BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/06 Verk374ndet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2006 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2005 wird auch insoweit zur374ckgewiesen, als sie die Klage gegen die Be-klagte zu 5 betrifft. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Ent-scheidung im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge hat der Kl344ger zu 8 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung der I. Treuhandgesellschaft mbH, der fr374heren Beklagten zu 6, als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuz374glich 3 v.H. Agio 1 - 3 - an dem Filmfonds V. Zweite KG, der fr374heren Beklagten zu 1 (im Folgenden Fondsgesellschaft). Die Fondsge-sellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produk-tionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlan-gen waren und dass hinsichtlich der Erl366sausfallversicherungen eine offene Si-tuation entstanden war. In der au337erordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter f374r ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens R. & S. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tats344chlich und m366gli-cherweise bestehenden Anspr374chen gegen Zahlung von 6,171 Mio. 200 f374r vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der ge-nannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplement344rin, die V. D. GmbH, aufgenommen. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrten in der ersten In-stanz insgesamt elf Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus ihrer Beteiligung R374ckzahlung der von ihnen eingezahlten Betr344ge nebst Zin-sen. Insoweit nahmen sie die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren fr374here Komplement344rin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gr374ndungskommanditisten der Beklagten zu 1 und ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den Beklagten zu 4, Mitgesellschafter der fr374heren Komplement344rin, auf-grund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungs-konzeption, der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der Fonds- 2 - 4 - gesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Be-treuung der Kommanditisten zu 374bernehmen. Schlie337lich hielten die Kl344ger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Pr374fungspflicht f374r die Abl344ufe in der Fondsgesellschaft f374r verantwortlich. Das Landgericht hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zur374ck-genommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat nur noch der Kl344ger zu 8 seine Klage in H366he eines Betrags von 60.675,64 200 nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine Beteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 200 an die K. GmbH in L. verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die Beklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Dem Kl344ger zu 8 (im Folgenden: Kl344ger) ste-hen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatz-anspr374che zu. 4 - 5 - I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Angaben im Prospekt auf Seite 17 374ber die Erl366splanung der Produktions-gesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu ausgef374hrt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermit-telt, bereits im Jahr 2001 k366nnten Ertr344ge erzielt werden, die sofort f374r andere Projekte verwendet werden k366nnten. Demgegen374ber k366nne man nach den 374b-rigen Annahmen der Erl366splanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestiti-on im Jahr 1999 fr374hestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr 2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im zweiten Jahr nach Fertig-stellung, also nicht vor dem Jahr 2002, eingespielt und 374ber die Produktions-kosten hinausgehende Ertr344ge erst 2003 erzielt werden k366nnten. Insofern stehe die Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die An-nahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter h344tten, in Wider-spruch zu den 374brigen Prospektangaben. 5 Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte ferner f374r prospektverantwortlich. Sie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin t344tig gewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten 374bernommen. In der "334bersicht zu den Vertragspartnern" werde in dem Prospekt auf den Unterneh-mensgegenstand der Beklagten hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Ver-waltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption von Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Gesch344ften 6 - 6 - geh366re. Aus diesen Angaben entstehe f374r den Anleger der Eindruck, das Betei-ligungsangebot sei von der Beklagten gepr374ft oder gar konzipiert worden. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Be-anstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht pros-pektverantwortlich. 7 1. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grunds344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Bei-trittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit dar-stellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesent-licher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu un-terrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Umst344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-ten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Septem-ber 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens ver-mittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und eingehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. 8 - 7 - BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hier-von geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. b) Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die An-gaben im Prospekt 374ber die Erl366splanung zu Recht als widerspr374chlich und un-richtig angesehen. Zutreffend legt es seiner Beurteilung zugrunde, dass die Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen erfordert, weil der potentielle Anleger den Ent-wicklungsm366glichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeu-tung beimessen wird. 9 Die Revision macht zwar auf verschiedene Passagen des Prospekts (S. 15, 17) aufmerksam, nach denen die Annahmen unverbindlich seien und dass Abweichungen von den Annahmen bei der Umsetzung des Projekts zu Ver344nderungen der Erl366splanung f374hrten. Sie will damit geltend machen, einem aufmerksamen Prospektleser entgehe nicht, dass die Erl366splanung f374r die Jah-re 1999 und 2000 jeweils Investitionen von 25 Mio. DM vorsehe, woraus sich ergebe, dass sich die Ergebnisse der Beispielsrechnung 344nderten, wenn es zu keiner entsprechenden Vollplatzierung komme. Angesichts zugrunde liegender variabler Annahmen sei die Beispielsrechnung nicht zu beanstanden. 10 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Hinweise auf die Unver-bindlichkeit von Annahmen und Prognosen aus der Sicht eines hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Lesers auf das normale Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung beziehen, die auch f374r die Prospektherausgeber nicht zu 374bersehen sind. Hingegen sind die Prospektherausgeber nicht von ih-rer Verantwortung f374r Widerspr374che zwischen der Prognoseberechnung und dem sonstigen Prospektinhalt befreit, die in keinem Zusammenhang mit der 11 - 8 - Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung stehen. Legt man die nicht n344her angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, dass im Jahr 1999 keine Filmproduktion mehr fertig gestellt werden konnte, dann konnten im Jahr 2001 die geplanten Erl366se von vornherein nicht realisiert wer-den. Es erscheint bedenklich, dass die Revision dem mit der 334berlegung ent-gegentreten m366chte, unter Einbeziehung von Erl366sen aus sog. Vorverk344ufen (Pre-Sales) von Auswertungsrechten seien die prognostizierten Ergebnisse zu erzielen gewesen; denn solche Einnahmem366glichkeiten werden im Rahmen der Erl366splanung im Prospekt nicht n344her dargestellt und k366nnen daher nur schwer-lich als Bestandteil dieser Berechnungen angesehen werden. 2. Ob f374r die Prospektverantwortlichen bereits bei Herausgabe des Pros-pekts absehbar war, dass die in dem Prospekt dargestellten Investitionen im Jahr 1999 nicht mehr get344tigt werden konnten, mag offen bleiben. Denn eine Verantwortlichkeit der Beklagten f374r einen m366glichen Prospektmangel ist zu verneinen. 12 a) Nach der Vorbemerkung des Prospekts (S. 5) wurde das vorliegende Beteiligungsangebot von der V. F. GmbH, der fr374heren Komple-ment344rin der Fondsgesellschaft, entwickelt. Sie wird auf Seite 7, 24, 26 als Herausgeberin des Prospekts bezeichnet, der von ihr mit gro337er Sorgfalt erstellt worden sei. Demgegen374ber wird die Beklagte in der "334bersicht zu den Ver-tragspartnern" lediglich unter den Stichworten "Konzeption, Eigenkapitalplatzie-rung, Investorenbetreuung" vorgestellt. Dem entspricht, dass im Abschnitt "Leis-tungsvertr344ge" darauf hingewiesen wird, sie sei von der Fondsgesellschaft mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und der laufenden Betreuung der Kommanditisten beauftragt worden. 13 - 9 - b) Das Berufungsgericht m366chte diesen Prospektangaben entnehmen, die Beklagte habe nicht nur als Wirtschaftspr374ferin Unternehmenskonzept so-wie vorgegebene Daten der Gr374nder und Initiatoren auf ihre Schl374ssigkeit ge-pr374ft, sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen wirtschaftlichen Bet344tigung der Fondsgesellschaft mitgewirkt. Aus diesen Anga-ben im Prospekt entstehe f374r den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsange-bot sei von ihr gepr374ft oder gar konzipiert worden. Daraus ergebe sich eine Ga-rantenstellung. Dem ist nicht zu folgen. 14 Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs f374r Personen angenommen, die mit R374cksicht auf ihre allgemein an-erkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsm344337ige Sachkenner durch ihr nach au337en in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zus344tzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erkl344rungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen be-schr344nkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26). 15 - 10 - Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erkl344rungen hervor-getreten w344re, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs" betraut war. Aus dem Prospekt wird aber nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redakti-on, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauf-tragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anle-ger darauf h344tte vertrauen k366nnen, dass die Beklagte f374r den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsvertr344ge und der Partner im Prospekt (S. 13, 26 ff) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gege-benenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu k366nnen. Nat374rlich wird auch eine (verkaufsf366rdernde) Wirkung dadurch erzielt werden k366nnen, dass der Anleger 374ber die Mitwirkung eines als seri366s angese-henen Unternehmens bei der Vorbereitung eines gesch344ftlichen Vorhabens in-formiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-tenstellung f374r die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unterneh-mens geh366rt, bedeutet f374r sich gesehen kein Ma337 allgemein anerkannter beruf-licher Sachkunde, um hieraus - wie das Berufungsgericht meint - eine Garan-tenstellung zu entwickeln, wie sie etwa f374r Rechtsanw344lte, Wirtschaftspr374fer, Steuerberater, Gutachter und Sachverst344ndige f374r ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Dass die Beklagte selbst Wirtschaftspr374ferin w344re, was das Berufungsgericht ohne n344here Begr374ndung annimmt, ist zudem nicht er-sichtlich. Fehlen daher - wie hier - eigene Erkl344rungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwort-lichkeit wichtige Schl374sselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Hierzu fehlt es - anders als in den F344llen, in denen der Senat f374r den Schwesterfonds V. 16 - 11 - Dritte KG dies f374r m366glich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - aaO S. 1479 f Rn. 9-13) - aber an einem hinreichenden Tatsachenvortrag mit Beweisantritt. Der Kl344ger hat lediglich - beweislos - unter Bezugnahme auf einen Kurzpros-pekt des Bankhauses L. behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie in dieser Kurz374bersicht als Initiatorin des Projekts bezeichnet werde. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten und Gegenbeweis angetreten. Auch der Umstand, dass die Beklagte 374ber die Beteiligung eine Kurz374bersicht vom 27. September 1999 gefertigt hat, gen374gt nicht, sie als Prospektverantwortliche anzusehen. Denn diese schriftliche Unterlage entsprach ihrer Beauftragung mit dem Eigenkapitalvertrieb, und die Kurz374bersicht enth344lt den Hinweis, sie sei nur eine grobe Vorabinformation zum Projekt; ma337geblich seien das ausf374hrliche Beteiligungsexpos351 sowie der Gesellschaftsvertrag. Die von der Revisionserwi-derung ferner herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2000 und 3. Juli 2000, die nach der Beitrittsentscheidung des Kl344gers datieren, betreffen nicht den hier in Rede stehenden Fonds. 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - die Frage der Pros-pektverantwortlichkeit der Beklagten nahm in den Vorinstanzen einen breiten Raum ein -, kann der Senat abschlie337end entscheiden. Die Berufung des Kl344- 17 - 12 - gers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist daher auch in Be-zug auf die Beklagte zu 5 zur374ckzuweisen. Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 697/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 211/05 -
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