ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZR226.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 226 /14 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kraftfahrzeugfelgen GGV Art. 110 Abs. 1 Dem Gerichts hof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf formgebundene, das heißt solche Teile b e- schränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und da mit vom Kunden nicht - wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 allein auf das Angebot von iden tisch gestalt e- ten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entspr e- chenden Erzeugnissen beschränkt? 3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: - 2 - Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 z ugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv s i- cherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung ode r der Individualisi e- rung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeu gnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamte r- zeugnisses erworben werden kann? Reicht es aus, a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprün g- liche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder b) ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Ve rbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis allein zu Reparaturzwecken zu verwenden? BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 226/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25 . Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung des Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsg e- schmacksmuster (A B l. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Anwendung de r Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf for m- gebundene, das heißt solche Teile beschränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses pri n- zipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht - wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der S chutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 allein auf das Angebot von identisch gestalteten, a lso auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entspreche n- den Erzeugnissen beschränkt? - 4 - 3 . Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zugunsten des Anbiete rs eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisie rung des Gesamterzeugnisses e r- worben werden kann? 4 . Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzende n Erzeugnis ses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des G e- samterzeugnisses erworben werden kann ? Reicht es aus , a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hi n- weis aufnimmt, dass ein Verkauf aussch ließlich zu R e- paraturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Ersche i- nungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder b) ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schrift lich erklärt , das angebotene E r- zeugnis nur zu Reparaturzwecken zu verwenden ? - 5 - Gründe: A . Die Klägerin ist die Herstellerin der Porsche - Fahrzeuge. Sie ist Inh a- berin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000 290770 (angemeldet und eingetragen am 4. Februar 2005, bekanntg emacht am 5. April 2005), Nr. 000 267505 (angemeldet und eingetragen am 13. Dezember 2004, bekann t- gema cht am 22. Februar 2005), Nr. 000 917588 (angemeldet und eingetragen am 15. April 2008, bekanntgemacht am 8. Januar 2010) und Nr. 000 167796 (a ngemeldet und eingetragen am 19. April 2004, bekanntgemacht am 13. Juli 2004), die Räder für Fahrzeuge zeigen. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, prod u- ziert Felgen für Personenkraftwagen verschiedener Automobilhersteller . Zu i h- rem Sortim ent zählen die Leichtmetallfelgen "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1054 Saturn" und "W1053 Helios Silver", die die oben g e- nannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin nachbilden. Auf den Felgen der Beklagten zu 1 sind deren Marke "WSP Italy" und der Hinweis "Not O.E.M." angebracht. Die Beklagte zu 1 bietet ihre Leichtmetallräder auf ihrer in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite "" an . Über die an Endverbraucher gerichtete Internetseite können die Felgen einzeln oder zu mehreren erworben werden. Auf dieser Internetseite findet sich der englisc h- sprachige Hinweis, dass es sich um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nac h- rüsträder handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Bei den für Fahrzeuge der Klägerin b e- stimmten Leichtmetallrädern gibt die Beklagte zu 1 an, es handele sich um E r- satzfelgen, die nur für Porsc he verwendbar seien. 1 2 3 - 6 - Die Klägerin sieht in den Leichtmetallrädern "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1054 Saturn" und "W1053 Helios Silver" Verletzu n- gen ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden Klagemuster). Sie hat behaupet, die Be klagte zu 1 biete die fraglichen Felgen auch in Farben und Radgrößen an, die nicht den Originalprodukten entsprächen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeugräder gemä ß den nachfolgenden Abbildungen in der Bundes republik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen: Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Scha densersatzpflicht der Beklagten begehrt und sie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. 4 5 6 - 7 - Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend g e- macht, bei den angegriffenen Leichtmetallrädern handele es sich um Ersatzte i- le, die der Repara tur von beschädigten Porsche - Fahrzeugen dienten und de s- halb nach Art. 110 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsg e- schmacksmuster ( nachfolgend: GGV ) nicht vom Schutz der Klagemuster e r- fasst seien. Das Landgericht hat die Beklagten antragsge mäß verurteilt. Die Ber u- fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2015, 380). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren auf Abweisung der Kla ge gerichteten A ntrag weiter. B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfa h- ren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorab entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I . Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und die gegen die Be - klagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien international zuständig . Der Verletzungsort liege in Deutschland , weil die Internetseite der Beklagten zu 1 auf die Wah r- nehmung ihres werblichen Verhaltens in Deutschland ausgerichtet sei. Der Z u- läs sigkeit der Klage stehe nicht entgegen , dass die Klägerin die Beklagten auch vor anderen Gerichten wegen Geschmacksmuste rverletzu ngen in Anspruch nehme. Dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich. 7 8 9 10 11 - 8 - Die mit den Klagemustern optisch übereinstimmenden F elgen der B e- klagten zu 1 verletzten die Geschmacksmusterrechte der Klägerin. Ihr Vertrieb sei nicht nach der sogenannten Reparaturklausel des Art. 110 GGV privilegiert. E in Leichtmetallrad eines Kraftfahrzeugs falle ohnehin nicht unter die eng auszuleg ende Ausnahmevorschrift des Art. 110 GGV. Die dort geregelte Rep a- raturklausel erfasse nur Bauelemente, die untrennbarer Bestandteil des E r- scheinungsbilds eines Kraftfahrzeugs seien. Leichtmetallräder seien für das Gesamterscheinungsbild eines Kraftfahrzeug s nicht konstitutiv, sondern als V a- riante der individuellen Anmutung eines Fahrzeugs frei wählbar und jederzeit austauschbar und stellten daher ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal dar. Das Erscheinungsbild eines Fahrzeugs müsse daher im Schadensfall nich t notwendigerweise durch die Verwendung optisch identischer Felgen wiederhe r- gestellt werden. Die Kfz - Gruppenfreistellungsverordnung, die Regelung Nr. 124 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) oder die gegenüber dem deutschen Gesetzgeber gegebene Zusicherung des deu t- schen Automobilherstellerverbands, Geschmacksmuster für Einzelteile einer Fahrzeugkarosserie nicht gegen Ersatzteilehersteller einzusetzen, ließen ebe n- falls kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis zu. Im Stre itfall fehle es außerdem an der weiteren Voraussetzung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV, wonach da s Muster mit dem Ziel verwendet werden müsse , die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, si chergestellt zu habe n , dass ihre Kunden die Leichtmetallräder ausschließlich zu Reparaturzwecken einsetzten. II. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig . Der Senat nimmt außerdem an, dass die Klage zulässig ist . Das Berufungsgericht ist we i- ter rechtsfehlerfrei von der Schutzfähigkeit der Klagemuster ausgegangen und 12 13 14 15 - 9 - hat zutreffend angenommen, dass die angegriffenen Felgen die Geschmack s- mu ster der Klägerin gemäß Art. 10 und 19 GGV verletzen , weil sie in ihrer G e- staltung und damit in ihrem Gesamteindruck mit den Klagemustern überei n- stimmen . III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob sich die Beklagte n auf die Schutzschranke de s Art. 110 Abs. 1 GGV berufen kö n- n en . Insoweit stellen sich klärungsbedürftige Auslegungs fragen. Gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Kraft treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Ab s. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Repar a- tur dieses komplexen E rzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliche s Erscheinungsbild zu verleihen , kein Schutz als Gemeinschaft s- geschmacksmuster . Bei der Auslegung dieser Vorschrift bestehe n ungeklärte Fragen, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV notwendig m a- chen. Es ist zu klären , ob die Anwendung der sogenannten "Reparaturklausel" im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV von vornherein auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Ku n- den nicht frei wählbar ist (dazu unter B . III . 1). Für d en Fall, dass die Anwe n- dung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht auf formgebundene Teile beschränkt ist und daher grundsät z- lich auch Felgen von Kraftfahrzeugen unter diese Bestimmung fallen können, stellt sic h weiter die Frage, ob allein das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalrädern entsprechenden Felgen priv i- legiert ist (dazu unter B . III . 2). Außerdem stellt sich die weitere Frage, ob die Schutzschranke nur dan n zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das 16 17 - 10 - Klagemuster verletzende n Erzeugnisses eingreift, wenn dieser Anbieter siche r- stellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken , etwa der Aufrüstung oder Individ ualisierung des G e- samterzeugnis ses erworben werden kann (dazu B . III . 3 ). 1. Es ist ungeklärt, ob die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV von v ornherein auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt ist, deren Form durc h das Erscheinungsbild des Gesamterzeugni s- ses prinzipiell unveränderlich festgelegt ist , und deshalb nicht vom Kunden frei gewählt werden kann . a) Nach der in Deutschland in Rechtsprechung und Literatur herrsche n- den Auffassung ist der Anwendungsbereich der Rep araturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV auf solche Bauelemente beschränkt, deren originalgetre u- es Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig ist ("must match"). Für Teile, die - wie Felgen und Radkappen für Kraftfahrzeuge - über eine eige n- stä ndige und unabhängige Stilfunktion verfügen, die das Ergebnis einer Wahl des Designs darstellt und vom Design des übrigen Erzeugnisses unbeeinträc h- tigt bleibt, kommt nach dieser Ansicht eine Privilegierung dagegen nicht in Fr a- ge (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2015 - 14c O 183/13, juris Rn. 66 ; LG Hamburg, Urteil vom 18. September 2015 - 308 O 143/14, juris Rn. 71 ff.; Ruhl , GGV, 2. Aufl., Art. 110 Rn. 29; Ebert - Weidenfeller, GRUR - Prax 2014, 56 und GRUR - Prax 2015, 12; Hackbarth, GRUR - Prax 2015, 48 1; Würtenberger/ Loschelder, GRUR 2015, 348, 349; Ruhl, GRUR 2015, 753, 754; Kur, GRUR 2016, 20, 22 ). Die se Einschätzung teilen zahlreiche Gerichte anderer Mitglie d- staaten (vgl. die angeführten Entscheidungen bei Würtenberger/ Loschelder, GRUR 2015, 348, 349; Ruhl, GRUR 2 015, 753, 754 Fn. 8). Dagegen hat sich d ie Corte di Appello di Napoli im Interesse der Wet t- bewerbsfreiheit gegen eine enge Auslegung der Schutzschranke im Sinne einer 18 19 20 - 11 - Beschränkung auf formgebundene Teile ausgesprochen und will die Reparatu r- klausel auch auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwenden (vgl. Entscheidung vom 25. September 2013, Nr. 3678/13, Register - Nr. 3300/201 ). In der Literatur wird teilweise ebenfalls vertreten , dass Felgen grundsätzlich unter die Privilegierung der Schutzschranke fallen können , sofern es um eine Benutzung zum Zwecke der Reparatur und nicht um eine Handlung zu anderen, etwa Tuningzwecken , geht ( vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne , Designgesetz, 5. Aufl., § 73 Rn. 4). b) Im Streitfall kommt es auf die Klärung der F rage an, ob die Anwe n- dung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV von vornherein auf formgebundene Teile beschränkt ist, die nicht vom Kunden frei wählbar sind. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach den Klagemustern gestalteten Felgen keine Teile in dem Sinne, dass deren Form durch das Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs als Gesamterzeugnis prinzipiell unabänderlich festgelegt ist . Für das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs seien Felgen der in Rede stehenden Art n icht konstitutiv, weil sie bei der Ers t- ausstattung frei wählbar und im Zuge der Umrüstung des Fahrzeugs willkürlich durch anders gestaltete Felgen auswechselbar seien. Durch den Austausch der Felgen gegen solche in einem anderen Design werde die vom Erwerb er indiv i- duell geschaffene ästhetische Anmutung seines Fahrzeugs variiert, aber seine Grundentscheidung für den gewählten Fahrzeugtyp nicht verändert. Die Felgen bildeten daher keinen untrennbaren Bestandteil des Erscheinungsbilds eines Porsche - Fahrzeugs, sondern seien im Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal. Da sie nicht fester Bestandteil der ä u- ßeren Gestaltung eines beschädigten Fahrzeugs seien, müssten Felgen nicht notwendigerweise im vorherigen Design wieder angebr acht werden. 21 22 - 12 - bb) D iese tatrichte rliche Beurteilung ist im Streitfall der rechtlichen Beu r- teilung zugrunde zu legen . Die Revision wendet dagegen vergeblich ein, bei den Fahrzeugen der Klägerin handele es sich um Luxusgüter, bei denen der Verbraucher Wert d a- rauf lege, dass sie mit auf das Karosseriedesign abgestimmten Felgen der Kl ä- gerin und nicht mit erkennbar von anderen Anbietern stammenden Felgen au s- gestattet würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s gehören die nach den Klagemustern ge stalteten Felgen nicht zur Standardausstattung der Fahrzeuge der Klägerin. Vielmehr könnten die Erwerber bei der Erstausstattung ihres Porsche - Fahrzeugs zwischen Felgen der Klägerin und Felgen unabhäng i- ger Hersteller in unterschiedlicher Gestaltung wählen. D as Angebot von Tuning - unternehmen und unabhängigen Felgenherstellern zeige, dass Erwerber von Porsche - Fahrzeugen auch auf nicht von der Klägerin stammende Felgen z u- rückgriffen. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher für die rechtliche Prüfung im Streitfall maßgeblich . Ein Porsche - Fahrzeug weist demnach hinsichtlich seiner Felgen kein von vornherein fes t- stehendes Erscheinungsbild auf , das im Reparaturfall möglichst genau wiede r- hergestellt werden muss. c) Der G erichtshof der Europäischen Union hat zu der vorliegend rel e- vanten Frage noch nicht Stellung genommen. In seiner Entscheidung " Ford M o- tor Company/Wheeltrims srl " ist er davon ausgegangen, dass Art. 110 GGV einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und - zubehör wie Radkappen nicht berechtigt, auf seinen Waren ein mit der Marke des Kraftfahrzeugherste l- lers identisches Zeichen anzubringen, weil sich Art. 110 GGV nicht auf den Markenschutz bezieht (Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C - 500/14, GRUR 2016, 77 Rn . 45 - Ford Motor Company/Wheeltrims srl). Die se Entscheidung lässt nicht erkennen, dass der Gerichtshof davon ausgegangen ist, eine einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nachgebildete und als Ersatzteil vertriebene 23 24 25 - 13 - Radkappe werde grundsätzlich von Art. 110 GGV erfasst (Kur, GRUR 2016, 20, 22; aA Grabrucke r, jurisPR - WettbR 1/2016 Anm. 4 unter E). d ) Der Senat neigt der Ansicht zu, dass nicht formgebundene Bauteile wie die im Streitfall in Rede stehenden Felgen nicht in den Anwendungsb e- reich der Schutz schranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV fallen. aa) Nach dem Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 GGV erfasst die dort gerege l- te Privilegierung nicht jede Ersetzung eines geschmacksmusterrechtlich g e- schützten Fahrzeugteils durch ein formidentisches Nachahmun gsproduk t . Die Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 GGV betrifft vielmehr nur die Verwendung so l- che r Bauelemente, die eine Reparatur des komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel der Verleihung des ursprünglichen Erscheinungsbildes ermöglichen. Diese im Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 GGV durch das Merkmal der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes angelegte Differenzierung liefe leer , wenn auch s olche Bauteile privilegiert wär en, die zwar äußerlich sichtbar, aber nicht fester Bestandteil des ursprünglichen Ersch einungsbild es sind ( vgl. Wü r- tenberger/Loschelder, GRUR 2015, 348, 349). Vo n einer Verwendung mit dem Ziel, ein komplexes Erzeugnis zu reparieren, um diesem sein ursprüngliche s Erschei nungsbild wieder zu verleihen, kann nur gesprochen werden, wenn die Repar atur unter Verwendung eines abweichend gestalteten Ersatzteils nicht möglich wäre (vgl. Ruhl aaO Art. 110 Rn. 29). Davon kann mit Blick auf Felgen für Kraftfahrzeuge, die in einer Vielzahl von unterschiedlichen Designs sowohl von Originalherstellern als au ch von herstellerunabhängigen Unternehmen a n- geboten und an demselben Fahrzeugmodell angebracht werden, ni cht ausg e- gangen werden (vgl. Ruhl, GRUR 2015, 753, 754). bb) Sinn und Zweck des Art. 110 Abs. 1 GGV sprechen ebenfalls dag e- gen, nicht formgebundene, sondern frei wählbare Bauteile wie Felgen als vom 26 27 28 - 14 - Geschmacksmusterschutz ausgeno mmene Bauelemente eines Fahr zeugs a n- zusehen. D er Sinn und Zweck der Reparaturklausel, im Interesse der Wettb e- werbsfreiheit das Angebot von Ersatzteilen zu privilegieren un d eine Monopol i- sierung des Sekundärmarktes für die Reparatur und Wartung durch den He r- steller des komplexen Erzeugnisses als Schutzrechtsinhaber zu verhindern (vgl. den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Ric htlinie 98/71/EG vom 14. Septembe r 2004, S . 3 f.; Riehle, GRUR Int . 1993, 49, 62) , kommt im Hi n- blick auf Teile, die über eine eigenständige und vom ursprünglichen Ersche i- nungsbild des Erzeugnisses unabhängige ästhetische Funktion verfügen, nicht zum Tragen (Kur, GRUR 2016, 20, 22 ). Der Schutz der streitgegenständlichen Geschmacksmuster hindert Hersteller von Zubehörprodukten nicht daran , Al u- miniumräder für Porschefahrzeuge auf den Markt zu bringen, die sich im G e- samteindruck von den Klagemustern hinreichend unterscheiden. Der Wettb e- werb auf dem Mar kt der Felgen für die Fahrzeuge der Klägerin bleibt bestehen , und Wettbewerbern der Klägerin we rd en nicht der Anreiz und die Möglichkeit genommen , neue Felgengestaltungen zu entwickeln (vgl. Riehle, GRUR Int . 1993, 49, 62) . cc) Für eine enge Auslegung der Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 GGV spricht ferner, dass Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur in begrenzten Ausnahmefällen zulä sst . S olche Ausnahmen dürfen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die b e- rechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. 29 30 - 15 - dd) Bei der Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV ist ferner darauf zu ac h- ten, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die Union s- rechtsordnung geschützten anwendbaren G rundrechten besteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). (1) Die vermögenswerten Aspekte des Geschmacksmusterrechts sind Teil des geistigen Eigentums und genießen den Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta. Zum spezifischen Gegenstand eines Geschmacksmusters gehört der Schutz für Ersatzteile (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 53/87, Slg. 1988, 6039 = GRUR Int . 1990, 140 Rn. 11 CICRA/Régie Renault; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 238/87, Slg. 1988, 6211 = GRUR Int . 1990, 141 Rn. 8 - Volvo/Veng). (2) Der Ausschluss von Geschmacksmusterrechten an als Ersatzteile vorgesehenen Felgen ist nicht durch die berechtigten Interes sen von unabhä n- gigen Felgenherstellern oder der Verbraucher gerechtfertigt. Die durch Art. 16 EU - Grundrechtecharta geschützte unternehmerische Freiheit der unabhängigen Felgenhersteller gebietet k einen Ausschluss der G e- schmacksmusterrechte . Nach den Fes tstellunge n des Berufungsgerichts kö n- nen d ie Wettbewerber Felgen in anderen auf Porsche - Fahrzeuge abgestimmten Designs vertreiben, die bei der Erstausstattung oder Umrüstung angebracht und als Ersatzteile bezogen werden. Die Beklagte zu 1 erhielte unangeme ss e- ne Vorteile, wenn sie sich die gestalterischen Entwicklungsleistungen der Kl ä- gerin für eigene geschäftliche Zwecke ohne eigene Investitionen zunutze m a- chen könnte. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unbea n- standet - festgestellt, dass d ie niedrigeren Preise der Felgen der Beklagten zu 1 unter anderem auf die Einsparung der von der Klägerin aufgewendeten En t- wicklungskosten zurückzuführen sind. 31 32 33 34 - 16 - Das Interesse des Verbrauchers, bei der Beschädigung einer einzelnen Felge ein identisch gest altetes Produkt als preisgünstiges Ersatzteil zu erwe r- ben, gebietet ebenfalls nicht die Zulassung eines Preiswettbewerbs zwischen den nach dem Klagemuster gestalteten Felgen der Klägerin und identischen Konkurrenzprodukten . Der Verbraucher wird durch die B indung an die Klägerin im Fall des Ersatzbedarfs nicht unangemessen benachteiligt. Sein Bedürfnis, eine Ersatzfelge in einer bestimmten Gestaltung bei der Klägerin zu erwerben, ist keine notwendige Folge des Erwerbs eines Porsche - Fahrzeugs. Es beruht auf d er Entscheidung des Verbrauchers, das Fahrzeug mit den geschmack s- musterrechtlich geschützten Felgen der Klägerin und nicht mit abweichend g e- stalteten Felgen eines anderen Herstellers auszustatten. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausge gangen we r- den, dass die Klägerin den Ersatzteilbedarf ihrer Kunden durch ungebührlich hohe Preise für ihre Felgen ausnutzt. Nach den vom Berufungsgericht getroff e- nen Feststellungen muss sich die Klägerin bei der Erstausstattung dem Prei s- wettbewerb mit unab hängigen Felgenherstellern stellen, welcher im Fall der Ersatzbeschaffung fortwirkt. Dabei schlägt sich in den höheren Preisen der Fe l- gen der Klägerin die Wertschätzung der F ahrzeuge als Luxusgüter nieder. Die im Verhältnis zu den Felgen der Beklagten zu 1 höheren Preise folgen daraus, dass die vom Verbraucher gewählten Felgen der Klägerin ohnehin teurer als diejenigen von unabhängigen Felgenherstellern sind. Soweit die Revi sion die von der Klägerin (auch) im Reparaturfall verlangten Felgenpreise für monop oli s- tisch überhöht hält, ersetzt sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurte i- lung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsg e- richts aufzuzeigen. ee) Nach Ansicht de s Senats gebietet der Grundsatz der Warenverkehr s- freih eit nicht, den Vertrieb identisch nachgebauter Felgen zu Reparaturzwecken gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV vo m Geschmacksmusterschutz auszunehmen. 35 36 37 - 17 - Nach Art. 36 AEUV kann der freie Warenverkehr beschränkt werden, wenn die beeinträchtigende Maßnahme zur Wahrung der Rechte erforderlich ist, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums ausmachen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 C 10/89, Slg. 1990, I - 3711 = GRUR Int . 1990, 960 Rn. 12 - HAG II ; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art . 36 AEUV Rn. 208; Leible/Streinz in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Eur o- p ä ischen Union, Stand: Januar 2015 , Art. 36 AEUV Rn. 35). Das G e- schmacksmusterrecht zählt zum gewerblichen Eigentum (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 1982 - Rs. 144/81, Slg. 1982, I - 2853 = BeckEuRS 1982, 97926 Rn. 14 - Keurkoop/Nany Kean Gifts). Zu seiner Substanz gehört die Befugnis des Inhabers des Geschmacks muster s, die Einfuhr von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, durch Dritte zwecks Verkaufs auf dem Binnenmarkt zu ve r- hindern. Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen daher der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der He r- steller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an E r- satzteilen für die von ihm herge stellten Fahrzeuge befugt ist, Dritten die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, und den Verkauf im Inland zu untersagen (vgl. EuGH, GRUR Int . 1990, 140 Rn. 11 und 13 CICRA/Régie Renault) . Diese Grundsätze sind auf die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster übertragbar. ff ) Der Senat sieht auch nicht, dass der Verordnungsgeber eine allg e- meine Freigabe der Benutzung von geschmacksmusterrechtlich geschützten Bauelementen bei der R eparatur komplexer Erzeugnisse angestrebt hat. Die Reparaturklausel im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV bezieht sich vielmehr nur auf solche Ersatzteile, die mit dem Originalteil identisch sind ("must - match" - Ersatzteile), wobei im Kraftfahrzeugsektor insbeson dere sogena n nte "body parts" oder "crash parts" wie Karosseriebleche, Glasscheiben und Beleuc h- tungsteile betroffen sein sollen ( vgl. den Vorschlag der Kommission zur Änd e- 38 - 18 - rung der Richtlinie 98/71/ EG vom 14. September 2004, S. 3 f., 6 f.; Würtenbe r- ger/ Loschelder, GRUR 2015, 348, 349; Ruhl, GRUR 2015, 753, 754). Damit sind vom Verbraucher frei wähl - und austausch bare Bauteile wie Felgen nicht vergleichbar. gg ) Anders als die Revision meint, hält der Senat eine Auslegung des Art. 110 GGV, nach der als Ersatzteile angebotene Felgen Bauelemente zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds eines Kraftfahrzeugs seien, auch nicht mit Blick auf die Kfz - Gruppenfreistellungsverordnung oder die Regelung Nr. 124 UN/ECE für geboten . (1) Die Revis ion macht geltend, die mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 ( Kfz - Gruppenfrei stellungsverordnung ) bezweckte Freigabe des Angebots von Ersatzteilen - wozu nach deren Artikel 1 Absatz 1 Buchst. h Fe l- gen zählten - durch unabhängige Händler und Hersteller würde unterlaufen, wenn Automobilhersteller mithilfe von Geschmacksmustern den Wettbewerb auf dem Kfz - Ersatzteilemarkt einschränken oder verhindern könnten. Dieser Sichtweise der Revision möchte sich der Senat nicht anschließen. Das Berufungsgericht ist davo n ausgegangen, dass einem Gleichlauf der Kfz - Gruppenfreistellungsverordnung und des Art. 110 Abs. 1 GGV - auch in Ansehung des übereinstimmenden Ziels der Liberalisierung des Ersatzteil e- markts - die unterschiedlichen Regelungsbereiche und Tatbestandsvoraus se t- zungen der Bestimmungen entgegenstehen. Die K fz - Gruppenfreistel - lungsverordnung untersagt nach ihrem Erwägungsgrund 17 und ihrem Artikel 5 im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs auf den Instandsetzungsmärkten vertikale Vereinbarungen, die die Möglichk eiten eines Ersatzteileherstellers b e- schränken, solche Teile an zugelassene oder unabhängige Händler, zugelasse - ne oder unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen. Sie trifft keine Regelung zu Ersatzteilen, die als Bauelemente von Kraftfahrze ugen g e- 39 40 41 - 19 - schmacksmusterrechtlich geschützt sind. Für solche Bauelemente sieht Art. 110 Abs. 1 GGV eine Liberalisi erung des Ersatzteilemarkts im Hinb lick auf das Schutzrecht des Inhabers des Geschmacksmusters n ur unter der zusätzl i- chen - vor liegend nach Ansic ht des Senats nicht gege benen - Voraussetzung vor , dass das Bauelement die Reparatur des Fahrzeugs ermöglichen soll, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. (2) Entgegen der Ansicht der Revision spricht für eine Erstreckung des Art. 110 Abs. 1 GGV auf die angegriffenen Felgen ferner nicht, dass die Leichtmetallräder der Beklagten zu 1 über eine EU - Typgenehmigung als Nac h- rüsträder verfügen. Die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmig ung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge vom 5. September 2007 und die Bestimmungen der Nr. 124 UN/ECE regeln nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/E G und den Zi f- fern 4.1 und 6 UN/ECE die technischen Anforderungen an den zulässigen Ve r- trieb von Nachrüsträdern. Der Umstand, dass die streitbefangenen Leichtmetal l- räder die technischen Voraussetzungen als Ersatzteile zu den Leichtmetallr ä- dern der Klägerin erfüllen, besagt nicht, dass die optisch - ästhetischen Vorau s- setzungen für ein Bauelement zur Wiederherstellung des ursprünglichen E r- scheinungsbilds eines Porsche - Fahrzeugs im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GGV vorliegen. Die EU - Typgenehmigungen enthalten keine Entscheidungen über die geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs der Leichtmetallräder und entfalten insoweit keine Legalisierungswirkung. Der Senat möchte sich auch nicht der Meinung der Revision anschli e- ßen, wonach die vom G esetzgeber ang enommene Regelung zu Nachrüstr ä- dern in Ziffer 2.4 der Nr. 124 UN/ECE zeige, dass er Räder, die den Originalr ä- 42 43 44 - 20 - dern entsprächen, in den Anwendungsbereich des Art. 110 Abs. 1 GGV habe aufnehmen wollen , weil a ndernfalls die Regelungen zur EU - Typgenehmigung für Nachrüsträder wegen des weit verbreiteten Designschutzes für Felgen wei t- gehend leer laufen würden . Der Schutz eines nachgebauten Leichtmetallrads als Geschmacksmuster ist weder rechtlich zwingend noch tatsächlich in jedem Fall gegeben. Dass alle namhaften Automobilhersteller ihre Felgen als G e- schmacksmuster hab en schützen lassen und dies dem Unionsgesetzgeber bei der Annahme der Regelungen Nr. 124 UN/ECE zur EU - Typ genehmigung von Nachrüsträdern bekannt gewesen ist , macht auch die Revision nicht geltend. 2. Für den Fall, dass die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht auf formgebundene Teile beschränkt ist und daher grundsätzlich auch Felgen von Kraftfahrzeugen unter diese Bestimmung fallen können, s tellt sich weiter die Frage, ob allein das A n- gebot von identisc h gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Orig i- nalrädern entsprechenden Felgen privilegiert ist. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vorstehenden Erw ä- gungen eine A nwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 6/2002 jedenfalls auf Erzeugnisse beschränkt ist , die den Orig i- nalerzeugnissen in Farbe und Größe entsprechen. Die Frage ist entsche i- dungserheblich, weil die Beklagte zu 1 nach Darstel lung der Klägerin die Felgen auch in anderen Farben und Größen als die Originalfelgen anbietet und von diesem Vortrag mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist. 3 . Für den Fall, dass die Frage zu 1 ve rneint wird, stellt sich weiter die Frage, ob die Schutzschranke im Einzelfall nur dann zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzende n Erzeugnisses eingreift, wenn dieser Anbieter sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich z u Reparatu r- 45 46 47 - 21 - zwecken und nicht auch zu anderen Zwecken , etwa der Aufrüstung und Indiv i- dualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann . a) Das Berufungsgericht hat die Anwendung der Schutzschranke im Streitfall nicht nur mit der Begründung vernein t , dass nicht formgebundene, frei wählbare Bauteile wie Felgen von vornherein nicht von der Privilegierung des Art. 110 Abs. 1 GGV erfasst sind . Es hat außerdem angenommen, die Vorau s- setzungen dieser Bestimmung seien auch deshalb nicht erfüllt, weil die Be kla g- te zu 1 nicht sichergestellt habe, dass die streitbefangenen Felgen ausschlie ß- lich mit dem Ziel vertrieben würden , die Reparatur von Porsche - Fahrzeugen zu ermöglichen. b) Hintergrund der Beurteilung des Berufungsgericht s ist der Umstand, dass d ie Na chfrage nach Felgen für Kraftfahrzeuge auf dem Sekundärmarkt in mehrerlei Weise besteht . Zum einen kommt ein Ersatzbedarf in Betracht, wenn eine oder mehrere Felgen beschädigt worden oder - etwa durch Diebstahl - a b- handen gekommen sind. Zum anderen besteht ein Nachrüstbedarf im Hinblick auf den zusätzlichen Erwerb von Sommer - oder Winterreifen. Schließlich we r- den Autofelgen aus ästhetischen Gründen, etwa zum Zwecke des " Tuning " e i- nes Fahrzeugs , erworben. Im Hinblick auf Bauteile, die nicht nur zu Reparatu r- zw ecken, sondern auch aus anderen Gründen nachgefragt werden, stellt sich deshalb die Frage, ob es für die Anwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV ausreicht, dass der Anbieter des Ersatzteils subjektiv zu de m Zweck handelt , die Reparatur eines k omplexen Erzeugnisse zu ermögliche n , oder ob d er Anbieter außerdem objektiv sicherstellen muss, dass das Ersatzteil vom Erwerber ausschließlich zu Reparaturzwecken verwendet wird, um dem Kraftfahrzeug wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihe n. c) Dazu wird angenommen , dass dem Hersteller von Ersatzteilen enge Schranken auferlegt werden müssen , um jede zusätzliche Gefährdung des 48 49 50 - 22 - Schutzrechtsinhabers zu vermeiden . Der Hersteller von Ersatzteilen dürfe de s- halb ausschließlich solche Abnehmer beliefern, bei denen sichergestellt sei, dass sie das Teil nur als A ustauschteil zur Reparatur verwendeten. Der Herste l- le r könne deshalb selbst Reparaturdienstleistungen anbieten und das jeweilige Teil selbst einbauen. Er könne außerdem an Reparaturbetrieb e liefern, soweit von diesen sichergestellt werde , dass die Ersatzteile nur zu Reparaturzwecken verwendet werden . Eine Auslieferung in unüblichen großen Mengen komme dagegen nicht in Betracht, weil dies für eine bezweckte Weiterveräußerung spreche. Eine Au slieferung an Wiederverkäufer scheide von v ornherein aus (vgl. Ruhl aaO Art. 110 Rn. 32). Nach dieser Auffassung , der sich das Landgericht und das Berufungsg e- richt angeschlossen haben, reicht es für die Anwendung des Ar t. 110 Abs . 1 GGV nicht aus , dass der Hersteller zu dem Zweck handelt, eine Reparatur zu ermöglichen . Zusätzlich zu diesem ausdrücklich geregelten subjektiven Mer k- mal sei erforderlich, dass die Einhalt ung des Reparaturzwecks durch die B e- grenzung des Abnehmerkreises auch objektiv sic herges tellt we rd e . d ) Es ist ungeklärt, ob über den Wortlaut der Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 GGV hinaus die objektive Sicherstellung der Einhaltung des subjektiven Reparaturzwecks gefordert werden kann. aa) Für ein solches, neben die Reparaturabsicht t retendes zusätzliches objektives Erfordernis spricht, dass die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV eine Privilegierung allein für die Verwendung eines Musters zu Reparatu r- zwecken vorsieht und im Interesse des Schutzes des Inhabers des Gemei n- schaftsgesch macksmusters ein Bedürfnis besteht, die Einhaltung der Vorau s- setzungen der Schutzschranke sicherzustellen . Es liegt im Interesse des Schutzrechtsinhabers, eine Umgehung des Reparaturzwecks zu verhindern, die 51 52 53 - 23 - etwa durch die nicht ernstgemeinte schlichte Äuß erun g des Anbieters droht , er verkaufe lediglich zu Reparaturzwecken. bb) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Forderung eines z u- sät z lichen - nach den herkömmlichen Grundsätzen vom Anbieter des Ersat z- teils darzulegenden und gegebenenfalls zu b eweisenden - Tatbestandsmer k- mals der Sicherstellung des Reparaturzwecks in dem Sinne, dass der Anbieter von Ersatzteilen einen Einsatz außerhalb des Reparaturzwecks objektiv ausz u- schließen hat, in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und die In t e- ressen des Anbieters von Ersatzteilen sowie das Allgemeininteresse an der Gewährleistung eines freien Wettbewerbs auf dem Sekundärmarkt für Erzeu g- nisse im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV erheblich beeinträchtigen kann . Dies gilt insbesondere im Bereich des auch im Streitfall in Rede stehenden Interne t- handels, bei dem eine Überprüfung der Angaben des Käufers zu dem von ihm ve rfolgten Erwerbszweck durch die besondere Anonymität des Onlinekontakts erschwert wird. Dies e Schwierigkeiten könnte n dafür sprechen, k ein ung e- schriebenes Tatbestandsmerkmal der objektiven Sicherstellung der Einhaltung d es Reparaturzwecks zu verlangen, sondern es ausreichen zu lassen, dass der Anbieter des Ersatzteils in einem Streitfall darlegt und gegebenenfalls beweist, dass seine Absi cht auf ein Angebot ausschließlich zu Reparaturzwecken g e- ric h tet war . Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit offensteht, im Einzelfall durch entsprechend gestaltete Testkäufe nachzuweisen, dass der Hersteller Felgen wiss entlich in nicht unerheblichem Umfang objektiv auch außerhalb eines Reparaturbedarfs vertreibt und deshalb Zweifel an dem Angebot der Felgen ausschließlich zu Reparaturzwecken b e- stehen . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfte insoweit allerdings der nachgewiesene Vertrieb eines kompletten Räders a t ze s nicht ausreichen. Zwar kommt bei der Lieferung von vier Felgen ein Erwerb zum Zwecke des T u- ning s oder der Aufrüstung mit Sommer - oder Winterreifen in Betracht. Ein R e- 54 - 24 - paraturbedarf kann aber nicht ausg eschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass sich im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ein Reparaturbedarf auch auf alle vier Räder eine s Kraftfahrzeugs beziehen kann. e) Für den Fall, dass der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verl etzende n Erzeugnis ses sicherzustellen hat, dass sein Produkt ausschlie ß- lich zu Reparaturzwecken erworben werden kann, stellt sich die weitere Frage, w elche Maßnahmen er insoweit ergreifen muss . Insbesondere ist fraglich, ob es aus reicht, dass er - wie im S treitfall - in seinem Verkaufsprospekt den Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzuste l- len . In Betracht kommt ferner, dass der Anbieter eine Beli eferung davon abhä n- gig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis nur zu Reparaturzwecken zu verwenden. 4. Die aufgeworfene n Frage n sind im Streitfall entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , die Beklagte zu 1 habe nicht nachgewiesen , dass sie die streitgegenständlichen Felgen ausschließlich im freigestellte n Segment des Vertriebs zu Reparaturzwecken veräußert habe. Der Hinweis in ihrem Internetauftritt, es handele sich um kompatible Nachrüsträder für ein konkretes Fahrzeug, für dessen Reparatur sie ausschließlich bestimmt seien, vermöge nicht sicherzustellen, dass sich die Kunden an diese Vorgabe hielten. Der Vortrag der Beklagte n zu 1 , sie verwende ab A u gust 2013 ein Ko n- t rollsystem, bei dem Bezieher der Felgen - Händle r wie Endabnehmer und Ve r- braucher - schriftlich erklären müssten , die Felgen nur zu Reparaturzwecken zu verwenden , und sie anderenfalls Garantieansprüche verlören, stehe einem U n- terlassungsanspruch nicht entg egen. Eine bloße Aufgabe der bisherigen G e- schäftstätigkeit lasse eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen . Erforderlich sei vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung . Es könne deshalb offe n- 55 56 - 25 - bleibe n, ob das behauptete Kontrollsy stem überhaupt tauglich sei, einen Ve r- trieb ausschließlich in der Schutzrechtsfreizone zu gewährleisten. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2013 - 17 O 1140/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vo m 11.09.2014 - 2 U 46/14 -
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