BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 226/12 vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsc her, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivil senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Br e- men vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschw erde trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Streitwert: 69.514,55 Gründe: I. Die Klägerin wurde im Februar 2008 von der Versicherungsnehmerin ihrer Streithelferin beauftragt, in Holzkisten verpackte Coils in die USA zu b e- fördern. Die Sendung wurde vom Unternehmenssitz der Versicherungsnehm e- rin per Lkw nach Bremerhaven befördert. Dort sollte das Gut für den Schiff s- transport in die USA in Seecontainer gestaut werden. Mit der Entladung der Kist en vom Lkw in Bremerhaven und der anschließenden Verstauung des G u- tes beauftragte die Klägerin die Beklagte. Dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag lagen die Allgemeinen Stauereibedingungen 1 - 3 - (ASB) des Verbandes der Stauereibetrieb e Bremen und Bremerhaven e.V. z u- grunde , die in Bezug auf die Haftung der Beklagten in Abschnitt X unter and e- rem folgende Regelungen vorsahen: 1. 2. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beru ht, haftet der Stauer nur auf Ersatz des vo r- hersehbaren vertragstypischen Schadens. In jedem Fall gelten aber die summenmäßigen Haftungsgrenzen der nachfolgenden Absätze 6 bis 9. 6. Soweit der Stauer nach vorstehenden Absätzen 2 bis 4 haftet, ist sein e Haftung für den Verlust oder bei Beschädigung des zu stauenden Gutes für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf 6.1 den objektiven Zeitwert des verloren gegangenen oder beschädigten G u- tes in Bremen, 6.2 höchstens jedoch - EURO 15 pro Kilogramm Ro hgewicht des verlorenen oder beschädigten Gutes; - EURO 5.000 pro Ladeeinheit (Container, Palette, Collo etc.); - EURO 50.000 insgesamt je Schadensfall. Bei der Entladung des Gutes vom Lkw fiel eine der Kisten von der Gabel des von einem Mitarbeiter der B eklagten gelenkten Gabelstaplers. D as in der Transportkiste befindliche Coil wurde dabei derart stark beschädigt, dass eine weitere Verwertung nicht mehr möglich war. Die Ursache des Herunterfallens ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leistete an die Klägerin auf die von dieser geltend gemachten Schadensersatzforderung vorgerichtlich einen Betrag in Höh e von 5.000 Die Klägerin wird von ihrer Streithelferin vor dem Landgericht Hagen (A k- tenzeichen 21 O 14/09) wegen des streitgegenständlichen Schadensereigni s- ses aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin 2 3 - 4 - auf Schadensersatz in Höhe von 74.514,55 Entscheidung ist in diesem Rechtsstreit noch nicht ergangen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden unbegrenzt haften. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in den ASB vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen, weil dem von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrer bei der Entladung der heruntergefallenen Kiste vom Lkw eine grobe Nachlässigkeit unterlaufen sei. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen der A . Februar 2008 (Beschädigung einer . - schädigt durch Herabfallen von einem Gabelstapler) in Höhe von 74.514,55 nebst Zinsen. Die Beklagte hat ein qualifiziertes Verschulden ihres Gabelstaplerfahrers in Abrede gestellt und sich auf die in den ASB vorgesehenen Haftungsbegre n- zungen berufen. Das Berufungsgericht hat di e in erster Instanz erfolgreiche Klage abg e- wiesen. Es hat angenommen, die Haftung der Beklagten für den streitgege n- ständlichen Schaden sei gemäß Abschnitt X Ziff er 6.2, zweiter Spiegelstrich der ASB auf 5.000 nstreitig an die Klägerin gezahlt, so dass gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten sei II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. 4 5 6 7 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Haftung s- begrenzungsregelungen in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB nicht wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transpare nzgebot unwirksam sind. Das Verhältnis der in Rede stehenden Haftungsbegrenzungen zueina n- der ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht unklar und bedarf deshalb keiner Klärung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts . Die ASB finden im geschäft lichen Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung, so dass es auf deren Verständnis der Regelungen in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB ankommt. Ein gewissenhafter Kaufmann erkennt bei Anwendung der im geschäftlichen Ve r- kehr gebotenen Sorgfalt ohne weiteres, dass die Haftungshöchstsumme bei Verlust oder Beschädigung des zu stauenden Gutes grundsätzlich 15 i- logramm Rohgewicht beträgt, wenn der Schaden nur auf einfacher Fahrlässi g- keit des Stauers beruht (vgl. Ziffer 2 ASB). Handelt es sich bei dem verloreng e- gangen en oder beschädigten Gut wie im Streitfall lediglich um ein Stück (L a- deeinheit) mit einem Rohgewicht von mehr als 333,33 Kilogramm, kommt die Haftungshöchstsumme von 5.000 s- ten in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB gere gelten Haftungsbegrenzung spezieller ist. Erstreckt sich der Schaden auf mehrere Ladeeinheiten dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nur eine Kiste nebst Inhalt beschädigt wurde , ist die Haftung des Stauers auf höchstens 50.000 Das Ber ufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Begriff "Ladeeinheit" angesichts der erläuternden Beispiele in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB (Container, Palette, Collo) und des allgemeinen Sprachgebrauchs für e i- nen (kaufmännischen) Durchschnittskunden h inreichend bestimmt ist. Die B e- schwerde erhebt dagegen auch keine Beanstandungen. 8 9 10 - 6 - 2. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Begrenzung der Entschädigung gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB auf 5.000 sei völlig unzureichend und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer nur leichten Fahrlä s- sigkeit eines einfach en Erfüllungsgehilfen selbst bei Verletzung von sogenan n- ten Kardinalpflichten eine wirksame Haftungsbeschränkung durch eine su m- menmäßige Haftungsbegrenzung und durch die Möglichkeit einer entgeltlichen Wertdeklaration seitens des Auftraggebers erreicht wer den kann (BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 377 = VersR 1998, 1049). So liegt der Fall hier. Die Haftung der Beklagten für Verlust oder B e- schädigung des ihr anvertrauten Gutes ist in Abschnitt X Ziffer 6.2 der von ihr verwe ndeten ASB summenmäßig beschränkt. In Abschnitt X Ziffer 7 ASB ist bestimmt, dass die Haftungsbegrenzungen nicht gelten, wenn der Kunde bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Stauereiarbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter ang ibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der a n- gegebene Wert des Gutes. Der Kunde (Auftraggeber) hat es mithin in der Hand, durch eigene Erklärung eine ausreichende Sicherung zu erreichen. Diese Mö g- lichkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dara n, dass die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB für einen Auftragg e- ber der Beklagten zu unbestimmt gefasst sind. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 11 12 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2011 - 11 O 235/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.11.2012 - 2 U 143/11 - 14
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