ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR226.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226 /1 4 Verkündet am: 26. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kraftfahrzeugfelgen II GGV Art. 1 10 Abs. 1 a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu repari eren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist. b) Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorg faltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen. c) Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut si chtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Ve r- kaufsunterlagen darüber zu informieren, dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und dass diese Felge ausschl ießlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Repar a- tur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet. d) Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließ lich mit dem Ziel der Repar a- tur des Kraftfahrzeugs verwenden. e) Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschlie ß- lich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder An bieter dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf u n- terbleiben. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhand - lung vom 26 . Juli 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch , den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des O berlandesg e- richts Stuttgart vom 11. September 2014 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Herstellerin der Porsche - Fahrzeuge. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000290770 (an gemeldet und eing e- tragen am 4. Februar 2005, bekanntgemacht am 5. April 2005), Nr. 000267505 (angemeldet und eingetragen am 13. Dezember 2004, bekanntgemacht am 22. Februar 2005), Nr. 000917588 (angemeldet und eingetragen am 15. April 2008, bekanntgemacht am 8. Januar 2010) und Nr. 000167796 (angemeldet und eingetragen am 19. April 2004, bekanntgemacht am 13. Juli 2004), die R ä- der für Fahrzeuge zeigen. Die in Italien geschäftsansässige Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, produziert Felgen für Personenkraftwagen verschiedener Automobilhersteller. Zu ihrem Sortiment zählen die Leichtmetallfelgen " W1050 1 2 - 3 - Philadelphia " , " W1051 Tornado Silver " , " W1054 Saturn " und " W1053 Helios Silver " , die die oben genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin nachbilden. Auf den Felgen der Beklagten zu 1 sind deren Marke " WSP Italy " und der Hinweis " Not O.E.M. " angebracht. Die Beklagte zu 1 bietet ihre Leichtmetallräder auf ihrer in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite " www.w " an. Über die an Endverbraucher gerichtete Internetseite können die Felgen einzeln oder zu mehreren erworben werden. Auf dieser Internetseite findet sich der englisc h- sprachige Hinweis, dass es sich um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nac h- rüsträ der handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Bei den für Fahrzeuge der Klägerin b e- stimmten Leichtmetallrädern gibt die Beklagte zu 1 an, es handele sich um E r- satzfelgen, die nur für Porsche verwendbar seien. Die Klägerin sieht in den Leichtmetallrädern " W1050 Philadelphia " , " W1051 Tornado Silver " , " W1054 Saturn " und " W1053 Helios Silver " Verletzu n- gen ihrer Gemeinschafts geschmacksmuster (im Folgenden Klagemuster). Sie hat behaup t et, die Beklagte zu 1 biete die fraglichen Felgen auch in Farben und Radgrößen an, die nicht den Originalprodukten entsprächen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Or d- n ungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeugräder gemäß den nachfolg enden Abbildungen in der Bundes republik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu b ringen: 3 4 5 - 4 - Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der B e- klagten begehrt und sie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend g e- macht, bei den angegriffe nen Leichtmetallrädern handele es sich um Ersatzte i- le, die der Reparatur von beschädigten Porsche - Fahrzeugen dienten und de s- halb nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemei n- schaftsgeschmacksmuster (nachfolgend: GGV) nicht vom Schutz der Klag e- muster erfasst seien. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2015, 380). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung 6 7 8 - 5 - die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ( GRUR 2016, 1057 = WRP 2016, 1377 - Kraftfahrzeugfelgen I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folge nde Fragen zur Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV zur Vorabentsche i- dung vorgelegt: 1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV auf formgebundene, das heißt solche Teile b e- schränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des G e- sam terzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht - wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV allein auf das Angebot von identisch gestalteten, a l- so auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen en t- sprechenden Erzeugnissen beschränkt? 3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 G GV z u- gunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster ve r- letzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter o b- jektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Repar a- turzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Au f- rüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses e r- worben werden kann? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein E rzeugnis ausschließlich zu Repar a- turzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Au f- rüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses e r- worben werden kann? Reicht es aus, 9 - 6 - a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzw e- cken erfolgt, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder b) ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler u nd Verbra u- cher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis nur zu Reparaturzwecken zu verwenden? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 2 0. Dezember 2017 (C - 397/16 und C - 435/16, G RUR 2018, 284 = WRP 2018, 308 - Acacia un d Pneusgarda / Audi sowie Acacia und Porsche [Acacia / Porsche] ) wie folgt entschieden: 1. Art. 110 Abs. 1 GGV ist dahin auszulegen, dass die darin entha l- tene so genannte " Reparaturklausel " den Ausschluss des Schu t- zes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel ve r- wendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Ersche i- nungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stel lt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist. 2. Art. 110 Abs. 1 GGV ist dahin auszulegen, dass die darin entha l- tene " Reparaturklausel " den Ausschluss des Schutzes als G e- meinschaftsgeschmacksmuster f ür ein Muster, das als Bauel e- ment eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermögl i- chen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, unter die Voraussetzung stellt, dass das Ersche i- nungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisch identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte. 3. Art. 110 Abs. 1 GGV ist dahin auszulegen, dass der Hersteller oder Anbiet er eines Bauelements eines komplexen Erzeugni s- ses, um sich auf die in dieser Vorschrift enthaltene " Reparatu r- klausel " berufen zu können, einer Sorgfaltspflicht unterliegt, die sich auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift geregelten Vor - aussetzungen dur ch die nachgelagerten Benutzer bezieht. 10 - 7 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und die gegen die Be - klagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Der Verletzungsort liege in Deutschland, weil die Internetseite der Beklagten zu 1 auf die Wah r- nehmung ihres werblichen Verhaltens in Deutschland ausgerichtet sei. Der Z u- lässigkei t der Klage stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten auch vor anderen Gerichten wegen Geschmacksmusterverletzungen in Anspruch nehme. Dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die mit den Klagemustern optisch übereinstimmenden Felgen der Bekla g- ten zu 1 verletzten die Geschmacksmusterrechte der Klägerin. Ihr Vertrieb sei nicht nach der sogenannten Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV privil e- giert. Ein Leichtmetallrad eines Kraftfahrzeugs falle nicht unter die eng auszul e- gende Au snahmevorschrift des Art. 110 Abs. 1 GGV. Die dort geregelte Rep a- raturklausel erfasse nur Bauelemente, die untrennbarer Bestandteil des E r- scheinungsbilds eines Kraftfahrzeugs seien. Leichtmetallräder seien für das Gesamterscheinungsbild eines Kraftfahrzeug s nicht konstitutiv, sondern als V a- riante der individuellen Anmutung eines Fahrzeugs frei wählbar und jederzeit austauschbar und stellten daher ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal dar. Das Erscheinungsbild eines Fahrzeugs müsse daher im Schadensfall nich t notwendigerweise durch die Verwendung optisch identischer Felgen wiederhe r- gestellt werden. Die Kfz - Gruppenfreistellungsverordnung, die Regelung Nr. 124 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) oder die gegenüber dem deutschen Gesetzgeber gegebene Zusicherung des deu t- schen Verbandes der Automobilhersteller , Geschmacksmuster für Einzelteile 11 12 13 14 - 8 - einer Fahrzeugkarosserie nicht gegen Ersatzteilehersteller einzusetzen, ließen ebenfalls kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis zu. I m Streitfall fehle es außerdem an der weiteren Voraussetzung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV, wonach das Muster mit dem Ziel verwendet werden müsse, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die Beklagten hätten nicht nachgewies en, sichergestellt zu haben, dass ihre Kunden die Leichtmetallräder ausschließlich zu Reparaturzwecken einsetzten. B . Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die u n- eingeschränkt zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist zul ässig und begründet. I . Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision in seinem Entscheidungssatz zwar nur zugela s- sen, soweit es um die Berechtigung der Verteidigung der Beklagten im Blick auf Art. 110 GG V geht. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig, wenn sie sich auf e i- nen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs b e- zieht und auch im Falle der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht a n- fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21 mwN ). Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestim m- te R echtsfragen ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW - RR 2007, 182 Rn. 19 ; Beschluss vom 19. No vember 2015 - I ZR 58/14, juris R n. 4) . Das Berufungsgericht konnte die Revision de m- nach nicht wirk sam auf die Rechtsfrag e beschränken, ob einer Verletzung der Klagemuster die Reparaturklausel des Art. 110 GGV entgegensteht. 15 16 17 - 9 - II . Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (d a- zu unter B II 1 ) und begründet (dazu unter B II 2 ). 1. Die von der Kläge rin erhobene Klage ist zulässig. a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Ge l- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 R n. 9 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP, mwN), ist im Streitfall gegeben. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die i n- ternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GGV in Verbindung mit Art. 5 Nr. 3 Brüss el - I - VO. Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GGV ist, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Vollstreckungsüber einkommen - EuGVÜ) auf Verfahren betreffend Gemei n- schaftsgeschmacksmuster anzuwenden. Nach Art. 68 Abs. 2 Brüssel - I - VO ge l- ten Verweise auf das Vollstreckungsübereinkommen als Verweise auf die Brü s- sel - I - Verordnung, soweit diese (hier Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO) die Bestimmu n- gen des Vollstreckungsübereinkommens (hier Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ersetzt. In der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist für Klagen wegen Verletzung eines G e- meinschaftsgeschmacksmusters (Art. 81 Buchst. a GGV) zur internationalen Zuständigkeit etwas anderes bestimmt. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a GGV, Art. 68 Abs. 2 Brüssel - I - VO ist auf Verfahren, welche durch die in Artikel 81 g e- nannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, Art. 5 Nr. 3 Brü s- sel - I - VO nicht anwendbar. Für Verletzungsklagen w ird Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO vielmehr durch die speziellere Vorschrift zur internationalen Begehungszustä n- digkeit in Art. 82 Abs. 5 GGV ersetzt (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 79 Rn. 12; 18 19 20 21 22 - 10 - Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberre cht M e- dienrecht, 3. Aufl., Art. 79 GGV Rn. 5). bb) Es kann offenbleiben, ob die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall gemäß Art. 82 Abs. 5 GGV international zuständig sind. Nach dieser Besti m- mung können die Verfahren, welche durch die in Art. 81 Buchs t. a und d GGV genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, bei den Geric h- ten des Mitglieds taats an hängig gemacht werden, in dem eine Verletzung s- handlung begangen worden ist oder droht. Es kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht herangez ogene deutschsprachige Bewerbung der angegrif f e- nen Felgen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 danach eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet ( zur parallelen Vorschrift des Art. 97 Abs. 5 GMV vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 Rn. 30 = WRP 2018, 77 - Parfummarken ; kritisch Kur, GRUR 2018, 358, 359 f . ; Vorlagebeschluss des Court of Appeal für Eng land und W a- les vom 1. Februar 2018 - [2018] EWCA Civ 86, BeckRS 2018, 5777 Rn. 5 4 bis 59 ) . cc) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt jedenfalls aus Art. 82 Abs. 4 Buchst. b GGV, Art. 68 Abs. 2, Art. 24 Satz 1 Brüssel - I - VO (jetzt Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel - Ia - VO), weil sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten rügelos eingelassen hat. (1) Nach Art. 82 Abs. 4 Buchst. b GGV, Art. 68 Abs. 2 Brüssel - I - VO ist ungeachtet der in den Absä tz en 1, 2 und 3 vorgesehenen Zuständigkeit en A rt. 24 Brüssel - I - VO (a ls Nachfolgeregelung von Art. 18 des Vollstreckung s- überein kommens) anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt. Gemäß Art. 24 Satz 1 Brüssel - I - VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, z u- 23 24 25 - 11 - ständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nach Art. 24 Satz 2 Brüssel - I - VO nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein ander es Geri cht aufgrund des Art. 22 ausschließlich zuständig ist. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts muss vor dem ersten Verteidigung s- vorbringen erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - C - 150/80 , Slg. 1981, 1671, juris Rn. 16 - Elefanten Schuh; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 IX ZB 75/99, NJW - RR 2002, 1357, 1358 [juris Rn. 24] ; Ruhl aaO Art. 82 Rn. 23; Zöller/ Geimer, ZPO, 32 . Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 2 und 5; MünchKomm.ZPO /Gottwald , 5 . Aufl., Art. 26 Brüssel - I a - VO Rn. 7), das heißt vor der unmittelbar auf Klageabweisung gerichtete n Verteidigung erfol gen (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 7 . Aufl., Art. 26 Brüssel - Ia - VO Rn. 5). (2) Im Streitfall hat sich die Beklagte in diesem Sinne rügelos auf das Ve r- fahren vor den d eutschen Gerichten eingelassen. Allerdings hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung, die Klage sei wegen der vor einem französischen Gericht e r- hobenen Klage unzulässig, als Rüge der internationalen Unzuständigkeit deu t- sc her Gerichte gewertet. Eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge reicht jedoch nicht aus, um eine Zuständigkeitsbegründung gemäß Art. 24 Satz 2 Brüssel - I - VO auch für die Berufungsinstanz auszuschließen. Es ist vie l- mehr erforderlich, dass die Bekla gte die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rech t- zeitig wiederholt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 16 ; Zöller/Geimer aaO Art. 26 EuGVVO Rn. 4; MünchKomm.ZPO / Gottwald aaO Art. 26 Brüssel - I a - VO Rn. 7). Daran fehlt es vorliegend . Es kann offenbleiben, ob mit dem Berufungsgericht eine Rüge der internationalen Z u- ständigkeit in dem von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Ei n- wand der Rechtsmissbräuchlichk eit der Inanspruchnahme der deutschen G e- richte gesehen werden kann . Diesen Einwand haben die Beklagten nicht bereits 26 27 - 12 - in der Berufungsbegründung und damit vor ihren auf Klageabweisung gericht e- ten Angriffen gegen das landgerichtliche Urteil erhoben, sondern erst nach A b- lauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Dass die Beklagte ansonsten die internationale Zuständigkeit rechtzeitig gerügt hat, ist von der Revision nicht konkret dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale B e- zugnahme der Berufungsbegründung auf das Vorbringen der Beklagten in der ersten Instanz ist dazu nicht ausreichend. Damit sind die deutschen Gerichte durch die rügelose Einlassung der Beklagten in der Berufungsbegründung s- schrift international zuständig geworden. b) Der Unterlassungsantrag genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag gehe zu weit, weil er auf ein Schlechthinverbot gerichtet sei und der Beklagten erlaubte V erhaltensweisen umfasse. Ein Unterlassung s- antrag, der wie hier auf ein Verbot der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form gerichtet ist, ist hinreichend bestimmt. Ausnahmetatbestä n- de brauchen grundsätzlich nicht in den Klageantrag aufgenomme n zu werden, denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 4. November 2 010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 742 Rn. 15 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen, unter welchen Umständen die Voraussetzungen der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV vorliegen un d der Beklagten ein I n- verkehrbringen der Kraftfahrzeugräder erlaubt ist. c ) Der Zulässigkeit der Klage steht außerdem nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. 28 29 - 13 - aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin g e- gen die Bekla gte auch in Straßburg und Düsseldorf gerichtlich vorgegangen ist, mache ihre vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Es gehe in den ve r- schiedenen Verfahren jeweils um andere Streitgegenstände. Betroffen seien andere Klagemuster mit unterschiedliche n Felgendesigns und unterschiedlicher territorialer Erstreckung. Die weiteren Klagen seien außerdem auf Schutzrechte gestützt, die nach Geschmacksm ustergesetzen zu beurteilen seien , welche keine dem Art. 110 Abs. 1 GGV vergleichbare Reparaturklausel enthielt en. Die Erhebung der vorliegenden Klage wegen Verletzung der Gemeinschaftsg e- schmacksmuster beruhe daher auf einem sachlich nachvollziehbaren Grund. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revis i- on auch nicht angegriffen. b b) Mit Recht hat das Berufungsgericht außerdem angenommen, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liege nicht darin, dass die Klägerin deswegen einen vom Sitz der Beklagten zu 1 abweichenden internationalen Gerichtsstand gewählt habe, weil sie der Klage vor e inem deutschen Gericht größere Erfolg s- chancen beimesse. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurc h- setzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Geri cht s- stand wählt, an dem nach seiner Einschätzung für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 11 = WRP 2014, 583 - Klageerhebung an einem drit ten Ort, mwN). 2. Die Klage ist begründet. D ie auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1 gerichteten Klageanträge auf Unterlassung (Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV), Schadensersatz und Auskunftserte ilung (Art. 89 Abs. 1 Buchs t. d GGV, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG, § 242 BGB) haben Erfolg, weil die angegriffenen Felgen die der Klägerin z u- 30 31 32 - 14 - stehenden Klagemuster verletzen und sich die Beklagte zu 1 nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß Ar t. 110 Abs. 1 GGV berufen kann (dazu unter B II 2 a). Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass die Klageanträge auch gegenüber dem Beklagten zu 2 beg rü n- det sind (dazu unter B II 2 b ). a) Das Berufungsgericht ist von der Schutzfähigkeit d er Klagemuster au s- gegangen und hat angenommen, dass die angegriffenen Felgen die G e- schmacksmuster der Klägerin gemäß Art. 10, Art. 19 GGV verletzen, weil diese in ihrer Gestaltung und damit in ihrem Gesamteindruck mit den Klagemustern übereinstimmen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausg e- gangen, dass sich die Beklagte zu 1 nach den im Streitfall gegebenen Umstä n- den nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß Art . 110 Abs. 1 GGV ber u- fen kann. aa ) Gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Kraft treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Repar a- tur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaft s- geschmacksmuster. Das Berufungsger icht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. bb ) Allerdings scheidet die Anw endung der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nicht bereits deshalb aus, weil Felgen von Kraftfahrzeugen vom Kunden grun dsätzlich frei wählbar sind und deshalb das Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs als Gesamterzeugnis durch die Felgen nicht prinzipiell u n- veränderlich festgelegt ist. 33 34 35 - 15 - Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschi eden hat, ist Art. 110 Abs. 1 GGV dahin auszulegen, dass die darin enthaltene so genannte " Reparaturklausel " den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Ba u- element eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwende t wird, die Rep a- ratur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugniss es abhängig ist (EuGH, GR UR 2018, 284 Rn. 54 - Ac a- cia/ Porsche ). Die Schutzschranke ist mithin nicht auf formgebundene Bauel e- mente eines komplexen Erzeugnisses beschränkt. Sie ist deshalb auch auf Fe l- gen von Kraftfahrzeugen anwendbar. cc ) Im Streitfall fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen, von d e- nen der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung der Schut z- schranke des Art. 110 Abs. 1 GGV abhängig gemacht hat. (1) Soweit die Beklage zu 1 - wie von der Klägerin vorgetragen - die strei t- gegenständlichen Felgen in anderen Größen und Farben al s die Originalfelgen der Klägerin anbietet, kann sich die Beklagte zu 1 nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV berufen . D eren Eingreifen steht unter der Voraussetzung, dass das Erscheinungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisc h identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefü g- te Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte (EuGH, GR UR 2018, 284 Rn. 78 - Acacia/Porsche ). Vom Anwendungsgebiet der Schutzschranke ausg e- schlossen ist jede Verwendung eines Bauelem ents, die nicht das Ziel hat, dem komplexen Erzeugnis wieder das Erscheinungsbild zu verleihen, das es bei seinem Inverkehrbringen hatte. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Ersatzteil farblich und in der Größe nicht dem Originalteil entspricht oder wen n das E r- 36 37 38 - 16 - scheinungsbild des komplexen Erzeugnisses seit dessen Inverkehrbringen g e- ändert wurde (EuGH, GR UR 2018, 284 Rn. 77 - Acacia/Porsche ). (2) Soweit die Beklagte zu 1 Felgen angeboten und in Verkehr gebracht hat, die mit den Originalfelgen der Kläge rin optisch identisch sind, greift die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ein . Insoweit hat die Beklagte zu 1 die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt, die sie als He r- steller und Anbieter von Ersatzteilen treffen und die si ch auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen . Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, kann vom Hersteller oder Anbieter ein es Bauel e- ments eines komplexen Erzeugnisses zwar nicht erwartet werden, dass er o b- jektiv und unter allen Umständen sicherstellt, dass die Bauelemente, die er zum Zweck einer den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV entsprechenden Verwendung herstellt o der verkau ft, letztlich vom Endbenutzer tatsächlich unter Beachtung dieser Voraussetzungen verwendet werden. Um von den mit dieser Vorschrift eingeführten Ausnahmeregelung profitieren zu können, unterliegt ein solcher Hersteller oder Anbieter aber einer So rgfaltspflicht, die sich auf die Ei n- haltung dieser Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer bezieht (EuGH, GR UR 2018, 284 Rn. 85 - Acacia/Porsche ) . Im Einzelnen obliegt dem Hersteller und dem Anbieter zunächst, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem E r- zeugnis, auf dessen Verpackung , in den Katalogen oder in den Verkaufsunte r- lagen zum einen darüber zu informieren, dass in das betreffende Bauelement ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nich t ist, und zum anderen darüber, dass dieses Bauelement ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu 39 40 41 - 17 - ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu ve r- leihen. Ferner h at er mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, d a- für zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre. Schließlic h muss der Hersteller und der Anbieter den Verkauf eines solchen Bauelements unterlassen, wenn er weiß oder bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen muss, dass das Bauelement nicht gemäß den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verwendet werden wird ( EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 86 bis 88 - Acacia/Porsche ) . Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1 im Streitfall nicht gerecht geworden . D a s Berufungsgericht hat ber eits nicht festgestellt, dass die Beklagt e auf den von ihr angebotenen Felgen, auf deren Verpackung , in den Katalogen, in den Verkaufsunterlagen und auf ihrer Internetseite darüber informiert hat , dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Felgen einem Geschmacksmuster entsprechen, dessen In haber in sie nicht ist . Soweit auf den Felgen der Bekla g- ten zu 1 deren Marke " WSP Italy " und der Hinweis " Not O.E.M. " angebracht waren, entspricht dies nicht den vom Gerichtshof der Europäischen Union g e- forderten Anforderungen an einen klaren Hinweis auf da s Bestehen eines G e- schmacksmusterrechts eines Dritten. In der Kennzeichnung mit einer eigenen Marke liegt nur ein Herkunftshinweis und kein Hinweis auf die geschmacksmu s- terrechtliche Schutz lage. Der Hinweis " Not O.E.M. " bedeutet lediglich, dass die Felgen nicht aus Originalteilen hergestellt sind (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 12 ] - Acacia/Porsche ) und erfüllt damit ebenfalls n icht die Anforderu n- gen an einen Hinweis auf das Bestehen eines fremden Geschmacksmuste r- rechts . Nicht ausreichend ist ferne r der auf der in Deutschland in deutscher Spr a- che abrufbaren Internetseite zu findende englischsprachige Hinweis, dass es 42 43 - 18 - sich bei den angebotenen Felgen um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nac h- rüsträder handele, die vollständig kompatibel zu den angegeben en Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Internetseite der Beklagten in Deutschland in deutscher Sprache au f- rufbar ist und die Wahrnehmbarkeit ihres werblichen Verhaltens gerade auch in Deutschland ihrem Wunsch und Willen entspricht. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der englischsprachige Hinweis der Beklagten zu 1 in ihrem Internetauftritt nicht auf ihre ernsthafte Absicht schließen lässt, diese an die Endabnehmer ausschlie ß- lich als Ersatzteile auszuliefern. Dabei ist es - insoweit von der Revision unb e- anstandet - davon ausgegangen, dass nicht jeder Kunde der engli schen Spr a- che hinreichend mächtig ist, um die Hinweise der Beklagten zu 1 zu verstehen. Dies e Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem vom Gericht s- hof der Europäischen Union aufgestellten Erfordernis eines klaren und gut sichtbaren Hinweises ergibt sich, dass der nachgelagerte Benutzer diesem Hinweis zweifelsfrei entnehmen kö nn en muss , dass das angebotene Produkt aufgrund des Geschmacksmusterrechts eines Dritten nur eingeschränkt, nä m- lich ausschließlich dazu verwendet werden darf, die Reparat ur des Fahrzeugs zu ermöglich, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu ve r- leihen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis in den Sprache n gegeben wird, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das A n- gebot bestimm ungsgemäß richtet. Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine tauglichen Mittel eingesetzt hat, um eine Verwendung durch ihre Abnehmer zu verhindern, die mit den Vor aussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvere inbar wäre. 44 - 19 - Die Anwendung der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV setzt voraus , dass das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses kompl e- xen Erzeugnisses zu ermöglichen . Die Möglichkeit, sich auf die " Reparaturkla u- sel " des Art. 110 Abs. 1 GGV zu berufen, setzt also voraus, dass die Verwe n- dung des Bauelements notwendig ist, um das komplexe Erzeugnis zu repari e- ren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens des Originalteils od er einer Beschädigung desselben schadhaft geworden ist. Nicht von der " Reparatu r- klausel " erfasst ist somit jede Verwendung eines Bauelements allein aus Grü n- den des Ges chmacks oder der Neigung, wie zum Beispiel der Austausch eines Bauelements aus ästhetisch en Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses ( EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 69 f. - Acacia / Porsche ). Zu den Sorgfaltspflichten des Herstellers oder Anbieters eines so l- chen Bauelements gehört es deshalb, mit geeigneten Mitteln, in sbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fragl i- chen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Vorausse t- zungen des Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre (EuGH, GR UR 2018, 284 Rn. 87 - Acacia/Porsch e ). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte zum für den Unterlassungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote solche geeigneten Mittel eingesetzt hat. Die Revision macht nicht geltend, dass das Berufung sgericht Vortrag der Beklagten zum Einsatz solcher Mittel nicht berücksichtigt habe. Soweit die Beklagte zu 1 vorgetragen hat , sie verwende ab August 2013 ein Kontrollsystem, bei dem Bezieher der Felgen Händler wie Endabnehmer und Verbraucher - schriftli ch erklären müssten, die Felgen nur zu Reparaturzwecken zu verwenden, und sie anderenfalls Garanti e- ansprüche verlören, hat das Berufungsgericht angenommen, dieser Vortrag stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Eine bloße Änderung des Geschäftsve rhaltens lasse eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Erforde r- 45 46 - 20 - lich sei vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es könne deshalb offenbleiben, ob das behauptete Kontrollsystem überhaupt tauglich sei, einen Vertrieb ausschließlich in der Schut zrechtsfreizone zu gewährleisten. Diese B e- urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 sei als G e- schäftsführer der Beklagten zu 1 ebenfalls zu Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilun g verpflichtet. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Die Revision rügt allerdings zutreffend, dass mit der vom Berufung s- gericht angenommenen Störerhaftung eine Schadensersatz - und Auskunft s- pflicht des Beklagten zu 2 nicht begründet werden k ann. Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesel l- schaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des g eschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 Geschäftsführerhaftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 abgedruckt ] ). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Tei l- nehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat (v gl. BGH, Urteil vom 27. November 20 14 I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015, 739 Videospiel - Kon - solen II; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr , mwN ). b b) Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Beruf ungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine H aftung des Beklagten zu 2 als Täter zu bejahen. 47 48 49 - 21 - (1 ) Die Haftung als Täter setzt voraus, dass der Geschäftsführer an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer n ach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garante n- stellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen d a- von ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 17 Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 und 83 - Videospiel - Konsolen II; GRUR 2016, 803 Rn. 61 Armband - uhr). (2 ) Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend ausz u- gehen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen gehören die Herstellung und der Vertrieb nac h- geahmter Felgen zum Geschäftsmode ll der Beklagten zu 1. Über das geschäf t- liche Konzept bestimmt typischerweise der Geschäftsführer, der auch entschei - den wird, ob die Felgen eines namhaften Automobilherstellers wie der Klägerin in das Verkaufssortiment der Gesellschaft aufgenommen werden. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuG H, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 45 2/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Gene rici, mwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das durchg e- füh r te Vorabentscheidungsverfahren geklärten Fragen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Frage n zur Auslegung des Unionsrechts. IV. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist das Verfahren fe r- ner nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassu ngsgemäßheit des Art. 110 50 51 52 5 3 - 22 - Abs. 1 GGV einzuholen, soweit diese Bestimm ung auch auf nicht formgebu n- dene Bauelemente komplexer Erzeugnisse wie Kraftfahrzeugfelgen anzuwe n- den ist. Da im Streitfall die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner Kompetenz zur Auslegung des Unionsrechts erkannten Voraussetzu n- gen de s Art. 110 Abs. 1 GGV nicht vorliegen, kommt es auf die von der Revis i- onserwiderung als vorlagewürdig angesehene Frage nicht entscheidungserhe b- lich an. Bereits deshalb kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BVerfG, NJW 1991, 21 33, 2134 [juris Rn. 14] ; NVwZ 1983, 537 f. [juris Rn. 86 und 87] ). Die von der Revisionserwiderung als verletzt gerügten Grundrechte g e- mäß Art. 3 und Art. 14 GG sind zudem nicht Prüfungsmaßstab im Hinblick auf Art. 110 Abs. 1 GGV , weil Verordnungen der Europäischen Union gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV anders als Richtlinien keinen nationalen Umse t- zungsspielraum eröffnen und daher grundsätzlich allein die durch das Union s- recht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgese t- zes maß geblich sind ( vgl. BG H, Beschluss vom 1. Juni 2017 I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 Rn. 34 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere , mwN). A n- haltspunkte für eine durch das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise für mög lich gehaltene Ultra - vires - Kontrolle (vgl. BVerfG E 126, 286, 302 bis 307 [ juris Rn. 54 bis 66 ] ) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung behauptet , die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgegriffene Darstellung in den Schlussanträgen des Generalanwalts zur E n t- stehungsgeschichte der " Reparaturklausel " im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV sei fehlerhaft und werde von den vom Generalanwalt dazu angeführten Zita t- stellen auch nicht annähernd belegt, nimmt sie auf einen Schriftsatz Bezug, mit dem die Klägerin im Rahmen des Vorlageverfahrens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union bea n- 54 55 - 23 - tragt hat. Dieses Vorbringen hat der Gerichtshof bei seiner Vorabentschei dung berücksichtigt (vgl. EuGH , GRUR 2018, 284 Rn. 22 bis 28 - Aca cia / Porsche ). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung Bestimmungen der EU - Grund - rechtecharta nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. V. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO z u- rückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10 .2013 - 17 O 1140/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 U 46/14 - 56
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