BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 227/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - 8 U 204/06 - wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 200 Gr374nde: Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Zwar sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Sch344tzung, in welchem Umfang sich die T344tigkeit des Kl344gers nach dem Ruhen seiner T344tig-keit noch umsatzm344337ig ausgewirkt hat, zumindest rechtlich bedenklich. Aller-dings ist ein Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht urs344chlich f374r den Aus-gang des Rechtsstreits, so dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht besteht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt, hatte der Kl344- 2 - 3 - ger aufgrund des vereinbarten Ruhens des Kooperationsvertrags f374r die Folge-zeit keinen Anspruch mehr auf Verg374tung, und zwar auch nicht in Form der vorgesehenen Umsatzbeteiligung. Diese Hauptpflicht war ebenfalls suspendiert. Das kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst beurteilen. Auch die 374brigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungs-gr374nde bestehen nicht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 3 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 2/23 O 171/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 204/06 -
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