BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/11 Verkündet am: 14. Juni 2012 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 3 Nr. 17a, 25, § 97 § 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium - Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11 - AG Walsrode LG Verden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 14. Juni 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkamm er des Landgerichts Verden vom 3 1. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein Telekommunik ationsunternehmen, das Verbindungen z wischen Teilnehmernetzen und Anbie tern von Premium - D iensten her st ellt . Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonfestnetzanschlusses der K . GmbH. Die Klägerin ve rlangt von dem Beklagten auf de r Grundlage von Abtr e- tungserklärungen und einer Einziehungsermächtigung die Zahlung von Entg e l- ten, die für die Inans pruchnahme solcher Dienste angefallen sein sollen. Der Teilnehmernet zbetreiber des Beklagten stellte diesem unter dem 20. April, 19. Mai und 19. Juni 2009 als Beträge anderer Anbieter 268,59 108,45 einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Su m- men wurden für Verbindungen zu Premium - Diensten der T . 1 2 - 3 - GmbH, der A . GmbH und der T . Ltd. verlangt. Der B e- kla g te zahlte auf die Forderungen nicht , erhob jedoch gegen diese auch keine Beanstandungen. Die vorgenannten Premium - Diensteanbieter hatten mit einer Schweste r- firma der Klägerin Verträge über die Abtretung von Forderungen für die Ina n- spruchnahme ihrer Dienste geschlossen . Das Schwesterunternehmen wied e- rum hatte der Klägerin die Ermächtigung erteilt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen . Die Klägerin behauptet, vom Anschl uss des Bekl a gten aus seien von März bis Mai 2009 die b erechneten Verbindungen zu den Premium - Diensten der Zedenten hergestellt worden. Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der offenen Beträge und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. M it ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Nach Auffassung des Berufungsge richts ist die Klage abzuweisen gew e- sen , weil die Kläg erin nicht vorgetragen habe, welche Mehrwertdienste der B e- 3 4 5 6 7 - 4 - klagte in Anspruch genom men habe . Zwar habe die Klägerin Einzelverbi n- dungsnachweise vorgelegt. Diese belegten jedoch lediglich, dass Verbindungen mit den jeweils aufgeführten Rufnummern zustande gek ommen seien, ohne dass sich daraus der Nachweis ergebe, wer mit wem über welche Leistung e i- nen Vertrag geschlossen habe und ob die vertraglich geschuldete Leistung e r- füllt worden sei. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Mehrwertdienst e nicht aufgrund einer entsprechenden Klausel in den Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers ausgeschlossen. Es liege schon nicht in dessen Interesse, beliebigen Dritten durch bloßen Abdruck eines Betrags in ihren Rechnungen ohne nach gewiesenen Vertragsabschluss und nachgewiesene Vertragserfüllung vertragliche Ansprüche gegen ihre Ku n- den zu verschaffen. Überdies wäre eine Bestimmung, die Einwendungen des Kunden gegenüber dem Drittanbieter der Mehrwertdienste ausschlösse, gemäß § 307 Ab s. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Schließlich könnte sich die Klägerin, selbst wenn sich der Einwendungsausschluss auf Mehrwertdienste bezöge und wirksam wäre, nicht a uf die Klausel berufen, weil es in den Rechnungen an e i- nem entsprechenden Hinweis gefehlt h abe, der in den insoweit § 45h Abs. 3 TKG nachgebildeten Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers vo r- gesehen sei. II. Dies hält der rechtlichen Nach prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Die auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützte Revisionsrüge d er Klägerin ist unb e- gründet. Das Berufungsurteil lässt hinreichend deutlich werden, dass die Kläg e- 8 9 - 5 - rin im zweiten Rechtszug ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt hat. 2. Die Klage ist zumin dest im Erg ebnis durch die Vorinstanzen zu Rech t abgewiesen worden . Es kann auf sich beruhen, ob die Forderungen der Zede n- ten begründet sind. Jedenfalls ist die Klägerin nicht berechtigt, diese gegenüber dem Beklag ten geltend zu machen. Die von der Schwestergesellschaft der Kl ä- gerin erteilte Einzie hung sermächtigung ist wegen Verstoßes gegen das Fer n- meldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) und den Datenschutz (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB unwirksam . Darauf , ob bereits die Abtretungen der Forderungen der Premium - Diensteanbieter an die Schwestergesell schaft nic h- tig sind , weil sie von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht erfasst werden (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K&R 2012, 280), kommt es nicht mehr an. Der Zedent eines wegen der Erbringung von Telekommunikationslei s- t ungen entstandenen Entgeltanspruchs ist gemäß § 402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die in seinem Besitz befindlichen zum Beweis dienenden Urkunden zur Verfügung zu stellen (Senat aaO R n. 13). Dies umfasst auch die Weitergabe von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG ) , da diese Informationen für die Abrec h- nung und den Nachweis der angefallenen Entgelte notwen dig sind ( vgl. § 45g, § 45i Abs. 1, 2, § 97 Abs. 1, 2 TKG ; siehe dazu Senat aaO) . Entsp rechendes gilt jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung fü r die Einziehungsermächt i- gung, da der Ermächtigte im Streitfall zur Geltendmachung der Forderung di e- selbe n Angaben benötigt (Senat aaO Rn. 18 mwN ; siehe auch unten Buchst. ff). 10 11 - 6 - Die Verkeh rsdaten unterliegen jedoch ge mäß §§ 88, 91 ff TKG dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz und dürfen Dritten daher nur übe r- lassen werden, wenn hierfür ein Erlaubnistatbestand eingreift (Senat aaO) . Im Gegensatz zur Rechtslage bei Honorarforderungen etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten (siehe hierzu Nachweise i n Senat aaO a.E.) ist d ie Übermit t- lung der Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an einen Dritten zwar nicht nur auf Grund einer Einwilligung des Teilnehmers erlaubt . Vielmehr dürfen die Daten nach Maßga be des § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG Dritten auch ohne Zusti m- mung zum Zweck des Entgelteinzugs übermittelt werden . Die Vorausset zungen dieser Bestimmung liegen jedoch hier nicht vor , so dass der Erlaubnistatb e- stand nicht erfüll t ist . a ) Die in § 97 TKG mit näheren Maßgaben ausgestaltete Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten erstreckt sich allerdings auch auf die Anbieter telekommunikationsgestützter Dienste (§ 3 Nr. 25 TKG) und dabei insbesond e- re auch auf die Anbieter von Premium - Diensten (nach bish eriger Terminolo gie Mehrwertdienste) gemäß § 3 Nr. 17a TKG. § 97 TKG gebraucht zur Bezeic h- nung des zur Verwendung der Verkehrsdaten berechtigten Normadressaten zwar nur den Begriff des Diensteanbieters. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 TKG um jeden, der Telekommunikationsdienste erbrin gt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwir kt . Telekommunikation s- dienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung vo n Signalen über Telekomm u- nikations netze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunkne t- zen. Die im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden Premium - Dienste fa l- len nicht hierunter. Sie sind in § 3 Nr. 17a TKG definiert und stellen einen Unte r- f all der telekommunikationsgestützten Dienste im Sinne des § 3 Nr. 25 TKG dar (Säcker in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74 f) . Sie haben nicht 12 13 - 7 - die Signalübertragung als solche zum Gegenstand. Vielmehr sind sie auf eine L eistung gerich tet, die über den Telekommunikationsdienst hinaus erbracht wird ( vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 200 5, 3636 , 3637; vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 203 f und vom 22. November 2001 - III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362) . Gleichwohl sind die Anbieter von Premium - Diensten bei einer an der Systematik des Telekommunikationsgesetzes und dem Zweck des § 97 TKG orientierten Auslegun g dieser Vorschrift befugt, Verkehrsdaten nach Maßgabe der in ihr enthaltenen Regelungen zu verwe nden. Zwischen dem Anbieter ei nes Premium - Dienstes und dem Anschlussnutzer kommt regelmäßig durch die A n- wahl der entsprechenden, meist mit der Ziffernfolge 0900 beginnenden Ru f- nummer ein Vertrag zustande, der neben das mit dem Teilnehmernetzbetreiber beste hende Rechtsverhältnis tritt (Senat aaO) . Das Telekommunikationsgesetz geht davon aus, dass aufgrund eines solchen Vertrags - die Beachtung der i n- soweit bestehenden Verbraucherschutzbestimmungen (vgl. z.B. §§ 66a, 66b, 66d, 66e TKG) vorausgesetzt - ein Ent gelt für die Inanspruchnah me der Prem i- um - D ienste verlangt werden kann. Zu dessen Ermittlung und Abrechnung ist der Anbieter dieser Dienste gleichermaßen auf die Verkehrs daten angewiesen wie der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG. Bleibt die Berechn ung des Premium - Dienstes über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach § 45h Abs. 1 TKG ohne Erfolg oder unterbleibt diese von vorherein, benötigt der Premium - Diensteanbieter die Verkehrsdaten der Ve r- bindung, durch die seine Leistung in Anspruch genommen wurde , um das ihm zustehende Entgelt ermitteln und gegenüber dem Anschlussinhaber abrechnen zu können . Insbesondere ist er auf die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), den Beginn und d as Ende der j e- weiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie gegebenenfalls die übe r- 14 - 8 - mittelten Datenmengen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG) und ferner die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers (§ 97 Abs. 2 Nr. 2 TKG) ang e- wiesen. b ) Ist hi ernach § 97 TKG in Ermangelung einer eigenständigen Recht s- grundlage für die Verwendung von Verkehrsdaten durch Premium - Diensteanbieter zu deren Gunsten entsprechend anwendbar, müssen jedoch die in der Vorschrift bestimmten Maßgaben für diese Anbieter ebenf alls gelten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2012 (III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 18 a.E.) bereits ausgeführt, dass § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dri t- ten, nicht ab er von diesem an einen Weiteren erlaube. Der Senat hat dies damit begründet, dass so der Gefahr begegnet werde, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt wü r- den. Dieser Schutzzweck trifft auch und gerade auf die vorliegende Fallgesta l- tung zu, in der die Entgeltforderung zunächst von dem Diensteanbieter - mit der Folge des § 402 BGB - an die Zessionarin abgetreten wurde, die wiederum der Klägerin die Einzugsermächtigung erteilt hat, auf welche § 402 BGB an alog a n- zuw enden ist (siehe oben 2 am Anfang ). aa) Dem steht nicht entgegen, dass, wie d ie Revision geltend macht, die Z essionarin und die Klägerin nach § 6 TKG als Anbieter von gewerblichen T e- lekommunikation sdiensten für die Öffentlichkeit registrier t sind und in dieser Eigenschaft schon von Gesetzes wegen ebenfalls der aus dem Telekommun i- kationsgesetz folgenden Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. In der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs ist anerk annt, dass auch die Weitergabe von geschützten Daten 15 16 17 - 9 - von einem zur Wahrung eines Berufsgeheimn isses Verpflichteten an einen ebenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Dritten nicht ohne we i- teres zulässig ist; vielmehr bedarf es auch hierfür e ines gesonderten Erlau b- nistatbe stand s (z.B. BGH, Urteile vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, NJW 1995, 2026; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 272 und vom 1 0 . Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 128 f; siehe auch Schö n- ke/Schröder, S tGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912). Au ch dies trägt dem schutzwürdigen Anliegen Rechnung, dass die vertraulich zu behandelnden Daten nicht einem stetig wachsenden Personenkreis offenbar werd en. Da die Klägerin nicht von den Premium - D ienste a nbietern zur Einziehung der gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche ermächtigt wurde, sondern von der Zessionarin der Forderungen, die Datenweitergabe mithin ein zweites Mal erfolgte, greift der Erla ubnistatbestand des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht ein. bb ) Die Klägerin ist im Verhältnis zu den Premium - Diensteanbietern Dri t- ter im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG, obgleich sie als Verbindungsnetzb e- treiber an der Herstellung der (bestrittenen) Verbi ndungen von dem Anschluss des Beklagten zu den Premium - Diensten der Zedenten beteiligt war. Zwar mag ihr für diese Leistung im Verhältnis zum Teilnehmernetzbetreiber oder zu den Premium - Diensteanbietern ein Teil des jeweils vom Teilnehmer geschuldeten Entg elts für die Verbindungsleistung oder den Mehrwertd iens t zustehen. Sie mag deshalb gemäß § 97 Abs. 4 TKG grundsätzlich auch kraft eigenen Rechts befugt sein, Verkehrsdaten zu verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bereits aufgrund des ihr hiernach zur Verfügung stehenden Da tenbestands in der Lage ist, die abgetretenen Forderungen der Premium - Diensteanbieter 18 19 - 10 - durchzusetzen, sie also auf zusätzliche, ihr vom jeweiligen Zedenten nach § 402 BGB und der Zessionarin zu übermittelnde Verkehrsdaten nicht an gewi e- sen ist . Die Date n, die der Klägerin in ihren Abrechnungsverhältnissen mit den Teilnehmernetzbetreibern und den Premium - Diensteanbietern zur Verfügung stehen, bleiben hinter denen zurück, derer sie für die Durchsetzung von abg e- tretenen Entgeltforderun gen von Premium - Diensteanbietern gegenüber den Teilnehme rn bedarf . Wie die Klägerin selbst ausführt , benötigt sie als Verbi n- dungsnetzbetreiber für Abrechnungszwecke der beteiligten Unternehmen u n- tereinander keine detaillierten Verkehrsdaten . Dementsprechen d erhält sie für diese Zwecke auch solche Daten nicht. Demgegenüber muss der Premium - Diensteanbieter - sofern diese Daten zwischenzeitlich nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gelöscht worden sind (vgl. § 45i Abs. 2 Satz 1 TKG) - zur Begründung seiner F orderung gegen den Tei l- nehmer zumindest die in § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG aufgeführten Verkehrsd a- ten (u.a. Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit) vortragen , da ansonsten die Voraus setzungen für den anspruchsbegründenden Vertragsschluss nicht nachvollziehbar sind . Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjen i- ge, der einen Anspruch geltend macht, im Streitfall die die Forderung begrü n- denden Tatsachen darzulegen hat. Überdies ergibt sich dies für Telekommun i- kationsdienste und telekommunikationsgestützte Dienste mittelbar auch aus § 45i Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach dem Teilnehmer im Falle von Beanstandu n- gen das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln ist. cc ) Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Auffa s- sung der Klägerin fehl geht, § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG sei vorliegend deshalb 20 21 - 11 - nicht einschlägig, weil sie bei der Geltendmachung abgetre tener Entgeltanspr ü- che von Premi um - Diensteanbietern der Notwendigkeit enthoben wäre , unter das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz fallende Verkehrsdaten vorz u- tra gen , so dass Pflichten nach § 402 BGB nicht bestünden. Hierbei übersieht die Klägerin, dass ohne die von § 402 BGB erfassten Informationen die abg e- tretenen Forderungen ü berhaupt nicht durchsetzbar wären , da der Schuldner dem Zessionar gemäß § 404 BGB die gegenüber dem Zedenten bestehenden Einwendungen entgegensetzen kann. Gleiches gilt für die E inziehungsermäc h- tigung (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 398 Rn. 35). c ) Die vorliegend beteiligten Premium - Diensteanbieter sind als Zedenten der Schwestergesellschaft der Klägerin gegenüber dem nach gemäß § 402 BGB verpflichtet , Verke hrsd aten zu übermitteln. Gleiches gilt für die Einziehungse r- mächtigung zwischen dieser Ges ellschaft und der Klägerin. Der Umstand, dass hinsichtlich der Einziehungsermächtigung jedoch die Bedingungen, die § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG als Erlaubnistatbestand für die Übermit tlung von Verkehr s- dat en an Dritte voraussetzt, nicht er füllt sind, führt zur Nichtigkeit der E rmächti - 22 - 12 - gung gemäß § 134 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Feb ruar 2012 - III ZR 200 /11, K&R 2012, 280 Rn. 30 ; MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl. , § 399 Rn. 28 mwN ). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Walsrode, Entscheidung vom 03.02.2011 - 7 C 705/10 (I) - LG Verden, Entscheidung vom 31.08.2011 - 2 S 86/11 -
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