BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 227/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247247 120, 174, 175; HGB 247247 264, 267, 289, 315 a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschr344nkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des 247 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein ma337gebliches Kriterium f374r eine vom objektiven Sinn-gehalt abweichende Satzungsauslegung. b) Das satzungswidrige Fehlen eines Lageberichts, dessen Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung irref374hrend angek374ndigt worden ist, kann die Anfechtbar-keit der Entlastungsbeschl374sse (247 120 Abs. 1 AktG) sowie des Gewinnverwen-dungsbeschlusses (247 174 AktG) begr374nden. c) Ein Konzernlagebericht (247 315 HGB) kann den daneben vorgeschriebenen Lage-bericht (247 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) grunds344tzlich nicht ersetzen. BGH, Hinweisbeschluss vom 26. November 2007 - II ZR 227/06 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 1 1. Soweit die Parteien dar374ber streiten, ob die Beklagte gem344337 247 14 ihrer Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet war, ist das keine ver-allgemeinerungsf344hige Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung (vgl. 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGHZ 152, 182, 191), sondern eine Frage der Satzungsaus-legung, f374r die neben dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ggf. ihr sys-tematischer Bezug zu anderen Satzungsvorschriften oder auch aus den Regis-terakten ersichtliche Sachzusammenh344nge heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 123, 347, 350 f.) und von dem Berufungsgericht herangezogen wurden. Aus dem Umstand, dass im Schrifttum vereinzelt eine 247 14 aaO entsprechende Satzungsregelung f374r "kleine" Aktiengesellschaften (247 267 Abs. 1 HGB) - wie die Beklagte - vorgeschlagen wird (so H366lters in: M374nchener Vertragshand- 2 - 3 - buch, Bd. 1 Gesellschaftsrecht 6. Aufl. S. 759), obwohl diese der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts nicht unterliegen (247 264 Abs. 1 Satz 3 HGB), l344sst sich eine Typizit344t der genannten Regelung bei kleinen Akti-engesellschaften nicht folgern, zumal von anderen Autoren vorgeschlagene Satzungsregelungen 374ber den Lagebericht den (einschr344nkenden) Zusatz "so-weit gesetzlich vorgeschrieben" o.344. enthalten (vgl. Sch374ppen, Die Satzung der kleinen AG S. 57 Rdn. 134; Heidel/Terbrack/Lohr, Aktienrecht, 2. Aufl. 247 23 Rdn. 59). 2. Im Ergebnis zutreffend meint das Berufungsgericht, dass der Vorstand der Beklagten gem344337 247 14 ihrer Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts und zu dessen Vorlage an den Aufsichtsrat verpflichtet war. 247 14 aaO lautet: "Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Gesch344ftsjahres den Jahres-abschluss sowie den Lagebericht f374r das vergangene Gesch344ftsjahr aufzustel-len und dem Aufsichtsrat vorzulegen 205". Diese Bestimmung begr374ndet nach ihrem Wortlaut eine entsprechende Verpflichtung in Anlehnung an 247 170 Abs. 1 AktG i.V.m. 247 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB, ohne indes eine 247 264 Abs. 1 Satz 3 HGB entsprechende Ausnahme f374r den Fall zu statuieren, dass die Be-klagte in dem jeweiligen Gesch344ftsjahr die Merkmale einer "kleinen Kapitalge-sellschaft" i.S. von 247 267 Abs. 1, 4 HGB aufweist. Ebenso wenig enth344lt 247 14 aaO lediglich eine - in Anbetracht des 247 264 Abs. 1 Satz 2 HGB 374berfl374ssige - Fristenregelung f374r den Fall des Fehlens der Ausnahmevoraussetzungen ge-m344337 247 264 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 247 267 Abs. 1 HGB. 3 Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - insbe-sondere nicht daraus, dass die im September 1998 als Vorratsgesellschaft ge-gr374ndete Beklagte nach ihrem Vortrag auch f374r die Gesch344ftsjahre vor ihrer wirtschaftlichen Neugr374ndung keinen Lagebericht aufgestellt hat, obwohl bereits ihre damalige Satzung in 247 10 eine mit dem jetzigen 247 14 identische Regelung 4 - 4 - enthielt. Zwar k366nnen au337erhalb der (aktuellen) Satzung liegende Sachzusam-menh344nge bei ihrer Auslegung u.U. dann ber374cksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BGHZ 123, 347, 350 f. m.w.Nachw.). Aus der Handhabung der Satzung in einer Vorratsgesellschaft l344sst sich aber kein entscheidendes Argument f374r eine vom objektiven Sinngehalt abweichende Auslegung gewinnen, weil die Gr374nder sich hier f374r die beschr344nkten Zwecke der Vorratsgesellschaft inner-halb der gesetzlichen Grenzen problemlos 374ber die Satzung hinwegsetzen k366n-nen. Demgegen374ber bildet die "wirtschaftliche Neugr374ndung" eine Z344sur, in de-ren Rahmen die neuen Gesellschafter - ausgehend vom objektiven Sinngehalt der bisherigen Satzung - 374ber die f374r den nunmehrigen Gesellschaftszweck gew374nschten 304nderungen (mit Wirkung auch f374r k374nftige Aktion344re) zu ent-scheiden haben. Da im vorliegenden Fall eine Angleichung der streitigen Klau-sel an das - bereits durch Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) eingef374hr-te - fakultative Privileg f374r kleine Kapitalgesellschaften gem344337 247 264 Abs. 1 Satz 3 HGB weder vor noch nach der wirtschaftlichen Neugr374ndung im Zuge anderweitiger Satzungs344nderungen erfolgt ist, vielmehr der fr374here 247 10 wort-gleich in 247 14 374bernommen wurde, ist objektiv sowie aus der Sicht sp344terer Ge-sellschafter (unter Einschluss der Kl344gerinnen) davon auszugehen, dass die Regelung 374ber den Lagebericht uneingeschr344nkt und nicht nur, "soweit gesetz-lich vorgeschrieben" Geltung hat, was durchaus sinnvoll sein kann und gr366337en-abh344ngige Differenzierungen in einzelnen Gesch344ftsjahren (vgl. 247 267 Abs. 4 HGB) vermeidet. Aus dieser Sicht stellt sich der "Verzicht" der Beklagten auf einen Lagebericht auch f374r die Jahre vor 2002 als satzungswidrig dar. Ein "sat-zungsdurchbrechender" Hauptversammlungsbeschluss (vgl. dazu BGHZ 123, 15, 19 f.) 374ber einen Verzicht auf den Lagebericht ist niemals gefasst oder auch nur vorgeschlagen (247 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) worden und h344tte im 334brigen auch keine satzungs344ndernde Dauerwirkung (BGHZ aaO). - 5 - 3. Im Ergebnis zu Recht sieht das Berufungsgericht in dem satzungswid-rigen Fehlen eines Lageberichts trotz Ank374ndigung seiner Vorlage in der Einla-dung zur Hauptversammlung einen eindeutigen und gravierenden Satzungsver-sto337 des Vorstands der Beklagten, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbe-schlusses (247 120 AktG) f374hrt (vgl. BGHZ 153, 47, 51). Da f374r die in der Satzung vorgeschriebene Rechnungslegung mangels abweichender Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften gelten (vgl. Sen.Urt. v. 23. September 1991 - II ZR 189/90, ZIP 1991, 1427 zur "freiwilligen" Abschlusspr374fung), liegen hier 374berdies auch Verst366337e gegen 247 175 Abs. 2 AktG sowie gegen 247 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor, welche schon f374r sich allein geeignet sind, die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses zu begr374nden (vgl. BGHZ 62, 193 f.; OLG Stuttgart AG 2003, 527, 530; H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 175 Rdn. 5). 5 a) Entgegen der Ansicht der Revision kann den genannten Verst366337en die f374r eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses erforderliche "Relevanz" (vgl. dazu BGHZ 149, 158, 164 f.; 160, 385, 391 f.) nicht mit der Begr374ndung abgesprochen werden, dass die Beklagte einen Konzernlagebericht (247 315 HGB) aufgestellt und vorgelegt habe und ein verst344ndiger Durchschnittsaktion344r diesen als ausreichend f374r seine Beurteilung der Entlastungsentscheidung an-gesehen h344tte. Denn es geht hier nicht nur um die Vorenthaltung der f374r eine Entlastungsentscheidung satzungsgem344337 erforderlichen Informationen 374ber das abgelaufene Gesch344ftsjahr, sondern darum, ob dem Vorstand mit R374ck-sicht auf sein satzungswidriges und dar374ber hinaus irref374hrendes Verhalten im Vorfeld der Hauptversammlung das in der Entlastung enthaltene Vertrauensvo-tum zu verweigern war (vgl. BGHZ 153, 47, 50 f.; 160, 385, 390 f.). Insoweit f344llt hier erschwerend ins Gewicht, dass das Fehlen eines Lageberichts in der Ein-ladung zur Hauptversammlung verdeckt wurde, indem dort die Vorlage eines Lageberichts neben einem Konzernlagebericht angek374ndigt worden ist. Dies war durchaus geeignet, unliebsame Nachforschungen von Aktion344ren zu ver- 6 - 6 - hindern, und wurde nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass das Fehlen des Lageberichts in der Hauptversammlung auf Nachfrage eines Aktion344rs aufge-deckt wurde. 7 b) Im 334brigen liegen aber auch informationsrelevante Verst366337e gegen 247 175 Abs. 2 und 247 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. Ein Konzernlagebericht kann den daneben vorgeschriebenen (Einzel-)Lagebericht grunds344tzlich nicht erset-zen. Eine Zusammenfassung beider gem344337 247 315 Abs. 3, 247 298 Abs. 3 HGB ist hier nicht ersichtlich (vgl. dazu unten 4). c) Ein zus344tzlicher Anfechtungsgrund gem344337 247 243 Abs. 1, 4 a.F. i.V.m. 247 131 Abs. 1, 2 AktG liegt 374berdies, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, auch noch darin, dass die Aktion344re in der Hauptversammlung vor der Beschlussfassung unrichtig dahin informiert worden sind, ein Lagebericht sei nicht erforderlich. 8 3. Zu Recht h344lt das Berufungsgericht auch die Entlastung des Aufsichts-rats f374r anfechtbar. Er hat unter Versto337 gegen seine allgemeine 334berwa-chungspflicht (247 111 Abs. 1 AktG) sowie gegen seine spezielle Pflicht zur Pr374-fung der Rechnungslegung (247 171 Abs. 1 AktG) das Fehlen des satzungsge-m344337 erforderlichen Lageberichts unbeanstandet gelassen und dar374ber hinaus dessen Fehlen dadurch verschleiert, dass er in seinem - gem344337 247 175 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Einsicht auszulegenden und gem344337 247 120 Abs. 3 Satz 1 AktG der Hauptversammlung vorzulegenden - Pr374fbericht (247 171 Abs. 2 Satz 1 AktG) erkl344rt hat, den "Lagebericht" gepr374ft zu haben und seinem Ergebnis beizutre-ten. F374r die "Entlastungsrelevanz" dieser Pflichtverletzungen gilt Entsprechen-des wie f374r diejenigen des Vorstands (oben 2). Soweit die Revision ein blo337es "Versehen" des Aufsichtsrats behauptet, 344ndert dies an einer gravierenden Pflichtverletzung nichts (vgl. auch BGHZ 160, 385, 392 f.). 9 - 7 - 4. Im Ergebnis zu Recht h344lt das Berufungsgericht auch den Gewinnver-wendungsbeschluss der Beklagten wegen Fehlens des Lageberichts f374r an-fechtbar gem344337 247 243 Abs. 1 AktG. Wie sich aus 247 14 der Satzung der Beklag-ten sowie aus 247 175 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt, ist die Vorlage des Jahresab-schlusses nebst Lagebericht Voraussetzung f374r die Beschlussfassung 374ber die Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. M374nchKommAktG/Kubis 2. Aufl. 247 120 Rdn. 40). Der Lagebericht ist selbst344ndige Informationsquelle neben dem Jah-resabschluss (H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 257 Rdn. 6). W344hrend der Jahresab-schluss als Rechenwerk dem sachverst344ndigen Leser einen 334berblick 374ber die Lage des Unternehmens verschaffen soll (vgl. auch 247 238 Abs. 1 HGB), soll der Lagebericht (247 289 HGB) einem sonstigen verst344ndigen Leser anhand einer "verbalen Darstellung" ein entsprechendes Bild unter Einschluss der Risiken der k374nftigen Entwicklung vermitteln (vgl. Gro337kommHGB/Hommelhoff 4. Aufl. 247 289 Rdn. 32 bis 35). Der Lagebericht ist damit neben dem Jahresabschluss Grundlage f374r die Entscheidung der Aktion344re, ob und wie viel Gewinn ausge-sch374ttet oder (wie hier) thesauriert werden soll. Dementsprechend ist das Feh-len eines Lageberichts ein "relevanter" Versto337 gegen das Teilnahme- und Mit-wirkungsrecht der Aktion344re (vgl. BGHZ 160, 385, 392). 10 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Konzernlagebericht (247 315 HGB) der Beklagten entsprechende Informationen enth344lt. Das Gesetz gestattet einem Mutterunter-nehmen (wie der Beklagten) nicht den beliebigen Verzicht auf einen der beiden Berichte (vgl. Hommelhoff aaO Rdn. 64), sondern nur eine "Zusammenfassung" des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht (247247 315 Abs. 3, 298 Abs. 3 HGB), soweit die Inhalte 374bereinstimmen, wobei aber dann beide auch gemein-sam offengelegt werden m374ssen (247 298 Abs. 3 Satz 2 HGB; vgl. M374nchKommHGB/F374lbier/Pellens 247 315 Rdn. 41 f.). Auf die Zusammenlegung muss ausdr374cklich hingewiesen werden (vgl. Gro337kommHGB/Kindler aaO 11 - 8 - 247 315 Rdn. 28). Ohne solchen Hinweis ist es einem Aktion344r nicht zuzumuten, Nachforschungen dar374ber anzustellen, ob die in einen Lagebericht geh366renden Informationen sich in anderen Unterlagen finden. Der erst in der Hauptver-sammlung erteilte Hinweis auf den Konzernlagebericht (BU 6) kam in Anbe-tracht des 247 175 Abs. 2 AktG zu sp344t. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 30.09.2004 - 1 HK O 8879/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 12 U 3800/04 -
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