BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/13 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deltamethrin UWG § 4 Nr. 11; PflS chG § 16c Abs. 2 Satz 1; ZPO § 286 A, G a) Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Pa r- tei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vo r- e nthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern. b) Kann einer Partei der Vorw urf gemacht werden, sie habe den vom Prozes s- gegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine B e- weiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflicht i- gen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Be weisangeboten des Prozessgegners nac h- zugehen. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. November 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein in der Forschung, Entwicklung und Herstellung von Pflanzenschutzmi tteln tätiges Unternehmen. Sie vertreibt das Pflanzenschut z- mittel "Decis flüssig" . Dieses Mittel enthält den Wirkstoff Deltamethrin in einer Konzentration von 25g/l und ist in Deutschland durch das Bundesamt für Ve r- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter der Nummer 042973 - 00 zugelassen. Die Beklagte betreibt den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln nach Deutschland und bringt sie in neuen Verpackungen unter eigenem Handelsn a- 1 2 - 3 - men auf den Markt. Sie verfügt über mehrere Verkehrsfähigkeitsb escheinigu n- gen des BVL für importierte, Deltamethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel. Am 1. Juli 2009 lieferte die Beklagte unter Verwendung der Paralleli m- port - Nummer 042973 - 00/059 ein Pflanzenschutzmittel mit der Bezeichnung "H . Deltamethrin 25 EC " in Kanistern an ein Unternehmen in Magdeburg. Die se Parallelimportnummer ist vom BVL für ein Pflanzenschutzm ittel erteilt worden, wel ches herstelleridentisch mit dem Referenzmittel der Klägerin ist. Auf den von der Beklagten gelieferten Behälter n ist de r Monat Dezember 2007 als Produktionsdatum angegeben. Nachdem die Klägerin eine Vergleichsanalyse zwischen dem von ihr hergestellten und dem von der Beklagten vertriebenen Pflanzenschutzm ittel veranlasst hatte, forderte sie die Beklagte mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2009 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungserklärung auf. Die Klägerin macht geltend, das von der Beklagten in Deutschland in den Verkehr gebrachte Mittel "H . Deltamethrin 25 EC" weiche in Bezug auf das sogenannte Neben komponentenprofil des Wirkstoffs Deltamethrin deutlich vom Referenz mittel der Klägerin ab . Hinsichtlich der Isomere (R - Isomer, Cl/Br - Iso - mer I und Cl/Br - Isomer II) weise das Mittel gegenüber dem Originalprodukt der Klägerin höhere Werte auf. D as Produkt se i nicht von der der Beklagten ertei l- ten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gedeckt. Mit der Angabe der Paralleli m- port - Nummer auf dem Etikett des Mittels erwecke die Beklagte den irreführe n- den Eindruck, für das von ihr vertriebene Produkt liege eine Verkehrsfä higkeit s- bescheinigung vor. Die Klägerin hat mit ihrer am 26. März 2010 eingereichten Klage bea n- tragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 3 4 5 - 4 - 1. das von ih r unter der Bezeichnung "H . Deltamethrin 25 EC" ange - bot ene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Deltamethrin in einer Konzentration von 25 g/Liter im Geltungsbereich des deutschen Pfla n- zenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Pflanzensch ut z- mittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder fei l- zuhalten und/oder an andere abzugeben, soweit nicht das Mittel a) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist oder b) - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europä i- schen Wirtschaftsraum zugelassen ist, - mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel stofflich übereinstimmt, - über eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Leben s- mittelsicherheit erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 16 c PflSchG verfügt und - von der Klägerin, einem mit der Klägerin verbundenen Unte r- nehmen oder von einem Dritten in Lizenz nach denselben Ve r- fahren hergestellt wurde wie das in Deutschland zugelassene Referenzmittel; und/oder 2. das Pflanzenschutzmittel "H . Deltamethrin 25 EC" in die Bundesre - publik Deutschland einzuführen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland in der gemäß Ziffer 1 beschriebenen Weise in Verkehr zu bringen, und dabei auf de m Etikett des Pflanzenschutzmittels eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Ve r- bindung mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 16 c PflSch G erteilte Parallelimportnummer wiederzugeben (insbesondere die Nummern 042973 - 0 0/059, 042973 - 00/057, 042973 - 00/058 und 042973 - 00/074), soweit nicht das in dem auf diese Weise geken n- zeichneten Gebinde enthaltene Pflanzenschutzmittel das in der Ve r- kehrsfähigkeitsbescheinigung in Bezug genommene, in einem anderen Mitgliedstaat der Europ äischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen e Original - Pflanzenschutz - mittel ist, das mit dem in Deutschland für die Klägerin zugelassene n Pflanzenschutzmittel "Decis flüssig" stofflich übereinstimmt. Darüber hin aus hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Au s- kunftserteilung und zur Zahlung von Abmahnkosten beantragt sowie die Fes t- stellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. 6 - 5 - Auf Antrag der Beklagten hat das BVL mit Bescheid vom 14 . Februar 2011 die der Beklagten erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung mit der Para l- lelimportnummer 042973 - 00/ 0 59 widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Sen at zugelassenen Rev i- sion, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1, § 16c PflSchG noch die d a- rauf bezogenen Auskunfts - und Folgeansprüche und Abmahnkosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: D ie Ansprüche der Klägerin seien nur begründe t, wenn das Pflanze n- schutzmittel der Beklagten am 1. Juli 2009 nicht den Zulassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes entsprochen habe. N ach dem Ergebnis der im B e- rufungsverfahren eingeholten amtlichen Auskunft des BVL reichten die von der Klägerin be haupteten chemischen Abweichungen des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels von dem Referenzmittel der Klägerin aus, um einen Verstoß gegen § 16c PflSchG als möglich erscheinen zu lassen. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Pflan zenschutzgesetzes sei die B e- klagte darlegungs - und beweispflichtig. D er der Beklagten obliegende Beweis könne aufgrund der Lagerstabilität von Pflanzenschutzmitteln von lediglich zwei Jahren mit Ablauf des Monats Dezember 2009 nicht mehr geführt werden , da 7 8 9 10 - 6 - die fragliche Charge im Dezember 2007 produziert worden sei. Die mangelnde Aufklärbarkeit gehe unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu Lasten der Klägerin. Die se habe die in Rede stehende Charge am 1. Juli 2009 erwo r- ben und die Klage erst neun Mo nate später am 26. März 2010 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei eine aussagekräftige chemische Analyse nicht mehr mö g- lich gewesen. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist b e- gründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurt eils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Die mit der Klage geltend gemachten Anträge sind zwar ni cht hinreichend bestimmt (dazu I ). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen sind. Vielmehr ist das Ber u- f ungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Anspr ü- che der Kläger in nicht verneint werden (dazu II ). I . Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag erstrebte Verbot ist als nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen und der Verbotsantrag daher unzulässig. 1. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend ve rte i- digen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verb o- ten ist, dem Vollstr eckungsgericht überlassen bl e i bt . Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbe stimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas and e- 11 12 13 - 7 - res kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsb e- reich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gek lärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbege h- ren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der B e- stimmtheit set zt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zw i- schen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verha l- ten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine auslegungsbedürftige A n- tragsformulierung kann jedoch dann hinzunehm en sein, wenn dies zur Gewäh r- leistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwe r- bung, mw N; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 15 = WRP 2012, 456 - Delan; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl ). 2. Nach diesen Grundsätzen sind die von der Klägerin gestel lten Unte r- lassungsanträge und die auf diese bezogenen Folgeanträge nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. In ihnen ist der Grund nicht konkret b e- schrieben, der der Verkehrsfähigkeit des von der Beklagten vertriebenen Mittels gemäß der in beiden Unterlassungsanträgen in Bezug genommenen Vorschrift des § 16c PflSchG in der bis 13. Februar 2012 gültigen Fassung (im Folgenden: PflSchG aF) entgegensteht. Dies ist für eine ausreichende Bestimmtheit der Klageanträge im Streitfall erforderlich. a ) N ach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG aF , die der U m- setzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln diente, d urf t en Pflanzenschutzmittel in der Formuli e- 14 15 - 8 - rung, in der die Abgabe an den Verwe nder vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom BVL zugelassen waren . Als zuge lassen ga lt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG aF auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrs fähigkeit nach § 16c PflSchG aF festgestellt war . Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG aF durfte ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mi t- gliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum zugelassen war und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel über einstimmt e , nur eingeführt und in den Verkehr g e- bracht werden, wenn derjenige, der das Mittel einfüh ren oder in Verkehr bringen wollte , zuvor beim B VL die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das BVL diese Feststellung getroffen hat te . Die dabe i vorausgesetzte Überei n- stimmung des paralleleinzuführenden Pflanzenschutzmittels (Importmittel) mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmit tel) lag , wie sich aus § 16c Abs. 2 Satz 1 PflSchG aF erg ab , vor, wenn das parallelei n- zufü hrende Pflanzenschutzmittel die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Me n- ge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunrein i- gungen gleicher Art sowie e ntsprechendem Höchstgehalt ent h ie lt wie das Ref e- renzmittel (Nr. 1) und mit diesem in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt e (Nr. 2). Eine vergleichbare Meng e des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PflSchG aF lag gemäß § 1c Abs. 3 der am 23. Januar 2013 außer Kraft getreten Verord nung über Pflanzen schutzmittel und Pflanze n- schutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMGV) vor, soweit sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unter schied (Nr. 1) oder bei der analyt i- schen Bestimmung des Wir kstoffgehalts die in Anhang VI Teil C der am 13. Juni 2011 außer Kraft getretenen Richtlinie 91/414/EWG unter der Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eing e- halten wur den (Nr. 2). Nach § 1c Abs. 4 PflSchMGV aF war ei ne Übereinsti m- mung in Zusammensetzung un d Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 - 9 - Satz 1 Nr. 2 PflSchG aF gegeben, wenn beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimm ten (Nr. 1) und qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führ ten (Nr. 2). An einer solchen Überei n- stimmung fehlt e es nach § 1c Abs. 5 PflSchMGV aF insbesondere dann, wenn ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsub stanz vorlag (Nr. 1), Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehl t en (Nr. 2), unte r- schiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funk tion vorla gen (Nr. 3), Bei stoffsubstanzen vorla gen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger waren als die des Referenzmittels (Nr. 4), oder Beistoffe fehl t en, die dem Anwende rschutz dien t en oder zum Schutz Dritter Anwen dung fa nden (Nr. 5). b ) I n einem Vollstreckungsverfahren, dem ein den gestellten Unterla s- sungsanträgen entsprechender Verbotstitel zugrunde liegt, würde das Vollstr e- ckungsgericht beurteilen müssen, ob ein Pf lanzenschutzmittel in einer vom vo r- liegenden Streitfall abweichenden stofflichen Zusammensetzung die Vorausse t- zungen der Verkehrsfähigkeit nach § 16c Abs. 2 PflSchG aF erfüllt. Dies könnte eine Würdigung der komple xen rechtlichen Begriffe des § 16c Abs. 2 PflSchG aF und des § 1c Abs. 3 bis 5 PflSchMGV aF im Vollstreckungsverfahren erfo r- dern, die jedoch grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist. Eine derart nur ausnahmsweise hinzunehmende auslegungsbedürftige Antragsfo r- mulierung ist zur Gewährlei stung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf das von der Klägerin beanstandete geschäftliche Verhalten der Beklagten nicht e r- forderlich. Unlauterem Verhalten der Beklagten kann bereits durch ein konkreter gefasstes Verbot wirksam entgegengewirkt werden ( BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 20 - Tribenuronmethyl, für einen vergleichbaren Fall auch BGH, GRUR 16 - 10 - 2012, 407 Rn. 19 und 21 bis 28 - Delan). I m Streitfall hat die Klägerin die nach ihrer Auffassung die Verkehrsfähigkeit des Mittels der Beklagten beeinträcht i- gende n Abweichungen im Nebenkomponentenprofil des Wirkstoffs Delta - methrin benannt, so dass diese Angaben ohne Schwierigkeiten in den Antrag übernommen werden können. 3. Die Unbestimmtheit der Unterlassungsanträge, d ie auch d ie hierauf bezogenen Annex a ntr ä ge erfasst, hat zur Folge, dass das Berufungsurteil ke i- nen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Die Klägerin muss aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit erhalten, in der wiedereröffn e- ten Berufungsinstanz die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Unb e- stimmtheit ihrer Klageanträge zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefo n- werbung für " Individualver träge" ; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, jeweils mwN). II . Im wiedereröf fneten Berufungsverfahren wird F olgendes zu beachten sein: 1. Das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, ihre Klageanträge nicht nu r im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Kl a- geanträge neu zu fassen, sondern auch im Hinblick darauf, dass § 16c PflSchG bereits vor Erlass des Berufungsurteils außer Kraft getreten ist. a) Die Klägerin hat ihre Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsg e- fahr gestütz t und sich dazu auf eine im Juni 20 09 begangene Zuwiderhandlung bezogen. Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das bea n- standete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 16c PflSchG aF verstieß und wettb e- 17 18 19 20 - 11 - werbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wett bewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur B GH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 188 Rn. 11 = WRP 2012, 975 - Computer - Bild, mwN ; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille ). b ) Die nach dem am 13. Februar 2012 außer Kraft getretenen § 16c PflSchG für den Vertrieb von parallel importierten Pflanzenschutzmitteln erfo r- derliche Verkehrsfähigkeitsbescheinigung , auf die in den Unterlassungsantr ä- gen Bezug genommen wird, ist durch die Genehmigung für de n Parallelhandel gemäß § 46 PflSchG in der seit dem 14. Februar 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln u nd zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG ersetzt wo r- den. Diesem Umstand m ü ss en die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsa n- träge Rechnung tragen. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Z u- lassungsbestimmu ngen des Pflanzenschutzgesetzes im Hinblick darauf, dass sie gemäß § 1 Nr . 4 PflSchG aF und gemäß § 1 Nr. 3 PflSchG in der seit dem 14. Februar 2012 geltenden Fassung dem Schutz der Gesundheit der Verbra u- cher dienen, Marktverhaltensrege lungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 8/09, GRUR 2011, 842 Rn. 20 = WRP 2011, 1144 - RC - Netzmittel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 25/10, GRUR 2011, 843 Rn. 16 = WRP 2011, 1146 - Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung; BGH, GRUR 2 012, 407 Rn. 31 - Delan). Ebenfalls zutreffend ist seine Beurte i- lung, Verstöße gegen diese Bestimmungen seien deshalb geeignet, die Inter - 21 22 - 12 - essen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im S inne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 20 11, 842 Rn. 21 - RC - Netzmittel; BGH, GRUR 2011, 843 Rn. 16 - Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung; BGH, GRUR 2012, 407 Rn. 31 - Delan ; BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 31 - Tribenuro n- methyl ). 3. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerich ts, dass der Kläger im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG bei unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehenden Verhaltensweisen lediglich darlegen und im B e- streitensfall beweisen muss, dass das von ihm beanstandete Verhalten des A n- spruchsgegners von dem generell en Verbot erfasst wird (vgl. zu § 21 AMG BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, B GHZ 163, 265, 273 f. - Atemtest ; zu § 11 PflSchG BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop ; zu § 21 AMG Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 107/09, GRUR 2011, 453 Rn. 21 = WRP 2011, 446 - Handlanger ). Aus diesem Grund hat im Streitfall die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise von der Feststellung der Verkehrsf ähigkeit gemäß § 16c PflSchG aF gedeckt ist. Die mit der gesetzlichen R egelung verfolgten Ziele gebieten es, dass bei einem Streit über die Identität der Mittel die Darlegungs - und Beweislast bei demjenigen liegt, der für sich die Identität in Anspruch nim mt (BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 32 - Tribenuronmethyl). 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl ä- gerin einen Verstoß der B eklagten gegen die ihr erteilte Verkehrsfähig keitsg e- nehmigung hinreichend dargetan und bewiesen hat. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, z war sei nach dem von ihm eingeholten Gutachten des BVL bei Vorliegen der von der Klägerin behaupteten 23 24 25 - 13 - Werte hinsichtlich des R - Isomers und der Cl/Br - Isomere von einer Überei n- stimmung der Pflanzenschutzmittel in der F ormulierungsart nach § 1c Abs. 4 Nr. 1 PflSchMGV in Verbindung mit § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG ausz u- gehen. Es könne weiter nicht davon ausgegangen werden, dass es zu Unte r- schieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit im Sinne des § 1c Abs. 4 N r. 2 PflSchMGV komme. Aus dem Gutachten ergebe sich auch kein Verstoß gegen § 1c Abs. 5 Nr. 1 bis 5 PflSchMGV. Jedoch ergebe sich aus de m Gu t- achten , dass die von der Klägerin behauptete Konzentration der Cl/Br - Isomere I und II den zulässigen Grenzwert für nicht deklarierte Beistoffe übersteige. Auf diesen Punkt komme es letztlich nicht an. Die Behauptung der Klägerin, dass das von der Beklagten vertriebene Produkt aufgrund der anderen Konzentration der Isomere nicht herstelleridentisch sein könne, lasse den Schluss auf einen Verstoß gegen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht beanstandet. Sie lässt Rechtsfehler auch nicht erkennen. b) Der Vertrieb der streitgegenständlichen Charge des Pflanzenschut z- mittels der Beklagten ist von der ihr erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht gedeckt, wenn ihr Produkt nicht von der Klägerin, von einem mit der Kl ä- gerin verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten in Lizenz nach de m- selben Verfahren hergestellt wurde wie das in Deutschland zugelassene Ref e- renzmitttel. Zwar setzte die Vorschrift des § 16c PflSchG aF anders als Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009, auf die § 46 PflSchG nF (als Nachfolgeregelung zu § 16c PflSchG aF) verweist, eine derartige Hersteller i- dentität nicht voraus (vgl. BT - Drs. 17/7317 S. 55). Im Streitfall hat das BVL der Beklagten die fragliche Verkehrsfähigkeitsbescheinigung jedoch ausschließlich für ein herstelleridentisches Originalmittel aus dem EU - Ausland erteilt. Eine so l- che Beschränkung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung war bereits vor Inkraf t- treten der VO (EG) Nr. 1107/2009 zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C - 100/96, Slg. 1999, I - 1499 = EuZW 1999, 341 Rn. 40 British Agr o- 26 - 14 - chemicals Association; Urteil vom 21. Februar 2008 - C - 201/06, Slg. 2008, I 735 Rn. 38 ff. - Kommission/Frankreich). 5. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage unter Heranziehung der zur Beweisvereitelung entwickelten Grund - sätze abzuweisen ist. a) Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die für die A n- nahme einer Beweisvereitelung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. aa) Der Tatrichter hat gemäß § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen. Dazu gehören die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei und damit auch ein Verhalten einer Partei , das dazu führen kann, einen Beweis zu verhindern oder zu erschweren und dadurch die Beweisführung des bewei s- pf lichtigen Prozessgegners scheitern zu lassen. Ist von einer Beweisvereitelung auszugehen, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Pr o- zessgegners der beweispflichtigen Partei zu berücksichtigen. N ur ein vorwer f- bares, missbilligenswertes Verh alten kann den mit beweisrechtlichen Nachte i- len verbundenen Vorwurf der Beweisvereite lung tragen (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - III ZR 56/96, NJW - RR 1996, 1534). Der subjektive Ta t- bestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf . Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweis - objekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also dar - auf gerichtet sein , die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nacht eilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222). 27 28 29 - 15 - bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der der Beklagten obliege n- de Beweis sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage im März 2010 nicht mehr zu führ en gewesen. Die Klägerin habe die fragliche Charge am 1. Juli 2009 erworben. Angesichts des Produktionsdatums im Dezember 2007 und einer zweijährigen Lagerstabilität habe nur noch ein knappes halbes Jahr für aussagekräftige chemische Analysen zur Verfügung gestanden. Die Klage sei erst ein dreiviertel Jahr später am 26. März 2010 eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine aussagekräftige chemische Analyse bereits nicht mehr möglich gewesen. Billigenswerte Gründe, warum die Klägerin die Klage nicht zu einem Zeitpunkt einreichen konnte, in dem die chemische Analyse noch aussichtsreich gewesen wäre, seien weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich. Der Klägerin habe als Produzentin von Pflanzenschutzmitteln die Dauer der Lagerstabilität von zwei Jahren g eka nnt. Ihr habe deshalb bekannt sein müssen, dass eine aussagekräftige chemische Analyse des Nebenkomp o- nentenprofils des Wirkstoffs ni cht mehr möglich sein würde. Die Klägerin wisse zudem, dass die Beklagte für die Identität des von ihr vertriebenen Pflanze n- schutzmittels mit dem Referenzmittel beweispflichtig sei. Es würde zu We r- tungswidersprüchen führen, wenn man der Beklagten einerseits die volle B e- weislast auferlege, andererseits der Klägerin gestatte, erst zu einem Zeitpunkt zu klagen, zu dem dieser Bewei s rein faktisch nicht mehr zu führen sei. Die Konsequenz wären Rechtsstreitigkeiten, die die Klägerin nicht verlieren könne. Durch eine entsprechende Wahl des Zeitpunkts der Klageerhebung könnte die Klägerin den gesamten Paralleli mport unterbinden. Diese A usführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. cc ) Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Erwerb der fraglichen Charge durch die Klägerin am 1. Juli 2009 und der Einreichung der Klage am 26 . März 2010 liege ein dreiviertel Jahr. 30 31 - 16 - (1) D as Berufungsgericht hat in de r Begründung des Berufungsurteils ausgeführt, d ie Klägerin habe die fragliche Charge am 1. Juli 2009 erworben . Es hat damit tatbestandliche Feststellungen getroffen , die den Bew eis für das mündliche Parteivorbringen liefern (§ 314 ZPO). Eine Unrichtigkeit dieser Fes t- stellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/ 08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der R a- che) . Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. (2) Der Tatbestand eines Berufungsurteils liefert nur dann keinen Beweis für das Parteivorbringen, wenn er widersprüchl ich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW - RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Feststellung des Berufung sgerichts , die Klägerin habe die fragliche Charge am 1. Juli 2009 erworben , steht nicht in Widerspruch zu der eingangs des Berufungsurteils enthaltenen Feststellung , dass die Beklagte am 1. Juli 2009 insgesamt 320 Fünf - Liter - Behälter mit "H . Deltamethri n 25 EC" an ein Unternehmen in Magdeburg geliefert hat. Es en t- spricht dem Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin die fragliche Charge am 1. Juli 2009 von dem Magdeburger Unternehmen bezogen hat. Damit gibt es für die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin eine tatsächliche Grundlage im Parteivortrag. Es ist außerdem den k- gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass die Bezieherin des Produkts die Charge am Tag der Anlieferung an die Klägerin weitergereicht hat. (3 ) Die Klägerin kann deshalb im Revisionsverfahren nicht geltend m a- chen, s ie habe die Charge erst im Dezember 2009 erhalten und sie sodann e i- ner chemischen Vergleichsanalyse un terzogen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der 32 33 34 - 17 - Richtigkeit dieses Vortrags steht im Übrige n entgegen, dass die von der Kläg e- rin durchgeführte Vergleichsanalyse, auf die in dem Berufungsurteil Bezug g e- nommen wird und auf die die Klägerin ihre Klage stützt, ein Datum vom 13. Oktober 2009 trägt. dd ) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht g egen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne mit einer chemischen Analyse der von der Klägerin erworbenen Charge den ihr obliegenden Beweis der Identität ihres Produkts mit dem Referenzmittel nicht mehr führen. D as Berufungsgericht hat da bei den Inhalt der amtlichen Auskunft des BVL nicht vollständig erfasst und darüber hinaus erhebliches Vorbringen der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht b e- rücksichtigt. (1 ) Das Berufungsgericht hat sich auf das Gutachten des BVL vom 11. Juli 2012 gestützt , d as es zu der Frage eingeholt hat, ob die von der Kläg e- rin behaupteten Abweichungen im Nebenkomponentenprofil des Wirkstoffes Deltamethrin dazu führten, dass das Produkt der Beklagten nicht mehr mit dem Referenzmittel der Klägerin im Sinne von § 16c Abs. 2 Satz 1 PflSchG überei n- stimme. In seiner amtlichen Stellungnahme führt das BVL aus, dass unter B e- rücksichtigung der ihm verfügbaren Angaben und Unterlagen eine aussagekrä f- tige Analyse im Sinne des Beweisbeschlusses nicht möglich sei. Zum einen sei die Lager stabilität nicht gewährleistet, zum anderen müsse bei den äußerst g e- ringen Konzentrationen der Verunreinigungen Cl/Br - Isomer I und II eine Fehle r- toleranz von 50 % berücksichtigt werden. Deshalb sei eine Quantifizierung di e- ser niedrigen Gehalte im Rahmen ein er Analyse nicht zielführend. Es bestehe neben der theoretischen Gefahr einer falsch en positiven Analyse , in dem Sinne, dass Wirkstoffverunreinigungen im Rahmen der Analyse festge stellt wü rden, die erst aufgrund einer Lagerung von mehr als zwei Jahren ent s tanden seien , auch die Gefahr einer falsch en negativen Analyse, das heißt dass Wirkstoffve r- 35 36 - 18 - unreinigungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt enthalten gewe sen seien , anschließend nicht mehr oder nur in niedrigerem Gehalt nachgewiesen werden könn t en. (2 ) Aus der amtlichen Auskunft des BVL vom 11. Juli 2012 ergibt sich schon nicht zweifelsfrei der vom Berufungsgericht gezogene Schluss , die B e- klagte könne den ihr obliegenden Beweis der Identität ihres Pflanzenschutzmi t- tels mit dem Referenzmittel durch eine chemische Analyse der fraglichen Cha r- ge nicht führen . Das BVL hat darin ausdrücklich ausgeführt , dass es unwah r- scheinlich sei , dass die Wirkstoffverunreinigungen während der Lagerung durch Umwandlung des Wirkstoffs entstehen könnten . Dies könne jedoch nic ht au s- geschlossen werden, da dem BVL keine Angaben über die Lagerstabilität von Deltamethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln vorlägen, die über zwei Jahre hinausgingen. (3 ) Jedenfalls hat die Klägerin unter Berufung auf das von ihr in den Rechtsstr eit ein geführte Sachverständigeng utachten des Prof. Dr. P . W . - von der Hochschule Mannheim vom 7. September 2012 vorgetragen, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass sich aus dem technischen Wirkstoff unter normalen Lagerungsbedingungen Cl/Br - Isomere bilden könnten. Der Sachve r- ständige W . hat ausgeführt, die Bildung derartiger Isomere würde vor - aussetzen, dass größere Mengen an Chl o rid oder organischen Chlorverbindu n- gen vorhanden seien und außerdem Bedingungen von mehr als 100° C herrsch t en. Da das BVL in seiner amtlichen Auskunft h insichtlich dieser Isom e- re erklärt hat , dass die von der Klägerin behaupteten Mengen zu der Frage füh r ten, ob es sich bei dem von der Klägerin analysierten Pflanzenschutzmittel der Beklagten um dasjenige Pflanze nschutzmittel handele, für das der Bekla g- ten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt worden sei , hätte sich das B e- 37 38 - 19 - rufungsgericht hiermit auseinandersetzen müssen. Dies ist zu Unrecht unte r- blieben. (4) Dem hält die Revisions erwiderung ohne Erfolg entgegen, bei dem Privatgutachten W . und der Analyse, die dem Privatgutachten zugrun de lie - ge , handele es sich um Vorbringen , dass das Berufungsgericht gemäß § 531 ZPO nicht mehr hätte berücksichtigen dürfen . Die Klägerin habe damit erstmalig die chem ischen Bezeichnungen der Isomere und den Umstand offenbart, dass die Formulierung ihres Wirkstoffs keine Chloridquellen enthalte. Erstinstanzlich sei dies unterblieben. Ohne die Kenntnis dieser Tatsachen sei eine sachve r- ständige Untersuchung, ob die Lagers tabilität in Bezug auf die streitgege n- stän d lichen Isomere über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus gegeben sei, aber nicht möglich. Auf die Frage , ob das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren als verspätet hätte zurückgewiesen werden können, k ommt es nicht an, weil das Berufungsurteil eine solche Zurückweisung nicht enthält. Der Bundesgericht s- hof darf eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nicht nachhole n (BGH, Urteil vom 4. Mai 1999 XI ZR 137/98, NJW 1999, 2269, 2270). Im Übr igen liegen die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vor. Das Landgericht hat die Klage mit der alleinigen Begründung abgewiesen, dass die Klägerin nicht in nachprüfbarer Weise Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Beklagte gegen § 16c PflSchG aF v erstoßen habe. D ass die fehlende Lagerstabilität der streitgegenständlichen Charge des Pflanzenschutzmittels der Beklagten dazu führen könnte, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis der Zulässigkeit von dessen Vertrieb nicht führen kann, ist ein Umst and, den die Beklagte ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils erstinstan z- lich nicht geltend gemacht und der für die landgerichtliche Entscheidung auch 39 40 41 - 20 - keine Rolle gespielt hat . Die Beklagte hat auf die regelmäßige zweijährige L a- gerstabili tät von Pflanzenschutzmitteln und den Ablauf dieser Zeit erst im Ber u- fungsverfahren hingewiesen . (5 ) Die Klägerin hat mit ihrem zweitinstanzlichen Vortrag zum fehlen den Einfluss des Ablaufs der zweijährigen Lager stabili tät auf die Beweisführung der Be klagten auch nicht ihre allge meine Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) verletzt . Die Klägerin hat zwar hinreichende Anhaltspunkte dafür vor zu tragen, dass die Be klagte ein mit dem Referenzmittel nicht identisches Pflanze n- schutzmittel parallel importiert ha t. Vortrag dazu, dass die Beklagte den ihr grundsätzlich obliegenden Beweis der Identität ihres parallel eingeführten Pr o- dukts mit dem Referenzmittel (vgl. hierzu Senat, GRUR 2012, 945, 949 - Tribenuronmethyl) auch bei abgelaufener Lagerstabilität tatsäch lich noch fü h- ren kann, gehört jedoch nicht zur Schlüssigkeit der Klage. D er Kläger muss hierzu erst vortragen, wenn ihm das Gericht den Hinweis erteilt, dass die B e- weislast ausnahmsweise nicht bei m Beklagten gesehen wird. Ein solcher Hi n- weis ist nicht erfo lgt. ee) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der A n- nahme einer vorwerfbaren und missbilligenswerten Beweisvereitelung durch die Klägerin einseitig auf die Interessen der Beklagten abgestellt hat. (1) Von einer Beweisvereitel ung kann nur gesprochen werden, wenn e i- ne Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmö g- lich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vo r- enthält oder ihre Benutzung erschwert (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - VIII ZR 300/96, NJW 1997, 3311). Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den 42 43 44 - 21 - Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern ( vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RV 10/92, NJW 1993, 1303). (2) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Kläg e- rin die Beklagte vor Ablauf der Lagerstabilität am 16. Dezember 2009 abg e- mahnt, die vorläufige Unterlassungserklärung der Beklagten vom 18. De zember 2009 nicht akzeptiert, eine ausreichende Unterlassungserklärung bis zum 22. Dezember 2009 gefordert und für den Fall eines fruchtlosen Ablaufs der Frist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angekündigt hat. Die Klägerin hat damit die Beklagte vor Ablauf der Lagerstabilität mit dem Vorwurf des Verst o- ßes gegen die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung konfrontiert. Das Berufungsg e- richt hätte deshalb prüfen müssen, ob der Beklagten eine zeitnahe Sicherung des ihr obliegenden Beweises möglich gewesen wäre u nd deshalb nicht etwa die Klägerin den von der Beklagten zu führenden Beweis vereitelt hat, sondern die Beklagte es ver säumt hat, im eigenen Interesse den ihr obliegenden Beweis zu sichern. Das Berufungsgericht wird dabei in Erwägung ziehen müssen, dass fü r die anwaltlich vertretene Beklagte die naheliegende Möglichkeit bestanden hat, ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) einzuleiten, um einen Beweisverlust zu verhindern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang d a- rauf, dass in einem selbständige n Beweisverfahren die Beklagte nicht darauf angewiesen gewesen wäre, dass die Klägerin ihre Analysestandards offenbart (vgl. BGH, GRUR 2010, 160, 161 Rn. 13 - Quizalofop). b ) Selbst wenn sich im wieder eröffneten Berufungsverfahren erweisen sollte, das s eine aussagekräftige chemische Analyse des von der Klägerin e r- worbenen Pflanzenschutzmittels aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr Erfolg versprechend ist und die Beklagte durch eine chemische Analyse der fraglichen Charge den ihr obliegenden Beweis der st offlichen Übereinstimmung ihres Pr o- 45 46 - 22 - dukts mit dem Referenzmittel der Klägerin nicht führen kann , kann die Klage mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden. aa ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe grunds ät z- lich die Behauptung der Klägerin zu widerlegen, das beanstandete Produkt sei nicht mit dem Referenzmittel identisch. Dazu wäre zunächst durch eine chem i- sche Analyse zu überprüfen, welche Konzentrationen der Isomere tatsächlich vorlägen. Danach wäre darü ber Beweis zu erheben, ob andere Werte als im Zulassungsverfahren auch auf Schwankungen in der Produktion im Konzern der Klägerin beruhen könnten. Da eine Beweisaufnahme durch eine aussag e- kräftige chemische Analyse des von der Klägerin erworbenen Produkts der B e- klagten jedoch nicht mehr Erfolg versprechend sei, sei die Beweisaufnahme nicht fortzusetzen. Die fehlende Aufklärbarkeit gehe entgegen der grundsätzl i- chen Beweislastverteilung unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu Lasten der Klägerin. Die se Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. bb ) Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur U mkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222; Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 22 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07, NJW 2009, 360 Rn. 23 mwN). Die Beweisve r- eitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei führt nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt we r- den kann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW - RR 2009, 995 Rn. 14 - Hohlfasermembranspinnanlage; NJW 2009, 360 Rn. 23 ; Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 18). D ie A n- 47 48 - 23 - nahme einer Beweisvereitelung durch eine Partei rechtfertigt nicht die A nna h- me, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist (BGH , NJW 2008, 982 Rn. 19). cc ) Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsg e- richts nicht in Einklang. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie h a- be in zu m issbilligender Weise den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen B e- weise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisange boten des Prozessgegners nachzugehen. dd) Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht von einer Beweiserhebung über die Frage absehen dürfen, ob das Pflanzenschutzmittel der Beklagten im Nebenkomponentenprofil des Wirkstoffs Deltamethrin vom Referenzmitt el a b- weicht . Selbst wenn sich erweisen sollte, dass eine chemische Analyse des Pflanzenschutzmittels der Beklagten infolge des Zeitablaufs nur einen geringen oder kei nen Beweiswert mehr hat und wenn dieser Umstand der Klägerin zur Last zu legen wäre , hätte das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr in B e- tracht ziehen müssen, die dazu geführt hätte, dass die Klägerin die mangelnde Identität des Produkts der Beklagten mit dem Referenzmittel hätte beweisen müssen. Dann hätte das Berufungsgericht dem Beweisange bot der Klägerin nachgehen müssen, ihr en Mitarbeiter als sachverständigen Zeugen zu hören , der vor Ablauf der Lagerstabilität die chemische Vergleichsanalyse durchgeführt hat, auf die die Klägerin ihre Klage ge stützt hat . 49 50 - 24 - 6. Die Revisionserwiderung ma cht ohne Erfolg geltend, d ie für den Unte r- lassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil das BVL auf Antrag der Beklagten die für die streitgegenständliche Charge erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung widerrufen hat. Ist es zu ei nem Wettbewerb s- verstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederh o- lungsgefahr (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM - Zentrum; Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts - GmbH). Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Verm utung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die Wiede r- holungsgefahr entfällt nicht schon mit der Aufgabe der Tätigkeit, in deren Ra h- men die Verletzung shandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrschei n- lichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer b e- seitigt ist (vgl. nur BGH, GRUR 2001, 453, 455 - TCM - Zentrum, mwN; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014 , 1120 Rn. 31 = WRP 2014, 1304 - Betriebskrankenkasse II). Dass dies der Fall wäre, macht die Revision s- erwiderung nicht geltend. Da die Beklagte die von der Klägerin verlangte stra f- bewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat , ist von einem Fortb e- st ehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. 7. Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die von der Beklagten im Ber u- fungsve rfahren formulierten Vorlagefragen ist nicht veranlasst. Diese F ragen setzen die Annahme eine r Darlegungs - und Beweislast des Importeurs für die Identität eines parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels auch für den Fall u n- substantiierter Darlegungen des Zulassungsinhabers zur mangelnden Identität 51 52 - 25 - zwischen Importmitt el und Referenzmittel voraus. Da die Klägerin zur fehlenden Herstelleridentität des Pflanzenschutzmittels der Beklagten hin reichend vorg e- tragen hat , sind die se Fragen nicht entscheidungserheb lich. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: L G Magdeburg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 36 O 61/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 9 U 40/11 -
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