eine Anwendung der Beweislastre gel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung können schließlich nicht die in § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB bestimmten gesetzlichen Haftungsprivilegien des Amtsträgers angeführt werden. Sie weisen nach Inhalt und Grund keinen Zusammenhang mit der B e- weislastregel des § 832 BGB auf (vgl. Mertens aaO ). Auch kann mit ihnen nicht eine generelle Haftungsprivilegierung des Amtsträgers gerechtfertigt werden unabhängig von deren Anwendungsbereich und sachlicher Berechtigung. Nach alledem ist kein überzeu gender Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Beweislast danach ersichtlich, ob die (im Übrigen inhaltsgle i- 26 27 28 - 14 - che) Aufsichtspflicht dem Betreffenden als Amtspflicht oder als privatrechtliche Pflicht obliegt. Die in § 832 BGB enthaltene Beweislastre gel ist gleichermaßen in beiden Konstellationen anwendbar. 4. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus den von der Revision nicht angegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sachvortrag der B e- klagten. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 23.08.2011 - 11 O 36/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 1086/11 - 29
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