BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 226/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 1 7 . Jul i 201 4 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann , Hucke, Tombrink und D r. Remmert f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2009 im Ko s- tenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerich t- lichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist der Verwalter in dem im Laufe des Revisionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des J . K . (im Fo l- genden: Sc h uldner). Streitgegenständlich sind A nsprüche auf Ersatz des Sch a- dens , der dem Schuldner durch dessen Beteiligung an der C . & Co. KG ( im Folgenden : C . KG) entstanden ist. 1 - 3 - Die Be klagte zu 1 , eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhan d- kommanditistin der Kommanditgesellschaft , die auch mit den Aufgaben der Mi t- telverwendungskontrolle betraut war . Der frühere Beklagte zu 2 is t der G e- schäftsführer der Beklagten zu 1 . Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 4 und 5 sind. Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetret ene) Revis i- onsklägerin ist der Haftpflichtversiche rer der Beklagten zu 1. Der Schuldner erwarb am 12 . Ju l i 2000 durch Abschluss einer " Beitritt s- vereinbarung " eine Kommanditeinlage in Höhe von 50 0 .000 DM (2 5 5. 645 , 94 an der C . KG . Er erhielt Ausschüttungen von 67.234,88 e- renz ergibt sich ein Betrag von 18 8 . 411 , 0 Der Beitritt sollt e - de m von der Beklagten zu 3 herausgegebenen Pro s- pekt entsprechend - über die Beklagte zu 1 nach ei nem i n Teil B des Prospekts abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Der Schuldner hat die Auffassung vertreten , der Prospekt sei in vielen Punk ten fehlerhaft , wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektveran t- wortli che sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einz u- stehen habe . Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in H ö- he von 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I . GmbH (im Folgenden: I . GmbH) unterrichtet worden sei. Im Üb rigen habe die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Mittel verwendungs ko n- trollvertrags Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nu r eine formelle Ko n- trolle stattfinde, sowie die Mittelverwendungskontrolle pflichtwidrig durchgeführt, indem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigeg e- 2 3 4 5 - 4 - ben habe. Der Schuldner h at erstinstanzlich die Beklagten auf Zahlung von Schad ensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Schuldner unter anderem gegen die Beklagte n zu 1 und 3 als Schaden die Differenz zwischen de m eingezahlten Betr a g abzüglich d er Ausschüttungen geltend gemacht, d as heißt einen Betrag von 1 8 8. 411,06 nebst Zinsen , Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung an de r Fonds gesellschaft . Er hat ferner die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zu 1 und 3 zum Ersatz eines über den vorgenannten Zahlungsantrag hinausg e- henden Sch adens verpflichtet sind. D as Oberlandesgericht hat d e m gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Zahlungsa ntr a g - mit Ausnahme eines Teils de r beantragten Zins en - entsprochen . Es hat des Weiteren festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 verpflichtet s ind, dem Schuldner den Schaden zu e r- setzen, der ihm durch eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Au s- schüttungen oder als Steuerschaden im Fall nachträglicher Aberkennung der Verlustzuweisungen dadurch entsteht, dass rückwirkend festgesetzte Verz ug s- zinsen zu zahlen sind. Im Übrigen hat es die Berufung des Schuldners zurüc k- gewiesen . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Berufung des Schuldners begehrt . Sie hat die R e- vision innerhalb der bis zum 22 . Juli 2009 laufen den Revisionsbegründungsfrist begründet. Das Revis ionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch u n- terbrochen worden , dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mün chen der B e- klagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügung s- verbot auferleg te . Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverf ahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet. 6 7 - 5 - Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfah ren als Gläubigerin der Beklagten zu 1 de r vom Schuldner zur T abelle angemeldeten streitgege n- ständlichen Forderung. Mit Schriftsatz vom 11 . Juni 2013 ha t der Schuldner das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch wiederum unterbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzg e- richt - Fürth durch Beschluss vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat. Der Kläger hat das Verfahren am 16. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 erneut aufgenommen. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen , die von der Gläubigerin bestri t- tenen Forderungen zur laufenden Nummer 3800 der Insolvenztabelle in de m Insolvenzverfahren über das Vermögen der C . Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Insolvenztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind. Die Revisionsklägerin hat - unter Aufrechterhaltung der Revisi onsant räge der Beklagten zu 1 - in einer " ergänzenden Revisionsbegründung " vom 12. Mai 2014 von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 teilweise Abstand geno m- men, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und and ere Revisionsr ü- gen der Beklagten zu 1 erg änzt und präzisiert . 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg , als das a ng e- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen ist . I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts (25 U 5 551 /07 - juris) haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschul dens bei Vertragsverhandlungen . Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewe sen, vor Abschluss de s Treuhandve r- tr a g s mit ihr und vor Eintritt des Schuldners in die gesellschaftsrechtliche B e- ziehung mit ihr und der Beklagten zu 3 den Schuldner über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Da sich der Beitritt des Schuldners in der Weise vollzogen h a- be, dass er mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag geschlossen habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den Beitritt des Schuldners als Treug e- ber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des Treuhandverhältnisses um e ine eigene Pflicht der Beklagten zu 1 gegangen, unrichtige Prospektang a- ben von sich aus r ichtig zu stellen. Die Beklagten zu 1 und 3 seien verpflichtet gewesen, den Schuldner darüber zu informieren, dass die mit dem Vert rieb der Beteiligung befasste I. GmbH nicht nur die in den Prospekten vorgesehenen Eigenkap italvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn - wie von den Beklagten vorget ragen worden sei - die I. GmbH die 10 11 - 7 - weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erha l- ten habe. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass d er I. GmbH für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Sum me zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des Schuldners sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des Schuldners sei das G e richt zu der Überzeugung gelangt , dass der Zuschuss von 8 % an die I . GmbH für die Anlageen tscheidung des Schuldners eine Rolle gespielt habe. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der Ei n- kommensart, der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewe r- bebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersa tz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des Schuldners ergebe sich aus dem Vo rtrag der Beklagten nicht . II. Das B erufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. D ie in der Revisions verhandlung - in Anpassung an die Vorschriften der Inso l- venzordnung - umgestellte n A nträ g e des Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. Das Verfahren ist durch die Erkl ärung en des Schuldners und des Klägers vom 11 . Juni 2013 , 16. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 wirksam aufg e- nommen worden. Sie haben das Verfahren der Höhe nach uneingeschränkt 12 13 14 15 - 8 - aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhäng igen Rechtsstreits durch den Gläubige r vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 f mwN) . Aus de m vo r- gelegten Tabellenausz u g ergibt sich, dass der Schuldner die streitgegenständl i- chen Haupt - und Nebenforderung en in voll er Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung zuletzt nicht mehr widersprochen , sondern mit Schreiben vom 27. Juni 2013 die angemeldeten Forderungen au s- drücklich anerkannt . Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher ke ine Bedenken (vgl. zu r Notwendigkeit, den Rechtsstreit gegenüber allen W i- dersprechenden aufzunehmen , Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 23 ff ). Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nicht geltend. Aufnahmegegner ist, wenn - wie v orliegend - der Gläubiger die Festste l- lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspr e- chende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufg e- nommenen Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 201 2 aaO R n. 10 ff mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Ve r- fahrens durch den Schuldner (den bisherigen Kläger) und den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle wide r- sprechende Gläubige rin - in den Rechtsstreit an Stel le der Beklagten zu 1 ei n- getreten. 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsich t- lich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit ma ß- gebenden Vorschriften der Insolvenz ordnung - umgestellten Anträge auf Fes t- stellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 mwN) weitere tatsächliche Fes t- stellungen zu treffen sind. 16 17 - 9 - a) Die streitgegenständliche Forder ung zu I 1 des Tenors des Berufung s- urteils hat das Berufungsgericht dem Schuldner nur Zug um Zug gegen die A b- tretung der Rechte an seiner Kommanditbeteiligung zugesprochen. Zug um Zug - Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Inso l- venzordnung in dem Feststellungs - und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt ( BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/ 02, NZI 2004, 214, 215 ; vo m 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff ; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderung könnte zwar nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksic htigung de r vom Schuldner zu übertragenden Kommanditbeteiligung berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug - Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden . Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolven z- verfahrens ge schätzt werden ( vgl. hierzu BGH, Urteil e vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17 ). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Schuldner an die Beklagte zu 1 abzutretenden Kommanditbeteiligung fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb daran ge hindert, einen um diesen Wert reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mi t- hin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO). b) Entsprechendes gilt im Hinblick auf d ie im Tenor d es Berufungsurteils zu I 2 getroffene Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. Dem Kläger ist es verwehrt, d ies en Anspruch in der Revisionsinstanz zu beziffern. Insoweit handelt es nicht lediglich um eine - auch im Revisionsverfahren zulässige - A n- passung des Klageantrags an die Vorschriften der Insolvenzordnung, sondern 18 19 - 10 - um eine darüber hinausgehende, in der Revisionsinstanz unzulässige Klageä n- derung, die weiteren Sachvortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadens erforderlich macht (vgl. zur Abg renzung von Anpassung des Klageantrags und Klageänderung BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 203/52 , BeckRS 1953, 31197843 [unter III] ; MüKoIns O/Schumacher, aaO , § 180 Rn. 16, 17). Die Zulässigkeit d ies er Klageänderung wird im neuen Berufungsverfahre n nach § 533 ZPO zu beurteilen sein. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsb e- gründung vom 12. Mai 2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag u n- streit ig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1 nach den Grundsä t- zen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach festst e- hen . b) In Bezug auf die Höhe des von der Beklagten zu 1 zu ersetzenden Schaden s des Schuldners hat das Ber ufungsgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhalt enen Ausschüttungen abgestellt . E ine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Schuldners hat es zu Recht ver neint . a a) Nach der Rech t sprechung des Bundesgeric htshofs ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögenssch a- dens den Scha densersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vo r- teilsausglei chung zu beurteilen. Da nach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur i nsoweit zu berücksichti gen, als sie in einem ad äquat - ursäch - lichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außer dem muss 20 21 22 23 - 11 - die Anrech nung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf w e- der den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädi ger unbillig entla s- ten . Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anz u- rechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat, Urteil vom 1 5. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff mwN ; vgl. fe r- ner BGH, Urteil e vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 2 5 ) . Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss a llerdings auch b e- rücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Sch a- densersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteu e- rung der Schadensersat zleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadense r- satzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der Bunde s- gerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der K ommanditgesellschaft ist, entsch ie den, für ihn seien alle Za h- lungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der K ommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ste he auch die Schadenser satzleistung in einem solchen wir t- schaftlich en Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f ; vgl. hierzu jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20 ). 24 - 12 - Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errec h- nu ng von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderhe i- ten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Be steuerungszeiträumen häufig unverhältnism ä- ßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforde r- lich, wenn Anhaltspunkte dafür bestün den, dass der Geschädigte außer g e- wöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15. Juli 201 0 aaO; BGH, Urteil e vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 aaO, j e- weils mwN) . An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steue r- sparmodellen entwickelten - Rechtsprechung hat der Senat festge halten, da sie die Zivilgerichte i n die Lage versetzt, über Schadensersatz an sprüche abschli e- ßend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gesta l- tungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu m üssen. Auch ist zu bede n- ken , dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger Nachtei le eng mit der Fra ge verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verkn üpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vortei le und Nachteile aus einer Kapita l- a nlage isoliert zu betrachten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führen . De nn dem Geschädig ten wü rd e a n geso n- nen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. E r 25 26 - 13 - müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grun d- satz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach Möglic h- keit den Schaden des Berechtig ten abschließend zu berechnen (vgl. zu alle de m Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 38 ; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 31 ) . Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverle t- zung so gestellt werden will, als hätte er sich n icht beteiligt, zwischen dem Zei t- punkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzanspr ü- chen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies wird , worauf die Beklagte zu 1 in ihrer Revisionsbegründung - freilich vor dem Senatsurteil vom 15. Juli 2010 ( aaO) - hingewiesen hat und woran die Revisionsklägerin festhält , häufig dazu führen, dass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und se i- nen steuerrechtlichen Rahmenbe d ingungen im Zeitpunkt der Erfül lung des E r- satzan spruchs richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen übereinstimmen wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können, ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein e Berücksicht i- gung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt " außergewöhnlicher Steue r- vorteile " schadensersatzrechtlich nicht geboten ( vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 53 ff; BGH, Urteil e vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 12 und vom 31. Mai 2010 aaO Rn . 2 8 ff ) . Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenz u- stehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine B e- rücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Er schwerung der Durch - 27 - 14 - setzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berec h- nungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persö n- lichen Verhältnis se zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor a l- lem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflicht i- gen - jenseits des zu beurtei lenden Schadens fall s - gleichermaßen zugute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schädigers (tei l- weise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO ; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO ). Beruht schließlich ein mögliches Zur ückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schäd i- gungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen fü h- r en (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO ; BGH, Urtei l vom 28. Januar 2014 aaO ). b b ) Soweit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegrü n- dung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Versteuerung der Schade nsersatzleistung mangels Einschlägigkeit e i- nes Besteuerungstatbestands abzulehnen, v ermag dies nicht zu überzeugen. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der Schadensersatzleistung en , die in einem wirtschaftlichen Zusa mme n- hang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesell schaft 28 29 30 - 15 - stehen , Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 1 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 mwN ; so vor kurzem auch BGH, Urteil vom 28. Ja nuar 2014 aaO Rn. 20 ). Soweit die Revisionsklägerin in der Senatsrechtsprechung eine nähere rechtliche Prüfung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche - im Ergebnis nach wie vor zutreffende - Prüfung bereits in dem Ur teil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1979 (VI I ZR 259/77, BGHZ 74, 103 , 114 f ) stattgefunden hat, auf das sich die von der Revisionsklägerin ange führte Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs bezieht ( vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO ; BGH, Ur teil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 14 ). Danach war für den dort geschädigten A n- leger die vom Anlageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadense r- satzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammen hang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners . Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Be triebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schul d- ner als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich - rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch interessengerecht. Würden die Verlu s- te der Kommand itgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einko m- mensmindernde Betriebsverluste der Kommanditisten behandelt, so sei es fo l- gerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuz u- rechnen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 aaO) . - 16 - An diese r Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionskl ä- gerin meint, bei einer etwaigen Scha densersatzleistung handele es sich nicht um einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es i n- soweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. D ie vo r- liegend vom Schuldner begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seine r Beteiligung an de r Fondsgesellschaft erhält. E s handelt sich daher um E inkünfte des Schuldners aus Gewerbebetrieb, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20) . Ob die Schadensersatzleistu n- g en darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Be triebsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb dahinst e- hen (vgl. BGH, U rteil vom 28. Januar 2014 aaO). Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ihrer Auffassung hera n- gezogene Urteil des Bundesgericht shofs vom 18. Dezember 2012 (II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff ) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Dort w ird - unter Bezugnahme auf das Urteil des erkenne n- den Senats vom 17. November 2005 (III ZR 350/04, WM 2006, 174, 176 m wN) - eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem Immobil i- enfonds verlangten, nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend ha t sich der Schuldner indes an einem Filmfond s und mithin an einer gewerblich tätigen Kommandi t- gesellschaft beteiligt. Sein Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach § 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaft en setzte gerade seine Mitunte r- 31 32 - 17 - nehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, ESt G, 1 22 . Aufl . , § 10d Rn. 47). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 O 13170/05 - OLG München, Entscheidung vom 06.02.2009 - 25 U 5551/07 -
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