BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 227/05 Verk374ndet am: 10. April 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Namensklau im Internet BGB 247 12 Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grunds344tzen der Entscheidung "In-ternet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als St366rer in Anspruch genommen, trifft den Gl344ubiger grunds344tzlich die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es dem Betreiber technisch m366glich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform began-gene Verletzungen zu verhindern. Da der Gl344ubiger regelm344337ig 374ber entspre-chende Kenntnisse nicht verf374gt, trifft den Betreiber die sekund344re Darlegungs-last; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzma337nah-men er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Ma337nahmen keinen l374ckenlosen Schutz gew344hrleisten - weitergehende Ma337nahmen nicht zuzumu-ten sind. BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 227/05 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kl344ger war bei ihr seit 2002 als Nutzer mit einem Decknamen sowie mit seinem b374rgerli-chen Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-Mail-Adresse als Kontaktdaten registriert. 1 - 3 - Am 14. November 2003 teilte der Kl344ger der Beklagten mit, er habe durch die Reklamation eines K344ufers erfahren, dass der Einlieferer mit dem Decknamen "u. " unter Angabe des b374rgerlichen Namens und der Anschrift des Kl344gers einen Pullover verkauft habe. Die Beklagte teilte dem Kl344-ger daraufhin mit, dass sie "u. " vom Handel bei ihr ausgeschlos- sen habe. 2 Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kl344ger aufgrund von Warenr374ckgaben bekannt, dass der bei der Beklagten unter dem Decknamen "g. " ge- f374hrte Einlieferer ebenfalls unter dem b374rgerlichen Namen des Kl344gers Pullover verkauft hatte. Am 19. Januar 2004 schloss die Beklagte deshalb auch diesen Einlieferer vom Handel bei ihr aus. Am selben Tag teilte sie dem Kl344ger mit, seine Zugangsberechtigung habe erneut gesperrt werden m374ssen, weil sie mit den bereits gesperrten Zugangsberechtigungen "ga. " und "u. " im Zusammenhang stehe. Am 20. Januar 2004 informierte die Be- klagte den Kl344ger schlie337lich dar374ber, dass sie alle Anmeldungen, die 374ber sei-ne Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen habe. 3 Der Kl344ger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verf374gung, mit der der Beklagten untersagt wurde, andere Teilnehmer als den Kl344ger unter seinem Namen und seiner Anschrift zum Internethandel auf ihrer Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen und insbesondere an diese Teilnehmer Decknamen f374r die Teilnahme am Internethandel zu vergeben. 4 Da die Beklagte die einstweilige Verf374gung nicht als endg374ltige Regelung anerkannt hat, verfolgt der Kl344ger sein im Verf374gungsverfahren geltend ge-machtes Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Er f374hrt aus, die Beklagte verletze seine Namensrechte, weil sie keine Ma337-nahmen getroffen habe, die verhinderten, dass sich bei ihr unbekannte Perso- 5 - 4 - nen unter Verwendung seiner Identit344t als Nutzer einloggen und registrieren lassen k366nnten. Am 28. Mai 2004 sei nochmals versucht worden, unter Ver-wendung der Kontaktdaten des Kl344gers eine Zugangsberechtigung unter dem Decknamen "m. " einzurichten. 6 Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr eine generelle Identit344tspr374-fung wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht m366glich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben (AG Potsdam CR 2005, 232). Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum Landgericht und, da sie ihre Hauptniederlassung zun344chst noch in der Schweiz hatte, inhaltsgleich auch zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-r374ckgewiesen (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 297 = NJW-RR 2006, 1193). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung f374r zul344ssig, aber unbegr374ndet erachtet und dazu ausgef374hrt: 8 Das Oberlandesgericht sei f374r die Entscheidung 374ber die Berufung zu-st344ndig, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls in erster Instanz au337erhalb Deutschlands gehabt habe. Der Einwand doppelter Rechts-h344ngigkeit im Hinblick auf das beim Landgericht anh344ngige Berufungsverfahren greife nicht durch, weil auch bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels bei 9 - 5 - verschiedenen Gerichten ein einheitliches Rechtsmittel vorliege, zudem der Grundsatz der Meistbeg374nstigung gelte und die Berufung zum Oberlandesge-richt 374berdies zeitlich vor der Berufung zum Landgericht eingelegt worden sei. 10 Die zul344ssige Berufung sei aber unbegr374ndet. Das Amtsgericht habe dem Kl344ger wegen der Verletzung seines Namensrechts zu Recht einen Unter-lassungsanspruch gem344337 247 12 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zuerkannt. Das Haftungsprivileg des 247 11 TDG 2001 gelte f374r einen solchen Anspruch nicht. Der Umstand, dass die T344uschungszwecken dienenden Namensanma337ungen durch namentlich nicht bekannte Nutzer der Auktionsplattform der Beklagten erfolgt seien, lasse die Haftung der Beklagten als St366rerin unber374hrt. Da sie als Betreiberin der Auktionsplattform von der Rechtsgutsverletzung 374ber die ihr ge-schuldete Provision wirtschaftlich profitiere, m374sse sie, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, Vorsorge treffen, dass es m366glichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen komme. Eine Pr374fungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setze allerdings erst ein, wenn dieser auf eine konkrete Rechtsverletzung hin-gewiesen werde. Die Beklagte habe daher vor dem 14. November 2003 keine besondere Pr374fungspflicht hinsichtlich der Daten des Kl344gers getroffen, in Be-zug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Decknamen "ga. " und "u. " keine Pr374fungspflichten verletzt und mit der unverz374gli- chen L366schung der Zugangsberechtigung "u. " ihre insoweit bestehenden Pflichten umfassend erf374llt. Bei der Anmeldung von "g. " am 11. Dezember 2003 habe sie (noch) nicht erkennen k366nnen, dass das Namens-recht des Kl344gers aufgrund dieses Registrierungsbegehrens verletzt werden w374rde. Die Beklagte h344tte aber ein zus344tzliches Kontrollverfahren bei einer er-neuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Kl344gers an-wenden m374ssen, als sie am 17. Januar 2004 von der konkreten Rechtsverlet- 11 - 6 - zung durch "g. " erfahren habe. Sie h344tte sich daher in der Folgezeit nicht darauf beschr344nken d374rfen, ihre Pflichten als Diensteanbieter gem344337 247 8 Abs. 2 Satz 2, 247 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 zu erf374llen, sondern auch Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Kl344gers treffen m374ssen. Die auch bei Verletzung absoluter Rechte geltende Vermutung der Wiederho-lungsgefahr habe die Beklagte nicht entkr344ften k366nnen. Ganz besondere Um-st344nde des Einzelfalls, die eine Wiederholung der Verletzung des Pers366nlich-keitsrechts des Kl344gers nicht ernsthaft bef374rchten lie337en, seien nicht ersichtlich. Da die Beklagte aus Geheimhaltungsgr374nden weitergehende Sicherungsma337-nahmen nicht dargelegt habe, k366nne nicht beurteilt werden, inwieweit diese wir-kungsvoll seien. Die Zeugen, die die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Ein-satz wirkungsvoller Sicherungsma337nahmen benannt habe, seien nicht zu ver-nehmen gewesen, weil deren Aussagen nicht auf ihre Plausibilit344t hin h344tten 374berpr374ft werden k366nnen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat bei seiner Beurteilung nicht beachtet, dass es zur Frage der M366glichkeit und Zumutbarkeit der der Be-klagten im Rahmen ihrer Verkehrspflicht obliegenden Ma337nahmen h344tte Fest-stellungen treffen m374ssen (vgl. unten unter II 4). 12 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht als zu-l344ssig angesehen. 13 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in den An-wendungsbereich des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch diejenigen juristi-schen Personen fallen, die ihren Hauptsitz - wie die Beklagte - im Zeitpunkt der Klageerhebung nach ihrem vom Prozessgegner nicht angegriffenen Vortrag im 14 - 7 - Ausland gehabt und in Deutschland lediglich eine Niederlassung betrieben ha-ben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, 1074; Urt. v. 15.2.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 f.). 15 b) Der Zul344ssigkeit der vorliegend beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung steht die Einlegung des Rechtsmittels auch beim Landgericht ent-sprechend 247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel eingelegt worden ist. 2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als St366rerin be-jaht. Diese sei durch die Kenntniserlangung einer erneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Kl344gers am 17. Januar 2004 begr374ndet worden und durch 247 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 nicht ausgeschlossen. Dem ist im Grundsatz mit der Ma337gabe zuzustimmen, dass an die Stelle des 247 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 inzwischen - ohne inhaltliche 304nderung - die Bestim-mung des 247 10 Satz 1 Nr. 2 TMG getreten ist. 16 Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, f374r die Beklagte aller-dings bereits aufgrund der Unterrichtung durch den Kl344ger am 14. November 2003 374ber die zuvor vom Einlieferer mit dem Decknamen "u. " be- gangene klare Verletzung des Namensrechts des Kl344gers die Verpflichtung entstanden, die ihr m366glichen und zumutbaren Ma337nahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts zu treffen. Keinen Erfolg hat daher die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht ber374cksichtigt, dass eine an die Verletzung von Pr374fungspflichten ankn374p-fende Haftung der Beklagten nach der Senatsentscheidung "Internet-Versteige- 17 - 8 - rung I" (BGHZ 158, 236) eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraus-setzte. 18 3. Ebenfalls vergeblich r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die nicht vom Kl344ger stammenden Registrierungen bei der Beklagten durch Dritte vorgenommen worden seien, die nicht zum F374hren des b374rgerlichen Namens des Kl344gers befugt gewesen seien, obwohl die Be-klagte unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es allein im Inland min-destens zwei weitere Tr344ger dieses Namens gebe. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zugleich auch die Behaup-tung enthielt, dass die streitgegenst344ndlichen Registrierungen von einem be-rechtigten Tr344ger des Namens, den auch der Kl344ger tr344gt, veranlasst worden waren. 4. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht r374gt, kei-ne Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, in-wieweit es der Beklagten nach dem 14. Dezember 2003 technisch m366glich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform der Beklagten began-gene Verletzung des Namensrechts des Kl344gers zu verhindern. Die Darle-gungs- und Beweislast hierf374r liegt grunds344tzlich beim Kl344ger (vgl. zu 247 5 Abs. 2 TDG 1997 BGH, Urt. v. 23.9.2003 - VI ZR 335/02, GRUR 2004, 74, 75; OLG D374sseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs eines Gesetzes 374ber rechtliche Rahmenbedingungen f374r den elektronischen Gesch344ftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 23, wonach 247 11 TDG 2001 insoweit keine 304nderung bringen sollte; Staudinger in Leible/ Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdn. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, 247 9 Rdn. 54; Heckmann in jurisPK-Internet-recht, Kap. 1.8 Rdn. 28). Diese Darlegungs- und Beweislast wird allerdings da- 19 - 9 - durch gemildert, dass die Beklagte insoweit eine sekund344re Darlegungslast trifft (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.6.2007 - 308 O 325/07, juris Tz. 36-39). 20 Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kl344ger keinen Einblick in die technischen M366glichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten Ma337nahme im Hinblick auf ihre inter-nen Betriebsabl344ufe zumutbar ist. Unter diesen Umst344nden ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekund344ren Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzma337nahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr - falls diese Ma337nahmen keinen l374ckenlosen Schutz gew344hrleisten - weiterge-hende Ma337nahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten wird der Kl344ger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzma337nahmen m366glich sind. Au337erdem wird er aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt, seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht bestehenden und zumutbaren technischen M366glichkeiten zu benennen. Nur wenn die Beklagte ihrer sekund344ren Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie bef374rchten, insoweit uneingeschr344nkt zur Unterlassung verurteilt zu werden. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist des-halb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zu der Frage trifft, ob die Beklagte nach dem 14. Dezember 2003 die ihr technisch m366glichen und zumutbaren Ma337nahmen getroffen hat, um weitere Verletzungen des Namensrechts des Kl344gers zu verhindern. In die-sem Zusammenhang wird es gegebenenfalls zum Schutz der Vertraulichkeit 21 - 10 - der von der Beklagten oder der von ihr benannten Zeugen zu machenden An-gaben gem344337 247 172 Nr. 2, 247 174 Abs. 3 GVG die 326ffentlichkeit auszuschlie337en und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen haben. Bornkamm RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Schaffert Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 03.12.2004 - 22 C 225/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 U 5/05 -
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