BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 227/07 Verk374ndet am: 13. Oktober 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte trat mit Beitrittserkl344rung von Januar 1995 der klagenden Baugenossenschaft unter 334bernahme von 15 Gesch344ftsanteilen zu je 400,00 DM bei. Aufgrund ihrer K374ndigung schied sie zum 31. Dezember 2002 aus der Genossenschaft aus. 1 In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Kl344gerin hei337t es unter der 334berschrift 2 "V. Gesch344ftsanteil, Gesch344ftsguthaben und Haftsumme" 205 "247 19 Ausschluss der Nachschusspflicht". - 3 - 247 19 der Satzung lautet: "Nachschu337pflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den 374bernommenen Gesch344ftsanteilen. Sie haben beschr344nkt auf die Haftsumme Nach-sch374sse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme betr344gt 205 EURO f374r den Gesch344ftsanteil. Bei 334bernahme weiterer Anteile erh366ht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der 374bernomme-nen Gesch344ftsanteile. (2) 205". Der - entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steu-errechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2003 ge-nehmigte - Jahresabschluss der Kl344gerin zum 31. Dezember 2002 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen 200 aus. Eine - insolvenzrechtlich erhebliche - 334berschuldung lag nach einem zum 31. Dezember 2002 erstellten Verm366gensstatus, in dem das - im Wesentlichen aus Immobilien bestehende - Verm366gen der Kl344gerin mit dem Verkehrswert angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor. 3 Die Kl344gerin nimmt - gest374tzt auf 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung i.V.m. 247 19 Abs. 1 ihrer Satzung - die Be-klagte in H366he der Haftsumme von 205,00 200 je Gesch344ftsanteil auf anteiligen Ausgleich des bilanziellen Fehlbetrags zum 31. Dezember 2002 in Anspruch. 4 Das Amtsgericht hat der Klage (3.075,00 200) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsge-richt zugelassene Revision der Beklagten. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Die Beklagte sei nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum 31. Dezember 2002 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 200 je Ge-sch344ftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausge-schiedenen Mitglied sei die zum Ende des Gesch344ftsjahres aufzustellende Handelsbilanz. Der Begriff der R374cklagen i.S. von 247 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Verm366gens die stillen Reserven. Eine 334berschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen. Die Inanspruchnahme der ausgeschiedenen Mitglieder versto337e nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Sat-zung der Kl344gerin schlie337e eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insol-venz nicht aus. Die Belehrung 374ber eine m366gliche Nachschusspflicht in der Bei-trittserkl344rung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn der Auf-sichtratsbeschluss, wonach sich jeder Genosse mit mindestens zehn Anteilen an der Kl344gerin beteiligen m374sse, mangels Kompetenz des Aufsichtsrates un-wirksam gewesen sein sollte, 344ndere dies an der - f374r die H366he der Nach-schusspflicht allein ma337geblichen - tats344chlichen Beteiligungsh366he der Beklag-ten nichts, da sie von dem ihr in diesem Fall zustehenden K374ndigungsrecht kei-nen Gebrauch gemacht habe. Mit ihrer R374ge, die zum 31. Dezember 2002 aus-geschiedenen Genossen seien zur Beschlussfassung 374ber die Jahresbilanz 2002 nicht geladen worden, k366nne die Beklagte keinen Erfolg haben. Schlie337-lich sei der Anspruch der Kl344gerin auch nicht verj344hrt. - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 9 10 Die Beklagte ist der Kl344gerin in der geforderten H366he zum Ausgleich des Fehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mit-glieds zum anteiligen Verlustausgleich gem344337 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. setzt - ebenso wie nach 247 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - eine 334berschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven bleiben bei dem gem344337 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. 247 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) vorzunehmenden Vergleich des Verm366gens mit den vorhandenen Schulden au337er Betracht. 1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen die in 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. - bzw. 247 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - verwendeten Begriffe des Verm366gens und der R374cklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die - in der Handelsbilanz nicht aktivierten - stillen Reserven. 11 a) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso wie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Verm366gen" und "R374ckla-gen" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. 247 272 HGB). 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines in der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitglied-schaft. Die in diesem Fall nach 247 73 GenG a.F. durchzuf374hrende Auseinander-setzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach 247 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handels-bilanz ist nach der Systematik des 247 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zu-sammenhang zwischen 247 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso f374r 12 - 6 - die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausge-schiedenen nach 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. ma337geblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. 247 73 Rdn. 8; M374ller, GenG 2. Aufl. 247 73 Rdn. 33; Ke337ler in Hillebrand/Ke337ler, Berliner Kommentar zum GenG 1. Aufl. 247 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidm374ller, GenG 35. Aufl. 247 73 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch 247 73 GenG Rdn. 20). Danach ist kein Raum f374r die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied k366nne nur dann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein, wenn das mit den tats344chlichen Werten erfasste Verm366gen der Genossenschaft unter Einschluss s344mtlicher, also auch der "stillen" R374cklagen zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die stillen Reserven gerade nicht. W344ren auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu be-r374cksichtigen, w374rde dies au337erdem dazu f374hren, dass neben der Jahresbilanz f374r die Auseinandersetzung zus344tzlich eine besondere Auseinandersetzungsbi-lanz (wie bei 247 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden m374sste. Dies wider-spricht der gesetzlichen Regelung des 247 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der Handelsbilanz stattfindet. 13 Wollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, w344re zu-dem die Nennung des Begriffs "sonstiges Verm366gen" neben dem Begriff "R374ck-lagen" in 247 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. unverst344ndlich. W344re mit dem "Verm366-gen" i.S. von 247 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. das Verm366gen der Genos-senschaft mit seinem tats344chlichen Zeitwert gemeint und w344ren unter "R374ckla-gen" auch "stille Reserven" zu verstehen, k344me dem Begriff des "sonstigen Verm366gens" in dieser Bestimmung neben dem der "R374cklagen" keine eigen- 14 - 7 - st344ndige Bedeutung zu. Ist n344mlich eine Beteiligung des Mitglieds am Verm366-gen der Genossenschaft mit ihrem tats344chlichen Wert ausgeschlossen, betrifft dies auch die vorhandenen R374cklagen. 15 b) Zu Unrecht beruft sich die Revision f374r ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass nach 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. das ausgeschiedene Mitglied der Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, "wenn und soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachsch374sse an sie zu leisten gehabt h344t-te". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, dass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer insolvenzrechtlich relevanten 334berschuldung der Genossenschaft besteht. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine 334berschuldung der Genossen-schaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (247 105 Abs. 1 GenG). Zudem zielt die Gesamtregelung des 247 73 Abs. 2 GenG a.F. einschlie337lich der Nach-schusspflicht - neben der Gew344hrleistung eines besonders weitgehenden Be-standsschutzes der Genossenschaft - gerade darauf ab, eine "Flucht" aus der Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme auf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausge-schiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist, wenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die - nach 247 105 GenG grunds344tzlich bestehende - Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz nicht ausschlie337t (Beuthien aaO 247 73 GenG Rdn. 8; Ke337ler aaO 247 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidm374ller aaO 247 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22). c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches Verst344ndnis der in 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. verwendeten Begriffe des "Verm366gens" und der "R374cklagen" zu einer unzul344ssigen Benachteiligung der 16 - 8 - ausgeschiedenen Mitglieder gegen374ber den Verbliebenen f374hre, weil diese im Falle einer blo337en Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich die Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu k374ndigen, unter Um-st344nden als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die von der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder l344sst sich auch nach der von ihr vertretenen Ausle-gung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche 334berschuldung das nach 247 98 Nr. 1 GenG erforderliche Ausma337 erreichen wird und es zur Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Zudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten noch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehand-lungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsicht-lich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO S. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als 247 105 GenG regelt 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Ge-nossenschaft, sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gl344ubiger-schutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden Unterbilanz beizutragen (Sen.Beschl. v. 3. Februar 1964 - II ZB 6/63, NJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft - bei Ber374cksichtigung der stillen Reserven - im insolvenzrechtlichen Sinn 374berschuldet ist, ist deshalb f374r die Nachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungs-los wie die weitere in 247 98 Nr. 1 GenG geregelte - auch von der Revision f374r unbeachtlich gehaltene - Voraussetzung f374r die Er366ffnung eines Insolvenzver- 17 - 9 - fahrens, dass eine solche 334berschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen 374bersteigen muss. 18 Eine unzul344ssige Erschwerung des K374ndigungsrechts im Sinn von 247 723 Abs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschie-denen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses - jedenfalls in der von der Satzung der Kl344gerin vorgesehenen H366he - von vornherein nicht gesehen werden. d) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur Durchf374hrung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Euro-p344ischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch dieses Gesetz wurde der Begriff "Reservefonds" in 247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG durch den Begriff der "R374cklagen" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268, S. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzent-w374rfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zu-n344chst vorgesehen Formulierung "Ergebnisr374cklagen" der Begriff "R374cklagen" vorgeschlagen wurde und dies jedenfalls f374r 247 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a.F. da-mit begr374ndet wurde, es werde auf R374cklagen schlechthin abgestellt, und dass der Begriff "R374cklagen" an Stelle des Begriffs "Ergebnisr374cklagen" Eingang in das Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit "R374cklagen" auch die stillen Reserven gemeint sein sollten. Auch wenn man den Begriff der "R374cklagen" im bilanzrechtlichen Sinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetz-te Begriff "Reservefonds". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die gesetzlichen, sondern auch sonstige R374cklagen (vgl. 247247 337 Abs. 2, 272, 273 19 - 10 - HGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zun344chst genannte Begriff "Ergebnisr374cklagen", weil diese nur die Gewinnr374cklagen umschreiben (vgl. 247247 337 Abs. 2, 272 Abs. 3 HGB), w344hrend der Begriff der "R374cklagen" auch die Kapitalr374cklagen einschlie337t (247247 270, 272 Abs. 2 i.V.m. 247 336 Abs. 2 HGB). 20 2. Die Satzung der Kl344gerin schlie337t die - in 247 105 GenG normierte - Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht aus. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, der Titel des 247 19 - "Ausschluss der Nachschusspflicht" - im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst unmissverst344ndlich hervorgehe, dass und in welchem Umfang die Mitglieder der Kl344gerin Nachsch374sse zu leisten h344tten, ist revisions-rechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgese-hen davon konnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei ausf374hrt - 374ber ihre Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil sie sich in der von ihr unterzeichneten Beitrittserkl344rung ausdr374cklich zur Leis-tung von Nachsch374ssen nach Ma337gabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Klage-forderung sowie wie die erhobene Verj344hrungseinrede f374r nicht durchgreifend erachtet. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert. 21 4. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, die Einforderung des Nach-schusses habe gem344337 247 26 Abs. 1 GmbHG eines Beschlusses der Generalver-sammlung bedurft. 247 26 Abs. 1 GmbHG betrifft die Erh366hung des Eigenkapitals aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafter. Um einen solchen Fall geht 22 - 11 - es hier nicht. Vielmehr ergibt sich die Verlustbeteiligungspflicht des ausge-schiedenen Genossen unmittelbar aus dem Gesetz (247 73 Abs. 2 Satz 3 GenG). 23 5. Schlie337lich verhilft der Revision auch die Berufung auf 247 105 Abs. 3 GenG nicht zum Erfolg. Ob diese Vorschrift auch im Falle der Nachschuss-pflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds au337erhalb der Insolvenz Anwendung findet (vgl. M374ller aaO 247 73 GenG Rdn. 33 a; Schulte in Lang/Weidm374ller aaO 247 73 GenG Rdn. 16) bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat, ohne dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen w344re, in rechtsfehlerfreier tat-richterlicher W374rdigung des festgestellten Sachverhalts verneint, dass die Be-klagte zur Zahlung des Nachschusses "unverm366gend" war. Die Revision ver-mag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht Vortrag aus den Tatsachen-instanzen 374bergangen hat. Abgesehen davon steht der Beurteilung des Berufungsgerichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Beklagten - mehrere Jahre nach ihrem Ausscheiden - in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt 24 - 12 - wurde, ersichtlich nicht entgegen. Denn er sagt nichts dar374ber aus, ob die Be-klagte zu dem - f374r die Berechnung der Nachschusspflicht ma337geblichen - Zeit-punkt ihres Ausscheidens im Sinne von 247 105 Abs. 3 GenG zahlungsunf344hig war. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 204 C 13/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 51 S 123/07 -
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