BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 227/09 Verkündet am: 10. Mai 2011 Vondrasek Justiz angestellte als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195 n.F., 739 Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aus § 739 BGB verjährt nach § 195 BGB (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637). BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzende n Richter Dr. Bergmann , die Ric h- terin Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2009 aufg e- hoben. Die Berufung des Bekla gten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Oktober 2007 wird z u- rückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten de r Rechts mittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien haben im November 1993 rückwirkend zum 1. Februar 1993 einen schriftlichen Gesellschaftsv ertrag einer Gesellschaft bü r gerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck d es Restaurants . . geschlossen. Am Gesellschaftsvermögen waren sie je zur Hälfte b e teiligt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrag s , künftig: GV). Alle bereits bestehenden betrieblichen Dauerschuldverhältnisse wurden von der Gesel l- 1 - 3 - schaft übernommen (§ 5 Abs. 5 GV). D er Beklagte verpflichtete sich, das b e- stehende Brauer ei darlehen, das damals mit einem Restwert von ca. 40.000 DM valutierte, als Gesellschaftsverbindlic h keit an zu erkennen (§ 5 Abs. 6 GV). § 17 Abs. 1 GV sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesel l- schafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem andere n Gesellschafter anwachsen sollte. Bereits Mitte 1994 erschien der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte; die Parteien betrachteten ihr Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1994 als beendet. Der Kläger betrieb im Hinblick auf den noch bis November 19 97 la u- fenden Mietvertrag die Gaststätte zunächst als Einzelkaufmann weiter ; er stellte dann jedoch Ende Januar 1995 den Betrieb ein, nachdem er sich mit dem Ve r- mieter auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hatte einigen k ö n- ne n . Im Gegenzug hi erfür und zur Ablösung eines vom Vermieter der Gesel l- schaft gewährten Darlehens über 10.000 DM überließ d er Kläger dem Vermi e- ter das Gaststätteninventar sowie sämtliche Warenvorräte. Mit den noch best e- henden Fo r derungen der Gesellschaft sowie d eren Bankgut haben tilg te der Kläger anschließend einen T eil der Gesellschaftss chulden. D en übr i gen Teil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglich de r Kläger aus eigenen Mitteln . Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der Gesellschaft zum 31. De zemb er 1994 wies auf der Passiv seite einen Betrag von 131.989,87 DM aus ; darin waren Verbindlichkeiten in Höhe von 126.289,87 DM enthalten , denen Aktiva in Höhe von lediglich 13.326,98 DM (u.a. Bar - und Ka s- senbestand: 2.953,46 DM) geg e nüberstanden. Das Kapital konto des Klägers wies ein Neg a tivkapital von 40 .731,92 DM (= 20.825,90 des Beklagten ein Negativk a pital von 77.864,74 DM (= 39.811,61 2 3 - 4 - Im Jahre 2000 hatte der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Au s- gleich seines negativen Kapitalkontos erhoben . Auf den Hinweis des Gerichts, das s vor E rstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht auf Leistung g e- klagt werden könne, beantragte er festzustellen, dass in die Auseinanderse t- zung s rechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos einzustelle n sei. Diesem Antrag entsprach das Landg e richt Bad Kreuznach mit rechtskräftigem Urteil vom 8 . April 2004 - 3 O 73/00, nachdem es ein Sachverständigengutachten über die Höhe des negativen Kap i talkontos des Beklagten eingeholt hatte. Im Juli 2004 erhob d er Kläger die vo r liegende Klage auf Zahlung von 39.811,61 mit der Begründung, er könne nunmehr von dem Beklagten Au s- gleich verlangen, weil das übrige Gesellsc haftsvermögen inzwischen abgew i- ckelt sei . Das Landgericht hat der Klage stattgeg e ben, das Berufu ngsgericht hat sie auf die B e rufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Rev i sion. Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz , NZG 2009, 1426) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei u n- begründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Ans pruch auf Nachschuss g e mäß § 735 BGB nach § 160 HGB ausgeschlossen sei und im Übrigen nach § 159 HGB ve r jährt wäre. 4 5 6 7 - 5 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufung s- gericht hat verkannt , dass Anspruchsgrundlage für den vom Kläger g eltend g e- machten Zahlungsanspruch die H aftung des Beklagten als ausgeschi e dener Gesellschafter auf den Ausgleich des Fehlbetrags nach § 739 BGB ist . Gege n- über d iese m Anspruch greift die vom Beklagten erh o bene V erjähr ungseinrede nicht durch . 1. Der Umstan d, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Klag e- schrift zunächst als einen Nachschussanspruch aus § 735 BGB bezeic h net und erst in der Berufungsi n stanz beiläufig auch § 739 BGB genannt hat, ist für die Frage, welchen prozessualen Anspruch er mit se i ner Klage geltend gemacht hat, ohne Bedeutung. Dieser ergibt sich allein aus dem Klageantrag und dem zur Begründung vorgetragenen L e benssachverhalt. Es ist weder nötig, dass der Kläger den rech t lichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag de n Klageantrag stützen soll, noch lässt eine solche Angabe die Pflicht des G e- richts entfallen, den vorgetragenen Sachverhalt unter jedem rechtlichen G e- sichtspunkt zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f.). Nach d em vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sac h- verhalt ist d ie Gesellschaft der Parteien nicht, wie bei der Nachschusspflicht g e mäß § 735 BGB vorausgesetzt, zum 31. Dezember 1994 aufgelöst worden . D er B e klagte ist vielmehr durch seine konklud ente Kündigung zum 31. Dezember 1994 aus der Gesellschaft ausgeschieden und das Gesel l- schaftsvermögen ist nach § 17 Abs. 1 GV in Verbindung mit § 738 BGB dem Kläger angewachsen (vgl. hierzu BGH, U r teil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677 Rn. 9 m.w.N.). Nach den Festste l lungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Gaststätte nach dem Ausscheiden des Beklagten - wenn auch letz t lich wegen der Einigung mit dem Vermieter nur bis Ende Januar 8 9 10 - 6 - 1995 - fortgeführt und hätte sie, ohne diese Einigung, we gen des fortbestehe n- den Mietvertrages noch bis N o vember 1997 betrieben. Auch bei einer - ursprünglich mehrgliedrigen oder wie hier von Anfang an nur - zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt im Falle des Vorhandenseins einer For t- setzungs - ode r Übernahme klausel das Ausscheiden eines Gesellschafters zu r Anwendbarkeit von § 739 BGB, d.h. zu einer Fehlbetragshaftung des Aussche i- denden, soweit die Voraussetzungen hie r für erfüllt sind ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 ; Münc h KommBGB /Ulmer/Schäfer , 5. Aufl., § 739 Rn. 2 m.w.N. ). 2. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegenüber dem Anspruch aus § 739 BGB nicht durch. a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der r echtskr ä f t igen Feststellung des Landgerichts Bad Kreuznach mit Urteil vom 8 . April 2004, dass ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos in Höhe von 39.811,61 s- rechnung der BGB - Gesellschaft zwischen den Parteien einzustellen ist. Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ergibt sich aus dem U m- fang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch den Feststellungsantrag erhobenen A n- spruch entschi e den hat ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 m.w.N.). Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ergeben sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung erfo r- derlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. D a- nach ist durch das Feststellungsurteil vom 8 . April 2004 zwischen den Parteien rechtskräftig nur festgestellt, dass in die Auseinanderse t zungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen 11 12 13 - 7 - Kapitalkontos in der festgestellten Höhe einzustellen ist. Das negative Kapita l- konto bezeichnet de n wirtschaftliche n Wert der negativen Beteiligung des B e- klagten am Gesellschaftsvermögen in Form einer buchmäßigen Rechnungszi f- fer. Es zeigt bei der Auflösung oder Auseinandersetzung der Gesel l schaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters lediglich an, in welcher Höhe der betreffe n- de Gesellschafter seinen Mitgesellschaft er n "gegebenenfalls" ausgleich s pflic h- tig ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1 0 03 m.w.N. ). Ob sich aus de m negativen Kap i talkonto auch ein Zahlungsa nspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter in identischer Höhe ergibt, folgt aus der Ei n- stellung in die Auseinandersetzungsrechnung noch nicht. Dies kann das Erge b- nis der Auseinandersetzungsrechnung sein, ist es aber schon dann nicht, wenn noch andere im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigende A n- sprüche gegen d en Gesellscha fter gegeben sind oder ihm solche z u stehen . Die vorliegend erhobene Leistungsklage bezieht sich auf den "Saldo" der Auseinandersetzungsrechnung der Parte i en , der sich nach Ansicht des Klägers zu seinen Gunsten ergibt. Dieser Anspruch ist von der Rechts kraft des Festste l- lungsurteils nicht erfasst. b) Der Kläger hat die Klage in unverjährter Zeit erh o ben. Für Ansprüche nach § 739 BGB galt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und damit greift hier nu n mehr - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB - die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung s- frist nach § 195 BGB n.F. ein ( vgl. BGH, U r teil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7 ). Die Verjährungsfrist begann hier frühestens am 1. Januar 2002 zu la u fen und endete frühestens am 31. Dezember 200 4 . Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde bereits am 27. Juli 2004 eing e- 14 15 16 - 8 - reicht und die Klage nach B e willigung der Prozesskostenhilfe am 11. November 2004 und damit in unverjährter Zeit zug e stellt. Eine entsp rechende Anwend ung der §§ 159, 160 HGB auf den Anspruch aus § 739 BGB kommt nicht in Betracht (aA K. Schmidt, DB 2010, 2093, 2095 f.; Habersack in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 159 Rn. 13) . Ein zeitl i cher Gleichlauf von Innen - und Außenhaftung ist gesetzlich n icht vo r gesehen und wegen der Unterschiedlichkeit ihrer Zusammensetzung und Herleitung auch nicht geboten . D ie Innenhaftung aus § 739 BGB beruht nicht, jedenfalls nicht zwingend auf einer Unterdeckung wegen bestehender, durch das Gesel l- schaftsvermögen nich t gedeckte r Gesellschaftsschulden , für die der Ausg e- schiedene gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet . Sie b e- steht z.B. ebenso im Falle einer schuldenfreien Gesellschaft , wenn der ausg e- schiedene Gesel l schafter Überentnahmen getätigt hat, di e er nach § 739 BGB ersta t ten muss . III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 739 BGB ein Anspruch in Höhe von 39.811,61 da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Dabei hat der Senat die Feststellungen des Berufungsgerichts im (u n- streitigen) Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen. Tatbestandliche Feststellungen des Ber u fungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug g e nommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs nicht mit der Ve r fahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder mit einer entsprechenden verfahrensre chtlichen Gegenrüge des Revis i- 17 18 19 - 9 - onsbeklagten angegriffen, sonder n allein mit einem Antrag auf Tatbestandsb e- richtigung nach § 320 ZPO beseitigt we r den ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 14; Urteil vom 11. Januar 2011 - XI Z R 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; Urteil vom 8. J a nuar 2007 - II ZR 334/04, N ZG 2007, 428 Rn. 11 m.w.N.). Ei nen solchen Antrag ha t d er Bekla g te nicht gestellt. 2. Der Kläger hat durch Vorlage der von beiden Parteien festgestellten und damit als zwischen i hnen verbindlich anerkannten ( vgl. BGH, Urteil vom 11. J a nuar 1960 - II ZR 69/59, WM 1960, 187, 188; Urteil vom 13. Januar 1966 - II ZR 68/64, WM 1966, 44 8, 449 ; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266 ; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 2 64/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15 ) Bilanz zum 31. Dezember 1994 dargetan, dass zum Ausgleich der Ve r- bindlichke i ten der Gesellschaft zu diesem Stichtag über den Wert der Aktiva hinaus nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte den vollen Betrag se i- n es negativen Kapitalkontos in die Gesellschaftskasse hätte zahlen mü s sen . 20 - 10 - Der Betrag des negativen Kapitalkontos des Beklagten ist zwischen den Parte i- en rechtskräftig festgestellt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts sämtliche nach Verwertung der Aktiva noch zu berichtige n den Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt hat, hat er damit auch den - als bilanzie l- les Kapitalkonto auch das bewertete Gesellschaftsvermögen abbildenden - Ve r- lusta nteil des Beklagten in Höhe von 39.811,6 1 s- gegl i chen mit der Folge, dass ihm ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 739 BGB in d ieser Höhe z u steht. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 279/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2009 - 12 U 1496/07 -
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